Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, außerdienstliches Verhalten, Lenken in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, Verkehrsunfall mit Personenschaden, strafgerichtliche Verurteilung, Entzug der LenkerberechtigungText
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Hofrat Dr. Albert SLAMANIG als Senatsvorsitzenden sowie Oberrätin Mag. Michaela SCHULA und Ministerialrat Mag. Ralf HAGSPIEL als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XI nach der am 7. Dezember 2012 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Gruppeninspektor S über die Strafberufung des Beschuldigten gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, vom 23. August 2012, ausgefertigt am 27. August 2012, GZ: 33-21-DK/2/2011, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Hofrat Dr. Albert SLAMANIG als Senatsvorsitzenden sowie Oberrätin Mag. Michaela SCHULA und Ministerialrat Mag. Ralf HAGSPIEL als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch elf nach der am 7. Dezember 2012 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Gruppeninspektor S über die Strafberufung des Beschuldigten gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2, vom 23. August 2012, ausgefertigt am 27. August 2012, GZ: 33-21-DK/2/2011, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:
Der Strafberufung des beschuldigten Beamten wird keine Folge gegeben und die wegen der rechtskräftig festgestellten Verletzung seiner in § 43 Abs. 2 BDG normierten Dienstpflichten in erster Instanz über ihn verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße idHv €Der Strafberufung des beschuldigten Beamten wird keine Folge gegeben und die wegen der rechtskräftig festgestellten Verletzung seiner in Paragraph 43, Absatz 2, BDG normierten Dienstpflichten in erster Instanz über ihn verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße idHv €
800 ihrer Art und Höhe nach bestätigt.
Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
B e g r ü n d u n g
I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:
„GrInsp. S ist schuldig,
1.)
er habe am 07.09.2011 um 03.05 Uhr außer Dienst das Dienstfahrzeug, Deckkennzeichen … (BP- … ) der Marke SKODA Octavia in W stadtauswärts bei der Kreuzung W-Straße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht, wobei eine durchgeführte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt einen Wert von 0,98 mg/l ergeben hat.
Dabei habe er in seinem gesamten Verhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe,
2.)
aufgrund des obigen Vorfalles wurde dem Beamten die Lenkberechtigung entzogen und ist er daher in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt, da ihm das Lenken eines Dienst Kfz in weiterer Folge untersagt wurde und er außerdem nur eingeschränkt dienstfähig geschrieben wurde,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BGD i. V.m. der Dienstanweisung vom 20.05.2011, ZL. 22448/3/2011 ‚Dienstkraftfahrzeuge, Punkt III.2‘ betreffend das Lenken von Dienstkraftfahrzeugen (Polizeibediensteten, die Dienstkraftfahrzeuge lenken, ist - über das Verbot des § 5 StVO 1960 hinausgehend - das Konsumieren jeglicher alkoholischer Getränke im Zusammenhang mit der Lenkertätigkeit und auch entsprechende Zeit vorher verboten) i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BGD i. römisch fünf.m. der Dienstanweisung vom 20.05.2011, ZL. 22448/3/2011 ‚Dienstkraftfahrzeuge, Punkt römisch drei.2‘ betreffend das Lenken von Dienstkraftfahrzeugen (Polizeibediensteten, die Dienstkraftfahrzeuge lenken, ist - über das Verbot des Paragraph 5, StVO 1960 hinausgehend - das Konsumieren jeglicher alkoholischer Getränke im Zusammenhang mit der Lenkertätigkeit und auch entsprechende Zeit vorher verboten) in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen.
Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 800,- (in Worten: achthundert) verhängt.Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 800,- (in Worten: achthundert) verhängt.
Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.“Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.“
In der Bescheidbegründung führte die Erstinstanz aus wie folgt:
„Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, ergibt sich aus der der Disziplinarkommission durch die Dienstbehörde übermittelten Disziplinaranzeige vom 07.11.2011 zu GZ P6/322281/2011.
(…)
Gerichtsverfahren/Verwaltungsstrafverfahren:
Am 16.05.2012 wurde der Beamte durch das BG D wegen § 88 Abs. 1 und 3 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 TS à € 37,- im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzarreststrafe von 50 Tagen rechtskräftig verurteilt.Am 16.05.2012 wurde der Beamte durch das BG D wegen Paragraph 88, Absatz eins und 3 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 TS à € 37,- im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzarreststrafe von 50 Tagen rechtskräftig verurteilt.
