Norm
BDG §95 Abs1Schlagworte
Einleitungsbeschluss, Prüfungsumfang, diesziplinärer Überhang, strafgerichtliche Verurteilung, Fälschung eines BeweismittelsRechtssatz
Eine abschließende rechtliche Würdigung des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens ist im EB nicht erforderlich (VwGH 7.3.1996, 96/09/0038; BerK 29.9.1998, GZ 69/11- BK/98). Dies gilt auch für die Frage des disziplinären „Überhangs“. Wenn die belangte Beh im vorliegenden Fall angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des BW wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB das Vorliegen eines disziplinären Überhanges bejahte, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.Eine abschließende rechtliche Würdigung des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens ist im EB nicht erforderlich (VwGH 7.3.1996, 96/09/0038; BerK 29.9.1998, GZ 69/11- BK/98). Dies gilt auch für die Frage des disziplinären „Überhangs“. Wenn die belangte Beh im vorliegenden Fall angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des BW wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB das Vorliegen eines disziplinären Überhanges bejahte, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2012