Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
pornografische Darstellung Minderjähriger, Dienstpflichtverletzung, außerdienstliches VerhaltenText
SPRUCH
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 25.09.2012 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Renate Windbichler und RR AD Michael Krall als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats in Anwesenheit des Beschuldigten sowie des Disziplinaranwalts HR Dr. Andreas Hasiba und der Schriftführerin OR Mag. Lobnik zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwei, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 25.09.2012 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Renate Windbichler und RR AD Michael Krall als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats in Anwesenheit des Beschuldigten sowie des Disziplinaranwalts HR Dr. Andreas Hasiba und der Schriftführerin OR Mag. Lobnik zu Recht erkannt:
Der Beamte, Amtsdirektor des Finanzamtes XX, ist schuldig, außerhalb seines Dienstes zwischen 24.10.2010 und Anfang Oktober 2011 gegen das Strafgesetz, konkret gegen § 207a (Pornographische Darstellungen Minderjähriger) Abs. 3, sowie Abs. 3a, Abs. 4 Z. 1 und 3 lit. a und b, verstoßen zu haben.Der Beamte, Amtsdirektor des Finanzamtes römisch zwanzig, ist schuldig, außerhalb seines Dienstes zwischen 24.10.2010 und Anfang Oktober 2011 gegen das Strafgesetz, konkret gegen Paragraph 207 a, (Pornographische Darstellungen Minderjähriger) Absatz 3,, sowie Absatz 3 a,, Absatz 4, Ziffer eins und 3 Litera a und b, verstoßen zu haben.
Der Beschuldigte hat dadurch gegen die von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verstoßen, wonach der Beamte verpflichtet ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Der Beschuldigte hat dadurch gegen die von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verstoßen, wonach der Beamte verpflichtet ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Der Beschuldigte hat durch dieses Verhalten eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.Der Beschuldigte hat durch dieses Verhalten eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über den Beschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 iVm. § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-- (in Worten: dreitausend) verhängt.Es wird daher über den Beschuldigten gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-- (in Worten: dreitausend) verhängt.
BEGRÜNDUNG
Unter Bezugnahme auf die im Disziplinarakt aufliegenden Beweismittel, die gem. § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren, im Besonderen aufUnter Bezugnahme auf die im Disziplinarakt aufliegenden Beweismittel, die gem. Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren, im Besonderen auf
die Disziplinaranzeige des Finanzamtes,
den Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes vom 26.11.2011, das Protokoll (Verhandlungsschrift gem. §§ 271 Abs. 4, 271a Abs. 1 StPO) über die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen vom 08.02.2012, das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 08.02.2012, die Urkunde über die bedingte Strafnachsicht des Landesgerichtes für Strafsachen vom 14.02.2012,den Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes vom 26.11.2011, das Protokoll (Verhandlungsschrift gem. Paragraphen 271, Absatz 4, 271 a, Absatz eins, StPO) über die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen vom 08.02.2012, das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 08.02.2012, die Urkunde über die bedingte Strafnachsicht des Landesgerichtes für Strafsachen vom 14.02.2012,
die Bestätigung über psychotherapeutische Behandlung vom 12.12.2011 und die Verhandlungsschrift vom 25.09.2012,
war unter Bezugnahme auf den Spruch dieser Entscheidung nachstehender Sachverhalt vom
Disziplinarsenat als erwiesen festzustellen:
A: Sachverhalt
Der Beschuldigte wurde am 26.03.2012 durch das Landesgericht für Strafsachen XX wegen strafbarer Handlungen nach § 207a StGB (Pornographische Darstellungen Minderjähriger) verurteilt, die er in der Zeit von 24.10.2010 bis Anfang Oktober 2011 begangen hatte. Der Beschuldigte hat diese gerichtlich strafbaren Taten außerhalb seiner Dienstzeit verübt. Der Beschuldigte hat dieses außerhalb des Dienstes gesetzte Verhalten im Disziplinarverfahren bedauert und zum Ausdruck gebracht, dass er darin eine Verletzung seiner Dienstpflichten erkennt, die er nunmehr außerordentlich bedauert. Eine Bestätigung über eine psychotherapeutische Behandlung ist aktenkundig. Darin wird festgehalten, dass sich der Beschuldigte mit großer Offenheit und Tiefgründigkeit der Aufarbeitung offensichtlich gewordener persönlicher Schattenbereiche stellt. Er hat durch seine Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.09.2012 ein reumütiges Geständnis abgelegt.Der Beschuldigte wurde am 26.03.2012 durch das Landesgericht für Strafsachen römisch zwanzig wegen strafbarer Handlungen nach Paragraph 207 a, StGB (Pornographische Darstellungen Minderjähriger) verurteilt, die er in der Zeit von 24.10.2010 bis Anfang Oktober 2011 begangen hatte. Der Beschuldigte hat diese gerichtlich strafbaren Taten außerhalb seiner Dienstzeit verübt. Der Beschuldigte hat dieses außerhalb des Dienstes gesetzte Verhalten im Disziplinarverfahren bedauert und zum Ausdruck gebracht, dass er darin eine Verletzung seiner Dienstpflichten erkennt, die er nunmehr außerordentlich bedauert. Eine Bestätigung über eine psychotherapeutische Behandlung ist aktenkundig. Darin wird festgehalten, dass sich der Beschuldigte mit großer Offenheit und Tiefgründigkeit der Aufarbeitung offensichtlich gewordener persönlicher Schattenbereiche stellt. Er hat durch seine Aussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.09.2012 ein reumütiges Geständnis abgelegt.
