Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Lehrer, Vorbildfunktion, Aufsichtspflicht, strikte Trennung von privatem und dienstlichem Bereich im Umgang mit Schülern, VertrauenswahrungRechtssatz
Der für das Tätigkeitsfeld einer Lehrkraft notwendige Abstand, die Vornahme einer strikten Trennung von privatem und dienstlichem (schulischem) Bereich und die Wahrung der Äquidistanz zu sämtlichen Schülerinnen und Schülern einer Lehrkraft durch diese sind wesentliche Punkte bei der Pflicht zur Vertrauenswahrung gemäß § 43 Abs. 2 BDG. In diesem Zusammenhang und in Verbindung mit §§ 17 und 47 Schulunterrichtsgesetz sowie § 2 Schulorganisationsgesetz ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Funktion der Schule und damit auch der einzelnen Lehrer vom Vertrauen der Allgemeinheit getragen sein muss. Einem Lehrer kommt für die vom ihm zu betreuenden heranwachsenden Schülerinnen und Schüler besondere Vorbildfunktion und Aufsichtspflicht zu, weshalb jeder Beeinträchtigung der gedeihlichen Zusammenarbeit und des Ansehens der Lehrerschaft und damit der Dienstinteressen im Sinne der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Schule entgegengetreten werden muss. Wesentlich ist, dass sich die Schulverwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Lehrers bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist (VwGH 25.5.2005, 2002/09/0006).Der für das Tätigkeitsfeld einer Lehrkraft notwendige Abstand, die Vornahme einer strikten Trennung von privatem und dienstlichem (schulischem) Bereich und die Wahrung der Äquidistanz zu sämtlichen Schülerinnen und Schülern einer Lehrkraft durch diese sind wesentliche Punkte bei der Pflicht zur Vertrauenswahrung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG. In diesem Zusammenhang und in Verbindung mit Paragraphen 17 und 47 Schulunterrichtsgesetz sowie Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Funktion der Schule und damit auch der einzelnen Lehrer vom Vertrauen der Allgemeinheit getragen sein muss. Einem Lehrer kommt für die vom ihm zu betreuenden heranwachsenden Schülerinnen und Schüler besondere Vorbildfunktion und Aufsichtspflicht zu, weshalb jeder Beeinträchtigung der gedeihlichen Zusammenarbeit und des Ansehens der Lehrerschaft und damit der Dienstinteressen im Sinne der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Schule entgegengetreten werden muss. Wesentlich ist, dass sich die Schulverwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Lehrers bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist (VwGH 25.5.2005, 2002/09/0006).
Solcherart stellen die sexuelle Sphäre eines/einer Schülers/Schülerin berührende Verhaltensweisen einer Lehrkraft aber an sich auch einen so schwer wiegenden Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstgeber dar, der geeignet ist, diese Lehrkraft des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen zu lassen. Derartige Verhaltensweisen einer Lehrkraft zeigen einen zur Unwürdigkeit als Lehrkraft führenden Charaktermangel auf, der die Vertrauensverwirkung rechtfertigt.
Aus dem Umstand, dass dem BW kein gerichtlich strafbares Verhalten vorzuwerfen ist, ist keinesfalls zu folgen, dass dies auch für ein disziplinäres Fehlverhalten in Form einer (nicht strafrechtswidrigen) sexuellen Belästigung gilt.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012