TE Dok 2013/2/28 102/13-DOK/12, 103/13-DOK/12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2013
beobachten
merken

Norm

BDG §43 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
B-VG Art148a
MRK Art10
StGB§33 Abs1 Z5
StGG Art13
  1. B-VG Art. 148a heute
  2. B-VG Art. 148a gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 148a gültig von 01.01.2019 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 148a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 148a gültig von 01.07.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  6. B-VG Art. 148a gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 148a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 148a gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 148a gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Grenzen, Vertrauen der Öffentlichkeit in rechtskonforme Aufgabenerfüllung, Veröffentlichung eines Artikels, Aufforderung zum Rechtsbruch, rassistische Motivation, bewusste Provokation, Entlassung

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrat Dr. Alois SCHITTENGRUBER als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrätin Dr. Adelheid PACHER und Ministerialrätin Mag. Barbara NEJDL als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 28. Februar 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen X, über die Berufungen des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission bei der Volksanwaltschaft vom 8. Oktober 2012, GZ II-2/2012, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrat Dr. Alois SCHITTENGRUBER als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrätin Dr. Adelheid PACHER und Ministerialrätin Mag. Barbara NEJDL als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch vier nach der am 28. Februar 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen römisch zehn, über die Berufungen des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission bei der Volksanwaltschaft vom 8. Oktober 2012, GZ II-2/2012, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von zwei Monatsbezügen, zu Recht erkannt:

Der Berufung des Disziplinaranwaltes zur Strafbemessung wird Folge gegeben und über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG verhängt. Daher wird die Berufung des Beschuldigten zur Strafbemessung in Einem abgewiesen.Der Berufung des Disziplinaranwaltes zur Strafbemessung wird Folge gegeben und über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG verhängt. Daher wird die Berufung des Beschuldigten zur Strafbemessung in Einem abgewiesen.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g

A. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission bei der Volksanwaltschaft zu Recht erkannt:

"Herr X ist schuldig, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 durch die Ausführungen in dem in der Zeitschrift „Y“ Ausgabe März 2012, S. 26 und 27, veröffentlichten Artikel „Blutegel oder Sparefroh?“, insbesondere durch die Sätze „Gestützt auf lapidare Behauptungen und inhaltlich längst überholte Abkommen haben die Österreicher die Last für diesen humanoiden Sondermüll zu tragen“ und „Der logische und zweckmäßige Grundsatz „wer unser Land illegal betritt, wird daraus auch wieder illegal entfernt“, sollte endlich zum Vollzugsmaßstab werden“, verletzt zu haben."Herr römisch zehn ist schuldig, seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 durch die Ausführungen in dem in der Zeitschrift „Y“ Ausgabe März 2012, S. 26 und 27, veröffentlichten Artikel „Blutegel oder Sparefroh?“, insbesondere durch die Sätze „Gestützt auf lapidare Behauptungen und inhaltlich längst überholte Abkommen haben die Österreicher die Last für diesen humanoiden Sondermüll zu tragen“ und „Der logische und zweckmäßige Grundsatz „wer unser Land illegal betritt, wird daraus auch wieder illegal entfernt“, sollte endlich zum Vollzugsmaßstab werden“, verletzt zu haben.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 iVm § 126 Abs. 2 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen verhängt.“Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen verhängt.“

Begründend führt die Disziplinarkommission dazu im Wesentlichen aus:

Die Dienstbehörde suspendierte den Beschuldigten mit Bescheid vom 20. März 2012 gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst. Die Dienstbehörde legte dem Beschuldigten zur Last, aufgrund seiner Ausführungen in dem in der Zeitschrift „Y“, Ausgabe März 2012, S. 26 und 27 veröffentlichten Artikel „Blutegel oder Sparefroh?“, eine Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gemäß § 43 BDG begangen zu haben. Die Disziplinarkommission der Volksanwaltschaft hob mit Bescheid vom 26. März 2012 die Suspendierung auf. Nach Erhebung der Berufung durch den Disziplinaranwalt der Volksanwaltschaft gab die Berufungskommission mit Bescheid vom 15. Mai 2012 der Berufung statt und hielt fest, dass die Suspendierung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Disziplinaranzeige aufrecht bleibt. Der Beschuldigte stellte durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 2. Juli 2012 einen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 BDG.Die Dienstbehörde suspendierte den Beschuldigten mit Bescheid vom 20. März 2012 gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 vorläufig vom Dienst. Die Dienstbehörde legte dem Beschuldigten zur Last, aufgrund seiner Ausführungen in dem in der Zeitschrift „Y“, Ausgabe März 2012, S. 26 und 27 veröffentlichten Artikel „Blutegel oder Sparefroh?“, eine Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, BDG begangen zu haben. Die Disziplinarkommission der Volksanwaltschaft hob mit Bescheid vom 26. März 2012 die Suspendierung auf. Nach Erhebung der Berufung durch den Disziplinaranwalt der Volksanwaltschaft gab die Berufungskommission mit Bescheid vom 15. Mai 2012 der Berufung statt und hielt fest, dass die Suspendierung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Disziplinaranzeige aufrecht bleibt. Der Beschuldigte stellte durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 2. Juli 2012 einen Antrag auf Aufhebung der Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG.

Die Dienstbehörde erstattete am 2. Mai 2012 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten und legte ihm zur Last, durch die Ausführungen in dem in der Zeitschrift „Y“, Ausgabe März 2012, S. 26 und 27, veröffentlichten Artikel „Blutegel oder Sparefroh?“, eine Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG begangen zu haben. Die Disziplinarkommission der Volksanwaltschaft beschloss in ihrer Sitzung am 25. Mai 2012, gegen den Beschuldigten ein Disziplinarverfahren einzuleiten und fertigte den entsprechenden Bescheid am 8. Juni 2012 aus.Die Dienstbehörde erstattete am 2. Mai 2012 eine Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten und legte ihm zur Last, durch die Ausführungen in dem in der Zeitschrift „Y“, Ausgabe März 2012, S. 26 und 27, veröffentlichten Artikel „Blutegel oder Sparefroh?“, eine Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen zu haben. Die Disziplinarkommission der Volksanwaltschaft beschloss in ihrer Sitzung am 25. Mai 2012, gegen den Beschuldigten ein Disziplinarverfahren einzuleiten und fertigte den entsprechenden Bescheid am 8. Juni 2012 aus.

Die Bundespolizeidirektion W erstellte am 13. Juni 2012 einen Abschlussbericht betreffend den Beschuldigten wegen des Verdachtes auf Verhetzung und Verstoß gegen das Verbotsgesetz und übermittelte diesen Bericht an die Staatsanwaltschaft W. Der Beschuldigte brachte durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 15. Juni 2012 eine Stellungnahme ein. Die Disziplinarkommission unterbrach daraufhin gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren.Die Bundespolizeidirektion W erstellte am 13. Juni 2012 einen Abschlussbericht betreffend den Beschuldigten wegen des Verdachtes auf Verhetzung und Verstoß gegen das Verbotsgesetz und übermittelte diesen Bericht an die Staatsanwaltschaft W. Der Beschuldigte brachte durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 15. Juni 2012 eine Stellungnahme ein. Die Disziplinarkommission unterbrach daraufhin gemäß Paragraph 114, Absatz 2, BDG 1979 das Disziplinarverfahren.

Nach Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft W setzte die Disziplinarkommission das Verfahren fort und beraumte eine Verhandlung für den 28. September 2012 an. Zuvor hatte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter noch eine Stellungnahme am 28. Juni 2012 mit einem an das Kollegium der Volksanwaltschaft gerichteten Vorschlag betreffend Richtigstellung des Artikels eingebracht.

Die Disziplinarkommission führte in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Vertreters und des Disziplinaranwaltes am 28. September 2012 eine mündliche Verhandlung durch, in der sie zu dem oben angeführten Erkenntnis kam.

Parteienvorbringen:

Der Beschuldigte brachte nach der verhängten Suspendierung im Schriftsatz vom 22. März 2012 im Wesentlichen vor, dass er den gegenständlichen Artikel im Februar 2012 als Privatperson - ohne jeden Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit - verfasst habe. Im Gegensatz zu früheren Artikeln, wo unter anderem auch Gedanken über etwaige Reformen in der Volksanwaltschaft behandelt worden seien, habe der gegenständliche Artikel überhaupt keinen direkten Bezug zur Volksanwaltschaft. Weiters sei die Reaktion der Dienstbehörde unverständlich, zumal sein Schreibstil im Vergleich mit anderen Artikeln sogar eher moderat gewesen sei. Der Beschuldigte führte überdies aus, dass es gewiss nicht darum gehe, einen illegalen Vollzug zu fordern, sondern für die Zukunft auf das Erfordernis den geänderten Umständen angepasster Normen hinzuweisen.