B: Rechtslage
§ 95 Abs. 2 BDG 1979 (Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen):Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 (Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen):
Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
§ 95 Abs. 2 BDG 1979:Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979:
Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
§ 43 Abs. 2 BDG 1979:Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979:
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
C: Rechtliche Würdigung
Durch den Disziplinarsenat war zu würdigen, ob beim Beschuldigten durch die gerichtlich strafbare Tat ein disziplinarrechtlicher Überhang festzustellen ist.
§ 43 Abs. 2 BDG 1979 umfasst das gesamte Verhalten der Beamten, somit auch das Verhalten außerhalb des Dienstbetriebes, konkret das Verhalten während ihrer Freizeit. Der VwGH betont in seiner aktuellen Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein außerdienstliches Verhalten den Dienstbezug des § 43 Abs. 2 BDG 1979 aufweist, ein strengerer Maßstab anzulegen sei, als bei dienstlichem Verhalten (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 4, 170).Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 umfasst das gesamte Verhalten der Beamten, somit auch das Verhalten außerhalb des Dienstbetriebes, konkret das Verhalten während ihrer Freizeit. Der VwGH betont in seiner aktuellen Rechtsprechung, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein außerdienstliches Verhalten den Dienstbezug des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 aufweist, ein strengerer Maßstab anzulegen sei, als bei dienstlichem Verhalten vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten 4, 170).
Ein Verstoß gegen § 207a StGB, wie im verfahrensgegenständlichen Fall, lässt jedenfalls im Tatzeitraum auf eine persönliche Einstellung des Betroffenen schließen, wonach für die Erfüllung seiner eigenen Bedürfnisse die gesetzlichen Regelungen ihre Verbindlichkeit verlieren und über die schutzwürdigen Interessen bzw. über den gesetzlichen Schutz Dritter, im gegenständlichen Fall missbrauchter Kinder, gestellt werden. Ein solches Verhalten ist, auch wenn es außerhalb des Dienstes gesetzt wird, grundsätzlich geeignet, die dienstlichen Interessen zu schädigen. Denn die Allgemeinheit knüpft ihr Vertrauen nicht ausschließlich an das Amt bzw. die Behörde, sondern auch an die mit der Wahrnehmung der behördlichen Angelegenheiten beauftragten Beamten und deren persönlichen Eigenschaften. Halten diese in eigenen Angelegenheiten Gesetze nicht ein, ist das Vertrauen in diese Beamten und die durch ihr Handeln repräsentierte Behörde gefährdet. Eine strafrechtliche Verurteilung gem. § 207a StGB ist das Ergebnis einer schädigenden Verhaltensweise, die unabhängig von der Stellung des jeweiligen Beamten eine unsachliche Amtsführung befürchten lassen. Somit liegt ein disziplinarrechtlicher Überhang vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 207 a, StGB, wie im verfahrensgegenständlichen Fall, lässt jedenfalls im Tatzeitraum auf eine persönliche Einstellung des Betroffenen schließen, wonach für die Erfüllung seiner eigenen Bedürfnisse die gesetzlichen Regelungen ihre Verbindlichkeit verlieren und über die schutzwürdigen Interessen bzw. über den gesetzlichen Schutz Dritter, im gegenständlichen Fall missbrauchter Kinder, gestellt werden. Ein solches Verhalten ist, auch wenn es außerhalb des Dienstes gesetzt wird, grundsätzlich geeignet, die dienstlichen Interessen zu schädigen. Denn die Allgemeinheit knüpft ihr Vertrauen nicht ausschließlich an das Amt bzw. die Behörde, sondern auch an die mit der Wahrnehmung der behördlichen Angelegenheiten beauftragten Beamten und deren persönlichen Eigenschaften. Halten diese in eigenen Angelegenheiten Gesetze nicht ein, ist das Vertrauen in diese Beamten und die durch ihr Handeln repräsentierte Behörde gefährdet. Eine strafrechtliche Verurteilung gem. Paragraph 207 a, StGB ist das Ergebnis einer schädigenden Verhaltensweise, die unabhängig von der Stellung des jeweiligen Beamten eine unsachliche Amtsführung befürchten lassen. Somit liegt ein disziplinarrechtlicher Überhang vor.
D: Strafbemessung
Rechtslage
§ 92 Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen):Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 (Disziplinarstrafen):
§ 92 Abs. 2 BDG 1979:Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979:
In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93 Abs. 1 BDG 1979:Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979:
Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Der Senat bewertet die vorliegende Dienstpflichtverletzung als schwerwiegend, da die Verwirklichung einer gerichtlich zu ahndenden Straftat grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen des Dienstgebers und der Allgemeinheit zum Beamten zu erschüttern. Je schwerwiegender der Verstoß des Beamten gegen das Strafgesetzbuch zu werten ist, umso schwerwiegender ist auch der damit verbundene Vertrauensverlust. Dieser ist aus der gerichtlichen Sanktion abzuleiten, die zur Festsetzung einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten geführt hat. Auch wenn diese festgesetzte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, ist der Schluss zu ziehen, dass der Unrechtsgehalt der Tat nicht im Bagatellbereich liegt und daher nicht unbeachtlich ist.
Der Bezug des Beschuldigten errechnet sich im Monat September 2012 wie folgt:
Grundbezug € 3.257,20 und Funktionszulage € 521,30, brutto somit insgesamt € 3.778,50. Davon berechnet sich der Strafrahmen mit dem Fünffachen, das sind € 18.892,50.
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldstrafe war zu berücksichtigen, wie sehr es ihrer bedürfe, um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dabei war vom Senat sein reumütiges Geständnis mildernd zu berücksichtigen, das im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit auch durch den Nachweis der Durchführung einer eingeleiteten Psychotherapie untermauert wurde, sodass davon auszugehen ist, dass die persönliche Neigung in Zukunft nicht mehr Anlass für eine gleichartige Dienstpflichtverletzung sein wird. Somit war, auch unter Berücksichtigung der bisherigen disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund, der Strafrahmen im Sinne des Gebotes der Spezialprävention nicht weiter auszuschöpfen. Erschwerend war der lange Zeitraum des strafbaren Verhaltens von etwa elf Monaten zu werten.
Eine geringere Ausmessung der Geldstrafe war unter Bezugnahme auf § 93 Abs. 1 BDG 1979 zweiter Satz aus Gründen der Generalprävention nicht zu vertreten.Eine geringere Ausmessung der Geldstrafe war unter Bezugnahme auf Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zweiter Satz aus Gründen der Generalprävention nicht zu vertreten.
Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen. Dazu wurde festgestellt, dass der Beschuldigte unter günstigen finanziellen Verhältnissen lebt, zumal auch seine Ehegattin über ein Einkommen verfügt und Sorgepflichten nicht bestehen. Die Vermögenswerte (Hälfteanteil an einer Kleinwohnung, angesparte Lebensversicherungen, Sparvermögen) sind nicht außergewöhnlich werthaltig; für das den eigenen Wohnzwecken dienende Einfamilienhaus ist gemeinsam mit der Ehegattin ein Darlehensrest von ca. € 30.000.-- zu tilgen, der den laufenden Familienunterhalt ebenfalls nicht ungewöhnlich belastet.
Somit liegen keine außergewöhnlichen wirtschaftlichen und persönlichen Umstände vor, die bei der Straffestsetzung besonders zu berücksichtigen waren.
Die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-- entspricht knapp 16 % der möglichen Höchststrafe und ist somit im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Sie erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher bei der Strafbemessung zu berücksichtigender und dargestellter Umstände in dieser Höhe ausgewogen, um der Schwere der Dienstpflichtverletzung gerecht zu werden, insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis, sowohl den Beschuldigten ausreichend vor der Begehung neuer disziplinarrechtlicher Tatbestände abzuschrecken als auch darüber hinaus generalpräventive Erwägungen abzudecken.
Hinsichtlich des absoluten Betrages entspricht die Geldstrafe aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestraften dennoch einer gewollten, aber als gerechtfertigt befundenen, Härte.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013