Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, schwerer gewerbsmäßiger Betrug, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer Überhang, EntlassungText
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Landespolizeivizepräsidentin Dr. Michaela KARDEIS als Senatsvorsitzende sowie Oberrat Mag. Manfred REINTHALER und Beamtin MMag. Gertrude LINDBAUM als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XI nach der am 11. Jänner 2013 in Anwesenheit des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Gruppeninspektor A über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Walter RIEDL, Rechtsanwalt, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 20. August 2012, GZ 8-119- DK/1/2006, 14-52-DK/1/2009, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Landespolizeivizepräsidentin Dr. Michaela KARDEIS als Senatsvorsitzende sowie Oberrat Mag. Manfred REINTHALER und Beamtin MMag. Gertrude LINDBAUM als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch elf nach der am 11. Jänner 2013 in Anwesenheit des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Gruppeninspektor A über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Walter RIEDL, Rechtsanwalt, Franz Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 20. August 2012, GZ 8-119- DK/1/2006, 14-52-DK/1/2009, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Die Berufung des Beschuldigten wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 Z 1 BDG abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.Die Berufung des Beschuldigten wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, Ziffer eins, BDG abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
B e g r ü n d u n g
I. Mit dem in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:
„I.) GrInsp A ist schuldig, er hat
1.) am Nachmittag des 05.11.2004, während seines mit DV Nr. 501/04 angeordneten Außendienstes im Überwachungsrayon des GP H in Uniform mit seinem Privatfahrzeug der Marke …, … das Reifenhandelsgeschäft B, in S, etabliert, aufgesucht und dort, obwohl er wusste, dass er kein Geld hat, so hin in betrügerischer Absicht, 4 Stück Winterreifen mit Alufelgen zum Gesamtpreis von €1.) am Nachmittag des 05.11.2004, während seines mit DV Nr. 501/04 angeordneten Außendienstes im Überwachungsrayon des Gesetzgebungsperiode H in Uniform mit seinem Privatfahrzeug der Marke …, … das Reifenhandelsgeschäft B, in S, etabliert, aufgesucht und dort, obwohl er wusste, dass er kein Geld hat, so hin in betrügerischer Absicht, 4 Stück Winterreifen mit Alufelgen zum Gesamtpreis von €
1.000,-- gekauft, die Reifen wuchten und am Fahrzeug montieren lassen, und sich dadurch unrechtmäßig bereichert,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
2.) vor ca. 1½ Jahren zwischen 06.10.2004 und 26.10.2004 mit dem polnischen Staatsbürger M vereinbart, dass dieser gegen Gesamtbezahlung bei Abschluss der Renovierungsarbeiten in dem von ihm angemieteten Haus in K, zu einem Stundenlohn von € 8,-- durchführt sowie das gesamte hierfür notwendige Material selber beschafft, obwohl er wusste, dass er diesen nicht bezahlen wird können, so hin in betrügerischer Absicht, wodurch ein Betrag von insgesamt € 4.000,-- (€ 2.400,-- für das Material und € 1.600,-- für den Lohn) unberichtigt aushaftet und sich dadurch unrechtmäßig bereichert,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
3.) im Zeitraum 21.04.2007 bis 15.02.2008 in Kenntnis seiner bestehenden Zahlungsunfähigkeit immer wieder Leistungen und Materialien der Firma A in Anspruch genommen, worauf er nur einen Teilbetrag bezahlte, sodass aufgrund mehrerer Kauf- und Werkverträge in der A Filiale, Forderungen in Höhe von € 8.330,79 unberichtigt aushaften,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
4.) am 09.10.2007 der Druck- und Verlags GesmbH, in S, etabliert, unter Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einen Anzeigenauftrag zur Schaltung eines Inserates in den NÖ Nachrichten erteilt, welches zwar erschienen, bis dato jedoch nicht bezahlt wurde, sodass eine Schaden in Höhe von € 652,06 entstanden ist,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
5.) am 28.03.2007 der Steuer Service Steuerungs-GmbH, in W, unter Vortäuschung seiner Zahlungswilligkeit und in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit den Auftrag, die Schulung eines EDV Programms vorzunehmen erteilt, welche Einschulung auch tatsächlich in den Räumlichkeiten der Firma A in K, stattgefunden hat, ohne dass die dafür angefallene Rechnung bezahlt wurde, sodass unberichtigt €
3.731,21 aushaften,
er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er hat dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 4 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 4 BDG 1979 i. d. g. F. die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.
Die bereits gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 i. d. g. F. verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses aufrecht.Die bereits gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 i. d. g. F. verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses aufrecht.
Ad II.) Hingegen wird GrInsp A vom Vorwurf, er habeAd römisch zwei.) Hingegen wird GrInsp A vom Vorwurf, er habe
1.) seit Oktober 2004 die ihm von seiner Tochter zwecks Bezahlung von Versicherung und KFZ Steuer ausgehändigten – und damit anvertrauten – Beträge für das von ihm ihr im Oktober 2004 geschenkte Fahrzeug …, nicht zur Bezahlung der Versicherung und KFZ Steuer verwendet (die Zulassung des Fahrzeuges wurde mangels Bezahlung am 30.09.2005 aufgehoben und die Kennzeichen eingezogen), sondern sich zugeeignet, wobei ein Betrag von € 890,-
- unberichtigt aushaftet, und sich dadurch unrechtmäßig bereichert,
er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 118 Abs. 1, Z 1, 1. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 118 Abs. 1 Z 1 2. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. in dubio pro reo freigesprochen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 118, Absatz eins,, Ziffer eins, eins, Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. in dubio pro reo freigesprochen,
und vom Vorwurf, er habe
2.) in den Monaten Mai 2005, August 2005, September 2005, Oktober 2005, Dezember 2005, Jänner 2006 und bis zum 17.02.2006 keine Unterhaltszahlungen für die Tochter geleistet, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen, gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 118 Abs. 1 Z 12.) in den Monaten Mai 2005, August 2005, September 2005, Oktober 2005, Dezember 2005, Jänner 2006 und bis zum 17.02.2006 keine Unterhaltszahlungen für die Tochter geleistet, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen, gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins
2. Halbsatz BDG 1979 i. d. g. F. in dubio pro reo freigesprochen.“
Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu wie folgt aus:
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige des BPK K vom 15.06.2006, GZ 6520/10/066, das Schreiben des Landespolizeikommandos für N, Personalabteilung, vom 22.06.2006, GZ 6531/33-PA3/05, auf die Disziplinarnachtragsanzeige des BPK K vom 12.10.2007, GZ 6531/10/07, auf das Schreiben des Landespolizeikommandos für N, Personalabteilung, vom 18.10.2007, GZ 6520/20265/2006-LPK-20/02, sowie auf die Disziplinaranzeige des BPK K vom 15.04.2009, GZ 6520/5559/09, und auf das Schreiben des Landespolizeikommandos für N, Personalabteilung, vom 21.04.2009, GZ 6520/22543/2009-NÖ-LPK- 03.
Der Senat hat dazu erwogen:
Ad Freispruch (Punkt 3. und 4. des Verhandlungsbeschlusses betreffend Disziplinarakt 8-DK/1/2006)
Bezüglich des in diesen Punkten beschriebenen Verhalten wurde das gegen den Beamten diesbezüglich geführte Ermittlungsverfahren teils aus dem Grund, dass ein Privatanklagedelikt vorliegt (Punkt 1.) eingestellt, teils sich die spätere Verfolgung vorbehalten (Punkt 2.). Nachdem diesbezüglich kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, war der Sachverhalt einer eigenständigen disziplinarrechtlichen Überprüfung zu unterziehen.
Der Beschuldigte legte in der Verhandlung ein von Univ. Prof Dr. K am 11.01.2007 erstelltes nervenfachärztliches Gutachten vor, aus dessen Zusammenfassung sich ergibt, dass nach dessen Meinung aufgrund einer zumindest seit 2004 bipolar affektiert bestehenden Erkrankung der Beamte seine Dienstpflichten basierend auf dessen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit nicht mehr wahrnehmen konnte.
Was die Prämienbezahlung für das geschenkte Fahrzeug anbelangt gab die Zeugin zu Protokoll, nicht zu wissen, mit welchen Zahlungen der Beamte in Rückstand geraten ist, die im Endeffekt zur Auflassung der Zulassung geführt haben. Dies wurde auch im Rahmen einer bei der Versicherung eingeholten fernmündlichen Auskunft nicht geklärt, sondern sei nur der insgesamt aushaftende Betrag und auch das nur cirka bekannt gegeben worden.