Der Beschuldigte führte mit Schriftsatz vom 29. Mai 2012 weiters aus, dass die Ausführungen der Berufungskommission im Bescheid vom 15. Mai 2012 betreffend die Verhängung der Suspendierung ihn schließlich einsichtig gemacht hätten. Es sei ihm mittlerweile vollends klar geworden, dass er in seinem Eifer für eine vermeintlich „gute Sache“ bestimmte Formulierungen gebraucht habe, ohne die möglichen negativen Auswirkungen im gegenwärtigen kommunikativen Kontext aus der Sicht vor allem Andersdenkender beziehungsweise Betroffener hinreichend bedacht zu haben. Das bedaure er sehr und sei selbstverständlich – falls es das Kollegium der Volksanwaltschaft wünsche - zu einer Richtigstellung seiner Ausführungen im betreffenden Printmedium bereit. Er habe in Momenten allzu impulsiver moralischer Empörung und auch wohl selbstgefälliger Anmaßung Formulierungen verwendet, die er bei richtiger Einschätzungen aller Implikationen niemals verwenden hätte dürfen.

Der Beschuldigte gab in der Verhandlung vom 28. September 2012 an, dass er nicht erkannt habe, dass er mit diesem Artikel Andersdenkende getroffen habe. Er schreibe militärische Artikel und werde mit Sicherheit auch keine politischen Artikel mehr ausführen. Es tue ihm leid, er habe aus dem Fehler gelernt. Bei der Textstelle betreffend „Der logische und zweckmäßige Grundsatz „wer unser Land illegal betritt, wird daraus auch wieder illegal entfernt“ sollte endlich zum Vollzugsmaßstab werden“, habe er sich dem literarischen Stilmittel einer Hyperbel bedient. Er sei hierbei missverstanden worden. Er erkenne selbstverständlich an, dass Flüchtlinge in Österreich ein Recht auf ein faires Verfahren nach der Menschenrechtskonvention hätten. Der Beschuldigte ersuchte um ein mildes Erkenntnis.

Der Disziplinaranwalt führte aus, dass der Tatbestand der Entlassung gerechtfertigt sei und stellte daher den Antrag auf Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979.Der Disziplinaranwalt führte aus, dass der Tatbestand der Entlassung gerechtfertigt sei und stellte daher den Antrag auf Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979.

Die Disziplinarkommission hat Beweis erhoben durch die Verlesung des gesamten Akteninhalts des Suspendierungsverfahrens (GZ II-1/2012) und des gegenständlichen Disziplinarverfahrens (GZ II-2/2012), die sämtliche Schriftsätze der Parteien, den Abschlussbericht der Bundespolizeidirektion W sowie die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens beinhalten, sowie durch die Vernehmung des Beschuldigten, der Zeugen Mag. S, Mag. T und Mag. C.

Die Disziplinarkommission hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruchs, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruchs, sofern nicht nach Paragraph 115, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

Gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 sind DisziplinarstrafenGemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 sind Disziplinarstrafen

  1. 1.Ziffer eins
    der Verweis,
  2. 2.Ziffer 2
    die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
  3. 3.Ziffer 3
    die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
              4.              die Entlassung.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken zu äußern.Gemäß Artikel 13, Absatz eins, StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken zu äußern.

Gemäß Art. 10 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung.Gemäß Artikel 10, EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Der Beschuldigte ist Prüfreferent in der Volksanwaltschaft und war für die Bearbeitung der Akten in den Bereichen Asylverfahrensverzögerungen, Landesabgaben, unzuständige Akten und Agrarrecht tätig. Die Revision für den Bereich der Asylakten fiel in die Zuständigkeit von Frau Mag. C. Besondere Auffälligkeiten gab es bei der Erledigung der Akten durch den Beschuldigten nicht.“

Der Beschuldigte verfasste einen Artikel, der in der Zeitschrift „Y“, Ausgabe März 2012, S. 26 und 27 unter dem Titel „Blutegel oder Sparefroh?“ veröffentlicht wurde“

Der oa. Artikel wird in Folge wörtlich wiedergegen. Hernach führt die erstinstanzliche Disziplinarbehörde weiter wörtlich aus:

„Der Beschuldigte schreibt seit rund 10 Jahren diverse Artikel, wobei der gegenständliche Artikel Teil einer Trilogie ist. Die ersten beiden Teile sind im November 2011 erschienen.

Der Beschuldigte benötigt für einen Artikel wie dem gegenständlichen rund 30 bis 45 Minuten. Er lässt dann den Artikel einen Tag liegen, liest ihn nochmals durch und übermittelt ihn per E-Mail an die Redaktion. Die Redaktion ändert dann, außer den Überschriften und Bildern, nichts. Diese Vorgangsweise nahm der Beschuldigte auch bei dem gegenständlichen Artikel vor.

Der Beschuldigte bot dem Kollegium der Volksanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juni 2012 eine Richtigstellung des Artikels an. Es kam aber zu keiner Richtigstellung des Artikels in der „Y“. Das Kollegium der Volksanwaltschaft äußerte sich zu dem Schreiben des Beschuldigten nicht, und ohne Zustimmung des Kollegiums wollte der Beschuldigte keine weitere Veranlassung treffen.

Die Volksanwaltschaft erhielt keine Reaktion von der Öffentlichkeit auf den Artikel. Frau Mag. S, die von Mitte Januar 2009 bis 10. September 2012 Leiterin der Öffentlichkeitsarbeit der Volksanwaltschaft war, wurde aber nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Volksanwaltschaft von dem Chefredakteur der Zeitschrift „Falter“ auf den Artikel angesprochen.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte sich im Rahmen seiner Tätigkeit als Prüfreferent gegenüber Beschwerdeführern nicht korrekt verhalten hat. Im Bereich des Asylrechts war er für die Prüfung von Verfahrensverzögerungen zuständig. Es gab zwar bei der Bearbeitung von Akten aus anderen Rechtsbereichen gewisse Meinungsverschiedenheiten, die sich aber auf den Prüfungsansatz der Volksanwaltschaft bezogen. Weiters gab es Gespräche zwischen Frau Volksanwältin Mag.S und dem Beschuldigten über die Kommunikation mit den Beschwerdeführern. Frau Volksanwältin Mag. S war der vom Beschuldigten angewandte Ton in seinen Erledigungen gegenüber den Beschwerdeführern zu wenig freundlich. Da die Schreiben des Beschuldigten an die Beschwerdeführer aber der Revision der Geschäftsbereichsleitung unterlagen, wurden diese Schreiben an die Beschwerdeführer nicht abgefertigt.

Die Feststellungen sind unbestritten und gründen sich auf die unbedenklichen Beweismittel. Der Beschuldigte gab sowohl in seinen eingebrachten Schriftsätzen als auch mündlich in der Verhandlung an, dass er der Autor des gegenständlichen Artikels in der „Y“ ist. Er beschrieb glaubwürdig den Ablauf der Verfassung des Artikels. Die Feststellungen über die Tätigkeit des Beschuldigten in der Volksanwaltschaft ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugen Mag. T und Mag. C. Die Zeugin Mag. S sagte glaubwürdig aus, dass sie nach ihrer Tätigkeit in der Volksanwaltschaft von einem Journalisten auf den Artikel des Beschuldigten angesprochen worden ist.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Schutzobjekt der Regelung ist somit „das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 162). Laut Rechtsprechung liegt das geschützte Rechtsgut in der „allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt“, damit in der „Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft“ (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348 u.a.).Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Schutzobjekt der Regelung ist somit „das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 162). Laut Rechtsprechung liegt das geschützte Rechtsgut in der „allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt“, damit in der „Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft“ (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348 u.a.).

Für dieses Vertrauen in das Beamtentum ist aber nicht nur das dienstliche, sondern auch das außerdienstliche Verhalten des Beamten relevant. § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfasst das gesamte Verhalten des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche (VwGH 24.11.1997, Zl 95/09/0348 u.a.). Nach den erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers soll aber das außerdienstliche Verhalten des Beamten in Bezug auf § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen (11 BlgNR, 15. GP, 85).Für dieses Vertrauen in das Beamtentum ist aber nicht nur das dienstliche, sondern auch das außerdienstliche Verhalten des Beamten relevant. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfasst das gesamte Verhalten des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche (VwGH 24.11.1997, Zl 95/09/0348 u.a.). Nach den erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers soll aber das außerdienstliche Verhalten des Beamten in Bezug auf Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nur „in besonders krassen Fällen“ eingreifen (11 BlgNR, 15. GP, 85).

Auch wenn das Verhalten des Beamten außer Dienst gesetzt wird, ist aber ein gewisser Bezug zu seinem Aufgabenbereich erforderlich. Auch hier ist nach dem VwGH ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem dienstlichen Verhalten (VwGH 24.2.1995, 93/09/0418 u.a.).

Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verbietet dem Beamten ein – auch außerdienstliches – Verhalten, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Ein außerdienstliches Verhalten des Beamten begründet dessen disziplinäre Verantwortlichkeit somit dann, wenn es Zweifel an der gesetzmäßigen und sachlichen Amtsführung hervorzurufen geeignet ist, also „Rückschlüsse darauf zulässt, dass er sich bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben rechtswidrig oder unsachlich (parteiisch oder eigennützig) verhält (VfGH 14.12.1994 B 1400/92).Die Vorschrift des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verbietet dem Beamten ein – auch außerdienstliches – Verhalten, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Ein außerdienstliches Verhalten des Beamten begründet dessen disziplinäre Verantwortlichkeit somit dann, wenn es Zweifel an der gesetzmäßigen und sachlichen Amtsführung hervorzurufen geeignet ist, also „Rückschlüsse darauf zulässt, dass er sich bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben rechtswidrig oder unsachlich (parteiisch oder eigennützig) verhält (VfGH 14.12.1994 B 1400/92).

Die Volksanwaltschaft ist seit dem 1. Juli 2012 mit neuen Aufgaben betraut. Der Gesetzgeber betraute sie in Umsetzung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) mit der Aufgabe, Orte der Freiheitsentziehung hinsichtlich möglicher Menschenrechtsverletzungen zu überprüfen.

Der Beschuldigte, der als Prüfreferent bei der Volksanwaltschaft tätig war, bezog sich in seinem Artikel konkret auf diese neuen Aufgaben der Volksanwaltschaft und auf die damit verbundenen Kosten. Daran anknüpfend schreibt er über die Kosten für die Flüchtlingsbetreuung und grundsätzlich über die Betreuung der Asylwerber in Österreich.

Der Beschuldigte ist als Autor des gegenständlichen Artikels ausdrücklich angeführt. Auch wenn er im Artikel nicht darauf hinweist, dass er Mitarbeiter der Volksanwaltschaft ist, lässt sich dies mit einem geringen Rechercheaufwand im Internet feststellen. Der Chefredakteur des „Falter“, sprach auch die ehemalige Leiterin der Öffentlichkeitsarbeit der Volksanwaltschaft auf den Artikel an.

Daraus sieht man, dass der Artikel eine gewisse Außenwirkung erlangt hat. Auch wenn die Zeitschrift „Y“ nur über einen beschränkten Leserkreis verfügt, wurde der Artikel der Öffentlichkeit, zumindest in journalistischen Fachkreisen, wahrgenommen. Diese journalistischen Fachkreise haben aber wiederum regelmäßig Kontakt zu Vertretern von Nichtregierungsorganisationen. Daraus kann sich nun wiederum ein gewisser Bekanntheitsgrad des Artikels ergeben, der auf den Dienstgeber des Beschuldigten, auf die Volksanwaltschaft zurückfällt.

Für die Strafbarkeit des Verhaltens ist die Bekanntheit beziehungsweise der Bekanntheitsgrad, den ein Verhalten in der Öffentlichkeit erlangt hat, nicht ausschlaggebend. Bedeutung kann dies allerdings für die „Schwere der Dienstpflichtverletzung“ haben (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 199).

Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK schützen das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung. Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Das gilt selbstverständlich auch für Beamte. Gemäß Rechtsprechung ist auch Kritik an der eigenen Behörde, an der ganzen Beamtenschaft, an der Bundesregierung oder an dem Bundesminister durch die Meinungsfreiheit geschützt (VwGH 28.7.2000, 97/09/0106, 6.6.2001, 98/09/0140). Sie muss auch einem Beamten gegenüber der Behörde, der er angehört, offenstehen (VfGH, 14.12.1994, B1400/92).Artikel 13, StGG und Artikel 10, EMRK schützen das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung. Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Das gilt selbstverständlich auch für Beamte. Gemäß Rechtsprechung ist auch Kritik an der eigenen Behörde, an der ganzen Beamtenschaft, an der Bundesregierung oder an dem Bundesminister durch die Meinungsfreiheit geschützt (VwGH 28.7.2000, 97/09/0106, 6.6.2001, 98/09/0140). Sie muss auch einem Beamten gegenüber der Behörde, der er angehört, offenstehen (VfGH, 14.12.1994, B1400/92).

Laut VwGH sei die Kritik ein notwendiges Mittel zur Optimierung der Effizienz der Verwaltung (VwGH 28.7.2000, 97/09/0106 u.a.). Diese Kritik darf aber einen gewissen sachlichen Rahmen nicht überschreiten. Laut Rechtsprechung ist grundsätzlich zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer der Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezüglich Grenze vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096).Laut VwGH sei die Kritik ein notwendiges Mittel zur Optimierung der Effizienz der Verwaltung (VwGH 28.7.2000, 97/09/0106 u.a.). Diese Kritik darf aber einen gewissen sachlichen Rahmen nicht überschreiten. Laut Rechtsprechung ist grundsätzlich zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer der Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezüglich Grenze vor allem aus der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (VwGH 16.10.2001, 2001/09/0096).

Nach der Rechtsprechung ist es somit zulässig, dass der Beschuldigte auch an der eigenen Dienstbehörde, daher an der Volksanwaltschaft, Kritik übt. Weiters ist eine sachliche Auseinandersetzung mit Problemen aus dem Asylbereich vom Recht auf Meinungsäußerung gedeckt.

Der Beschuldigte wendet in seinem Artikel allerdings eine Wortwahl an, die mit dem Grundsatz einer Sachlichkeit nicht mehr vereinbar ist. Er bezeichnet Flüchtlinge, die nach Österreich fliehen, als „humanoiden Sondermüll“. Diese Wortwahl zeigt eine tiefe menschliche Verachtung für Flüchtlinge, die in Österreich um Asyl ansuchen. Auch die Anführung der Bezeichnungen „Schurken und Parasiten“ deuten bereits auf die Menschenverachtung des Beschuldigten für Asylwerber hin. Diese Wortwahl hat nichts mehr mit einer sachlichen Kritik an möglichen Problemen oder zu erörternden Missständen aus dem Bereich des Asylrechts zu tun. Der Beschuldigte bezeichnet Menschen als Sondermüll. Sondermüll ist gefährliche Stoffe enthaltender Müll (Duden, Band 122, S. 903). Diese Art der Bezeichnung für Asylwerber überschreitet den Rahmen einer sachlichen Kritik und die disziplinarrechtliche Grenze.

Daran anknüpfend fordert der Beschuldigte in seinem Artikel:

„Der logische und zweckmäßige Grundsatz „wer unser Land illegal betritt, wird daraus auch wieder illegal entfernt“ sollte endlich zum Vollzugsmaßstab werden.“ Der Beschuldigte fordert damit die Behörden auf, Asylwerber, die sich illegal in Österreich aufhalten, unter Missachtung der Rechtsvorschriften abzuschieben. Der Beschuldigte fordert die Behörden nicht nur dazu auf, rechtswidrig zu handeln, sondern erhebt die Rechtswidrigkeit zum Maßstab ihres Handelns. Der Leser muss diesen Ausführungen des Beschuldigten diesen Bedeutungsinhalt beimessen, eine andere Auslegung lässt der Wortlaut nicht zu.

Der Beschuldigte brachte vor, dass er „diesen Passus niemals im wörtlichen Sinne verstanden wissen wollte, sondern sich vielmehr des literarischen Stilmittels der Hyperbel bediente, um auf bestimmte, aus seiner Sicht bestehende schwerwiegende Probleme im Bereich des Asylwesens aufmerksam zu machen.“ Für einen durchschnittlich verständigen Leser ist aus dem Artikel nicht erkennbar, dass diese Aufforderung nicht im wörtlichen Sinne gemeint war. Überdies ist der Hinweis des Beschuldigten auf die Anwendung des literarischen Stilmittels der Hyperbel nicht nachvollziehbar. Laut Duden ist eine Hyperbel eine Übertreibung des Ausdrucks. Wenn der Satz eine Übertreibung ist, wie schaut eine Abschwächung aus? Eine Abschwächung ist in diesem Fall nicht denkbar.

Der Beschuldigte gab in der Verhandlung noch an, dass er eigentlich darauf hinweisen habe wollen, dass die Gesetzeslage nicht den Erfordernissen entspreche und somit geändert werden müsse. Auch diese Bedeutung lässt sich den Ausführungen des Beschuldigten im gegenständlichen Artikel nicht entnehmen. Ganz im Gegenteil, er weist weder auf die Notwendigkeit einer Änderung der Rechtslage hin noch kann die Anwendung des Stilmittels der Hyperbel erkannt werden. Der Satz ist klar gefasst und kann von einem durchschnittlich verständigen Leser nicht anders erfasst werden als in ihr eine Aufforderung des Beschuldigten an die Behörden zum Rechtsbruch zu sehen.