Aufgrund dieser Verurteilung wurde das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs. 1 Zi 1 VStG eingestellt.Aufgrund dieser Verurteilung wurde das Verwaltungsstrafverfahren gem. Paragraph 45, Absatz eins, Zi 1 VStG eingestellt.
Mündliche Disziplinarverhandlung:
Mit Bescheid vom 03.07.2012 wurde eine mündliche Verhandlung zunächst für den 14.08.2012 anberaumt, jedoch auf den 23.08.2012 vertagt und auch an diesem Tag durchgeführt.
(…)
Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:
Rechtsgrundlagen:
§ 43 Abs. 2 BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, Absatz 2, BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Zur Schuldfrage:
Die Schuldfrage war aufgrund der eindeutigen Rechtslage, des Akteninhaltes, sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dem Gerichtsurteil und dem Geständnis des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung zu bejahen.
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarkommission an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarkommission an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden.
GrInsp. S wurde vom Bezirksgericht D am 16.05.2012 wegen des Vergehens nach § 88 Abs. 1 und 3 StGB, fahrlässige Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen, zu einer Geldstrafe von € 3.700,- verurteilt.GrInsp. S wurde vom Bezirksgericht D am 16.05.2012 wegen des Vergehens nach Paragraph 88, Absatz eins und 3 StGB, fahrlässige Körperverletzung unter besonders gefährlichen Umständen, zu einer Geldstrafe von € 3.700,- verurteilt.
Der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschuldigte in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat, obwohl er vorhergesehen hat, dass ihm das Lenken eines Kfz bevorsteht.
Der Beschuldigte bedauerte den Vorfall sehr und rechtfertigte sich dahingehend, dass er nach wie vor der Überzeugung wäre, dass ihm jemand beim Würstelstand unbemerkt Schnaps in sein Bier geleert hätte.
Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß § 43 Abs. 2 BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das ‚Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben‘ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher auch bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird.Zum Vorliegen des disziplinären Überhanges wird ausgeführt, dass in den Fällen, in denen eine Ahndung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Betracht kommt, ein disziplinärer Überhang immer vorliegen wird. Gerade diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das ‚Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben‘ einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen ist. Auch der VwGH vertritt diese Ansicht, dass der Gesichtspunkt der Vertrauenswahrung ein spezifisch dienstrechtlicher ist und daher auch bei einer gerichtlichen Verurteilung nicht berücksichtigt wird.
Die gegenständliche Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich VU mit Personenschaden in alkoholisierten Zustand und die Herabsetzung der Dienstfähigkeit aufgrund Entzug der Lenkberechtigung sind als erwiesen anzusehen, da es aufgrund dieses Verhaltens zu Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit gekommen ist. Dem Beschuldigten wurde die Lenkberechtigung für 10 Monate entzogen und wurde er in dieser Zeit auch nicht für das Lenken von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen.Die gegenständliche Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich VU mit Personenschaden in alkoholisierten Zustand und die Herabsetzung der Dienstfähigkeit aufgrund Entzug der Lenkberechtigung sind als erwiesen anzusehen, da es aufgrund dieses Verhaltens zu Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit gekommen ist. Dem Beschuldigten wurde die Lenkberechtigung für 10 Monate entzogen und wurde er in dieser Zeit auch nicht für das Lenken von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen.
Der Beschuldigte führte an, dass er während der dienstlichen Einschränkung Innendienst und keine Außendienst versehen hat. Als Angehöriger einer Kriminalabteilung ist der beschuldigte Beamte im Rahmen seines Sachbereiches für das gesamte Bundesland W zuständig, wobei aufgrund der geforderten Mobilität des Beamten im Rahmen seiner Dienstausübung dem notwendigen Lenken von Dienstkraftfahrzeugen ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen ist. Diese Mobilität war aber im Entziehungszeitraum eingeschränkt und daher in Mitleidenschaft gezogen. Daraus folgt aber, dass durch diesen Umstand – nicht Lenken dürfen eines Dienstkraftfahrzeuges – der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt war.
Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dies ist zu bejahen, da ein Kriminalbeamter zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB berufen ist und von ihm zu erwarten ist, dass er die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzt.
Weiters verstieß der Beamte nicht fahrlässig, sondern in Kenntnis gegenständlicher schriftlicher Weisung vorsätzlich gegen die Dienstanweisung vom 20.05.2011, ZL. 22448/3/2011 ‚Dienstkraftfahrzeuge, Punkt III.2‘ betreffend das Lenken von Dienstkraftfahrzeugen, welche beinhaltet, dass Polizeibediensteten, welche Dienstkraftfahrzeuge lenken, - über das Verbot des § 5 StVO 1960 hinausgehend - das Konsumieren jeglicher alkoholischer Getränke im Zusammenhang mit der Lenkertätigkeit und auch entsprechende Zeit vorher verboten ist.Weiters verstieß der Beamte nicht fahrlässig, sondern in Kenntnis gegenständlicher schriftlicher Weisung vorsätzlich gegen die Dienstanweisung vom 20.05.2011, ZL. 22448/3/2011 ‚Dienstkraftfahrzeuge, Punkt römisch drei.2‘ betreffend das Lenken von Dienstkraftfahrzeugen, welche beinhaltet, dass Polizeibediensteten, welche Dienstkraftfahrzeuge lenken, - über das Verbot des Paragraph 5, StVO 1960 hinausgehend - das Konsumieren jeglicher alkoholischer Getränke im Zusammenhang mit der Lenkertätigkeit und auch entsprechende Zeit vorher verboten ist.
Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:Strafbemessungsgründe gemäß Paragraph 93, BDG:
Als mildernd wurden das reumütiges Geständnis, die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, die sehr gute Dienstbeschreibung, die Vielzahl an Belobigungen, das tadellose Auftreten vor der DK, und die bereits entstandenen hohen Kosten gewertet.
Als erschwerend konnte formal kein Grund herangezogen werden, jedoch kommt der Senat nicht umhin, bezugnehmend auf das chefärztliche Gutachten auf den ungewöhnlich hohen Grad der Alkoholisierung hinzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der – nicht rechtsfreundlich vertretene – beschuldigte Beamte fristgerecht Berufung wegen Strafe und beantragte die Herabsetzung der Strafe.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der – nicht rechtsfreundlich vertretene – beschuldigte Beamte fristgerecht Berufung wegen Strafe und beantragte die Herabsetzung der Strafe.
III. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:
Da sich die hier abzuvotierende Berufung des Beschuldigten ausschließlich gegen die Art bzw. die Höhe der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Geldbuße idHv € 800 wendet, ist der in erster Instanz gefällte Schuldspruch im Sinne eines schuldhaften Verstoßes gegen die in § 43 Abs. 2 BDG normierten Dienstpflichten des Beamten in Rechtskraft erwachsen und war demnach sowohl die Bejahung der Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhanges iSd § 95 Abs. 1 leg. cit. durch die Erstinstanz als auch die von dieser vorgenommene Subsumtion einer Überprüfung durch die Disziplinaroberkommission als Berufungsbehörde entzogen.Da sich die hier abzuvotierende Berufung des Beschuldigten ausschließlich gegen die Art bzw. die Höhe der über ihn verhängten Disziplinarstrafe der Geldbuße idHv € 800 wendet, ist der in erster Instanz gefällte Schuldspruch im Sinne eines schuldhaften Verstoßes gegen die in Paragraph 43, Absatz 2, BDG normierten Dienstpflichten des Beamten in Rechtskraft erwachsen und war demnach sowohl die Bejahung der Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhanges iSd Paragraph 95, Absatz eins, leg. cit. durch die Erstinstanz als auch die von dieser vorgenommene Subsumtion einer Überprüfung durch die Disziplinaroberkommission als Berufungsbehörde entzogen.
Dem Berufungsvorbringen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
(Von der Wiedergabe des § 93 Abs. 1 BDG idF BGBl I 147/2008 sowie eines Auszuges aus dem Erk d VwGH vom 15.12.2011, 2011/09/0105, wird hier abgesehen).(Von der Wiedergabe des Paragraph 93, Absatz eins, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, sowie eines Auszuges aus dem Erk d VwGH vom 15.12.2011, 2011/09/0105, wird hier abgesehen).
Was die Schwere der verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzung betrifft, wird seitens des erkennenden Senates ausgeführt, dass das in alkoholisiertem Zustand erfolgende und zum Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer mehrerer (hier: zehn) Monate führende In-Betrieb-Nehmen und Lenken eines Kraftfahrzeuges durch einen im Rahmen der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben u.a. auch zum Lenken von Dienst-Kfz verpflichteten Exekutivbeamten auch dann als ganz beachtliches, in keinster Weise zu bagatellisierendes Fehlverhalten anzusehen ist, wenn dieses außer Dienst und in Zivil erfolgt und selbst dann, wenn dieses Fehlverhalten – anders als im vorliegenden Fall – keinen Verkehrsunfall nach sich gezogen hat, bei dem ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt wurde und am vom Beamten gelenkten Fahrzeug (einem Dienst-Kfz) Totalschaden entstand.
Als strafmildernd hat die Erstinstanz zu Gunsten des beschuldigten Beamten dessen disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, seine sehr gute Dienstbeschreibung, die Vielzahl der ihm erteilten Belobigungen, sein tadelloses Auftreten vor der Erstinstanz und die ihm aus dem gegenständlichen Vorfall bereits entstandenen hohen Kosten herangezogen.
Darüber hinaus wurde im angefochtenen Disziplinarerkenntnis als Milderungsgrund auch angeführt, der Beschuldigte hätte ein reumütiges Geständnis abgelegt.
Was den letztgenannten Milderungsgrund betrifft, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 18.12.2000, 98/10/0313; 25.6.1992, 91/16/0054, VwSlg 6684 F/1992 RS 10) zu verweisen, wonach § 34 Z 17 StGB als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, annimmt. Ein reumütiges Geständnis umfasst sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (Hinweis auf KUNST, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu § 34 StGB).Was den letztgenannten Milderungsgrund betrifft, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 18.12.2000, 98/10/0313; 25.6.1992, 91/16/0054, VwSlg 6684 F/1992 RS 10) zu verweisen, wonach Paragraph 34, Ziffer 17, StGB als Milderungsgrund das reumütige Geständnis oder das Geständnis, welches wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat, annimmt. Ein reumütiges Geständnis umfasst sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (Hinweis auf KUNST, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu Paragraph 34, StGB).
Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (Hinweis VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (Hinweis VwGH 20.6.2011, 2011/09/0023) (VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156). Das bloße Zugestehen bereits bekannter faktischer Geschehnisse durch den Beschuldigten kann nicht „wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen“ (Hinweis auf § 34 Abs. 1 Z 17 StGB) haben (VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031; vgl. auch VwGH 23.05.2002, 2001/09/0176).Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (Hinweis VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031). Das bloße Zugeben des Tatsächlichen ist hingegen nicht schon als ein solcher mildernder Umstand zu werten (Hinweis VwGH 20.6.2011, 2011/09/0023) (VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156). Das bloße Zugestehen bereits bekannter faktischer Geschehnisse durch den Beschuldigten kann nicht „wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen“ (Hinweis auf Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) haben (VwGH 18.10.2007, 2006/09/0031; vergleiche auch VwGH 23.05.2002, 2001/09/0176).
Angesichts dieser einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Annahme, das Geständnis des beschuldigten Beamten sei reumütig erfolgt, zu relativieren, hat dieser doch noch im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, er vermute, dass ihm von dritter Seite (bei dem von ihm aufgesuchten Würstelstand seitens der dort anwesend gewesenen – seiner Einschätzung zufolge problematischen – Fußballfans) Schnäpse in sein Bier geschüttet worden seien, weil er sich den bei ihm festgestellten Grad der Alkoholisierung anders nicht erklären könnte. Wenn die Erstinstanz zugunsten des Beschuldigten ungeachtet dieses somit weiterhin geäußerten In-Frage-Stellens bzw. Bestreitens der subjektiven Tatseite seines disziplinären Fehlverhaltens von einem strafmildernden Geständnis ausging, hat sie sich im Rahmen der von ihr getroffenen Ermessensentscheidung dem Beschuldigten gegenüber demnach ohnehin großzügig gezeigt.
Zusätzliche, im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht berücksichtigte Milderungsgründe werden auch in der verfahrensgegenständlichen Berufung nicht geltend gemacht und sind solche für den erkennenden Senat aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Zu Lasten des Beschuldigten heranzuziehende Erschwerungsgründe wurden – abgesehen von der Anführung des hohen Grades dessen zum Tatzeitpunkt festgestellter Alkoholisierung – seitens der Erstinstanz keine erkannt.
Ungeachtet der für den Beschuldigten sprechenden Milderungsgründe, die eine deutliche disziplinarrechtliche Sanktion unter dem Aspekt der Spezialprävention allenfalls entbehrlich erscheinen lassen könnten, war bei einer Dienstpflichtverletzung wie der hier inkriminierten die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe der in erster Instanz ausgesprochenen Art und Höhe nach auf dem Boden des hier zur Anwendung gelangenden § 93 Abs. 1 BDG idF der Dienstrechts-Novelle 2008 jedoch insbesondere aus generalpräventiven Erwägungen nicht nur zulässig, sondern auch geboten.Ungeachtet der für den Beschuldigten sprechenden Milderungsgründe, die eine deutliche disziplinarrechtliche Sanktion unter dem Aspekt der Spezialprävention allenfalls entbehrlich erscheinen lassen könnten, war bei einer Dienstpflichtverletzung wie der hier inkriminierten die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe der in erster Instanz ausgesprochenen Art und Höhe nach auf dem Boden des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 93, Absatz eins, BDG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2008 jedoch insbesondere aus generalpräventiven Erwägungen nicht nur zulässig, sondern auch geboten.
Mit der in erster Instanz verhängten Disziplinarstrafe der Geldbuße idHv € 800 wurde auch nach Ansicht des Berufungssenates dem Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verfehlung adäquat Genüge getan und erscheint diese disziplinarrechtliche Sanktion geeignet, sowohl den Beamten selbst in Hinkunft von der Begehung einschlägiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten als auch insbesondere anderen Exekutivbeamten gegenüber mit ausreichender und nachdrücklicher Deutlichkeit vor Augen zu führen, dass derartige Verletzungen der Dienstpflichten nicht als bloße „Kavaliersdelikte“ abgetan werden dürfen, sondern dass sie von den Disziplinarbehörden sehr ernst genommen und auch entsprechend geahndet werden.
Daran vermögen auch die vom Beamten in seiner Berufung dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse zu seinen Gunsten nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass die vorgelegte Aufstellung der Fixkosten einen offensichtlichen Additionsfehler enthält (statt der vom Berufungswerber angegebenen Summe von € 959,60 muss die Summe richtigerweise auf den Betrag von lediglich € 919,60 lauten), fällt auch ins Kalkül, dass der Beschuldigte – mangels anders lautender Feststellungen – keine Sorgepflichten zu tragen hat. Auch unter Berücksichtigung der in der Berufung angegebenen Fixkosten des Beamten und der diesem aufgrund des gegenständlichen Vorfalles zugewachsenen weiteren Zahlungsverpflichtungen müsste es für ihn angesichts der Höhe seines monatlichen Nettobezuges (zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im August 2012: € 2.483) letztlich zu bewerkstelligen sein, die von der Disziplinarkommission verhängte Geldbuße idHv € 800 zu tragen.
Auf die gesetzliche Möglichkeit eines – bei der Disziplinarkommission erster Instanz einzubringenden – Antrages gemäß § 127 Abs. 2 BDG auf Bewilligung der Begleichung der Geldbuße in (nach Ermessen der Behörde bis zu 36) Monatsraten wird abschließend hingewiesen.Auf die gesetzliche Möglichkeit eines – bei der Disziplinarkommission erster Instanz einzubringenden – Antrages gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG auf Bewilligung der Begleichung der Geldbuße in (nach Ermessen der Behörde bis zu 36) Monatsraten wird abschließend hingewiesen.
Der Strafberufung des Beschuldigten konnte somit nicht gefolgt werden und war die in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße idHv € 800 zu bestätigen.
Der Kostenspruch gründet sich auf § 117 Abs. 2 BDG.Der Kostenspruch gründet sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013