Es steht daher hinsichtlich Punkt II 1.) nicht der Tatzeitpunkt fest. Wie der Beamte angegeben hat, habe er ursprünglich sehr wohl sein Versprechen eingehalten nur irgendwann dann nicht mehr. Sohin ist es unzutreffend, wenn dem Beamten zum Vorhalt gemacht wird, seit Oktober 2004 die ihm von seiner Tochter übergebenen Beträge nicht zur Einzahlung der Versicherung bzw. der KfZ-Steuer verwendet zu haben. Es war daher in analoger Anwendung des § 118 Abs. 1 Z 1 1. Halbsatz BDG spruchgemäß zu entscheiden.Es steht daher hinsichtlich Punkt römisch zwei 1.) nicht der Tatzeitpunkt fest. Wie der Beamte angegeben hat, habe er ursprünglich sehr wohl sein Versprechen eingehalten nur irgendwann dann nicht mehr. Sohin ist es unzutreffend, wenn dem Beamten zum Vorhalt gemacht wird, seit Oktober 2004 die ihm von seiner Tochter übergebenen Beträge nicht zur Einzahlung der Versicherung bzw. der KfZ-Steuer verwendet zu haben. Es war daher in analoger Anwendung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Halbsatz BDG spruchgemäß zu entscheiden.
Aufgrund des vorgelegten Gutachtens kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beamte damals in seiner Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt bzw. in welchem Ausmaß beeinträchtigt gewesen ist, sodass in analoger Anwendung des § 118 Abs. 1 Z 1 2. Halbsatz BDG spruchgemäß in dubio pro reo zu entscheiden war.Aufgrund des vorgelegten Gutachtens kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beamte damals in seiner Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt bzw. in welchem Ausmaß beeinträchtigt gewesen ist, sodass in analoger Anwendung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Halbsatz BDG spruchgemäß in dubio pro reo zu entscheiden war.
Was den Vorwurf ad Punkt II. 2.) anbelangt, war aufgrund des vorgelegten Gutachtens ebenso in analoger Anwendung des § 118 Abs. 1 Z 1 2. Halbsatz BDG in dubio pro reo spruchgemäß zu entscheiden.Was den Vorwurf ad Punkt römisch zwei. 2.) anbelangt, war aufgrund des vorgelegten Gutachtens ebenso in analoger Anwendung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Halbsatz BDG in dubio pro reo spruchgemäß zu entscheiden.
Es erübrigt sich daher, auf die in diesem Zusammenhang seitens der Verteidigung weiters vorgebrachten Einwände bezüglich der Zulässigkeit disziplinärer Verfolgung derartiger Verhaltensweisen einzugehen.
Ad Schuldspruch
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 24.04.2012, AZ 013 E Hv 171/10z, wurde der Beschuldigte nunmehr bezüglich der im Spruch ihm in diesen Punkten zum Vorhalt gemachten Dienstpflichtverletzungen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt, wobei der erkennende Richter von einer ausführlichen Urteilsbegründung Abstand genommen hat. Allerdings war dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 19.01.2012, AZ 11 Os 154/11a, zufolge im Wesentlichen ausschließlich über den Vorwurf, W sowie W in einem mit W geführten Telefonat aufgefordert zu haben, die gegen ihn (den Beschuldigten) erhobene Anzeige bei der Polizei zurückzuziehen sowie vor der Polizei zuzugeben, dass deren Angaben vor der Behörde ihn betreffend falsch gewesen seien, um so weitere Ermittlungen gegen ihn zu verhindern, widrigenfalls er gegen diese eine Verleumdungsklage einbringen wird, wegen unrichtiger Subsumtion des Tatbestandes unter § 288 StGB neuerlich abzusprechen, sodass die vom Erstgericht im Urteil vom 10.08.2011 getroffenen Tatsachenfeststellungen offenbar auch für Richter Dr. L weiterhin Geltung besaßen, zumal sich in dem von diesem am 24.04.2012 gefällten Urteil nur das Strafausmaß geändert hatte und ein Freispruch bezüglich des bezeichneten Vorwurfs erfolgte. Gemäß § 95 Abs. 1 BDG ist – sofern der Beamte wegen einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft – von der disziplinären Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 24.04.2012, AZ 013 E Hv 171/10z, wurde der Beschuldigte nunmehr bezüglich der im Spruch ihm in diesen Punkten zum Vorhalt gemachten Dienstpflichtverletzungen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt verurteilt, wobei der erkennende Richter von einer ausführlichen Urteilsbegründung Abstand genommen hat. Allerdings war dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 19.01.2012, AZ 11 Os 154/11a, zufolge im Wesentlichen ausschließlich über den Vorwurf, W sowie W in einem mit W geführten Telefonat aufgefordert zu haben, die gegen ihn (den Beschuldigten) erhobene Anzeige bei der Polizei zurückzuziehen sowie vor der Polizei zuzugeben, dass deren Angaben vor der Behörde ihn betreffend falsch gewesen seien, um so weitere Ermittlungen gegen ihn zu verhindern, widrigenfalls er gegen diese eine Verleumdungsklage einbringen wird, wegen unrichtiger Subsumtion des Tatbestandes unter Paragraph 288, StGB neuerlich abzusprechen, sodass die vom Erstgericht im Urteil vom 10.08.2011 getroffenen Tatsachenfeststellungen offenbar auch für Richter Dr. L weiterhin Geltung besaßen, zumal sich in dem von diesem am 24.04.2012 gefällten Urteil nur das Strafausmaß geändert hatte und ein Freispruch bezüglich des bezeichneten Vorwurfs erfolgte. Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG ist – sofern der Beamte wegen einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft – von der disziplinären Verfolgung abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
Wie bereits eingangs ausgeführt hat der Beamte gemäß § 43 Abs. 2 BDG in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinem dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten.Wie bereits eingangs ausgeführt hat der Beamte gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinem dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten.
Nachdem die gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs. 2 BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den Betroffenen entfalten kann (VwGH 24.11.1982, 82/09/0094; 8.10.1986, 85/09/0252; 15.12.1999, 98/09/0212), war nach § 93 BDG vorzugehen.Nachdem die gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in Paragraph 43, Absatz 2, BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des Vertrauens der Allgemeinheit beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm aufgrund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den Betroffenen entfalten kann (VwGH 24.11.1982, 82/09/0094; 8.10.1986, 85/09/0252; 15.12.1999, 98/09/0212), war nach Paragraph 93, BDG vorzugehen.
Nachdem der Beschuldigte mit seinen als Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG zu wertenden außerdienstlichen Vorgangsweisen ein schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt hat, war von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe im Sinne des § 95 Abs. 1 BDG auszugehen, wobei nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern vor allem auch jener der Generalprävention zum Tragen kam.Nachdem der Beschuldigte mit seinen als Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu wertenden außerdienstlichen Vorgangsweisen ein schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt hat, war von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, BDG auszugehen, wobei nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern vor allem auch jener der Generalprävention zum Tragen kam.
Der Beschuldigte zeigte sich überwiegend tatsachengeständig, wenngleich er bezüglich des Vorwurfs der Bezahlung der Materialkosten an M an seiner Rechtfertigung, diese bereits bezahlt zu haben, festhielt. Ebenso behauptete der Beschuldigte im Zusammenhang mit den von der Firma A bezogenen Leistungen ursprünglich keine Rechnungen erhalten zu haben.
Was Punkt I.1.) – Disziplinarakt 8-DK/1/2006 – anbelangt wandte die Verteidigung ein, dass eine Verurteilung nicht mehr zulässig wäre, zumal der Beamte diesbezüglich bereits mit Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 02.03.2009 verurteilt worden sei.Was Punkt römisch eins.1.) – Disziplinarakt 8-DK/1/2006 – anbelangt wandte die Verteidigung ein, dass eine Verurteilung nicht mehr zulässig wäre, zumal der Beamte diesbezüglich bereits mit Erkenntnis der Disziplinarkommission vom 02.03.2009 verurteilt worden sei.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beamte mit zitiertem Erkenntnis der Disziplinarkommission wegen Verletzung einer Dienstpflicht gemäß § 48 Abs. 1 BDG verurteilt (nämlich das Reifengeschäft an besagtem Tag während des Dienstes aufgesucht zu haben und damit ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein) und bezüglich des Aspekts, dass der Beamte unter Ausnützung des ihm aufgrund seiner dienstlichen Stellung entgegengebrachten besonderen Vertrauens eine Stundung bei der Bezahlung seiner Schulden erhalten hat, verurteilt worden ist. Bei den bezeichneten Tatbeständen handelt es sich daher um eigenständige Dienstpflichtverletzungen, deren Strafbarkeit auch nicht durch das anhängige Strafverfahren gehemmt worden ist, da es sich ausschließlich um nach dem BDG zu votierende Dienstpflichtverletzungen gehandelt hat. Bereits damals hat die Disziplinarkommission aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, wie auch nunmehr das Gericht, es als erwiesen angenommen, dass der Beamte am 05.11.2004 das Geschäft des B zwecks Ankaufs von Winterreifen samt Felgen und Montage derselben aufgesucht hatte und er eine Stundung der Bezahlung der Rechnung wollte und auch erwirkte.Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beamte mit zitiertem Erkenntnis der Disziplinarkommission wegen Verletzung einer Dienstpflicht gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG verurteilt (nämlich das Reifengeschäft an besagtem Tag während des Dienstes aufgesucht zu haben und damit ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein) und bezüglich des Aspekts, dass der Beamte unter Ausnützung des ihm aufgrund seiner dienstlichen Stellung entgegengebrachten besonderen Vertrauens eine Stundung bei der Bezahlung seiner Schulden erhalten hat, verurteilt worden ist. Bei den bezeichneten Tatbeständen handelt es sich daher um eigenständige Dienstpflichtverletzungen, deren Strafbarkeit auch nicht durch das anhängige Strafverfahren gehemmt worden ist, da es sich ausschließlich um nach dem BDG zu votierende Dienstpflichtverletzungen gehandelt hat. Bereits damals hat die Disziplinarkommission aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, wie auch nunmehr das Gericht, es als erwiesen angenommen, dass der Beamte am 05.11.2004 das Geschäft des B zwecks Ankaufs von Winterreifen samt Felgen und Montage derselben aufgesucht hatte und er eine Stundung der Bezahlung der Rechnung wollte und auch erwirkte.
Dass der Beamte im Oktober/November 2004 bei der Raiffeisenbank S einen Kredit über € 59.612,92 aufgenommen hatte, zeigt, dass er sich bereits zu diesem Zeitpunkt in massiven finanziellen Schwierigkeiten befunden hatte. Danach befragt, warum er von dem erhaltenen Geld nicht die offene Forderung der Fa. B beglichen hat, erklärte der Beschuldigte, das ihm Alles über den Kopf gewachsen sei.
Es war aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens aber auch aufgrund dessen, dass § 95 Abs. 2 BDG zufolge die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden ist, wobei diese keine Tatsache als erwiesen annehmen darf, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat (Art. I Z 8 BGBl. Nr. 16/1994), die Schuld- und Straffrage zu bejahen.Es war aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens aber auch aufgrund dessen, dass Paragraph 95, Absatz 2, BDG zufolge die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden ist, wobei diese keine Tatsache als erwiesen annehmen darf, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat (Artikel römisch eins, Ziffer 8, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,), die Schuld- und Straffrage zu bejahen.
Dem Beamten ist vorsätzliches Handeln vorwerfbar, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich die Tatsachenbindung auch auf die Feststellungen zur inneren Tatseite beziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich in ständiger Judikatur dargelegt hat, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Feststellungen zum „inneren Tatbestand“ (Schuldform) (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 26.6.1997, 95/09/0223).
Was Punkt I.2.) – Disziplinarakt 8-DK/1/2006 – anbelangt gab der Beschuldigte wie auch schon vor Gericht an, einen Teil in Höhe von € 2.640,-- bereits beglichen zu haben. Die in diesem Zusammenhang auch schon dem Gericht vorgelegte Rechnung der H Bau GmbH betrifft jedoch, wie das Gericht ausgeführt hat, eine Scheinfirma und ist auch die auf dieser Rechnung aufscheinende Unterschrift des M nicht ident mit den auf seinen Niederschriften. Die Rechnung lässt auch vermissen, welche Leistungen detailliert für welchen Betrag erbracht worden sind.Was Punkt römisch eins.2.) – Disziplinarakt 8-DK/1/2006 – anbelangt gab der Beschuldigte wie auch schon vor Gericht an, einen Teil in Höhe von € 2.640,-- bereits beglichen zu haben. Die in diesem Zusammenhang auch schon dem Gericht vorgelegte Rechnung der H Bau GmbH betrifft jedoch, wie das Gericht ausgeführt hat, eine Scheinfirma und ist auch die auf dieser Rechnung aufscheinende Unterschrift des M nicht ident mit den auf seinen Niederschriften. Die Rechnung lässt auch vermissen, welche Leistungen detailliert für welchen Betrag erbracht worden sind.
Seine Angaben stehen im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen M, wonach dieser zwar Geld erhalten hat, aber im Herbst 2008 im Zusammenhang mit einem weiteren Auftrag. Diese Angaben stehen auch im Einklang mit der Aussage der Zeugin M vor Gericht, welche erklärte, von Arbeiten im Jahr 2004 nichts zu wissen. Das Geld sei für Fliesenlegungsarbeiten bezahlt worden und habe der Betrag in etwa € 2.500,-- ausgemacht, was sie glaublich August/September 2007 bezahlte.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, aber auch aufgrund des Urteils war die Schuld- und Straffrage zu bejahen, zumal die Arbeiten bereits zu einem Zeitpunkt in Auftrag gegeben worden sind, als der Beamte einen Kredit aufnehmen musste.
Dem Beamten ist vorsätzliches Handeln vorwerfbar.
Wenn die Verteidigung vorbringt, dass im Gerichtsurteil als Tatzeitpunkt Dezember 2004 genannt wird, dem Beamten aber zur Last gelegt wurde, das inkriminierte Verhalten im Oktober 2004 gesetzt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gericht dem Beamten zur Vorwurf machte, die im Dezember 2004 zum Abschluss gebrachten Arbeiten nicht bezahlt zu haben, im Verhandlungsbeschluss angelastet worden ist, dass im Oktober 2004 vereinbart worden ist, bei Abschluss der Arbeiten (was tatsächlich im Dezember 2004 der Fall gewesen ist) das dafür notwendige Material und den Lohn zu bezahlen, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt gewusst hat, dies nicht bezahlen zu können. Sohin ist nach Ansicht des Senates der Vorwurf im Verhandlungsbeschluss sehr wohl vom Gerichtsurteil umfasst.
Ad Punkt 3.) – Disziplinarakt 14-DK/1/2009
Diesbezüglich behauptete der Beamte, ursprünglich keine Rechnungen erhalten zu haben, was in Anbetracht dessen, dass der Beamte bis August 2007 seinen Firmensitz in der B-Straße hatte und ein Teil der Rechnungen (Band I, AS 413f) aber von April 2007 bis Juli 2007 auf die Adresse ausgestellt wurden, nicht glaubwürdig erscheint, zumal der Firmensitz erst im August 2007 geändert wurde. Bei Gericht behauptete der Beamte weiters die Adressänderung erst Ende 2007 bekannt gegeben zu haben, auf die Frage jedoch warum nicht gleich, zog sich der Beschuldigte darauf zurück, nicht mehr zu wissen, wann er diese bekannt gegeben hatte.Diesbezüglich behauptete der Beamte, ursprünglich keine Rechnungen erhalten zu haben, was in Anbetracht dessen, dass der Beamte bis August 2007 seinen Firmensitz in der B-Straße hatte und ein Teil der Rechnungen (Band römisch eins, AS 413f) aber von April 2007 bis Juli 2007 auf die Adresse ausgestellt wurden, nicht glaubwürdig erscheint, zumal der Firmensitz erst im August 2007 geändert wurde. Bei Gericht behauptete der Beamte weiters die Adressänderung erst Ende 2007 bekannt gegeben zu haben, auf die Frage jedoch warum nicht gleich, zog sich der Beschuldigte darauf zurück, nicht mehr zu wissen, wann er diese bekannt gegeben hatte.
Diese Angaben im Zusammenhalt damit, dass der Beamte Bestellungen vor bzw. nach der Konkurseröffnung mit Ende 2007 tätigte (siehe Rechnung vom 31.12.2007 – Band I, AS 471f; Rechnung vom 31.01.2008 – Band I, AS 481f; Rechnung vom 29.02.2008, Band I, AS 487f), sowie im Zusammenhalt sowohl mit seinen eigenen Aussagen (Band II, AS 1481) als auch mit der der Zeugin M, wonach er seinen Zahlungsverpflichtungen Juni/Juli 2007 nur mehr eingeschränkt nachkommen konnte, ergibt sich, dass der Beamte im Bewusstsein, Zahlungsverpflichtungen nicht mehr oder nur eingeschränkt, je nachdem, ob ihm Frau M Geld zuwendet oder nicht, nachkommen zu können, dennoch Leistungen der Firma A in Anspruch genommen hat, weshalb die Schuld- und Straffrage als erwiesen anzunehmen war. Auch in diesem Punkt war vorsätzliches Handeln vorwerfbar.Diese Angaben im Zusammenhalt damit, dass der Beamte Bestellungen vor bzw. nach der Konkurseröffnung mit Ende 2007 tätigte (siehe Rechnung vom 31.12.2007 – Band römisch eins, AS 471f; Rechnung vom 31.01.2008 – Band römisch eins, AS 481f; Rechnung vom 29.02.2008, Band römisch eins, AS 487f), sowie im Zusammenhalt sowohl mit seinen eigenen Aussagen (Band römisch zwei, AS 1481) als auch mit der der Zeugin M, wonach er seinen Zahlungsverpflichtungen Juni/Juli 2007 nur mehr eingeschränkt nachkommen konnte, ergibt sich, dass der Beamte im Bewusstsein, Zahlungsverpflichtungen nicht mehr oder nur eingeschränkt, je nachdem, ob ihm Frau M Geld zuwendet oder nicht, nachkommen zu können, dennoch Leistungen der Firma A in Anspruch genommen hat, weshalb die Schuld- und Straffrage als erwiesen anzunehmen war. Auch in diesem Punkt war vorsätzliches Handeln vorwerfbar.
Ad Punkt 4.) – Disziplinarakt 14-09
Diesbezüglich behauptete der Beamte, nicht gewusst zu haben, warum die Einschaltung nicht bezahlt worden ist, zumal weitere Aufträge sehr wohl ordnungsgemäß einer Bezahlung zugeführt worden seien. Möglicherweise habe Fr. M eine Bezahlung zugesagt, in weiterer Folge diese Zusage aber nicht eingehalten.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und aufgrund des Urteils war die Schuld- und Straffrage zu bejahen. Dem Beamten ist vorsätzliches Handeln vorzuwerfen.
Ad Punkt 5) – Disziplinarakt 14-09
Der Beschuldigte erklärte, das Programm an die Firma retourniert zu haben. Überdies sei es auch möglich, dass in diesem Fall Frau M wieder eine Zahlung zugesagt aber nicht eingehalten hat.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der Bindung an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts war die Begehung der angelasteten Dienstpflichtverletzung als erwiesen anzunehmen, wobei vorsätzliches Handeln vorwerfbar ist. Selbst wenn der Beamte das Programm zurückgeschickt hatte, ändert dies nichts an der Verpflichtung, die erhaltene Schulung zu bezahlen.
Wenn der Beschuldigte – wie auch schon vor Gericht – erklärte, seit dem Jahr 2005 psychisch angeschlagen zu sein, und zum Beweis dafür ein von DDr. K erstelltes Privatgutachten vorlegt, welches das Vorliegen einer bipolaren Störung attestiert, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gericht aufgrund des vom gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. R verfassten Gutachtens auch nach Befragung desselben keine medizinischen Voraussetzungen als vorliegend erachtet hat, die eine Geisteskrankheit, eine geistige Behinderung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine andere schwere, diesen Zuständen gleichwertige, seelische Störung begründen würden. Das Gericht ist daher von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Beamten ausgegangen, an welche Tatsachenfeststellung der Senat ebenso gebunden ist.
Erschwerend waren die Vielzahl der Tathandlungen und der lange Tatzeitraum, mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die lange Verfahrensdauer zu werten.
Danach befragt, warum der Beamte immer wieder Verbindlichkeiten eingegangen ist, obwohl seine finanzielle Lage immer prekärer geworden ist und ihm schon zumindest seit der Inanspruchnahme eines Kredites bei der RAIKA S Oktober/November 2005 klar sein musste, dass es mit der Begleichung der Rechnungen immer schwieriger wird bzw. sogar die Gefahr besteht, diese überhaupt nicht bezahlen zu können, erklärte der Beamte, dass ihm Alles über den Kopf gewachsen sei. Überdies habe er nur versucht, seinen finanziellen Außenstand durch diverse Tätigkeiten zu mindern.
Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beamten auch freigestanden wäre, seine Verbindlichkeiten dadurch abzubauen zu versuchen, dass er Tätigkeiten nachgeht, die nicht mit den Eingehen neuer Schulden verbunden sind, wie dies beispielsweise beim Autoverkauf der Fall gewesen ist. Um die Fahrzeuge verkaufen zu können, musste sie der Beschuldigte erst reparieren lassen, was bedeutet, dass er wieder Verbindlichkeiten eingehen musste.
Nachdem Exekutivbeamte im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz vor Verletzungen des gesamten StGB berufen sind, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit seinem Vorgehen ein Rechtsgut (fremdes Vermögen) verletzt hat, dessen Schutz zu seinen Kernaufgaben zählt.
Dass das inkriminierte Verhalten grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinträchtigen, steht wohl außer Zweifel. Es handelt sich dabei um äußerst schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen, wobei die Schwere der Dienstpflichtverletzung im großen objektiven Unrechtsgehalt derselben begründet liegt.
Der Beschuldigte hat mit seiner Vorgangsweise das Vertrauen der Dienstbehörde aber auch das der Allgemeinheit schwerstens missbraucht und absolut zerstört, zumal der Beamte mit der inkriminierten Verhaltensweise ein Bild vermittelt hat, welches üblicherweise nicht mit der österreichischen Polizei in Zusammenhang gebracht wird. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis bewirkt, dass dem Beschuldigten die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwendet werden kann.
Aufgrund der Vielzahl der Tathandlungen, des langen Tatzeitraumes und der dabei manifest gewordenen Sorglosigkeit erachtet nämlich der Senat im Zusammenhalt mit dem hohen objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzungen trotz Vorliegen von Milderungsgründen, wie die bisherige disziplinar- und auch strafgerichtliche Unbescholtenheit, die lange Verfahrensdauer sowie das Geständnis, die Disziplinarstrafe der Entlassung als einzig in Betracht kommenden angemessene Strafe.
Zwar ist das Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beamte sich nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes etwas zu schulden kommen hat lassen und sich seither wohl verhalten hat, zutreffend, doch vermag dies dennoch keine positive Zukunftsprognose zu begründen.
Wie der Beamte vorgebracht hat ist das Konkursverfahren noch offen. Es steht daher noch nicht fest, welche Forderungen in welcher Höhe zu begleichen sein werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beamte nicht dennoch wieder in sein ursprüngliches Verhalten zurückfällt, zumal es sich bei der Beziehung mit Frau M, die ihn finanziell unterstützt, um eine on/off-Beziehung handelt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird.
Der Beschuldigte hat zweifelsfrei tatbestandsgemäß vor allem in Hinblick auf seinen Beruf als Exekutivbeamter und die damit verbundene Verpflichtung, alle Rechtsgüter zu schützen, gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in schwerstwiegender Weise verstoßen und das Vertrauen der Dienstbehörde schwerstens missbraucht und absolut zerstört. Da er durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört hat und damit in seinem Dienstverhältnis untragbar geworden ist, war nach Ansicht des Senates mit Entlassung vorzugehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschuldigte vom Strafgericht im zweiten Rechtgang aufgrund der langen Verfahrensdauer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden ist. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB eine Entlassung als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG anders gestaltet; insoweit kommt dem Strafurteil indes keineswegs Bindungswirkung zu, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (VwGH 15.09.1994, 94/09/0174).Der Beschuldigte hat zweifelsfrei tatbestandsgemäß vor allem in Hinblick auf seinen Beruf als Exekutivbeamter und die damit verbundene Verpflichtung, alle Rechtsgüter zu schützen, gegen seine ihm auferlegten Dienstpflichten in schwerstwiegender Weise verstoßen und das Vertrauen der Dienstbehörde schwerstens missbraucht und absolut zerstört. Da er durch sein Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört hat und damit in seinem Dienstverhältnis untragbar geworden ist, war nach Ansicht des Senates mit Entlassung vorzugehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschuldigte vom Strafgericht im zweiten Rechtgang aufgrund der langen Verfahrensdauer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden ist. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des Paragraph 27, StGB eine Entlassung als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen sollte, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG anders gestaltet; insoweit kommt dem Strafurteil indes keineswegs Bindungswirkung zu, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (VwGH 15.09.1994, 94/09/0174).
Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist keine Strafe, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Im Vordergrund steht dabei die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes der Allgemeinheit, des Dienstgebers und der Kollegenschaft. Wird der Organwalter überhaupt nicht mehr der Achtung und des Vertrauens gerecht, die seine Stellung als Beamter erfordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich, der Allgemeinheit, dem Dienstgeber und der Kollegenschaft zerstört, somit kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben und ist die Entlassung zugleich die Reinigung der Beamtenschaft von einem Organwalter, der sich nicht mehr als würdig erwiesen hat, ihr noch weiterhin anzugehören. Hier geht es nicht, wie beim Strafrecht, um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, in die ohnehin auch jeder Straftäter gehört, sondern um die weitere Tragweite in einem besonderen Dienstverhältnis (Untragbarkeitsgrundsatz). Ist die Behörde aber mit Recht davon ausgegangen, dass durch das Verhalten des Beschuldigten das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber zerstört wurde, dann war nach den eingangs ausgeführten allgemeinen Überlegungen zur Entlassung auch keine Grundlage für weitere Differenzierungen und Bemessungserwägungen, etwa durch ein Abwägen von Milderungs- und Erschwerungsumständen, mehr gegeben (VwGH 30.8.1991, 91/09/0088). Einziges relevantes Strafzumessungskriterium ist die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzung. Anderen Strafzumessungsgründen kann keine ausschlaggebende Bedeutung hier zukommen. Daran können auch etwaige Milderungsgründe, wie vorhandene Belobigungen, bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, selbst eine allfällig günstige Zukunftsprognose nichts verändern.
Wenngleich der jüngsten Verwaltungsgerichtshofjudikatur zufolge (14.11.2007, 2005/09/0115) selbst bei deliktischem Verhalten bestimmter Schwere und der sich daraus ergebenden „Untragbarkeit“ dennoch für spezialpräventive Erwägungen Raum bleiben muss und daher alle weiteren im Gesetz genannten Kriterien der Strafbemessung zu untersuchen sind, darf im vorliegenden Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass bei den Strafbemessungserwägungen sowohl von einem sehr hohen Unrechtsgehalt der Tat (Schwere der Dienstpflichtverletzung) als auch von einem sehr hohen disziplinären Überhang auszugehen ist.
Zwar darf das Maß der Strafe jenes der Schuld nicht übersteigen. Dennoch ist bei der Beurteilung des Ausmaßes der „Schwere der Dienstpflichtverletzung“ im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auch auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung (siehe auch VwGH 11.09.2008, 2007/09/0320).Zwar darf das Maß der Strafe jenes der Schuld nicht übersteigen. Dennoch ist bei der Beurteilung des Ausmaßes der „Schwere der Dienstpflichtverletzung“ im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auch auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung (siehe auch VwGH 11.09.2008, 2007/09/0320).
Nachdem der Beamte bereits mit Disziplinarerkenntnis vom 02.03.2009 wegen Begehung von ausschließlich von der Disziplinarkommission zu beurteilenden Dienstpflichtverletzungen verurteilt worden ist (Geldstrafe im Ausmaß von 1 Monatsbezug), sind die bereits abvotierte Vorfälle und die vorliegenden gemeinsam zu betrachten und darf im vorliegenden Fall keine höhere Strafe verhängt werden, als für beide Vorfälle gemeinsam verhängt worden wäre.
Jedoch steht die ursprüngliche Verurteilung über einen Teil der dem Beamten zur Last gelegten Verfehlungen dem Ausspruch einer Entlassung nicht entgegen, da bei gemeinsamer Verhandlung jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt worden wäre, zumal es sich bei den bereits abvotierten Dienstpflichtverletzung ebenfalls um schwerwiegende gehandelt hatte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt dazu durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter wie folgt aus:römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und führt dazu durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter wie folgt aus:
„Ich fechte das Disziplinarerkenntnis puncto Schuld im Ausmaß der Schuldspruchpunkte I/1 und 2 an, weiters fechte ich den Strafausspruch an. Ich mache formelle und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
(…)
Meine Dienstverrichtung ist durch meine Erkrankung beeinträchtigt worden, durch das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten hingegen in keiner Weise. Auch sonst habe ich schuldhaft absolut nichts getan, was den Dienst betroffen und beeinträchtigt hätte.
Zusammenfassung:
Es ist mir selbstverständlich vollkommen bewusst, dass das Eintreten einer schweren Schuldensituation bei einem Polizeibeamten als unerwünscht angesehen wird und dass in meinem Fall durch die gerichtliche Verurteilung ein erschwerender Faktor hinzukommt. Was den dabei anzunehmenden Imageschaden betrifft, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in den Medien nie darüber berichtet wurde und es ist auch hier nochmals hervorzuheben, dass keiner der Geschädigten gegen mich eine Strafanzeige erstattet hat, es auch überhaupt nur zwei Personen bewusst war, dass ich Polizeibeamter bin. Gleichzeitig ist zu konstatieren, dass sich die negative dienstliche Auswirkung gänzlich auf diesen Aspekt beschränkt. Bei einer Betrachtungsweise, die nicht von Fiktionen, sondern von der Wirklichkeit ausgeht, gibt es keinerlei Grund für die Annahme, dass ich meinen Dienst nicht auch in Zukunft genau so verlässlich und korrekt verrichten werde, wie ich das bisher ausnahmslos getan habe.
Die Disziplinarstrafe der Entlassung ist daher nicht gerechtfertigt. Wer sich in etwa vorstellt, was ich durchgemacht habe, wird nach menschlichen Gesichtspunkten kaum noch überhaupt ein Straferfordernis sehen. Auch generalpräventiv ist im Hinblick auf das Gerichtsurteil schwerlich ein zusätzlicher Strafbedarf zu ersehen. Dass Menschen – auch Beamte – in Schuldenkrisen geraten, wird dadurch nicht zu verhindern sein und wenn jemand in einer psychischen Ausnahmesituation ist, wie sie sich bei mir eingestellt hatte, werden die Mittel der Generalprävention auch wenig dafür helfen, konkret Taten solcher Art zu verhindern, wie sie Gegenstand meiner gerichtlichen Verurteilung sind.
Unbeschadet all´ dessen sehe ich andererseits ein, dass (auch) unter dienstrechtlichem Aspekt mein Verhalten als schwerwiegende Verfehlung gewertet wird, weshalb ich bereit bin, jede andere Strafe zu akzeptieren.
Ich stelle sohin durch meinen Vertreter den Antrag, mich in den Punkten 1. und 2. des erstinstanzlichen Spruches freizusprechen, jedenfalls aber die Disziplinarstrafe der Entlassung auf ein angemessenes Strafausmaß herabzusetzen.“
III. Die Disziplinaroberkommission (DOK) hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission (DOK) hat hierzu erwogen:
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Fest steht, dass der seit 2006 suspendierte Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 24. April 2012, AZ 013 E Hv 171/10z, – nach Aufhebung des Urteils vom 10. August 2011, AZ 013 Hv 171/10z, mit welchem der Beschuldigte zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, durch den OGH (OGH 19.1.2012, 11 Os 154/11y-4) – wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB zu einer – unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden ist und dass dieses Fehlverhalten auch gravierende Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG darstellt. An der objektiven Tatbestandsverwirklichung sowie am schuldhaften Fehlverhalten des Beschuldigten bestehen somit keine begründeten Zweifel.Fest steht, dass der seit 2006 suspendierte Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen W vom 24. April 2012, AZ 013 E Hv 171/10z, – nach Aufhebung des Urteils vom 10. August 2011, AZ 013 Hv 171/10z, mit welchem der Beschuldigte zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde, durch den OGH (OGH 19.1.2012, 11 Os 154/11y-4) – wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB zu einer – unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehenen – Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden ist und dass dieses Fehlverhalten auch gravierende Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG darstellt. An der objektiven Tatbestandsverwirklichung sowie am schuldhaften Fehlverhalten des Beschuldigten bestehen somit keine begründeten Zweifel.
zu I/1.): Einleitend ist festzuhalten, dass aus Spruchpunkt I.)1.) für den Beschuldigten keine Doppelbestrafung resultiert, da mit dem nunmehr vorliegenden erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis das betrügerische Vorgehen des Beschuldigten zu diesem Faktum bestraft worden ist, welches nicht Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnisses erster Instanz vom 2. März 2009, GZ 8-63-DK/1/2006, war (dort wurde der Beschuldigte der Dienstpflichtverletzung gemäß § 48 Abs. 1 BDG für schuldig erkannt). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten geht daher ins Leere. Auch am Vorliegen des so genannten „disziplinären Überhanges“ iSd §§ 43 Abs. 2 iVm 95 Abs. 1, Abs. 3 BDG besteht in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Erstinstanz kein Zweifel.zu I/1.): Einleitend ist festzuhalten, dass aus Spruchpunkt römisch eins.)1.) für den Beschuldigten keine Doppelbestrafung resultiert, da mit dem nunmehr vorliegenden erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis das betrügerische Vorgehen des Beschuldigten zu diesem Faktum bestraft worden ist, welches nicht Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarerkenntnisses erster Instanz vom 2. März 2009, GZ 8-63-DK/1/2006, war (dort wurde der Beschuldigte der Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG für schuldig erkannt). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten geht daher ins Leere. Auch am Vorliegen des so genannten „disziplinären Überhanges“ iSd Paragraphen 43, Absatz 2, in Verbindung mit 95 Absatz eins,, Absatz 3, BDG besteht in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Erstinstanz kein Zweifel.
Insoweit der Beschuldigte unter I/2 seines Berufungsschriftsatzes ausführt, dass die Zeitangaben betreffend Schuldspruch I.) 2.) widersprüchlich seien und es für keinen dieser Zeiträume eine gerichtliche Verurteilung gebe, ist auf Schuldspruch A./ II./ des in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Urteils vom 24. April 2012, AZ 013 E Hv 171/10z, hinzuweisen, sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis, welchen sich der erkennende Senat der DOK anschließt. Die Verjährungseinrede betreffend wird auf § 94 Abs. 2 Z 3 BDG verwiesen; Strafbarkeitsverjährung liegt auch zu diesem Spruchpunkt nicht vor.Insoweit der Beschuldigte unter I/2 seines Berufungsschriftsatzes ausführt, dass die Zeitangaben betreffend Schuldspruch römisch eins.) 2.) widersprüchlich seien und es für keinen dieser Zeiträume eine gerichtliche Verurteilung gebe, ist auf Schuldspruch A./ römisch zwei./ des in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Urteils vom 24. April 2012, AZ 013 E Hv 171/10z, hinzuweisen, sowie auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis, welchen sich der erkennende Senat der DOK anschließt. Die Verjährungseinrede betreffend wird auf Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 3, BDG verwiesen; Strafbarkeitsverjährung liegt auch zu diesem Spruchpunkt nicht vor.
zu II.1.): Soweit der Beschuldigte seine Taten zu relativieren versucht („Ich habe keinerlei Tat begangen, wie sie allgemein als Betrug verstanden wird …“) stehen diesem Vorbringen die strafgerichtlichen Feststellungen, an welche die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden sind, entgegen, weshalb diesem Vorbringen der Erfolg versagt bleiben muss.zu römisch zwei.1.): Soweit der Beschuldigte seine Taten zu relativieren versucht („Ich habe keinerlei Tat begangen, wie sie allgemein als Betrug verstanden wird …“) stehen diesem Vorbringen die strafgerichtlichen Feststellungen, an welche die Disziplinarbehörden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG gebunden sind, entgegen, weshalb diesem Vorbringen der Erfolg versagt bleiben muss.
zu II.2.): Beim Vorbringen betreffend den lange zurückliegenden Tatzeitraum handelt es sich um die Geltendmachung eines Milderungsgrundes, der im Rahmen der erstinstanzlichen Strafbemessung in Form der langen Verfahrensdauer bereits korrekt berücksichtigt worden ist.zu römisch zwei.2.): Beim Vorbringen betreffend den lange zurückliegenden Tatzeitraum handelt es sich um die Geltendmachung eines Milderungsgrundes, der im Rahmen der erstinstanzlichen Strafbemessung in Form der langen Verfahrensdauer bereits korrekt berücksichtigt worden ist.
Zu II.3.): Dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe sich damals in einem psychischen Ausnahmezustand befunden (siehe nervenfachärztliches Gutachten vom 11. Jänner 2010: bipolare affektive Erkrankung; sowie nervenfachärztliches Zusatzgutachten vom 3. September 2012: zusätzlich auch kombinierte Persönlichkeitsstörung), ist entgegenzuhalten, dass sich die Bindungswirkung rechtskräftiger strafgerichtlicher Urteile auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bezieht (§ 95 Abs. 2 BDG) und das Landesgericht für Strafsachen W in seinem Urteil vom 24. April 2012, AZ 013 E Hv 171/10z, ausgesprochen hat, dass der Beschuldigte seine Straftaten „mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung eines Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, …“, begangen hat. Der Beschuldigte betont zudem selbst, dass aus seinem psychischen Ausnahmezustand keine Unzurechnungsfähigkeit abgeleitet wird, sodass hier allenfalls ein Milderungsgrund vorliegen könnte, worüber im Rahmen der Strafbemessung abzusprechen sein wird.Zu römisch zwei.3.): Dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe sich damals in einem psychischen Ausnahmezustand befunden (siehe nervenfachärztliches Gutachten vom 11. Jänner 2010: bipolare affektive Erkrankung; sowie nervenfachärztliches Zusatzgutachten vom 3. September 2012: zusätzlich auch kombinierte Persönlichkeitsstörung), ist entgegenzuhalten, dass sich die Bindungswirkung rechtskräftiger strafgerichtlicher Urteile auch auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bezieht (Paragraph 95, Absatz 2, BDG) und das Landesgericht für Strafsachen W in seinem Urteil vom 24. April 2012, AZ 013 E Hv 171/10z, ausgesprochen hat, dass der Beschuldigte seine Straftaten „mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung eines Betruges eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, …“, begangen hat. Der Beschuldigte betont zudem selbst, dass aus seinem psychischen Ausnahmezustand keine Unzurechnungsfähigkeit abgeleitet wird, sodass hier allenfalls ein Milderungsgrund vorliegen könnte, worüber im Rahmen der Strafbemessung abzusprechen sein wird.
Selbiges gilt für sein Vorbringen unter II.4. betreffend sein vorheriges sowie anschließendes Wohlverhalten; ersteres wurde von der Erstinstanz als bisherige Unbescholtenheit bereits berücksichtigt.Selbiges gilt für sein Vorbringen unter römisch zwei.4. betreffend sein vorheriges sowie anschließendes Wohlverhalten; ersteres wurde von der Erstinstanz als bisherige Unbescholtenheit bereits berücksichtigt.
Dem Berufungsantrag folgend ist nunmehr die disziplinäre Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 14. November 2007, 2005/09/0115, hinzuweisen, mit welchem der VwGH seine bisherige disziplinarrechtliche Rechtsprechung modifiziert hat.
Zutreffenderweise wurde das Verhalten des Beschuldigten von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission als vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG gewertet, da das Verhalten des Beschuldigten – wie die Erstinstanz umfangreich und nachvollziehbar dargelegt hat – zweifellos geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstverrichtung massivst zu erschüttern, wobei es für eine Verurteilung gemäß § 43 Abs. 2 BDG nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 199 mit einer Vielzahl an Rechtsprechungshinweisen) nicht erforderlich ist, dass das Fehlverhalten des/eines Beschuldigten tatsächlich nach Außen hin in Erscheinung tritt (in der Allgemeinheit bekannt wird).Zutreffenderweise wurde das Verhalten des Beschuldigten von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission als vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG gewertet, da das Verhalten des Beschuldigten – wie die Erstinstanz umfangreich und nachvollziehbar dargelegt hat – zweifellos geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstverrichtung massivst zu erschüttern, wobei es für eine Verurteilung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG nach ständiger Rechtsprechung vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 199 mit einer Vielzahl an Rechtsprechungshinweisen) nicht erforderlich ist, dass das Fehlverhalten des/eines Beschuldigten tatsächlich nach Außen hin in Erscheinung tritt (in der Allgemeinheit bekannt wird).
Den sog. disziplinären Überhang betreffend ist auszuführen, dass es sich bei den angeschuldigten Fehlverhaltensweisen des Beschuldigten zwar um Freizeitverhalten handelt, dass jedoch die Einhaltung strafrechtlicher Bestimmungen zum Kernbereich der Aufgaben jedes Beamten des Bundsministeriums für Inneres zählt, sodass das Vorliegen des disziplinären Überhanges alle Spruchpunkte des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses betreffend zu bejahen ist.
Die Entlassung ist die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte. Sie bezweckt, dass sich die Dienstbehörde von einem Beamten unter Auflösung des Beamtendienstverhältnisses trennen kann. Die im Fehlverhalten des Beamten offenbar gewordene Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit ihm darf jedoch (nur) dann Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein, wenn diese Disziplinarstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist (soweit sich die Erstinstanz auf den sog. „Untragbarkeitsgrundsatz“ beruft, kann diesen Ausführungen allerdings nicht mehr gefolgt werden). Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die angeschuldigte Verfehlung das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber zerstört wurde, ist auf Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Daher hat die Disziplinarbehörde gemäß § 93 Abs. 1 BDG zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 92 Abs. 1 BDG zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG geboten ist. Hierbei hat sie sich gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgeblichen Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf § 32 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen. Sie hat dabei vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung oder auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Überdies ist zu prüfen, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, es sind also im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des verstärkten Senates spezialpräventive Überlegungen anzustellen.Die Entlassung ist die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte. Sie bezweckt, dass sich die Dienstbehörde von einem Beamten unter Auflösung des Beamtendienstverhältnisses trennen kann. Die im Fehlverhalten des Beamten offenbar gewordene Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit ihm darf jedoch (nur) dann Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein, wenn diese Disziplinarstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist (soweit sich die Erstinstanz auf den sog. „Untragbarkeitsgrundsatz“ beruft, kann diesen Ausführungen allerdings nicht mehr gefolgt werden). Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die angeschuldigte Verfehlung das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber zerstört wurde, ist auf Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Daher hat die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG geboten ist. Hierbei hat sie sich gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgeblichen Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf Paragraph 32, StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen. Sie hat dabei vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung oder auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Überdies ist zu prüfen, ob im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, zweiter Satz BDG die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, es sind also im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des verstärkten Senates spezialpräventive Überlegungen anzustellen.
Hat ein Beamter durch sein Verhalten das Vertrauen des Dienstgebers und der Allgemeinheit in ihn zerstört, so ist dann mit Entlassung vorzugehen, wenn diese Disziplinarstrafe auch spezialpräventiv erforderlich ist, wenn also eine geringere Disziplinarstrafe nicht ausreichend ist, der angestrebten Wahrungs-, Besserungs- und Sicherungsfunktion der disziplinären Bestrafung zum Durchbruch zu verhelfen. Im Vordergrund steht somit – wenn die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzungen bejaht wird – die Frage der spezialpräventiven Notwendigkeit der Disziplinarstrafe der Entlassung.
In seinem Erkenntnis vom 18.9.2008, 2007/09/0320, hat der VwGH ausgeführt, dass das oben genannte Erkenntnis des verstärkten Senates (in concreto: die dortige Bezugnahme auf spezialpräventive Gründe) nicht ausschließt, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, „wenn diese Dienstpflichtverletzung … sehr schwer ist“. Nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK sind die im Spruchteil I.) genannten fünf Dienstpflichtverletzungen zweifellos geeignet, „sehr schwere“ Dienstpflichtverletzungen darzustellen.In seinem Erkenntnis vom 18.9.2008, 2007/09/0320, hat der VwGH ausgeführt, dass das oben genannte Erkenntnis des verstärkten Senates (in concreto: die dortige Bezugnahme auf spezialpräventive Gründe) nicht ausschließt, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, „wenn diese Dienstpflichtverletzung … sehr schwer ist“. Nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK sind die im Spruchteil römisch eins.) genannten fünf Dienstpflichtverletzungen zweifellos geeignet, „sehr schwere“ Dienstpflichtverletzungen darzustellen.
Der Beschuldigte hat mit seinen schwerwiegenden Verstößen, die sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt haben, massiv gegen § 43 Abs. 2 BDG verstoßen und das ihm vom Dienstgeber und von der Allgemeinheit/Öffentlichkeit entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt. Der Unrechtsgehalt dieser Dienstpflichtverletzungen ist als überaus schwer einzustufen, und zwar unabhängig davon, ob oder ob nicht Betrugsbekämpfung zum typischen Aufgabengebiet des Beschuldigten gehört hat, denn Beamte des Bundesministeriums für Inneres sind dienstrechtlich jedenfalls zum Schutz und somit auch zur Einhaltung des gesamten StGB verpflichtet. Auch der erkennende Senat der DOK ist daher der Auffassung, dass die dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen aufgrund ihres Umfanges und ihrer Erstreckung über mehrere Jahre sowie ihrer Schwere im Ergebnis seine Entlassung objektiv rechtfertigen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH ist davon auszugehen, dass angesichts der Art und der Schwere der Dienstpflichtverletzungen hier eine andere Strafe als jene der Entlassung objektiv nicht in Betracht kommt.Der Beschuldigte hat mit seinen schwerwiegenden Verstößen, die sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt haben, massiv gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen und das ihm vom Dienstgeber und von der Allgemeinheit/Öffentlichkeit entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt. Der Unrechtsgehalt dieser Dienstpflichtverletzungen ist als überaus schwer einzustufen, und zwar unabhängig davon, ob oder ob nicht Betrugsbekämpfung zum typischen Aufgabengebiet des Beschuldigten gehört hat, denn Beamte des Bundesministeriums für Inneres sind dienstrechtlich jedenfalls zum Schutz und somit auch zur Einhaltung des gesamten StGB verpflichtet. Auch der erkennende Senat der DOK ist daher der Auffassung, dass die dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen aufgrund ihres Umfanges und ihrer Erstreckung über mehrere Jahre sowie ihrer Schwere im Ergebnis seine Entlassung objektiv rechtfertigen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH ist davon auszugehen, dass angesichts der Art und der Schwere der Dienstpflichtverletzungen hier eine andere Strafe als jene der Entlassung objektiv nicht in Betracht kommt.
Von den Disziplinarbehörden sind bei der vorzunehmenden Strafbemessung neben der Schwere der Dienstpflichtverletzungen – auf die Ausführungen der Erstinstanz wird verwiesen – sowohl alle Milderungsgründe als auch alle Erschwerungsgründe zu berücksichtigen, welchem Erfordernis die erstinstanzliche Disziplinarkommission im Wesentlichen nachgekommen ist. Der erkennende Senat der DOK schließt sich den Ausführungen der erstinstanzlichen Disziplinarkommission zur Strafbemessung auch unter Berücksichtigung des hinzutretenden Milderungsgrundes des seitherigen Wohlverhaltens an (Spruchpunkt I.3. stellt gemäß § 93 Abs. 2 BDG die schwerste Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten dar; alle weiteren unter Punkt I. genannten Spruchpunkte treten als – erheblicher – Erschwerungsgrund hinzu). Allfällige weitere im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigte Milderungsgründe (die finanzielle Lage des Beschuldigten, die allerdings keinen Milderungsgrund darstellt) konnten von der DOK nicht erkannt werden. Insoweit der Beschuldigte eine psychische Ausnahmesituation geltend macht, wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dris.R verwiesen und ihm dieser Milderungsgrund nicht zugebilligt. Eines amtswegigen Ergänzungsgutachtens bedarf es dazu nicht; auf § 95 Abs. 2 BDG wird verwiesen.Von den Disziplinarbehörden sind bei der vorzunehmenden Strafbemessung neben der Schwere der Dienstpflichtverletzungen – auf die Ausführungen der Erstinstanz wird verwiesen – sowohl alle Milderungsgründe als auch alle Erschwerungsgründe zu berücksichtigen, welchem Erfordernis die erstinstanzliche Disziplinarkommission im Wesentlichen nachgekommen ist. Der erkennende Senat der DOK schließt sich den Ausführungen der erstinstanzlichen Disziplinarkommission zur Strafbemessung auch unter Berücksichtigung des hinzutretenden Milderungsgrundes des seitherigen Wohlverhaltens an (Spruchpunkt römisch eins.3. stellt gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG die schwerste Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten dar; alle weiteren unter Punkt römisch eins. genannten Spruchpunkte treten als – erheblicher – Erschwerungsgrund hinzu). Allfällige weitere im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigte Milderungsgründe (die finanzielle Lage des Beschuldigten, die allerdings keinen Milderungsgrund darstellt) konnten von der DOK nicht erkannt werden. Insoweit der Beschuldigte eine psychische Ausnahmesituation geltend macht, wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dris.R verwiesen und ihm dieser Milderungsgrund nicht zugebilligt. Eines amtswegigen Ergänzungsgutachtens bedarf es dazu nicht; auf Paragraph 95, Absatz 2, BDG wird verwiesen.
Nach Abwägung der Milderungs- mit den Erschwerungsgründen gelangt auch der erkennende Senat der DOK zu dem Ergebnis, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG tat- und schuldangemessen ist, der Schwere der Dienstpflichtverletzungen in adäquater Weise Rechnung trägt und im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Aspekte notwendig ist, um nicht nur den Beschuldigten in Hinkunft von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch – wenn auch nach der damaligen Rechtslage nachrangig – gegenüber anderen Beamten eine Warnfunktion hinsichtlich der Begehung vergleichbarer dienstlicher Verfehlungen zu erfüllen.Nach Abwägung der Milderungs- mit den Erschwerungsgründen gelangt auch der erkennende Senat der DOK zu dem Ergebnis, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG tat- und schuldangemessen ist, der Schwere der Dienstpflichtverletzungen in adäquater Weise Rechnung trägt und im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Aspekte notwendig ist, um nicht nur den Beschuldigten in Hinkunft von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch – wenn auch nach der damaligen Rechtslage nachrangig – gegenüber anderen Beamten eine Warnfunktion hinsichtlich der Begehung vergleichbarer dienstlicher Verfehlungen zu erfüllen.
Der erkennende Senat der DOK schließt sich auch den Ausführungen der erstinstanzlichen Disziplinarkommission zur spezialpräventiven Notwendigkeit der Disziplinarstrafe der Entlassung an. Wenn sich ein Beamter während eines mehrere Jahre währenden Zeitraumes derart schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen schuldig macht, ist von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen: denn der Beschuldigte hat durch seine schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 2 BDG tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine nicht „nur“ gleichgültige, sondern ablehnende Einstellung einnimmt; ein mit den disziplinarrechtlichen Normen verbundener Beamter würde selbst in seinem Freizeitverhalten nicht derart massiv gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen (Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB), deren Einhaltung zu überwachen zum Kernbereich der Pflichten eines jeden Beamten des Bundesministeriums für Inneres zählt. Infolge des langen Zeitraumes, in dem der Beschuldigte massiv gegen strafrechtliche Normen verstoßen hat (woraus auf ein erhebliches Ausmaß an krimineller Energie geschlossen werden kann), kann trotz des hinzutretenden Milderungsgrundes des seitherigen Wohlverhaltens nicht mit der notwendigen begründeten Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er sich in Zukunft weiterhin korrekt verhalten wird, weshalb auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK keine positive Zukunftsprognose ausgesprochen werden kann, woraus in Verbindung mit der Schwere der Dienstpflichtverletzungen in Übereinstimmung mit der Erstinstanz die spezialpräventive Notwendigkeit des Ausspruches der Disziplinarstrafe der Entlassung folgt. Die vorliegenden Milderungsgründe vermögen nichts daran zu ändern, dass angesichts der Art, der erheblichen Schwere und der Anzahl an Dienstpflichtverletzungen während mehrerer Jahre im Ergebnis eine andere Disziplinarstrafe als jene der Entlassung nicht mehr in Betracht kommt.Der erkennende Senat der DOK schließt sich auch den Ausführungen der erstinstanzlichen Disziplinarkommission zur spezialpräventiven Notwendigkeit der Disziplinarstrafe der Entlassung an. Wenn sich ein Beamter während eines mehrere Jahre währenden Zeitraumes derart schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen schuldig macht, ist von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen: denn der Beschuldigte hat durch seine schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Verpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine nicht „nur“ gleichgültige, sondern ablehnende Einstellung einnimmt; ein mit den disziplinarrechtlichen Normen verbundener Beamter würde selbst in seinem Freizeitverhalten nicht derart massiv gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen (Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges gemäß Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB), deren Einhaltung zu überwachen zum Kernbereich der Pflichten eines jeden Beamten des Bundesministeriums für Inneres zählt. Infolge des langen Zeitraumes, in dem der Beschuldigte massiv gegen strafrechtliche Normen verstoßen hat (woraus auf ein erhebliches Ausmaß an krimineller Energie geschlossen werden kann), kann trotz des hinzutretenden Milderungsgrundes des seitherigen Wohlverhaltens nicht mit der notwendigen begründeten Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er sich in Zukunft weiterhin korrekt verhalten wird, weshalb auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK keine positive Zukunftsprognose ausgesprochen werden kann, woraus in Verbindung mit der Schwere der Dienstpflichtverletzungen in Übereinstimmung mit der Erstinstanz die spezialpräventive Notwendigkeit des Ausspruches der Disziplinarstrafe der Entlassung folgt. Die vorliegenden Milderungsgründe vermögen nichts daran zu ändern, dass angesichts der Art, der erheblichen Schwere und der Anzahl an Dienstpflichtverletzungen während mehrerer Jahre im Ergebnis eine andere Disziplinarstrafe als jene der Entlassung nicht mehr in Betracht kommt.
Wenn auch nach der bis 31. Dezember 2008 geltenden Rechtslage von nachrangiger Bedeutung, kann eine niedrigere als die ausgesprochene Disziplinarstrafe der Entlassung auch auf Grund generalpräventiver Erwägungen nicht als adäquat erachtet werden. Denn würde bei einem derartigen Fehlverhalten mit einer geringeren Sanktion vorgegangen werden, dann könnte nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher eine überaus negative Vorbildwirkung entfaltender Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte ausreichend entgegengewirkt wird. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis, aber auch die Allgemeinheit nicht, würde es verstehen, wenn bei derart massiven Dienstpflichtverletzungen während eines derart langen Deliktszeitraumes eine andere Disziplinarstrafe als die Entlassung verhängt würde; nach den Erfahrungen des täglichen Lebens würde dies vielmehr dazu führen, dass daraus ein „Freibrief“ für die Begehung von schweren Dienstpflichtverletzungen abgeleitet würde. Es bedarf daher der höchstmöglichen Disziplinarstrafe, um deutlich zu machen, dass ein derart massives Fehlverhalten nicht toleriert wird. Auch diesem – wenn auch nachrangigen – generalpräventiven Erfordernis ist die erstinstanzliche Disziplinarkommission mit dem Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung im Rahmen ihres Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung korrekt nachgekommen.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist eine Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten nicht möglich, wobei sich die DOK bewusst ist, dass die Entlassung als schwerste Disziplinarstrafe – im Hinblick auf ihre Auswirkung – nur dann verhängt werden soll, wenn keine andere Strafart der Schwere der erwiesenen Dienstpflichtverletzungen und den angestellten Präventionserwägungen entspricht. Da die Verhängung (Bestätigung) der Disziplinarstrafe der Entlassung für die angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen sowohl objektiv gerechtfertigt als auch spezial- und generalpräventiv geboten ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die über den Beschuldigten in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG zu bestätigen. Bei der Strafbemessung konnte die DOK auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH zu keinem anderen Ergebnis kommen als bereits die Erstinstanz. Da die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unter diesen Umständen nicht möglich ist, muss der Beschuldigte in Kauf nehmen, dass dies zur Auflösung seines Dienstverhältnisses führt. Die persönlichen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden vom erkennenden Senat der DOK in seine Erwägungen miteinbezogen, konnten jedoch im Ergebnis zu keiner niedrigeren Strafbemessung führen. Auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Art. I § 1 Abs. 1 Überbrückungshilfegesetz wird hingewiesen.Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist eine Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten nicht möglich, wobei sich die DOK bewusst ist, dass die Entlassung als schwerste Disziplinarstrafe – im Hinblick auf ihre Auswirkung – nur dann verhängt werden soll, wenn keine andere Strafart der Schwere der erwiesenen Dienstpflichtverletzungen und den angestellten Präventionserwägungen entspricht. Da die Verhängung (Bestätigung) der Disziplinarstrafe der Entlassung für die angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen sowohl objektiv gerechtfertigt als auch spezial- und generalpräventiv geboten ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die über den Beschuldigten in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG zu bestätigen. Bei der Strafbemessung konnte die DOK auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH zu keinem anderen Ergebnis kommen als bereits die Erstinstanz. Da die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unter diesen Umständen nicht möglich ist, muss der Beschuldigte in Kauf nehmen, dass dies zur Auflösung seines Dienstverhältnisses führt. Die persönlichen familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden vom erkennenden Senat der DOK in seine Erwägungen miteinbezogen, konnten jedoch im Ergebnis zu keiner niedrigeren Strafbemessung führen. Auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Überbrückungshilfegesetz wird hingewiesen.
Wenn auch zu Zeitpunkten ergangen, zu welchen die disziplinarrechtliche Rechtsprechung vom sog. „Untragbarkeitsgrundsatz“ ausgegangen ist, so ist dennoch auf die Vielzahl von Erkenntnissen hinzuweisen, mit welchen für die Begehung schweren Betruges regelmäßig die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 90 [betreffend Beamte der Sicherheitsexekutive], 93 [betreffend Postbeamte], 94 [betreffend Justizwachebeamte], 95 [betreffend Finanzbeamte sowie Soldaten]).Wenn auch zu Zeitpunkten ergangen, zu welchen die disziplinarrechtliche Rechtsprechung vom sog. „Untragbarkeitsgrundsatz“ ausgegangen ist, so ist dennoch auf die Vielzahl von Erkenntnissen hinzuweisen, mit welchen für die Begehung schweren Betruges regelmäßig die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen wurde vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 90 [betreffend Beamte der Sicherheitsexekutive], 93 [betreffend Postbeamte], 94 [betreffend Justizwachebeamte], 95 [betreffend Finanzbeamte sowie Soldaten]).
Abschließend bleibt zu erwähnen, dass im Bereich der Privatwirtschaft bereits weit geringere Verfehlungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen und von einem Beamten als Gegenleistung für die ihm gebotene soziale Sicherheit u.a. ein besonderes Maß an Treue und Integrität erwartet wird. Es war auch nicht außer Acht zu lassen, dass diese Disziplinarstrafe die Folge des vom Beschuldigten selbst zu verantwortenden Fehlverhaltens ist und eine unangebrachte Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013