Der Beschuldigte ist bei der Volksanwaltschaft, einem verfassungsgesetzlich eingerichteten Kontrollorgan, tätig. Er hat im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit, die Beschwerden der Bürger über Handlungen von Behörden zu überprüfen. Gleichzeitig verunglimpft der Beschuldigte aber in menschenverachtender Weise mögliche Beschwerdeführer und fordert in seinem Artikel die Behörden auf, rechtswidrig vorzugehen.

Es ist daher nicht nur ein Bezug des außerdienstlichen Verhaltens des Beschuldigten zu seiner dienstlichen Tätigkeit gegeben, es hat vielmehr eine direkte Auswirkung. Die Bürger wenden sich an die Volksanwaltschaft, um die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Handlung überprüfen zu lassen. Das Vertrauen des Bürgers in die Volksanwaltschaft ist daher von fundamentaler Bedeutung.

Dieses Vertrauen wird aber dadurch massiv erschüttert, dass der Beschuldigten in dem Artikel die Behörden auffordert, rechtswidrig vorzugehen. Doch nicht nur die Aufforderung zum Rechtsbruch, auch die menschenverachtende Bezeichnung der Asylwerber als „humanoiden Sondermüll“ sowie als „Schurken und Parasiten“ beeinträchtigt dieses Vertrauen erheblich.

Der Beschuldigte war in seiner dienstlichen Tätigkeit für die Bearbeitung von Beschwerden über die Dauer von Asylverfahren zuständig. Auch wenn keine Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Behandlung der Beschwerden durch den Beschuldigten im Rahmen seiner Dienstverrichtung vorliegen, werden Bürger, insbesondere Asylwerber, bei Kenntnis des Artikels erhebliche Zweifel an einer sachgerechten Prüfung ihrer Anliegen durch den Beschuldigten haben.

Der Beschuldigte hat somit durch die Ausführungen in dem in der Zeitschrift „Y“, Ausgabe März 2012, S. 26 und 27, veröffentlichten Artikel „Blutegel oder Sparefroh?“ seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 verletzt. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ist schwerwiegend erschüttert.Der Beschuldigte hat somit durch die Ausführungen in dem in der Zeitschrift „Y“, Ausgabe März 2012, S. 26 und 27, veröffentlichten Artikel „Blutegel oder Sparefroh?“ seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verletzt. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben ist schwerwiegend erschüttert.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamten entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgeblichen Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamten entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgeblichen Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Die Disziplinarkommission sah die Verhängung von zwei Monatsbezügen für erforderlich an, um den Anforderungen des § 93 Abs. 1 BDG 1979 gerecht zu werden. Der Beschuldigte zeigte sich zu Beginn des Suspendierungsverfahrens nur sehr eingeschränkt geständig. Er bekundete seine Absicht, die Artikel künftig unter dem Pseudonym „Kassandros“ zu veröffentlichen. Seine Weltanschauung bleibe ganz sicher unverändert. Ausgehend hiervon war somit zu befürchten, dass der Beschuldigte weiterhin Artikel mit „einschlägigem“ Inhalt veröffentlichen wird. Das weitere Disziplinarverfahren, insbesondere die Verhandlung vom 28. September 2012, zeigten dann aber einen gewissen Sinneswandel beim Beschuldigten. Er versicherte, dass sich seine Ansichten grundsätzlich geändert hätten. Er werde mit Sicherheit keine politischen Artikel mehr ausführen. Weiters legte er dar, dass er missverstanden worden sei.Die Disziplinarkommission sah die Verhängung von zwei Monatsbezügen für erforderlich an, um den Anforderungen des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 gerecht zu werden. Der Beschuldigte zeigte sich zu Beginn des Suspendierungsverfahrens nur sehr eingeschränkt geständig. Er bekundete seine Absicht, die Artikel künftig unter dem Pseudonym „Kassandros“ zu veröffentlichen. Seine Weltanschauung bleibe ganz sicher unverändert. Ausgehend hiervon war somit zu befürchten, dass der Beschuldigte weiterhin Artikel mit „einschlägigem“ Inhalt veröffentlichen wird. Das weitere Disziplinarverfahren, insbesondere die Verhandlung vom 28. September 2012, zeigten dann aber einen gewissen Sinneswandel beim Beschuldigten. Er versicherte, dass sich seine Ansichten grundsätzlich geändert hätten. Er werde mit Sicherheit keine politischen Artikel mehr ausführen. Weiters legte er dar, dass er missverstanden worden sei.

Erschwerend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Prüfreferent der Volksanwaltschaft geschult ist, Schriftstücke zu verfassen und somit in „Wort und Schrift“ tätig zu sein. Überdies gab der Beschuldigte an, dass er den Artikel nach dem Verfassen nicht sofort an die Redaktion absandte, sondern erst am nächsten Tag. Die vom Beschuldigten vorgenommenen Ausführungen sind somit nicht als „Kurzschlusshandlung“ zu werten, sondern vielmehr als wohl durchdachte Provokation.

Mildernd ist die schließlich doch noch eingesetzte Reue des Beschuldigten zu werten. Weiters liegen gemäß § 121 Abs. 2 BDG 1979 keine Dienstpflichtverletzungen innerhalb der letzten drei Jahre vor, die zu berücksichtigen sind.Mildernd ist die schließlich doch noch eingesetzte Reue des Beschuldigten zu werten. Weiters liegen gemäß Paragraph 121, Absatz 2, BDG 1979 keine Dienstpflichtverletzungen innerhalb der letzten drei Jahre vor, die zu berücksichtigen sind.

Die Disziplinarkommission kam daher zur Ansicht, dass mit einer Geldstrafe von zwei Monatsbezügen das Auslangen gefunden werden konnte, um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamten entgegenzuwirken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

IIa.              Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und beantragte, die DOK möge das Disziplinarerkenntnis dahingehend abändern, dass als Disziplinarstrafe höchstens eine Geldbuße verhängt wird; in eventu, das Erkenntnis zu beheben und die Sache an die Disziplinarkommission der VA zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.römisch zwei a. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und beantragte, die DOK möge das Disziplinarerkenntnis dahingehend abändern, dass als Disziplinarstrafe höchstens eine Geldbuße verhängt wird; in eventu, das Erkenntnis zu beheben und die Sache an die Disziplinarkommission der VA zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen.

II.b.              Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 erhob auch der Disziplinaranwalt rechtzeitig Berufung und beantragte, sowohl aus spezialpräventiven Gründen aber vor allem unter der in diesem Fall gebotenen besonderen Berücksichtigung der Generalprävention die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. (1) Z.4 BDG 1979 zu verhängen.römisch zwei.b. Mit Schriftsatz vom 25.10.2012 erhob auch der Disziplinaranwalt rechtzeitig Berufung und beantragte, sowohl aus spezialpräventiven Gründen aber vor allem unter der in diesem Fall gebotenen besonderen Berücksichtigung der Generalprävention die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Abs. (1) Ziffer 4, BDG 1979 zu verhängen.

II.c               In seiner zur Berufung erstatteten Replik stellt der Verteidiger des Beschuldigten den Antrag, die über ihn verhängte Suspendierung aufzuheben und macht die Befangenheit der Berichterstatterin sowie des Dr. B (weiteres Ressortmitglied der Volksanwaltschaft bei der DOK) geltend.römisch zwei.c In seiner zur Berufung erstatteten Replik stellt der Verteidiger des Beschuldigten den Antrag, die über ihn verhängte Suspendierung aufzuheben und macht die Befangenheit der Berichterstatterin sowie des Dr. B (weiteres Ressortmitglied der Volksanwaltschaft bei der DOK) geltend.

II.d. Mit Schreiben vom 11.12.2012 verleiht der Beschuldigte seinem Bedauern über die von ihm gesetzten Handlungen Ausdruck und verweist auf die gravierenden Folgen einer über ihn verhängten Entlassung.römisch zwei.d. Mit Schreiben vom 11.12.2012 verleiht der Beschuldigte seinem Bedauern über die von ihm gesetzten Handlungen Ausdruck und verweist auf die gravierenden Folgen einer über ihn verhängten Entlassung.

II.e Mit Schreiben vom 22.1.2013 ersucht der Verteidiger des Beschuldigten um Verfahrensbeschleunigung und Bekanntgabe betreffend sein Vorbringen betreffend Befangenheit.römisch zwei.e Mit Schreiben vom 22.1.2013 ersucht der Verteidiger des Beschuldigten um Verfahrensbeschleunigung und Bekanntgabe betreffend sein Vorbringen betreffend Befangenheit.

III. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:

Der Berufung des Disziplinaranwaltes kommt Berechtigung, der des Beschuldigten keine Berechtigung zu.

