RS Dok 2012/6/4 23/10-BK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2012
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Norm

BDG §95 Abs1
BDG §123 Abs1
StGB §293 Abs2
  1. StGB § 293 heute
  2. StGB § 293 gültig ab 29.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2021
  3. StGB § 293 gültig von 01.01.2016 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  4. StGB § 293 gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  5. StGB § 293 gültig von 01.01.2010 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  6. StGB § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  7. StGB § 293 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2007

Schlagworte

Einleitungsbeschluss, Prüfungsumfang, diesziplinärer Überhang, strafgerichtliche Verurteilung, Fälschung eines Beweismittels

Rechtssatz

Eine abschließende rechtliche Würdigung des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens ist im EB nicht erforderlich (VwGH 7.3.1996, 96/09/0038; BerK 29.9.1998, GZ 69/11- BK/98). Dies gilt auch für die Frage des disziplinären „Überhangs“. Wenn die belangte Beh im vorliegenden Fall angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des BW wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB das Vorliegen eines disziplinären Überhanges bejahte, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.Eine abschließende rechtliche Würdigung des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens ist im EB nicht erforderlich (VwGH 7.3.1996, 96/09/0038; BerK 29.9.1998, GZ 69/11- BK/98). Dies gilt auch für die Frage des disziplinären „Überhangs“. Wenn die belangte Beh im vorliegenden Fall angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des BW wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB das Vorliegen eines disziplinären Überhanges bejahte, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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