Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Körperverletzung, Finanzbeamter, DienstpflichtverletzungText
SPRUCH
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 16.10.2012 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Renate Windbichler und AD RR Michael Krall als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats gegen den Beschuldigten, Beamter des Finanzamtes XX, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten und seines Verteidigers, Rechtsanwalt Mag. Thomas Schuster, 9400 Wolfsberg, Bambergerstraße 5, sowie des Disziplinaranwaltes HR Dr. Andreas Hasiba und der Schriftführerin OR Mag. Sabine Lobnik zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwei, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 16.10.2012 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Dr. Renate Windbichler und AD RR Michael Krall als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats gegen den Beschuldigten, Beamter des Finanzamtes römisch zwanzig, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten und seines Verteidigers, Rechtsanwalt Mag. Thomas Schuster, 9400 Wolfsberg, Bambergerstraße 5, sowie des Disziplinaranwaltes HR Dr. Andreas Hasiba und der Schriftführerin OR Mag. Sabine Lobnik zu Recht erkannt:
Beschuldigter, Beamter (Teamexperte Prüfer) des Finanzamtes XX, ist schuldig,Beschuldigter, Beamter (Teamexperte Prüfer) des Finanzamtes römisch zwanzig, ist schuldig,
Der Beschuldigte hat dadurch zu Punkt 1. gegen die von ihm wahrzunehmende Dienstpflicht gemäß § 43 Absatz 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), bezüglich der Punkte 2, 3, 4, 5 und 6 gegen die von ihm wahrzunehmende Dienstpflicht gem. § 43a BDG 1979 verstoßen und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen.Der Beschuldigte hat dadurch zu Punkt 1. gegen die von ihm wahrzunehmende Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), bezüglich der Punkte 2, 3, 4, 5 und 6 gegen die von ihm wahrzunehmende Dienstpflicht gem. Paragraph 43 a, BDG 1979 verstoßen und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über den Beschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 iVm. § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979Es wird daher über den Beschuldigten gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979
die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- (in Worten: Euro fünftausend) verhängt.
Der Beschuldigte hat gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 die Kosten des Verfahrens, soweit sie in der Beweisaufnahme begründet sind, zu ersetzen. Die Verfahrenskosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.Der Beschuldigte hat gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 die Kosten des Verfahrens, soweit sie in der Beweisaufnahme begründet sind, zu ersetzen. Die Verfahrenskosten werden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
Begründung
I Beweismittelrömisch eins Beweismittel
Unter Bezugnahme auf die im Disziplinarakt aufliegenden Beweismittel, die gem. § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren, im Besonderen aufUnter Bezugnahme auf die im Disziplinarakt aufliegenden Beweismittel, die gem. Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren, im Besonderen auf
1. die Vernehmung des Disziplinarbeschuldigten in der mündlichen Verhandlung mit Bezug auf
war im Hinblick auf den Spruch dieser Entscheidung nachstehender Sachverhalt vom Disziplinarsenat als erwiesen festzustellen:
II Beweiswürdigungrömisch zwei Beweiswürdigung
Faktum 1
Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:
Am XX waren im Finanzamt XX, Standort XX, im Aufenthalts- bzw. Sozialraum um ca. XX Uhr am Vormittag mehrere Personen anwesend, die eine gemeinsame Jause für die Belegschaft des Standortes vorbereiteten. Beschuldigter gesellte sich nach ca. XX Uhr zu den dort anwesenden Personen. Er war zu dieser Zeit aufgrund der vortägigen Weihnachtsfeier, an der er bis etwa XX Uhr oder XX Uhr teilnahm, dem anschließenden Besuch der Bar XX bis XX Uhr oder XX Uhr nachts und der anschließenden Konsumation von zwei kleinen Flaschen Bier in seiner Wohnung übernächtig. Seine Stimmung war äußerst gereizt, da er sich durch sein berufliches bzw. kollegiales Umfeld enttäuscht glaubte. Durch die Übermüdung und vom Alkohol beeinträchtigt (übereinstimmende Zeugenaussagen) agierte der Beschuldigte verbal völlig enthemmt, was durch seine Aussagen „er könne über den Tisch speien, weil ihm so übel sei“ (Zeugin XX) zum Ausdruck kommt. Er beschimpfte die anwesenden Personen und provozierte unter anderem mit den Worten: „I geh jetzt brunzen.“ Frau XX entgegnete ihm darauf: „Deine Verdauungsaktivitäten interessieren wirklich keinen“ (Aussage XX). Als Reaktion darauf beschimpfte der Beschuldigte Frau XX und schlug, nachdem er bereits an ihr vorbei gegangenen war, mit der Hand und mit erheblicher Intensität Frau XX von hinten auf die XX (Zeuginnen xx).Am römisch zwanzig waren im Finanzamt römisch zwanzig, Standort römisch zwanzig, im Aufenthalts- bzw. Sozialraum um ca. römisch zwanzig Uhr am Vormittag mehrere Personen anwesend, die eine gemeinsame Jause für die Belegschaft des Standortes vorbereiteten. Beschuldigter gesellte sich nach ca. römisch zwanzig Uhr zu den dort anwesenden Personen. Er war zu dieser Zeit aufgrund der vortägigen Weihnachtsfeier, an der er bis etwa römisch zwanzig Uhr oder römisch zwanzig Uhr teilnahm, dem anschließenden Besuch der Bar römisch zwanzig bis römisch zwanzig Uhr oder römisch zwanzig Uhr nachts und der anschließenden Konsumation von zwei kleinen Flaschen Bier in seiner Wohnung übernächtig. Seine Stimmung war äußerst gereizt, da er sich durch sein berufliches bzw. kollegiales Umfeld enttäuscht glaubte. Durch die Übermüdung und vom Alkohol beeinträchtigt (übereinstimmende Zeugenaussagen) agierte der Beschuldigte verbal völlig enthemmt, was durch seine Aussagen „er könne über den Tisch speien, weil ihm so übel sei“ (Zeugin römisch zwanzig) zum Ausdruck kommt. Er beschimpfte die anwesenden Personen und provozierte unter anderem mit den Worten: „I geh jetzt brunzen.“ Frau römisch zwanzig entgegnete ihm darauf: „Deine Verdauungsaktivitäten interessieren wirklich keinen“ (Aussage römisch zwanzig). Als Reaktion darauf beschimpfte der Beschuldigte Frau römisch zwanzig und schlug, nachdem er bereits an ihr vorbei gegangenen war, mit der Hand und mit erheblicher Intensität Frau römisch zwanzig von hinten auf die römisch zwanzig (Zeuginnen xx).