Vorab ist festzustellen, dass sich die Berufungen ausschließlich gegen die Strafbemessung richten und daher das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Feststellungen zum Sachverhalt und zur subjektiven Tatseite nicht angefochten wurde. Gegenstand der Berufungsentscheidung ist daher hinsichtlich der oa. Tatvorwürfe lediglich die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der übrigen Spruchteile ist Rechtskraft eingetreten (VwGH 18.10.1989, 86/09/0138).

Der Beschuldigte ist bei einer zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit Österreichs unmittelbar durch Art 148a B-VG eingerichteten Einrichtung mit fachlichen Aufgaben betraut. Konkret ist er als juristischer Mitarbeiter (Prüfreferent) der Volksanwaltschaft dazu berufen, die Rechtsdurchsetzung und Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandlungen zu prüfen und voranzutreiben.Der Beschuldigte ist bei einer zur Sicherung der Rechtsstaatlichkeit Österreichs unmittelbar durch Artikel 148 a, B-VG eingerichteten Einrichtung mit fachlichen Aufgaben betraut. Konkret ist er als juristischer Mitarbeiter (Prüfreferent) der Volksanwaltschaft dazu berufen, die Rechtsdurchsetzung und Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandlungen zu prüfen und voranzutreiben.

Der Grundgedanke des österreichischen Konzepts der Volksanwaltschaft ist es, eine sinnvolle Ergänzung zum hochentwickelten System des herkömmlichen Rechtsschutzes vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu schaffen. Ausgegangen wird von der Erkenntnis, dass auch im ausdifferenzierten Rechtsstaat der Zugang zum Recht durch eine Reihe von finanziellen, sozialen und psychischen Barrieren erschwert ist und die immer kompliziertere und unübersichtlichere Rechtsordnung trotz verfeinerter Rechtsschutzinstrumentarien beim Bürger das Gefühl der Ohnmacht gegenüber dem anonymen Staatsapparat und ein „Unbehagen an der Verwaltung“ erzeugt (Kucsko-Stadlmayer Rz 5 zu Art 148a B-VG in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Korinek/Holoubek, Springer Verlag).Der Grundgedanke des österreichischen Konzepts der Volksanwaltschaft ist es, eine sinnvolle Ergänzung zum hochentwickelten System des herkömmlichen Rechtsschutzes vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu schaffen. Ausgegangen wird von der Erkenntnis, dass auch im ausdifferenzierten Rechtsstaat der Zugang zum Recht durch eine Reihe von finanziellen, sozialen und psychischen Barrieren erschwert ist und die immer kompliziertere und unübersichtlichere Rechtsordnung trotz verfeinerter Rechtsschutzinstrumentarien beim Bürger das Gefühl der Ohnmacht gegenüber dem anonymen Staatsapparat und ein „Unbehagen an der Verwaltung“ erzeugt (Kucsko-Stadlmayer Rz 5 zu Artikel 148 a, B-VG in Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Korinek/Holoubek, Springer Verlag).

Aufgabe der Volksanwaltschaft ist nach Art. 148a B-VG von Amts wegen oder auf Antrag eines Betroffenen die öffentliche Verwaltung auf Missstände zu prüfen und gegebenenfalls auf deren Abstellung hinzuwirken.Aufgabe der Volksanwaltschaft ist nach Artikel 148 a, B-VG von Amts wegen oder auf Antrag eines Betroffenen die öffentliche Verwaltung auf Missstände zu prüfen und gegebenenfalls auf deren Abstellung hinzuwirken.

Kontrollmaßstab für die Volksanwaltschaft ist nicht nur die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, sondern – die im englischen Sprachgebrauch so bezeichnete – „good administration“. Zu prüfen ist, ob ein Missstand vorliegt. Dem Wesen der volksanwaltschaftlichen Kontrolle entsprechend muss ein solcher nicht in einem Rechtseingriff bestehen; vielmehr sollen damit in einem möglichst weiten Sinne alle Unkorrektheiten und Unzukömmlichkeiten in der Verwaltungsführung erfasst und gerade auch geringfügigem Fehlverhalten Rechnung getragen werden. Eine bestimmte Intensität oder Häufung von rechtswidrigem oder unrichtigem Verhalten ist nicht erforderlich. Ein Missstand kann überdies auch nur subjektiv als ungerecht empfundene Verhaltensweisen sowie jedes schikanöse, unfaire oder auch bloß unfreundliches Verhalten von Organwaltern betreffen (aaO Kucsko-Stadlmayer Rz 19).

Weiters hat mit dem am 10. Jänner 2012 kundgemachten OPCAT-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/2012, die Volksanwaltschaft den größten Kompetenzzuwachs seit ihrem Bestehen erfahren. Ihr obliegt gemäß Art 148a B-VG nunmehr auch der „Schutz und die Förderung von Menschenrechten“.Weiters hat mit dem am 10. Jänner 2012 kundgemachten OPCAT-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,, die Volksanwaltschaft den größten Kompetenzzuwachs seit ihrem Bestehen erfahren. Ihr obliegt gemäß Artikel 148 a, B-VG nunmehr auch der „Schutz und die Förderung von Menschenrechten“.

In den Erläuternden Bemerkungen zur RV (1515 d Beilagen XXIV. GP) heißt es dazu wörtlich:In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1515 d Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode heißt es dazu wörtlich:

Es soll klargestellt werden, dass von der Volksanwaltschaft zu prüfende Missstände auch in der Verletzung in Menschenrechten bestehen können. Der Begriff des Missstandes ist weit zu verstehen und nicht auf die Verletzung von Rechten beschränkt, sondern umfasst auch Unkorrektheiten und Unzukömmlichkeiten in der Verwaltungsführung (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Art. 148a B-VG, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 9. Lfg. [2009], Rz. 19). Um nicht für die Verletzung von Menschenrechten einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab zu bewirken, soll die behauptete Verletzung von Menschenrechten als Teil der Missstandskontrolle formuliert werden, ohne dass damit eine hierarchische Unterordnung der Verletzung in Menschenrechten unter den Missstand in der Verwaltung verbunden sein soll; eine Verletzung in Menschenrechten stellt den schwersten denkbaren Missstand in der Verwaltung dar.Es soll klargestellt werden, dass von der Volksanwaltschaft zu prüfende Missstände auch in der Verletzung in Menschenrechten bestehen können. Der Begriff des Missstandes ist weit zu verstehen und nicht auf die Verletzung von Rechten beschränkt, sondern umfasst auch Unkorrektheiten und Unzukömmlichkeiten in der Verwaltungsführung vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Artikel 148 a, B-VG, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht, 9. Lfg. [2009], Rz. 19). Um nicht für die Verletzung von Menschenrechten einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab zu bewirken, soll die behauptete Verletzung von Menschenrechten als Teil der Missstandskontrolle formuliert werden, ohne dass damit eine hierarchische Unterordnung der Verletzung in Menschenrechten unter den Missstand in der Verwaltung verbunden sein soll; eine Verletzung in Menschenrechten stellt den schwersten denkbaren Missstand in der Verwaltung dar.

Die Ausübung zusätzlicher externer Kontrollen in Einrichtungen obliegt gemäß Art. 148a Abs. 3 B-VG der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen. Zusätzlich ist ein Menschenrechtsbeirat eingerichtet worden, der die Volksanwaltschaft in dieser Angelegenheit berät (Art 148h Abs. 3 B-VG).Die Ausübung zusätzlicher externer Kontrollen in Einrichtungen obliegt gemäß Artikel 148 a, Absatz 3, B-VG der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen. Zusätzlich ist ein Menschenrechtsbeirat eingerichtet worden, der die Volksanwaltschaft in dieser Angelegenheit berät (Artikel 148 h, Absatz 3, B-VG).

Aus dieser Vorgabe, für den Schutz und die Förderung von Menschenrechten verantwortlich zu sein, folgt eine bedeutende Weichenstellung für die Volksanwaltschaft: Ausgangspunkt dieser Tätigkeit der Volksanwaltschaft ist nicht allein der normative, insbesondere durch die Judikatur der Gerichte konkretisierte, status quo der Menschenrechte, sondern deren Weiterentwicklung.

