RS Dok 2012/10/22 72/15-BK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2012
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Norm

BDG §43 Abs2
BDG §123 Abs1
SchUG §17
SchUG §47
SchOG §2
  1. SchUG § 17 heute
  2. SchUG § 17 gültig ab 01.09.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022
  3. SchUG § 17 gültig von 31.12.2022 bis 30.08.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022
  4. SchUG § 17 gültig von 25.08.2021 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
  5. SchUG § 17 gültig von 08.01.2021 bis 24.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  6. SchUG § 17 gültig von 01.09.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019
  7. SchUG § 17 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  8. SchUG § 17 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  9. SchUG § 17 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  10. SchUG § 17 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  11. SchUG § 17 gültig von 01.09.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  12. SchUG § 17 gültig von 26.03.2015 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2015
  13. SchUG § 17 gültig von 01.08.2014 bis 25.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  14. SchUG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  15. SchUG § 17 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  16. SchUG § 17 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2008
  17. SchUG § 17 gültig von 13.07.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  18. SchUG § 17 gültig von 01.09.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  19. SchUG § 17 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 17 gültig von 22.07.1995 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  21. SchUG § 17 gültig von 01.09.1994 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  22. SchUG § 17 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  23. SchUG § 17 gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 47 heute
  2. SchUG § 47 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 47 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  4. SchUG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  5. SchUG § 47 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2011
  6. SchUG § 47 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  7. SchUG § 47 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1994

Schlagworte

Lehrer, Vorbildfunktion, Aufsichtspflicht, strikte Trennung von privatem und dienstlichem Bereich im Umgang mit Schülern, Vertrauenswahrung

Rechtssatz

Der für das Tätigkeitsfeld einer Lehrkraft notwendige Abstand, die Vornahme einer strikten Trennung von privatem und dienstlichem (schulischem) Bereich und die Wahrung der Äquidistanz zu sämtlichen Schülerinnen und Schülern einer Lehrkraft durch diese sind wesentliche Punkte bei der Pflicht zur Vertrauenswahrung gemäß § 43 Abs. 2 BDG. In diesem Zusammenhang und in Verbindung mit §§ 17 und 47 Schulunterrichtsgesetz sowie § 2 Schulorganisationsgesetz ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Funktion der Schule und damit auch der einzelnen Lehrer vom Vertrauen der Allgemeinheit getragen sein muss. Einem Lehrer kommt für die vom ihm zu betreuenden heranwachsenden Schülerinnen und Schüler besondere Vorbildfunktion und Aufsichtspflicht zu, weshalb jeder Beeinträchtigung der gedeihlichen Zusammenarbeit und des Ansehens der Lehrerschaft und damit der Dienstinteressen im Sinne der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Schule entgegengetreten werden muss. Wesentlich ist, dass sich die Schulverwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Lehrers bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist (VwGH 25.5.2005, 2002/09/0006).Der für das Tätigkeitsfeld einer Lehrkraft notwendige Abstand, die Vornahme einer strikten Trennung von privatem und dienstlichem (schulischem) Bereich und die Wahrung der Äquidistanz zu sämtlichen Schülerinnen und Schülern einer Lehrkraft durch diese sind wesentliche Punkte bei der Pflicht zur Vertrauenswahrung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG. In diesem Zusammenhang und in Verbindung mit Paragraphen 17 und 47 Schulunterrichtsgesetz sowie Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Funktion der Schule und damit auch der einzelnen Lehrer vom Vertrauen der Allgemeinheit getragen sein muss. Einem Lehrer kommt für die vom ihm zu betreuenden heranwachsenden Schülerinnen und Schüler besondere Vorbildfunktion und Aufsichtspflicht zu, weshalb jeder Beeinträchtigung der gedeihlichen Zusammenarbeit und des Ansehens der Lehrerschaft und damit der Dienstinteressen im Sinne der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Schule entgegengetreten werden muss. Wesentlich ist, dass sich die Schulverwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Lehrers bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist (VwGH 25.5.2005, 2002/09/0006).

Solcherart stellen die sexuelle Sphäre eines/einer Schülers/Schülerin berührende Verhaltensweisen einer Lehrkraft aber an sich auch einen so schwer wiegenden Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstgeber dar, der geeignet ist, diese Lehrkraft des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen zu lassen. Derartige Verhaltensweisen einer Lehrkraft zeigen einen zur Unwürdigkeit als Lehrkraft führenden Charaktermangel auf, der die Vertrauensverwirkung rechtfertigt.

Aus dem Umstand, dass dem BW kein gerichtlich strafbares Verhalten vorzuwerfen ist, ist keinesfalls zu folgen, dass dies auch für ein disziplinäres Fehlverhalten in Form einer (nicht strafrechtswidrigen) sexuellen Belästigung gilt.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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