Frau XX verspürte sofort Schmerzen im XXbereich, verharrte jedoch geschockt und verängstigt zunächst im Raum, um diesen nach der Rückkehr des Beschuldigten zu verlassen. Da die Schmerzen nicht nachließen, begab sie sich in das LKH XX, wo um 21:15 Uhr eine XX festgestellt und eine XXherapie verordnet wurde (Ambulanzkarte). Das LKH XX erstattete Verletzungsanzeige an die Polizeiinspektion XX. Aufgrund dieser Anzeige führte das BPK XX ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten als Beschuldigten. Dieses Verfahren wurde durch die StA XX/Der Bezirksanwalt durch die Mitteilung an den Beschuldigten fortgeführt, dass von der weiteren Verfolgung wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zurückgetreten werde, wenn der Beschuldigte den Geldbetrag von € 2.500,-- innerhalb von 14 Tagen entrichte. Der Beschuldigte hat diesen Betrag fristgerecht entrichtet, sodass das Verfahren mittels Diversion abgeschlossen wurde.Frau römisch zwanzig verspürte sofort Schmerzen im XXbereich, verharrte jedoch geschockt und verängstigt zunächst im Raum, um diesen nach der Rückkehr des Beschuldigten zu verlassen. Da die Schmerzen nicht nachließen, begab sie sich in das LKH römisch zwanzig, wo um 21:15 Uhr eine römisch zwanzig festgestellt und eine XXherapie verordnet wurde (Ambulanzkarte). Das LKH römisch zwanzig erstattete Verletzungsanzeige an die Polizeiinspektion römisch zwanzig. Aufgrund dieser Anzeige führte das BPK römisch zwanzig ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten als Beschuldigten. Dieses Verfahren wurde durch die StA XX/Der Bezirksanwalt durch die Mitteilung an den Beschuldigten fortgeführt, dass von der weiteren Verfolgung wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zurückgetreten werde, wenn der Beschuldigte den Geldbetrag von € 2.500,-- innerhalb von 14 Tagen entrichte. Der Beschuldigte hat diesen Betrag fristgerecht entrichtet, sodass das Verfahren mittels Diversion abgeschlossen wurde.
Der Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass der Beschuldigte Frau XX während der Dienstzeit im Finanzamt durch einen heftigen Schlag auf die XX am Körper verletzt hat. Die körperliche Attacke wird durch die angeführten Zeugen bestätigt und durch den Beschuldigten dem Grunde nach nicht bestritten. Keine Anhaltspunkte konnten für die subjektive Sicht des Beschuldigten gewonnen werden, er habe Frau XX nur auf die XX geklopft. Dagegen sprechen die übereinstimmenden Zeugenaussagen, die jedenfalls einen Schlag mit erheblicher Intensität dokumentieren. Die Heftigkeit des Schlages erweist sich auch aus der ärztlichen Untersuchung, umso mehr, als die Verletzung auch noch neun Stunden nach der Tat feststellbar war und das Erfordernis einer XXtherapie zur Folge hatte. Im Sinne der zweifelsfreien Tatfeststellung ist auch der Abschluss der Ermittlungen wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) als Beweis zu führen, die durch die Annahme der Diversion abgeschlossen wurden.Der Disziplinarsenat stellt als erwiesen fest, dass der Beschuldigte Frau römisch zwanzig während der Dienstzeit im Finanzamt durch einen heftigen Schlag auf die römisch zwanzig am Körper verletzt hat. Die körperliche Attacke wird durch die angeführten Zeugen bestätigt und durch den Beschuldigten dem Grunde nach nicht bestritten. Keine Anhaltspunkte konnten für die subjektive Sicht des Beschuldigten gewonnen werden, er habe Frau römisch zwanzig nur auf die römisch zwanzig geklopft. Dagegen sprechen die übereinstimmenden Zeugenaussagen, die jedenfalls einen Schlag mit erheblicher Intensität dokumentieren. Die Heftigkeit des Schlages erweist sich auch aus der ärztlichen Untersuchung, umso mehr, als die Verletzung auch noch neun Stunden nach der Tat feststellbar war und das Erfordernis einer XXtherapie zur Folge hatte. Im Sinne der zweifelsfreien Tatfeststellung ist auch der Abschluss der Ermittlungen wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) als Beweis zu führen, die durch die Annahme der Diversion abgeschlossen wurden.
Rechtslage:
§ 43 Abs. 2 BDG 1979Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Die österreichische Rechtsordnung ist durch das Bekenntnis zur Gewaltfreiheit geprägt. In diesem Sinn ist es auch den Menschen der Republik Österreich grundsätzlich bewusst, dass Gegensätze und Auseinandersetzungen durch Dialoge auszutragen sind, die mit sachlichen Argumenten zu führen sind und dabei die Würde und körperliche Integrität aller Menschen zu achten ist. Ein Recht des Stärkeren, der durch Einsatz körperlicher Gewalt seine Meinung oder sein vermeintliches Recht durchzusetzen vermag, indem er andere Menschen einschüchtert bzw. verängstigt, hat in der österreichischen Rechtsordnung keinen Platz.
Ein Beamter, der durch sein Verhalten diese Grundsätze gröblich verletzt, setzt ein Verhalten, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu gefährden. Eine schwere Verletzung dieser Grundsätze trifft im Besonderen auf Verhaltensweisen zu, durch die Tatbestände des Strafgesetzbuches verwirklicht werden. Denn die Allgemeinheit wird nur dann der öffentlichen Verwaltung Vertrauen in die Sachlichkeit ihrer Aufgabenerfüllung entgegenbringen, wenn sie den Eindruck gewinnt, dass sich Beamte selbst der Einhaltung aller Rechtsvorschriften verpflichtet fühlen und auch danach handeln.
Faktum 2 und 3
Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:
Am XX gesellte sich der Beschuldigte, wie unter Faktum I dieser Begründung bereits umschrieben, um ca.XX Uhr zu den im Aufenthaltsraum des Finanzamtes am Standort XX anwesenden Personen. Wie aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen folgt, richtete der Beschuldigte, beeinträchtigt durch Schlafmangel (Aussage XX) und Alkoholeinfluss (übereinstimmende Zeugenaussagen) fortgesetzt provokante Äußerungen (Zeuge XX, Zeugin XX) gegen mehrere der anwesenden Personen. Dabei bedachte er seine Arbeitskolleginnen, Frau XX, Frau XX und Frau XX mit abschätzigen Äußerungen; wörtlich bezeichnete er diese als „blöde Weiber“, „Arschweiber“ bzw. „Scheißweiber“ (Zeuginnen XX).Am römisch zwanzig gesellte sich der Beschuldigte, wie unter Faktum römisch eins dieser Begründung bereits umschrieben, um ca.XX Uhr zu den im Aufenthaltsraum des Finanzamtes am Standort römisch zwanzig anwesenden Personen. Wie aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen folgt, richtete der Beschuldigte, beeinträchtigt durch Schlafmangel (Aussage römisch zwanzig) und Alkoholeinfluss (übereinstimmende Zeugenaussagen) fortgesetzt provokante Äußerungen (Zeuge römisch zwanzig, Zeugin römisch zwanzig) gegen mehrere der anwesenden Personen. Dabei bedachte er seine Arbeitskolleginnen, Frau römisch zwanzig, Frau römisch zwanzig und Frau römisch zwanzig mit abschätzigen Äußerungen; wörtlich bezeichnete er diese als „blöde Weiber“, „Arschweiber“ bzw. „Scheißweiber“ (Zeuginnen römisch zwanzig).
Mit seinem Kollegen XX eröffnete der Beschuldigte eine längere verbale Auseinandersetzung (Zeugen XX), in deren Verlauf er Herrn XX wiederholt mit Ausdrücken wie „Trottel“, „Depp“, „Arschkriecher“ und „Arschloch“ bedachte (Zeugenaussagen XX).Mit seinem Kollegen römisch zwanzig eröffnete der Beschuldigte eine längere verbale Auseinandersetzung (Zeugen römisch zwanzig), in deren Verlauf er Herrn römisch zwanzig wiederholt mit Ausdrücken wie „Trottel“, „Depp“, „Arschkriecher“ und „Arschloch“ bedachte (Zeugenaussagen römisch zwanzig).
Rechtslage:
§ 43a BDG 1979Paragraph 43 a, BDG 1979
Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Die im Sachverhalt beschriebene Verhaltensweise, die durch den Beschuldigten nicht bestritten wird, entspricht nicht dem im § 43a BDG 1979 normierten Erfordernis, zu einer guten dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Dabei wird durch den Disziplinarsenat nicht übersehen, dass auch gegensätzliche Denkansätze und unterschiedliche Auffassungen der dienstlichen Zusammenarbeit dienlich sein können. Konfliktbereitschaft wird aber nur dann förderlich sein, wenn sie von einem Interesse der positiven Entwicklung der Organisation oder von Teilen derselben getragen ist und die in der Auseinandersetzung verwendeten Maßnahmen sachlich angemessen sind. Dies ist in einer verbalen Auseinandersetzung dann nicht mehr der Fall, wenn Kolleginnen und Kollegen fortgesetzt und wiederholt mit Schimpfwörtern bedacht werden, die, wie im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellt, vom Disziplinarsenat als bewusst beleidigend bewertet werden und die menschliche Würde der mit diesen Worten bedachten Personen verletzen.Die im Sachverhalt beschriebene Verhaltensweise, die durch den Beschuldigten nicht bestritten wird, entspricht nicht dem im Paragraph 43 a, BDG 1979 normierten Erfordernis, zu einer guten dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Dabei wird durch den Disziplinarsenat nicht übersehen, dass auch gegensätzliche Denkansätze und unterschiedliche Auffassungen der dienstlichen Zusammenarbeit dienlich sein können. Konfliktbereitschaft wird aber nur dann förderlich sein, wenn sie von einem Interesse der positiven Entwicklung der Organisation oder von Teilen derselben getragen ist und die in der Auseinandersetzung verwendeten Maßnahmen sachlich angemessen sind. Dies ist in einer verbalen Auseinandersetzung dann nicht mehr der Fall, wenn Kolleginnen und Kollegen fortgesetzt und wiederholt mit Schimpfwörtern bedacht werden, die, wie im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellt, vom Disziplinarsenat als bewusst beleidigend bewertet werden und die menschliche Würde der mit diesen Worten bedachten Personen verletzen.
Faktum 4
Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:
Am XX kontaktierte der Beschuldigte Frau XX um XX Uhr, XX Uhr, XX Uhr und XX Uhr insgesamt vier Mal mittels SMS, wobei er ihr zunächst eine Unterredung unter vier Augen anbot, sie sodann um Geheimhaltung ersuchte, in weiterer Folge eine Antwort urgierte und ihr schließlich Angst vorwarf und sie deshalb als Arme bezeichnete. Diese Kontaktaufnahme ist im Lichte der Vorkommnisse ab XX zu sehen, die die Zerrüttung der kollegialen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und Frau XX begründete. Die kollegiale Beziehung erreichte nach Angaben von Frau XX in den Tagen zw. Weihnachten und Silvester des Jahres XX einen weiteren Tiefpunkt, als Frau XX beim Beschuldigten ein Gespräch suchte. Dabei habe der Beschuldigte mitgeteilt, dass er alle hineinlassen und „anlehnen“ werde und mit ihr nicht mehr unter vier Augen rede. Darüber hinaus habe er ihr völlig unbegründet vorgehalten, seine Freundin (Lebensgefährtin) angerufen und diese aufgefordert zu haben, ihn (den Beschuldigten) hinauszuschmeißen. Als sie von der Einvernahme bei der Polizei (zum Vorfall vom XX) am XX in das Finanzamt zurück gekommen sei, habe der Beschuldigte wild gestikulierend am Gang geschrien und behauptet, gegen ihn laufe eine Verschwörung. Frau XX brachte zum Ausdruck, vor dem Beschuldigten Angst zu empfinden. Die Aussagen der Zeugin XX sind unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung als glaubwürdig und daher als tatsächlich vorgefallener Sachverhalt festzustellen. Der Beschuldigte gab an, dass er der Meinung war, Frau XX sei ihm aufgrund der Vorkommnisse am XX in den Rücken gefallen, war deshalb sowohl am XX als auch am XX sehr aufgebracht und habe sich nicht unter Kontrolle gehabt. Dass das Verhalten des Beschuldigten geeignet war, seine Umwelt zu verängstigen, folgt aus seiner körperlichen Attacke vom XX gegen Frau XX und den Aussagen der Zeugen, wonach am XX sogar überlegt wurde, die Polizei zu Hilfe zu rufen (Zeugen XX).Am römisch zwanzig kontaktierte der Beschuldigte Frau römisch zwanzig um römisch zwanzig Uhr, römisch zwanzig Uhr, römisch zwanzig Uhr und römisch zwanzig Uhr insgesamt vier Mal mittels SMS, wobei er ihr zunächst eine Unterredung unter vier Augen anbot, sie sodann um Geheimhaltung ersuchte, in weiterer Folge eine Antwort urgierte und ihr schließlich Angst vorwarf und sie deshalb als Arme bezeichnete. Diese Kontaktaufnahme ist im Lichte der Vorkommnisse ab römisch zwanzig zu sehen, die die Zerrüttung der kollegialen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und Frau römisch zwanzig begründete. Die kollegiale Beziehung erreichte nach Angaben von Frau römisch zwanzig in den Tagen zw. Weihnachten und Silvester des Jahres römisch zwanzig einen weiteren Tiefpunkt, als Frau römisch zwanzig beim Beschuldigten ein Gespräch suchte. Dabei habe der Beschuldigte mitgeteilt, dass er alle hineinlassen und „anlehnen“ werde und mit ihr nicht mehr unter vier Augen rede. Darüber hinaus habe er ihr völlig unbegründet vorgehalten, seine Freundin (Lebensgefährtin) angerufen und diese aufgefordert zu haben, ihn (den Beschuldigten) hinauszuschmeißen. Als sie von der Einvernahme bei der Polizei (zum Vorfall vom römisch zwanzig) am römisch zwanzig in das Finanzamt zurück gekommen sei, habe der Beschuldigte wild gestikulierend am Gang geschrien und behauptet, gegen ihn laufe eine Verschwörung. Frau römisch zwanzig brachte zum Ausdruck, vor dem Beschuldigten Angst zu empfinden. Die Aussagen der Zeugin römisch zwanzig sind unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung als glaubwürdig und daher als tatsächlich vorgefallener Sachverhalt festzustellen. Der Beschuldigte gab an, dass er der Meinung war, Frau römisch zwanzig sei ihm aufgrund der Vorkommnisse am römisch zwanzig in den Rücken gefallen, war deshalb sowohl am römisch zwanzig als auch am römisch zwanzig sehr aufgebracht und habe sich nicht unter Kontrolle gehabt. Dass das Verhalten des Beschuldigten geeignet war, seine Umwelt zu verängstigen, folgt aus seiner körperlichen Attacke vom römisch zwanzig gegen Frau römisch zwanzig und den Aussagen der Zeugen, wonach am römisch zwanzig sogar überlegt wurde, die Polizei zu Hilfe zu rufen (Zeugen römisch zwanzig).
Rechtslage:
§ 43a BDG 1979Paragraph 43 a, BDG 1979
Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Unter Bezugnahme auf die Vorkommnisse am XX, die polizeilichen und dienstrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschuldigten in der Zeit danach bis XX und dem zwischenzeitig erfolgten Gespräch zwischen dem Beschuldigten und Frau XX stellt der Disziplinarsenat fest, dass die dienstrechtlich erforderliche korrekte Beziehung und Gesprächsfähigkeit zwischen dem Beschuldigten und Frau XX verloren gegangen war. Da der Beschuldigte selbst Frau XX bei einer Aussprache Ende Dezember eine Aussöhnung verweigerte, sie vielmehr mit dem „Hineinlassen“ bedrohte und in der Folge im Jänner XX nach ihrer Rückkehr von der Zeugenaussage bei der Polizei lautstark am Gang polemisierte, musste er selbst davon ausgehen, Frau XX nicht vertrauensbildend, sondern einschüchternd behandelt zu haben. Die von ihm an Frau XX am XX übermittelten vier SMS Nachrichten sind daher von dieser nicht unbegründet als terroristisch empfunden worden, umso mehr, als der Beschuldigte Frau XX wenige Tage zuvor am XX noch offen als „Sauwabn“ bezeichnete (vgl. Faktum 5 dieser Begründung).Unter Bezugnahme auf die Vorkommnisse am römisch zwanzig, die polizeilichen und dienstrechtlichen Ermittlungen gegen den Beschuldigten in der Zeit danach bis römisch zwanzig und dem zwischenzeitig erfolgten Gespräch zwischen dem Beschuldigten und Frau römisch zwanzig stellt der Disziplinarsenat fest, dass die dienstrechtlich erforderliche korrekte Beziehung und Gesprächsfähigkeit zwischen dem Beschuldigten und Frau römisch zwanzig verloren gegangen war. Da der Beschuldigte selbst Frau römisch zwanzig bei einer Aussprache Ende Dezember eine Aussöhnung verweigerte, sie vielmehr mit dem „Hineinlassen“ bedrohte und in der Folge im Jänner römisch zwanzig nach ihrer Rückkehr von der Zeugenaussage bei der Polizei lautstark am Gang polemisierte, musste er selbst davon ausgehen, Frau römisch zwanzig nicht vertrauensbildend, sondern einschüchternd behandelt zu haben. Die von ihm an Frau römisch zwanzig am römisch zwanzig übermittelten vier SMS Nachrichten sind daher von dieser nicht unbegründet als terroristisch empfunden worden, umso mehr, als der Beschuldigte Frau römisch zwanzig wenige Tage zuvor am römisch zwanzig noch offen als „Sauwabn“ bezeichnete vergleiche Faktum 5 dieser Begründung).
Nachdem es der Beschuldigte war, der Ende Dezember XX eine Normalisierung der kollegialen Beziehung zu Frau XX abgelehnt hatte und seine ablehnende Einstellung gegenüber Frau XX durch sein weiteres Verhalten im Jänner und Februar XX wiederholt dokumentiert hat, sind die an Frau XX übermittelten vier SMS Nachrichten nicht als der Versöhnung dienende Maßnahmen des Beschuldigten glaubwürdig sondern als Verhalten zu würdigen, auf Frau XX weiteren Druck aufzubauen, was im Besonderen durch seine letzte Nachricht „Schiss was, du arme“ zum Ausdruck kommt. Eben dadurch aber bewegte er sich nicht mehr im Rahmen der in § 43a BDG 1979 gebotenen Verhaltensweise, zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen.Nachdem es der Beschuldigte war, der Ende Dezember römisch zwanzig eine Normalisierung der kollegialen Beziehung zu Frau römisch zwanzig abgelehnt hatte und seine ablehnende Einstellung gegenüber Frau römisch zwanzig durch sein weiteres Verhalten im Jänner und Februar römisch zwanzig wiederholt dokumentiert hat, sind die an Frau römisch zwanzig übermittelten vier SMS Nachrichten nicht als der Versöhnung dienende Maßnahmen des Beschuldigten glaubwürdig sondern als Verhalten zu würdigen, auf Frau römisch zwanzig weiteren Druck aufzubauen, was im Besonderen durch seine letzte Nachricht „Schiss was, du arme“ zum Ausdruck kommt. Eben dadurch aber bewegte er sich nicht mehr im Rahmen der in Paragraph 43 a, BDG 1979 gebotenen Verhaltensweise, zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen.
Faktum 5 und 6
Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:
Am XX übermittelte der Vorstand des Finanzamtes XX an die Bediensteten ein Mail, in dem er anerkennend hervorhob, dass durch die Tätigkeit von Frau XX ein Missstand aufgeklärt werden konnte. Der Beschuldigte reagierte auf diese Information verärgert und äußerte sich am Gang unter Bezugnahme auf Frau XX mit den Worten: „Die Sauwabn hat selber Dreck am Stecken und so was notwendig“. Diese Äußerung wurde durch die direkt betroffene Frau XX und Herrn XX wahrgenommen (übereinstimmende Zeugenaussagen und Aussage des Disziplinarbeschuldigten).Am römisch zwanzig übermittelte der Vorstand des Finanzamtes römisch zwanzig an die Bediensteten ein Mail, in dem er anerkennend hervorhob, dass durch die Tätigkeit von Frau römisch zwanzig ein Missstand aufgeklärt werden konnte. Der Beschuldigte reagierte auf diese Information verärgert und äußerte sich am Gang unter Bezugnahme auf Frau römisch zwanzig mit den Worten: „Die Sauwabn hat selber Dreck am Stecken und so was notwendig“. Diese Äußerung wurde durch die direkt betroffene Frau römisch zwanzig und Herrn römisch zwanzig wahrgenommen (übereinstimmende Zeugenaussagen und Aussage des Disziplinarbeschuldigten).
Im Weiteren hat der Beschuldigte am XX lautstark im Finanzamt XX am Standort XX verkündet „…in diesem Haus darf sich niemand aufregen, da jeder Dreck am Steckn hat“ (Zeuge XX, vom Disziplinarbeschuldigten bestätigt).Im Weiteren hat der Beschuldigte am römisch zwanzig lautstark im Finanzamt römisch zwanzig am Standort römisch zwanzig verkündet „…in diesem Haus darf sich niemand aufregen, da jeder Dreck am Steckn hat“ (Zeuge römisch zwanzig, vom Disziplinarbeschuldigten bestätigt).
Rechtslage:
§ 43a BDG 1979Paragraph 43 a, BDG 1979
Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Der Disziplinarsenat vertritt die Auffassung, dass es Beamten grundsätzlich frei steht, sich kritisch zu Vorgängen innerhalb einer Organisation zu äußern, wenn dies im Sinne der Entwicklung der Organisation konstruktiv und in der Wahl der Mittel angemessen erfolgt. Wie aus der Darstellung des Sachverhaltes abzuleiten ist, vertrat der Beschuldigte im Anlassfall eine andere Meinung als Frau XX bzw. der gemeinsame Vorgesetzte, Amtsvorstand HR Dr. XX. Unter Bezugnahme auf § 43a BDG 1979 steht die Art und Weise der Kundgabe seiner anderen Meinung durch den Beschuldigten völlig im Gegensatz zur dienstrechtlichen Bestimmung, da er die eben vom Vorstand des Finanzamtes belobigte Mitarbeiterin gerade aus dem Grund dieser Belobigung mit dem Schimpfwort „Sauwabn“ bedachte und Frau XX zudem bezichtigte, selbst „Dreck am Steckn“ zu haben, woraus abzuleiten ist, dass er Frau XX rechtswidriges Verhalten zuordnet. Dieser Vorwurf des Beschuldigten blieb aber völlig substanzlos, da er diesen weder konkretisierte noch seinem Dienstvorgesetzten Umstände meldete, die seinen Vorwurf hätten begründen mögen. Somit hat er sich durch diese Äußerung zurechnen zu lassen, dass er völlig haltlos und in der Absicht, den Ruf der Kollegin zu schädigen, diese Äußerung getätigt hatte. Damit hat er das Betriebsklima erheblich gestört und die menschliche Würde der Betroffenen verletzt.Der Disziplinarsenat vertritt die Auffassung, dass es Beamten grundsätzlich frei steht, sich kritisch zu Vorgängen innerhalb einer Organisation zu äußern, wenn dies im Sinne der Entwicklung der Organisation konstruktiv und in der Wahl der Mittel angemessen erfolgt. Wie aus der Darstellung des Sachverhaltes abzuleiten ist, vertrat der Beschuldigte im Anlassfall eine andere Meinung als Frau römisch zwanzig bzw. der gemeinsame Vorgesetzte, Amtsvorstand HR Dr. römisch zwanzig. Unter Bezugnahme auf Paragraph 43 a, BDG 1979 steht die Art und Weise der Kundgabe seiner anderen Meinung durch den Beschuldigten völlig im Gegensatz zur dienstrechtlichen Bestimmung, da er die eben vom Vorstand des Finanzamtes belobigte Mitarbeiterin gerade aus dem Grund dieser Belobigung mit dem Schimpfwort „Sauwabn“ bedachte und Frau römisch zwanzig zudem bezichtigte, selbst „Dreck am Steckn“ zu haben, woraus abzuleiten ist, dass er Frau römisch zwanzig rechtswidriges Verhalten zuordnet. Dieser Vorwurf des Beschuldigten blieb aber völlig substanzlos, da er diesen weder konkretisierte noch seinem Dienstvorgesetzten Umstände meldete, die seinen Vorwurf hätten begründen mögen. Somit hat er sich durch diese Äußerung zurechnen zu lassen, dass er völlig haltlos und in der Absicht, den Ruf der Kollegin zu schädigen, diese Äußerung getätigt hatte. Damit hat er das Betriebsklima erheblich gestört und die menschliche Würde der Betroffenen verletzt.
Ebenso hat der Beschuldigte durch seine Aussage am XX, in der er generell die Beamtenschaft seines Standortes eines rechtswidrigen Verhaltens bezichtigt, die Bestimmungen des § 43a BDG 1979 verletzt, da er seinen pauschalen Vorwurf ohne jeden Beweis der Berechtigung dazu geäußert hat. Somit kann dieser Äußerung nur eine Störung des Dienstbetriebes zugerechnet werden, die geeignet ist, die Würde seiner Kolleginnen und Kollegen zu verletzen, da er sie pauschal und insoweit unbegründet in die Nähe von Rechtsbrechern rückt.Ebenso hat der Beschuldigte durch seine Aussage am römisch zwanzig, in der er generell die Beamtenschaft seines Standortes eines rechtswidrigen Verhaltens bezichtigt, die Bestimmungen des Paragraph 43 a, BDG 1979 verletzt, da er seinen pauschalen Vorwurf ohne jeden Beweis der Berechtigung dazu geäußert hat. Somit kann dieser Äußerung nur eine Störung des Dienstbetriebes zugerechnet werden, die geeignet ist, die Würde seiner Kolleginnen und Kollegen zu verletzen, da er sie pauschal und insoweit unbegründet in die Nähe von Rechtsbrechern rückt.
III Strafbemessungrömisch drei Strafbemessung
Rechtslage:
§ 93 Abs. 1 BDG 1979Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979
Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 93 Abs. 2 BDG 1979Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979
Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 92 Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 (Disziplinarstrafen)
1.der Verweis,
2.die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3.die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen,
4.die Entlassung.
Abs. 2Absatz 2
In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Der Disziplinarsenat erachtet die durch den Beschuldigten bewirkten Dienstpflichtverletzungen als gravierend. Dies erweist sich einerseits durch eine körperliche Attacke gegen eine Kollegin und andererseits durch ein verbal aggressives Verhalten gegen andere Kolleginnen und Kollegen. Die Vorwerfbarkeit seines Verhaltens steigert sich durch die zeitliche Fortsetzung von XX bis XX. In diesem Zeitraum hat der Beschuldigte wiederholt dem Gebot des § 43a BDG 1979 nicht entsprochen, jene Verhaltensweisen zu unterlassen, die das gute Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beeinträchtigen. Somit hat der Beschuldigte nicht aus einem Affekt heraus einmalig die Kontrolle über sein Verhalten verloren, sondern über einen längeren Zeitraum eine nicht dem Beamten-Dienstrecht entsprechende Verhaltensweise zum Ausdruck gebracht. Diese hat zu einer schweren Störung des Dienstbetriebes geführt, indem einerseits Angstgefühle vor seiner Person entstanden sind und die reibungslose und sachliche Kommunikation zwischen den am Konflikt beteiligten Personen nicht mehr möglich war. Damit hat der Beschuldigte auch die Grundsätze missachtet, die die Finanzverwaltung in ihrem Leitbild zum Ausdruck bringt, wenn formuliert wird: „Wir begegnen einander mit Wertschätzung, Vertrauen und Aufrichtigkeit. Wir gehen miteinander offen um und sehen Vorteile in der Teamarbeit. Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung kennzeichnen unseren Arbeits- und Führungsstil“; vgl. dazu das Portal für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzverwaltung, Home Finanzressort Kommunikation Corporate Identity (CI) und Leitbild (https://portal04.bmf.gv.at/Portal). Diese Ausführungen dienen der rechtlichen Interpretation der disziplinarrechtlichen Bestimmungen.Der Disziplinarsenat erachtet die durch den Beschuldigten bewirkten Dienstpflichtverletzungen als gravierend. Dies erweist sich einerseits durch eine körperliche Attacke gegen eine Kollegin und andererseits durch ein verbal aggressives Verhalten gegen andere Kolleginnen und Kollegen. Die Vorwerfbarkeit seines Verhaltens steigert sich durch die zeitliche Fortsetzung von römisch zwanzig bis römisch zwanzig. In diesem Zeitraum hat der Beschuldigte wiederholt dem Gebot des Paragraph 43 a, BDG 1979 nicht entsprochen, jene Verhaltensweisen zu unterlassen, die das gute Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beeinträchtigen. Somit hat der Beschuldigte nicht aus einem Affekt heraus einmalig die Kontrolle über sein Verhalten verloren, sondern über einen längeren Zeitraum eine nicht dem Beamten-Dienstrecht entsprechende Verhaltensweise zum Ausdruck gebracht. Diese hat zu einer schweren Störung des Dienstbetriebes geführt, indem einerseits Angstgefühle vor seiner Person entstanden sind und die reibungslose und sachliche Kommunikation zwischen den am Konflikt beteiligten Personen nicht mehr möglich war. Damit hat der Beschuldigte auch die Grundsätze missachtet, die die Finanzverwaltung in ihrem Leitbild zum Ausdruck bringt, wenn formuliert wird: „Wir begegnen einander mit Wertschätzung, Vertrauen und Aufrichtigkeit. Wir gehen miteinander offen um und sehen Vorteile in der Teamarbeit. Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung kennzeichnen unseren Arbeits- und Führungsstil“; vergleiche dazu das Portal für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzverwaltung, Home Finanzressort Kommunikation Corporate Identity (CI) und Leitbild (https://portal04.bmf.gv.at/Portal). Diese Ausführungen dienen der rechtlichen Interpretation der disziplinarrechtlichen Bestimmungen.
Somit war aufgrund der Schwere der Delikte die Geldstrafe als die dem Unrechtsgehalt der Pflichtverletzungen am geeignetsten entsprechende Sanktion festzustellen. Unter Bezugnahme auf § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 war der Strafrahmen mit € 18.110,-- zu ermitteln (Grundbezug € XX und Funktionszulage € XX mal fünf). Die Ausmessung im Betrag von € 5.000,-- entspricht ca. 28% der möglichen Höchststrafe.Somit war aufgrund der Schwere der Delikte die Geldstrafe als die dem Unrechtsgehalt der Pflichtverletzungen am geeignetsten entsprechende Sanktion festzustellen. Unter Bezugnahme auf Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 war der Strafrahmen mit € 18.110,-- zu ermitteln (Grundbezug € römisch zwanzig und Funktionszulage € römisch zwanzig mal fünf). Die Ausmessung im Betrag von € 5.000,-- entspricht ca. 28% der möglichen Höchststrafe.
Bei der Strafausmessung war die Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 (körperliche Attacke gegen Frau XX) als die schwerste der zu beurteilenden Dienstpflichtverletzungen zu werten, da diese Tat als die gravierendste Störung des Dienstbetriebes gewertet wird. Die übrigen Dienstpflichtverletzungen gem. § 43a BDG 1979 traten erschwerend hinzu.Bei der Strafausmessung war die Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (körperliche Attacke gegen Frau römisch zwanzig) als die schwerste der zu beurteilenden Dienstpflichtverletzungen zu werten, da diese Tat als die gravierendste Störung des Dienstbetriebes gewertet wird. Die übrigen Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraph 43 a, BDG 1979 traten erschwerend hinzu.
Die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis waren mildernd zu berücksichtigen. Im Sinne der Spezialprävention war die Geldstrafe in dieser Höhe erforderlich, um zu garantieren, dass die Hemmschwelle des Beschuldigten im Hinblick auf mögliche zukünftige Dienstpflichtverletzungen entsprechend angehoben wird.
Im Weiteren ist im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Geldstrafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis war durch die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass die Achtung der körperlichen Integrität eine unabdingbare Voraussetzung der wechselseitigen Achtung, der menschlichen Würde und der Zusammenarbeit von Kolleginnen und Kollegen ist und dass der Beachtung der körperlichen Integrität anderer Menschen höchste Akzeptanz zuzukommen hat.Im Weiteren ist im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Geldstrafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis war durch die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass die Achtung der körperlichen Integrität eine unabdingbare Voraussetzung der wechselseitigen Achtung, der menschlichen Würde und der Zusammenarbeit von Kolleginnen und Kollegen ist und dass der Beachtung der körperlichen Integrität anderer Menschen höchste Akzeptanz zuzukommen hat.
Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen, wobei neben den Alimentationszahlungen für ein Kind mit monatlich € XX auch zu berücksichtigen war, dass der Beschuldigte einen Einzelhaushalt führt und die Mietkosten von monatlich € XX allein zu tragen hat sowie der Umstand, dass der Beschuldigte durch eine Leasingrate in Höhe von € XX monatlich finanziell belastet ist.Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen, wobei neben den Alimentationszahlungen für ein Kind mit monatlich € römisch zwanzig auch zu berücksichtigen war, dass der Beschuldigte einen Einzelhaushalt führt und die Mietkosten von monatlich € römisch zwanzig allein zu tragen hat sowie der Umstand, dass der Beschuldigte durch eine Leasingrate in Höhe von € römisch zwanzig monatlich finanziell belastet ist.
IV Kostenrömisch vier Kosten
§ 117 Abs. 2 BDG 1979Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979
Wird über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz bezieht sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979. Aufgrund des Verfahrensgrundsatzes der Unmittelbarkeit waren die Zeugen zur mündlichen Verhandlung gegen Ersatz der Zeugengebühren zu laden. Da den Zeugen zur Beantragung der Zeugengebühren eine gesetzliche Frist einzuräumen ist und überdies der genaue Betrag des Gebührenanspruches erst nach ihrer Rückkehr an den Herkunftsort festzustellen ist, wird die Höhe der Kosten in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.Die Entscheidung über den Kostenersatz bezieht sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979. Aufgrund des Verfahrensgrundsatzes der Unmittelbarkeit waren die Zeugen zur mündlichen Verhandlung gegen Ersatz der Zeugengebühren zu laden. Da den Zeugen zur Beantragung der Zeugengebühren eine gesetzliche Frist einzuräumen ist und überdies der genaue Betrag des Gebührenanspruches erst nach ihrer Rückkehr an den Herkunftsort festzustellen ist, wird die Höhe der Kosten in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013