Großteils ist das OPCAT-Durchführungsgesetz mit 1.7. 2012 in Kraft getreten. Art. 151 Abs. 48 B-VG berechtigte die Volksanwaltschaft beginnend ab 11. Jänner 2012 allerdings hinsichtlich der Aufnahme der Tätigkeit der Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates zu vorbereitenden organisatorischen und personellen Maßnahmen. Der vom Beschuldigten in der Zeitschrift "Y" Ausgabe März 2012, S. 26 und 27, veröffentlichte Artikel "Blutegel oder Sparefroh?" erfolgte genau in dieser Zeit der vorbereitenden organisatorischen und personellen Maßnahmen. Die Veröffentlichung erfolgte kurze Zeit vor der Bestellung der NGO-Mitglieder des Menschenrechtsbeirates (Konstituierung des Menschenrechtsbeirates am 11. April 2012) und in der Zeit der Auswahl der Leitung der Kommissionen der Volksanwaltschaft.Großteils ist das OPCAT-Durchführungsgesetz mit 1.7. 2012 in Kraft getreten. Artikel 151, Absatz 48, B-VG berechtigte die Volksanwaltschaft beginnend ab 11. Jänner 2012 allerdings hinsichtlich der Aufnahme der Tätigkeit der Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates zu vorbereitenden organisatorischen und personellen Maßnahmen. Der vom Beschuldigten in der Zeitschrift "Y" Ausgabe März 2012, S. 26 und 27, veröffentlichte Artikel "Blutegel oder Sparefroh?" erfolgte genau in dieser Zeit der vorbereitenden organisatorischen und personellen Maßnahmen. Die Veröffentlichung erfolgte kurze Zeit vor der Bestellung der NGO-Mitglieder des Menschenrechtsbeirates (Konstituierung des Menschenrechtsbeirates am 11. April 2012) und in der Zeit der Auswahl der Leitung der Kommissionen der Volksanwaltschaft.

Entgegen der Behauptung des Beschuldigten auch in der Disziplinarverhandlung am 28.9. 2012 waren die innerorganisatorischen Vorarbeiten unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft zum Zeitpunkt der Veröffentlichung seines Beitrages in der Y im März 2012 nicht abgeschlossen, sondern vollends im Gange.

Der Beschuldigte fordert in dem in der Zeitschrift Y Ausgabe März 2012, S. 26 und 27, veröffentlichten Artikel „Blutegel oder Sparefroh?“ den Grundsatz „wer unser Land illegal betritt, wird daraus auch wieder illegal entfernt" als notwendig. Diese Formulierung kann von jedem durchschnittlichen Leser nur als öffentliche Aufforderung verstanden werden, derartige Personen gesetzwidrig aus Österreich zu schaffen, wobei die österreichische Rechtsordnung, insbesondere das Fremdenpolizeigesetz 2005, klare gesetzliche Regelungen über die Ausweisung von illegal nach Österreich eingereisten Personen enthält.

Die Argumentation des Beschuldigten in der Berufung (Punkt II lit. c, 5. Absatz), dass er „tatsächlich nicht zum Rechtsbruch aufrufen wollte, sondern er nur eine missverständliche Formulierung verwendet hat“, kann angesichts des klaren Wortlauts nicht gefolgt werden.Die Argumentation des Beschuldigten in der Berufung (Punkt römisch zwei Litera c,, 5. Absatz), dass er „tatsächlich nicht zum Rechtsbruch aufrufen wollte, sondern er nur eine missverständliche Formulierung verwendet hat“, kann angesichts des klaren Wortlauts nicht gefolgt werden.

Weiters bezeichnet der Beschuldigte im inkriminierten Artikel dem Schutzbereich internationaler Abkommen (ua. Genfer Flüchtlingskonvention) unterliegenden Personen, die illegal nach Österreich einreisen, als „humanoiden Sondermüll“. Überdies bezeichnet er diese Personen als „Parasiten und Schurken“. „Müll“ ist synonym zum Begriff „Abfall“ zu verstehen. Den Begriff „Müll“ verwendet man im allgemeinen Sprachgebrauch für nicht mehr benötigte, somit für unwerte Sachen, die zu entsorgen sind. Als Sondermüll werden Sachen bezeichnet, die wegen ihrer Gefährlichkeit für die Umwelt gesondert zu entsorgen sind. Die vom Beschuldigten verwendete Bezeichnung ist daher menschenverachtend. Der Beschuldigte hat selbst in der Berufung unter Punkt II lit. a, 3. Absatz eingestanden, dass diese Wortwahl „auch in Bezug auf solche Personen unzulässig ist“.Weiters bezeichnet der Beschuldigte im inkriminierten Artikel dem Schutzbereich internationaler Abkommen (ua. Genfer Flüchtlingskonvention) unterliegenden Personen, die illegal nach Österreich einreisen, als „humanoiden Sondermüll“. Überdies bezeichnet er diese Personen als „Parasiten und Schurken“. „Müll“ ist synonym zum Begriff „Abfall“ zu verstehen. Den Begriff „Müll“ verwendet man im allgemeinen Sprachgebrauch für nicht mehr benötigte, somit für unwerte Sachen, die zu entsorgen sind. Als Sondermüll werden Sachen bezeichnet, die wegen ihrer Gefährlichkeit für die Umwelt gesondert zu entsorgen sind. Die vom Beschuldigten verwendete Bezeichnung ist daher menschenverachtend. Der Beschuldigte hat selbst in der Berufung unter Punkt römisch zwei Litera a,, 3. Absatz eingestanden, dass diese Wortwahl „auch in Bezug auf solche Personen unzulässig ist“.

Zutreffend ist die Argumentation des Beschuldigten in der Berufung, dass „auch in scharfen Worten eine Missbilligung zu artikulieren, in einer liberalen und demokratischen Gesellschaft zweifellos zulässig ist“ (Punkt II lit. a, 5. Absatz), und das Recht auf freie Meinungsäußerung für Äußerungen gilt, „die provozieren, schockieren oder stören“ (Punkt II lit. b, 1. Absatz).Zutreffend ist die Argumentation des Beschuldigten in der Berufung, dass „auch in scharfen Worten eine Missbilligung zu artikulieren, in einer liberalen und demokratischen Gesellschaft zweifellos zulässig ist“ (Punkt römisch zwei Litera a,, 5. Absatz), und das Recht auf freie Meinungsäußerung für Äußerungen gilt, „die provozieren, schockieren oder stören“ (Punkt römisch zwei Litera b,, 1. Absatz).

Die Aufforderung zu gesetzwidrigem Vorgehen gegen bestimmte Personengruppen stellt jedoch keine Missbilligung eines bestimmten Handels, sondern eine Aufforderung zum Gesetzesbruch dar.

Die Bezeichnung bestimmter Personengruppen als „humanoiden Sondermüll“ ist nicht provozierend, schockierend oder störend, sondern vielmehr nicht mit den Grundwerten eines demokratischen und liberalen Staates vereinbar und auch nicht mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung entschuldbar, vor allem bei einem Prüfbeamten der Volksanwaltschaft. Als „unwert“ wurden zuletzt bestimmte Personen in der Zeit des NS-Regimes bezeichnet.

Die Aufforderung zu gesetzwidriger Entfernung aller illegal nach Österreich eingereister Personen betrifft außerdem einen Personenkreis, der im besonderen Maße nach dem Zweck der Errichtung der Volksanwaltschaft auf deren Mitarbeiter vertrauen können muss. In der Regel sind nämlich den nach Österreich eingereisten Fremden sowohl die österreichische Rechtsordnung als auch die für ihr Anliegen zuständigen Behörden unbekannt. Aus diesem Grunde besteht in diesem Bereich auch in besonderem Maße die Gefahr, dass die Verwaltung etwa der Unterstützungspflicht im Sinne des § 13a AVG nicht im erforderlichen Umfang Beachtung schenkt. In solchen Fällen liegt selbst bei gesetzmäßigen Vorgehen ein Missstand der Verwaltung im Sinne des Prüfungsmaßstabes der Volksanwaltschaft vor, da alle Unkorrektheiten und Unzukömmlichkeiten in der Verwaltungsführung vom Prüfungsmaßstab erfasst sind.Die Aufforderung zu gesetzwidriger Entfernung aller illegal nach Österreich eingereister Personen betrifft außerdem einen Personenkreis, der im besonderen Maße nach dem Zweck der Errichtung der Volksanwaltschaft auf deren Mitarbeiter vertrauen können muss. In der Regel sind nämlich den nach Österreich eingereisten Fremden sowohl die österreichische Rechtsordnung als auch die für ihr Anliegen zuständigen Behörden unbekannt. Aus diesem Grunde besteht in diesem Bereich auch in besonderem Maße die Gefahr, dass die Verwaltung etwa der Unterstützungspflicht im Sinne des Paragraph 13 a, AVG nicht im erforderlichen Umfang Beachtung schenkt. In solchen Fällen liegt selbst bei gesetzmäßigen Vorgehen ein Missstand der Verwaltung im Sinne des Prüfungsmaßstabes der Volksanwaltschaft vor, da alle Unkorrektheiten und Unzukömmlichkeiten in der Verwaltungsführung vom Prüfungsmaßstab erfasst sind.

Das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung eines jeden Prüfreferenten der Volksanwaltschaft, dessen Kernaufgabe es ja ist, auf die Abstellung selbst gesetzeskonformer Missstände in der Verwaltung hinzuwirken, ist zweifelsfrei nachhaltig und unwiederbringlich zerstört, wenn zu gesetzwidrigem Vorgehen in der Verwaltung aufgefordert wird. Im Gegenstand ist noch erschwerend, dass der Beschuldigte öffentlich zu gesetzwidrigem Vorgehen in einem Verwaltungsbereich auffordert, in dem er nach seiner Aufgabenstellung in der Volksanwaltschaft für die Abstellung von Missständen zu sorgen hat und zwar nicht nur aufgrund von Anträgen Betroffener, sondern auch von Amts wegen. Bei solchen Bediensteten besteht die berechtigte Befürchtung, dass von Amts wegen zu verfolgende Missstände nicht verfolgt werden, sondern weggeschaut wird.

Dasselbe gilt, wenn dieser Personenkreis als „humanoider Sondermüll“ bezeichnet wird, da diese ja damit als Unpersonen so oder so auch keine Rechte haben.

Aus der eigenen Verantwortung in der mündlichen Verhandlung vom 28.9.2012 – auf die auch der Disziplinaranwalt in der Berufungsschrift nochmals ausführlich und zutreffend Bezug nimmt - ist in aller Deutlichkeit hervorgekommen, dass der Beschuldigte planmäßig vorging und der gegenständliche Artikel als letzter einer von ihm im November 2011 begonnenen Trilogie im Medium Y nicht ohne Absicht erschienen ist. Die inkriminierte Wortwahl erfolgte dabei nicht aus Unbesonnenheit oder Unbedachtheit heraus. Es ist auch kein Grund hervorgekommen, wodurch sich der Beschuldigte beim Verfassen des Textes unter dem Eindruck einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hätte hinreißen lassen können.

Eingeräumt wurde in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission bei der Volksanwaltschaft als auch in der Berufung des Beschuldigten vielmehr, dass die inkriminierten Wortfolgen so nicht gemeint bzw. in der Bedeutung wegen des Gebrauches des literarischen Stilmittels der Hyperbel auch missverstanden worden seien.

Der Beschuldigte relativiert seine ins Rechtswidrige abgeglittene Kritik am Asylwesen bzw. die als von der Disziplinarkommission bei der Volksanwaltschaft mehrfach als menschenverachtend bezeichnete Diktion, die Asylwerbende als humanoiden Sondermüll bezeichnet, auch noch in der Berufung (Punkt II lit. a, letzter Absatz) als gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2Der Beschuldigte relativiert seine ins Rechtswidrige abgeglittene Kritik am Asylwesen bzw. die als von der Disziplinarkommission bei der Volksanwaltschaft mehrfach als menschenverachtend bezeichnete Diktion, die Asylwerbende als humanoiden Sondermüll bezeichnet, auch noch in der Berufung (Punkt römisch zwei Litera a,, letzter Absatz) als gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Satz 2

2. Fall StGB strafmildernde „Überreaktion, die in einer Empörung wurzelt, welche auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte".

Keine Person ist hinsichtlich ihres Rollenrepertoires bzw. ihrer sozialen Adressierbarkeit umfassend in eine Organisation integriert, sondern immer nur hinsichtlich ihres spezifischen Aufgabenfeldes und den damit verbundenen organisationsinternen Erwartungen. Wer als Beamter durch außerdienstliche Publikationen explizit der Rechtsordnung und mit ihr auf das Engste verbundenen organisationsinternen Erwartungen die Anerkennung verweigert, der riskiert seine Mitgliedschaft. Das gilt gerade auch in Bezug auf Bedienstete der Volksanwaltschaft, die mit der Bearbeitung von menschenrechtssensiblen Beschwerden und Anliegen betraut sind und durch ihr dienstliches und außerdienstliches Verhalten sicherzustellen haben, dass die Volksanwaltschaft als parlamentarisches Hilfsorgan ihrem Auftrag zum „Schutz und Förderung der Menschenrechte“ nachkommen kann. Die Volksanwaltschaft ist dabei darauf angewiesen, dass ihr und ihren Bediensteten von der Allgemeinheit dabei das uneingeschränkte Vertrauen in eine unparteiische und verfassungsgesetzlich konforme Amtsausübung unter Beachtung fundamentaler menschenrechtlicher Garantien, wie sie ua. im Asylrecht verankert sind, entgegen gebracht wird.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das Schreiben des Beschuldigten vom 22. März 2012 an die Mitglieder des Disziplinarsenates bei der Volksanwaltschaft zu verweisen, wonach er zur Vermeidung von Friktionen in Hinkunft seine Artikel künftig unter dem Pseudonym "Kassandros" veröffentlichen werde und seine Weltanschauung allerdings ganz sicher unverändert bleibe. Dies bedeutet doch nichts anderes, als dass er seine menschenverachtende Auffassung und seinen Aufruf zu gesetzwidrigem Vorgehen gegen bestimmte Personengruppen weiterhin für richtig halte, dies aber nicht mehr öffentlich unter seinem Namen kundtun werde.

Schutzgut des § 43 Abs. 2 BDG ist nach den EB (s. 11 BlgNR, 15. GP, 85) die Erhaltung jenes Vertrauens, von dem das Beamtentum „getragen wird“ und das für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben „unerlässlich“ ist. Als Schutzobjekt dieser Bestimmung kann daher die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes bezeichnet werden. Dieses schützenswerte Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Volksanwaltschaft hat der Beschuldigte massiv verletzt.Schutzgut des Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist nach den EB (s. 11 BlgNR, 15. GP, 85) die Erhaltung jenes Vertrauens, von dem das Beamtentum „getragen wird“ und das für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben „unerlässlich“ ist. Als Schutzobjekt dieser Bestimmung kann daher die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes bezeichnet werden. Dieses schützenswerte Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Volksanwaltschaft hat der Beschuldigte massiv verletzt.

Wie schon die Disziplinarkommission bei der Volksanwaltschaft hervorgehoben und der Disziplinaranwalt in der Berufungsschrift ausführlich begründet hat, fallen die im teilrechtskräftigen Schuldspruch inkriminierten Textstellen des in der Zeitschrift "Y" Ausgabe März 2012, S. 26 und 27, veröffentlichten Artikels "Blutegel oder Sparefroh?" wegen der damit verbundenen Rechtsgutbeeinträchtigung disziplinarrechtlich besonders schwer ins Gewicht. Die inkriminierten Ausführungen konterkarieren objektiv alle vergangenen und zukünftigen Bemühungen der Volksanwaltschaft zum Abstellen von Missständen in der Verwaltung und zum Schutz und zur Förderung von Menschenrechten. Der öffentliche Aufruf zum Rechtsbruch seitens eines Beamten der Volksanwaltschaft ist dem Ansehen der Volksanwaltschaft als Kontrollorgan schädlich und wiegt dabei so schwer, dass selbst angesichts der Existenz von Milderungsgründen nur mehr die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommt. Adressat des Vertrauens in die sachliche Amtsführung ist die Allgemeinheit. Die Verantwortung des Beschuldigten, nicht in Schädigungsabsicht gehandelt und die Reaktion „Andersdenkender“ nicht ins Kalkül gezogen bzw. sich bei einigen Formulierungen „verstiegen“ zu haben, vermag angesichts des Unrechtsgehaltes der Tat daran per se nichts zu ändern.

Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlich Bediensteten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 6. September 1995, 95/12/0122). Dies trifft gegenständlich zu.Bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 fällt als gravierend ins Gewicht, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlich Bediensteten vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 6. September 1995, 95/12/0122). Dies trifft gegenständlich zu.

Der Beschuldigte war bis zu seiner Suspendierung in der Volksanwaltschaft ua. mit der Bearbeitung von Asylbeschwerden betraut. Der Beschuldigte verwendet ua. die Bezeichnung „humanoider Sondermüll“ für Menschen, die auf Grundlage internationaler völkerrechtlicher Vereinbarungen – unabhängig davon, ob sie illegal oder legal eingereist sind - Schutz und Hilfe in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchzuführenden Verfahren suchen. Er folgert in seinem Beitrag daran anknüpfend "Der logische und zweckmäßige Grundsatz: wer unser Land illegal betritt, wird daraus auch wieder illegal entfernt, sollte endlich zum Vollzugsmaßstab werden."

Die vom Beschuldigten vorgenommenen Ausführungen sind nicht als "Kurzschlusshandlung" zu werten, sondern als wohldurchdachte Provokation, die auch nicht davor zurückschreckt, den Rechtsbruch zur Vollzugsmaxime zu erklären. Diese Aussagen sind – wie auch die Disziplinarbehörde erster Instanz festhält - klar gefasst und können von jedem durchschnittlich verständigen Leser nicht anders aufgefasst werden.

Dadurch wurde - wie die oa. Berufung des Disziplinaranwaltes zum Ausdruck bringt - die Vertrauensbasis zur Dienstbehörde nachhaltig zerstört, sodass sein Dienstverhältnis zur Volksanwaltschaft nicht weiter aufrechterhalten werden kann. Dazu hat auch beigetragen, dass der Beschuldigte weder bereit noch in der Lage ist, sein gravierendes Fehlverhalten ohne Relativierungen bzw. Schuldzuweisungen in Richtung der Dienstbehörde bzw. „Andersdenkender“ oder NGO´s einzugestehen und glaubhaft zu machen, davon künftig Abstand zu nehmen. Auch die Berufung des Beschuldigten weist eindeutig in diese Richtung, indem es heißt:

„[ ]...Anders als der erkennende Senat anscheinend vermeint (Erkenntnis Seite 13 3. Absatz), kann eine Unbesonnenheit, die verhindert, eine über das zulässige Ausmaß hinausgehende Kurzschlusshandlung (hier: verbale Entgleisung) als solche zu erkennen und zu korrigieren, auch über einen längeren Zeitraum hin andauern, insbesondere wenn, wie hier, die Gründe dafür (Probleme im Asylwesen bzw Asylmissbrauch, auch auf der "Gegenseite" überschießende Rhetorik etc) bestehen bleiben…. Diese äußeren Umstände (Missstände, Ungerechtigkeiten, überschießende Vorwürfe), in Verbindung mit einem sehr impulsiven Charakter und einem stark ausgeprägten Gerechtigkeitsempfinden, haben bei meinem Mandanten eine innere Verhärtung bewirkt, die es ihm zunächst leider verwehrt hat, das Unrecht seiner Handlung einzusehen. Erst die Entscheidung der Berufungskommission vom 15.5. (GZ 36/14- BK/12), in der die vorläufige Suspendierung bestätigt wurde und die mein Mandant als erste Äußerung einer objektiven, neutralen und außenstehenden Instanz wahrgenommen hat, war für ihn gleichsam ein "heilsamer Schock", der ihn zum Umdenken und zur Einsicht gebracht hat, und zwar nachhaltig, wie seine seitdem konstant unmissverständlich reuige und zur Wiedergutmachung bereite Verantwortung zeigt...

Ein zweifelsfrei reumütiges Geständnis hätte sowohl das Zugeben der gegen den Beschuldigten erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigungen zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat umfasst (Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu § 34 StGB). So hat der Beschuldigte zwar dem Kollegium der Volksanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juni 2012 eine Richtigstellung des Artikels in der Zeitschrift „Y“ angeboten dies aber nicht vorgenommen.Ein zweifelsfrei reumütiges Geständnis hätte sowohl das Zugeben der gegen den Beschuldigten erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigungen zumindest in ihren wesentlichen Punkten, als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat umfasst (Kunst, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Randziffer 47 zu Paragraph 34, StGB). So hat der Beschuldigte zwar dem Kollegium der Volksanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Juni 2012 eine Richtigstellung des Artikels in der Zeitschrift „Y“ angeboten dies aber nicht vorgenommen.

Der Beschuldigte hat von Anbeginn zugestanden, Autor des inkriminierten Artikels zu sein und damit zur Wahrheitsfindung beigetragen. Eine überzeugende Missbilligung seiner Tat erfolgte hingegen nicht. Der Disziplinarkommission bei der Volksanwaltschaft hat er in der Berufungsschrift hingegen aufgrund der von der Judikatur etablierten weiten Schranken der Meinungsfreiheit im Interesse des "Pluralismus, der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht bestehen kann" eine überzogene Strafzumessung vorgeworfen.

Nach der Judikatur der Höchstgerichte (VwGH, 94/09/0024) hat sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache zu beschränken und ist in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorzubringen. Unzulässig sind Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind.

Disziplinarrechtlich ergibt sich die Grenze der Meinungsfreiheit eines Beamten (gedeckt durch die verfassungsrechtlichen Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach § 13 StGG bzw. Art. 10 EMRK - vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 14. Dezember 1994, B 1400/92) vor allem aus § 43 Abs. 2 BDG 1979.Disziplinarrechtlich ergibt sich die Grenze der Meinungsfreiheit eines Beamten (gedeckt durch die verfassungsrechtlichen Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Paragraph 13, StGG bzw. Artikel 10, EMRK - vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom 14. Dezember 1994, B 1400/92) vor allem aus Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979.

Wie schon die Berufung des Disziplinaranwalts zum Ausdruck bringt, hat der Beschuldigte durch seine schwere Dienstpflichtverletzung die Vertrauensbasis zu seinem Dienstgeber so nachhaltig zerstört, dass sein Dienstverhältnis nicht aufrecht bleiben kann. In Anbetracht des Umstandes, dass die dem Beschuldigten zuzubilligenden Milderungsgründe von den angeführten Erschwerungsgründen aufgewogen werden und da aufgrund des gesamten Persönlichkeitsbildes des Beschuldigten keine Gewähr besteht, dass der Beschuldigte künftig ähnliche Dienstpflichtverletzungen unterlassen werde (der Beschuldigte hat lediglich unter dem Eindruck des Disziplinarverfahrens beteuert, nicht mehr publizieren zu wollen), besteht in Anbetracht der objektiven Schwere der Tat keine andere Bestrafung als die der Entlassung.

Ein Beamter der Volksanwaltschaft, der aus offensichtlich rassistisch motivierten Beweggründen („humanoider Sondermüll“) zum Gesetzesbruch durch Dienststellen des Bundes aufruft (deren Kontrolle ja auch der Volksanwaltschaft obliegt), kann im Bereich der Volksanwaltschaft nicht mehr verwendet werden. Die objektive Schwere der dem Beschuldigten angelasteten Tat steht seiner weiteren Dienstverrichtung entgegen.

Als mildernd waren lediglich die geständige Verantwortung des Beschuldigten, sein Wohlverhalten vor der Tatbegehung durch einen längeren Zeitraum und seine Schuldeinsicht sowie seine ansonsten gute bzw. anstandslose Dienstverrichtung zu werten. Dem steht, wie oben ausgeführt, erschwerend der Umstand entgegen, dass der Beschuldigte seine Tat aus rassistischen Beweggründen (§ 33 Abs. 1 Z 5 StGB) begangen hat.Als mildernd waren lediglich die geständige Verantwortung des Beschuldigten, sein Wohlverhalten vor der Tatbegehung durch einen längeren Zeitraum und seine Schuldeinsicht sowie seine ansonsten gute bzw. anstandslose Dienstverrichtung zu werten. Dem steht, wie oben ausgeführt, erschwerend der Umstand entgegen, dass der Beschuldigte seine Tat aus rassistischen Beweggründen (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) begangen hat.

Der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit wird durch die länger als drei Jahre zurückliegenden disziplinären Verurteilungen ausgeschlossen, jedoch sind diese von der Dienstbehörde der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde (völlig zu Recht ) bekannt gemachten vor mehr als drei Jahren ergangenen Verurteilungen nicht als erschwerend zu werten und gründen sich nicht auf aus der gleichen schädlichen Neigung des Beschuldigten gesetzten Taten.

Insgesamt wird nun durch die objektive Schwere der dem Beschuldigten angelasteten Verfehlung eine so hohe Gefährlichkeit des Täters dargetan, dass nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung das Auslangen gefunden werden kann.

Da nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sich der Beschuldigte in Zukunft wohl verhalten wird, ist eine positive Zukunftsprognose bei ihm zu verneinen; daher ist die Entlassung des Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Insgesamt hat sein gravierendes Fehlverhalten, wie bereits erwähnt, das Vertrauen in seine Dienstverrichtung in unwiederherstellbarer Weise zerstört, weswegen die Disziplinaroberkommission keine andere Möglichkeit gesehen hat, als das Strafausmaß heraufzusetzen. Generalpräventive Erwägungen waren aus den gleichen Gründen wegen der objektiven Schwere der dem Beschuldigten angelasteten Tat ebenfalls gegeben.

Soweit der Beschuldigte auf die Befangenheit der Berichterstatterin hinweist, ist dem entgegenzuhalten, dass diese in einem anderen Geschäftsbereich tätig ist und keine wie auch immer geartete Befangenheitgründe festzustellen waren. Überdies sind die Mitglieder der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt bei der Ausübung dieser Funktion unabhängig, sodass der Berichterstatterin auch nicht unterstellt werden kann, im gegenständlichen Verfahren einer Einflussnahme ihrer Dienststelle ausgesetzt gewesen zu sein bzw. dem Beschuldigten gegenüber voreingenommen gegenüber zu treten.

Eine Aufhebung der Suspendierung des Beschuldigten ist im Hinblick der Schwere der dem Beschuldigten angelasteten Tat nicht in Betracht zu ziehen (sinngemäß dazu VwGH 20.11.2008, 2007/09/0154), wobei zur Entscheidung über diesen Antrag auf die Zuständigkeit der Disziplinarkommission der Volksanwaltschaft verwiesen wird, bei der ein solcher Antrag noch offen ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten