Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
Beamter der Arbeitsmarktverwaltung, wiederholte, versuchte schwere Nötigung einer Kollegin, gefährliche Drohung, strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer Überhang, negative Zukunftsprognose, EntlassungText
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Sektionschefin Dr. Maria REIFFENSTEIN als Senatsvorsitzende sowie Ministerialrätin Mag. Barbara NEJDL und Ministerialrat Mag. Christian GLASEL als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VIII nach der am 22. März 2013 in Anwesenheit des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Amtsrat V über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch KREISSL & PICHLER & WALTHER, Rechtsanwälte GmbH, Rathausplatz 4, 8940 Liezen, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 3. Dezember 2012, GZ BMASK-DK-9016/0005-Senat-VI/2012, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Sektionschefin Dr. Maria REIFFENSTEIN als Senatsvorsitzende sowie Ministerialrätin Mag. Barbara NEJDL und Ministerialrat Mag. Christian GLASEL als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch acht nach der am 22. März 2013 in Anwesenheit des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Amtsrat römisch fünf über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch KREISSL & PICHLER & WALTHER, Rechtsanwälte GmbH, Rathausplatz 4, 8940 Liezen, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 3. Dezember 2012, GZ BMASK-DK-9016/0005-Senat-VI/2012, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Die Berufung des Beschuldigten wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 Z 1 BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.Die Berufung des Beschuldigten wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, Ziffer eins, BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.
Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
B e g r ü n d u n g
I. Mit dem in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu Recht erkannt:
"Herr V ist schuldig, er hat"Herr römisch fünf ist schuldig, er hat
1. durch Begehung der im Spruch des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts L vom 13.04.2012, GZ. 13 Hv 47/12y-22, ausgeführten Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB jeweils iVm § 15 Abs. 1 StGB, nämlich dass er zu nachangeführten Zeitpunkten in L und anderen Orten des Bundesgebietes Frau H durch nachangeführte gefährliche Drohungen mit dem Tod zu nachangeführten Unterlassungen zu nötigen versucht hat, und zwar1. durch Begehung der im Spruch des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts L vom 13.04.2012, GZ. 13 Hv 47/12y-22, ausgeführten Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB jeweils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB, nämlich dass er zu nachangeführten Zeitpunkten in L und anderen Orten des Bundesgebietes Frau H durch nachangeführte gefährliche Drohungen mit dem Tod zu nachangeführten Unterlassungen zu nötigen versucht hat, und zwar
a) am 17. Dezember 2010 sowie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2008 und Anfang 2012 durch die zweifach getätigte telefonische Äußerung: „Wenn du jetzt auflegst, dann erschieß‘ ich dich“ zur Abstandnahme davon, das Telefongespräch zu beenden,
b) im Zeitraum von Februar 2012 bis März 2012 durch die mehrfache sinngemäß wiedergegebene Äußerung, sie solle mit ihrem Arbeitskollegen F kein Wort mehr sprechen, weil er sie und F sonst erschießen werde, zur Abstandnahme von der Kontaktaufnahme mit F, und
c) am 21. März 2012 durch die Äußerung: „Wenn du noch einmal mit F irgendetwas Privates sprichst, dann erschieß‘ ich dich“, wobei er zur Bekräftigung seiner Äußerung eine Gaspistole an ihrer Schläfe ansetzte, zur Abstandnahme von privaten Gesprächen mit F gemäß § 95 BDG über seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit hinaus sowiec) am 21. März 2012 durch die Äußerung: „Wenn du noch einmal mit F irgendetwas Privates sprichst, dann erschieß‘ ich dich“, wobei er zur Bekräftigung seiner Äußerung eine Gaspistole an ihrer Schläfe ansetzte, zur Abstandnahme von privaten Gesprächen mit F gemäß Paragraph 95, BDG über seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit hinaus sowie
2. durch Verstöße gegen die Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts L vom 11.04.2012, GZ. 1 C 7/12d-4, indem er * mit seinem PKW auf der Straße mehrfach am Reitstall J vorbeigefahren ist, und zwar am 25.05.2012 unter Betätigung der Hupe seines Fahrzeuges auf Höhe des Hofes, am 29.05.2012, am 04.07.2012 sowie zweimal am 06.07.2012,
* mehrfach versucht hat, mit Frau H Kontakt aufzunehmen, und zwar am 31.05.2012 per SMS mit der Aufforderung, ihm ihre Bankverbindung bekannt zu geben, am 06.07.2012 gleichfalls per SMS sowie am 10.07.2012 durch Anruf von seinem Mobiltelefon auf den Telefonanschluss im Büro von Frau H,
* am 06.07.2012 mit seinem PKW vor dem Wohnhaus von Frau H gestanden und auch ausgestiegen ist,
zu Spruchpunkt 1c) gegen § 43 Abs. 1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF, in der Folge kurz BDG, sowie in allen übrigen Fällen gegen § 43 Abs. 2 BDG verstoßen und in allen Fällen schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG begangen.zu Spruchpunkt 1c) gegen Paragraph 43, Absatz eins und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF, in der Folge kurz BDG, sowie in allen übrigen Fällen gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen und in allen Fällen schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG begangen.
3. Vom Vorwurf, Frau H in der Zeit von 23.12.2011 bis 21.03.2012 in Form von Telefonaten bzw. Aufsuchen im Reitstall in L, sowie in ihrer Wohnung in T, beharrlich verfolgt zu haben, wodurch er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG verstoßen habe, wird Herr V freigesprochen.3. Vom Vorwurf, Frau H in der Zeit von 23.12.2011 bis 21.03.2012 in Form von Telefonaten bzw. Aufsuchen im Reitstall in L, sowie in ihrer Wohnung in T, beharrlich verfolgt zu haben, wodurch er schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG verstoßen habe, wird Herr römisch fünf freigesprochen.
Wegen der unter den Spruchpunkten 1 und 2 angeführten Dienstpflichtverletzungen wird über Herrn V gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.Wegen der unter den Spruchpunkten 1 und 2 angeführten Dienstpflichtverletzungen wird über Herrn römisch fünf gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG wird vom Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens abgesehen.“Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG wird vom Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens abgesehen.“
Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu wie folgt aus:
(…)
II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt
Herr V war bis zu seiner vorläufigen Suspendierung als Berater in der regionalen Geschäftsstelle (RGS) L beschäftigt. Von 15.10.2008 bis 29.02.2012 war Herr S sein Abteilungsleiter, danach Frau W. Es kam seit einigen Jahren immer wieder intervallmäßig zu Problemen im Hinblick auf seine dienstliche Leistung, Kundenfreundlichkeit, Alkoholgenuss und auch Krankenstände. Nach einem längeren Krankenstand 2008 hat sich beispielsweise die Lage stabilisiert, ab April/Mai 2009 kam es dann wieder vermehrt zu Problemen, u.a. wegen mangelnder Kundenfreundlichkeit. Nach Gesprächen mit dem Abteilungsleiter im Beisein der Betriebsrätin kam es zu einer Verbesserung, um sich nach dem Sommerurlaub wieder zu verschlechtern, weshalb es erneut zu den 3erGesprächen kam. Auch beim Mitarbeitergespräch Ende 2009 wurde die Situation intensiv diskutiert. Während es im Jahr 2010 nur zu kleineren Problemen kam, eskalierte die Situation 2011. Der Beamte kam zu spät, war viel in Krankenstand, drohte mit Krankenstand usw. Nach einem Gespräch im Oktober 2011 versprach er Besserung, welche nach absolvierter Therapie im LKH auch kurzfristig eintrat. Ab 10./15. Dezember 2011, in einer Zeit, in der der Arbeitsanfall im AMS aufgrund des Baugewerbes sehr hoch ist, stieg die Belastung auch wieder für Herrn V, Auswirkungen auf die Kunden gab es noch keine. Im Jänner und Februar 2012 ist es so weitergegangen, keine Ausfälle gegenüber den Kunden, nur einzelne Vorkommnisse, bis die Situation am 21. März 2012 schließlich komplett eskalierte.Herr römisch fünf war bis zu seiner vorläufigen Suspendierung als Berater in der regionalen Geschäftsstelle (RGS) L beschäftigt. Von 15.10.2008 bis 29.02.2012 war Herr S sein Abteilungsleiter, danach Frau W. Es kam seit einigen Jahren immer wieder intervallmäßig zu Problemen im Hinblick auf seine dienstliche Leistung, Kundenfreundlichkeit, Alkoholgenuss und auch Krankenstände. Nach einem längeren Krankenstand 2008 hat sich beispielsweise die Lage stabilisiert, ab April/Mai 2009 kam es dann wieder vermehrt zu Problemen, u.a. wegen mangelnder Kundenfreundlichkeit. Nach Gesprächen mit dem Abteilungsleiter im Beisein der Betriebsrätin kam es zu einer Verbesserung, um sich nach dem Sommerurlaub wieder zu verschlechtern, weshalb es erneut zu den 3erGesprächen kam. Auch beim Mitarbeitergespräch Ende 2009 wurde die Situation intensiv diskutiert. Während es im Jahr 2010 nur zu kleineren Problemen kam, eskalierte die Situation 2011. Der Beamte kam zu spät, war viel in Krankenstand, drohte mit Krankenstand usw. Nach einem Gespräch im Oktober 2011 versprach er Besserung, welche nach absolvierter Therapie im LKH auch kurzfristig eintrat. Ab 10./15. Dezember 2011, in einer Zeit, in der der Arbeitsanfall im AMS aufgrund des Baugewerbes sehr hoch ist, stieg die Belastung auch wieder für Herrn römisch fünf, Auswirkungen auf die Kunden gab es noch keine. Im Jänner und Februar 2012 ist es so weitergegangen, keine Ausfälle gegenüber den Kunden, nur einzelne Vorkommnisse, bis die Situation am 21. März 2012 schließlich komplett eskalierte.
Herr V hat sich bereits vor den inkriminierten Vorfällen mehreren Entzugstherapien unterzogen, so etwa 2011 stationär im Landeskrankenhaus oder seit November 2011 ambulant.Herr römisch fünf hat sich bereits vor den inkriminierten Vorfällen mehreren Entzugstherapien unterzogen, so etwa 2011 stationär im Landeskrankenhaus oder seit November 2011 ambulant.
Herr V und Frau H waren beide in der RGS L beschäftigt, beide in der Servicezone, zuständig jedoch für unterschiedliche Geburtsdaten. Der Beamte führte mit seiner Arbeitskollegin H ungefähr seit dem Jahr 2005 eine außereheliche Beziehung. Es kam immer wieder zu Streitigkeiten und verbalen Angriffen, die schlussendlich in die von Herrn V ausgesprochenen Drohungen bzw. Nötigungen übergingen. So sagte er am 17. Dezember 2010 sowie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2008 und Anfang 2012 im Zuge von Telefongesprächen zu H, dass, wenn sie jetzt auflege, er sie erschießen würde.Herr römisch fünf und Frau H waren beide in der RGS L beschäftigt, beide in der Servicezone, zuständig jedoch für unterschiedliche Geburtsdaten. Der Beamte führte mit seiner Arbeitskollegin H ungefähr seit dem Jahr 2005 eine außereheliche Beziehung. Es kam immer wieder zu Streitigkeiten und verbalen Angriffen, die schlussendlich in die von Herrn römisch fünf ausgesprochenen Drohungen bzw. Nötigungen übergingen. So sagte er am 17. Dezember 2010 sowie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Anfang 2008 und Anfang 2012 im Zuge von Telefongesprächen zu H, dass, wenn sie jetzt auflege, er sie erschießen würde.
Mit 23.12.2012 hat der Beamte die mit Frau H früher bestehende Beziehung für beendet erklärt. Diese hat daraus geschlossen, dass nun auch seitens des Beschuldigten das Ende ihrer Beziehung akzeptiert worden sei. In der nachfolgenden Zeit suchte er allerdings immer wieder die räumliche Nähe von Frau H. Dies geschah 2-3mal die Woche bei einem Reitstall in L. Auch suchte der Beschuldigte sie immer wieder zu Hause in T, auf. Frau H ließ ihn nicht in die Wohnung, rauchte aber vor dem Haus mit ihm gemeinsam bei diesen Anlässen eine Zigarette. Des Weiteren versuchte der Beamte telefonischen Kontakt herzustellen, welchen sie meistens durch Nichtabheben des Telefons verhinderte. Frau H gab dem Beamten zwar zu verstehen, dass die Beziehung für sie beendet sei, verbot ihm jedoch nicht ausdrücklich jeglichen Kontakt; so ließ sie ihn beispielsweise bei seinen Besuchen zwar nicht mehr in die Wohnung, rauchte mit ihm aber vor dem Haus eine Zigarette.
Im Zeitraum von Februar 2012 bis März 2012 sagte der Beamte mehrfach zu Frau H, dass sie mit ihrem Arbeitskollegen F kein Wort mehr sprechen solle, weil er sie und F sonst erschießen werde.
Am 21. März 2012 während der Dienstzeit sagte der Beamte in den Räumlichkeiten der Geschäftsstelle L zu H: „Wenn du noch einmal mit F irgendetwas Privates sprichst, dann erschieß ich dich“, wobei er zur Bekräftigung seiner Äußerung eine Gaspistole an ihrer Schläfe ansetzte.
Am 25.05.2012 bemerkte Frau H, dass der Beamte mit seinem PKW auf der Straße am Reitstall J vorbeifuhr und die Hupe seines Fahrzeuges auf Höhe des Reiterhofes betätigte, so wie sie ihn auch am 29.05.2012, am 04.07.2012 sowie zweimal in kurzem Abstand am 06.07.2012 bemerkte. Der Beamte fuhr dabei jeweils am Reiterhof vorbei, betrat ihn jedoch nicht.
Gemäß Urteil des Landesgerichts L vom 13.04.2012, GZ. 13 Hv 47/12y-23, ist der Beamte verpflichtet, Frau H ein Teilschmerzensgeld in Höhe von € 1.000,-- zu bezahlen. Im Zuge der Gerichtsverhandlung wurde dem Beamten mitgeteilt, dass ihm zwecks Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung die Kontoverbindung von Frau H über den Rechtsanwalt mitgeteilt werden könne, er seiner Verpflichtung aber auch mittels Postüberweisung nachkommen könne.
Trotz dieser ihm im Zuge der Gerichtsverhandlung bekannt gegebenen Möglichkeiten schickte der Beamte Frau H am 31.05.2012 eine SMS mit der Aufforderung, ihm ihre Bankverbindung mitzuteilen. Frau H antwortete auf diese Kurznachricht nicht.
Am 06.07.2012 parkte der Beamte seinen PKW vor dem Wohnhaus von Frau H und stieg auch aus. Am Abend erhielt sie überdies ein SMS vom Beamten.
Am 10.07.2012, vormittags, versuchte der Beamte von seinem Mobiltelefon aus Frau H auf ihrem Büroanschluss zu erreichen.
Herr V hat sämtliche finanziellen Forderungen (Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Kosten für eine Sicherheitstüre,…) des Opfers bereits zur Gänze erfüllt.Herr römisch fünf hat sämtliche finanziellen Forderungen (Schmerzensgeld, Behandlungskosten, Kosten für eine Sicherheitstüre,…) des Opfers bereits zur Gänze erfüllt.
Nach seiner strafrechtlichen Verurteilung unterzog sich der Beamte einer stationären Therapie in der Landesnervenklinik, aus welcher er mit 31.07.2012 entlassen wurde.
Am 13.09.2012 wurde im Bezirksgericht L ein Protokoll, 1 C 7/12d- 10, mit dem Beamten aufgenommen, da es „Beschwerden“ des Opfers gegeben hat, dass er gegen die Einstweilige Verfügung verstoßen habe. In diesem Protokoll bestätigt der Beamte gleichfalls seine Verstöße gegen die von Frau H erwirkte Einstweilige Verfügung.
Am 15.09.2012 verletzte er die ihm im Urteil des Landesgerichts L vom 13.04.2012 auferlegte Alkoholabstinenz; aufgrund eines positiven Alkomattestes (1,7 Promille) im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde ihm vorläufig der Führerschein abgenommen. Aufgrund dieses Vorfalls bekam Herr V vom Landesgericht L die Weisung, sich im LSF G bis spätestens 19.12.2012 stationär behandeln zu lassen; vom Widerruf der bedingten Strafe wurde abgesehen.Am 15.09.2012 verletzte er die ihm im Urteil des Landesgerichts L vom 13.04.2012 auferlegte Alkoholabstinenz; aufgrund eines positiven Alkomattestes (1,7 Promille) im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde ihm vorläufig der Führerschein abgenommen. Aufgrund dieses Vorfalls bekam Herr römisch fünf vom Landesgericht L die Weisung, sich im LSF G bis spätestens 19.12.2012 stationär behandeln zu lassen; vom Widerruf der bedingten Strafe wurde abgesehen.
Laut Gutachten besteht beim Beamten seit Jahren eine Alkoholergebenheit, die zu entsprechenden psychischen Störungen bzw. Verhaltensstörungen geführt hat. Ebenso zeigt sich eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Er weist an sich eine eher geringe primäre Aggressivität auf, doch wirkt Alkoholgenuss als Trigger auf die Persönlichkeitsstörung, was sich direkt auf die Tathandlungen ausgewirkt hat. Das vorliegende Zustandsbild entspricht zwar keiner seelischen/geistigen Abartigkeit von höherem Grad, allerdings ist die Alkoholabhängigkeit des Beamten absolut behandlungsbedürftig. Es ist zu befürchten, dass er unter Alkoholeinfluss und einem neuerlichen Zusammentreffen mit dem Opfer weitere Tathandlungen mit schweren bzw. nicht bloß leichten Folgen begehen wird.
Der Beamte hat einen monatlichen Bruttobezug € 3.456,60 (vor Suspendierung), ist seit 2003 geschieden, sorgepflichtig für ein Kind mit einer monatlichen Unterhaltsleistung von € 250,--. Er hat ein Sparbuch mit einer Einlage von derzeit ca. € 4.300,-- und keine Schulden.
II. Beweisrömisch zwei. Beweis
(…)
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt gründet sich auf das abgeführte Beweisverfahren, insbesondere auf die geständige Verantwortung von Herrn V, die glaubwürdige und nachvollziehbare Aussage des Zeugen S sowie das schlüssige und gut nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. W.Der Sachverhalt gründet sich auf das abgeführte Beweisverfahren, insbesondere auf die geständige Verantwortung von Herrn römisch fünf, die glaubwürdige und nachvollziehbare Aussage des Zeugen S sowie das schlüssige und gut nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. W.
IV. Rechtliche Würdigungrömisch vier. Rechtliche Würdigung
(…)
Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung:
Zunächst ist zu prüfen, ob durch die dem Urteil des Landesgerichts L vom 13.04.2012, GZ. 13 Hv 47/12y-22, zugrundeliegenden Handlungen von Herrn V Dienstpflichten verletzt worden sind.Zunächst ist zu prüfen, ob durch die dem Urteil des Landesgerichts L vom 13.04.2012, GZ. 13 Hv 47/12y-22, zugrundeliegenden Handlungen von Herrn römisch fünf Dienstpflichten verletzt worden sind.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 21. März 2012 (ad Spruchpunkt 1c) kommt ein Verstoß gegen die „Wohlverhaltensklausel“ des § 43 Abs. 1 BDG in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.09.1990, GZ. 88/09/0013, festgestellt hat, bedeutet die dem Beamten gemäß § 43 Abs. 1 BDG obliegende Pflicht, bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben die geltende Rechtsordnung zu beachten, dass er bei Wahrnehmung der ihm zukommenden dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen hat. Der Beschuldigte hat durch die am 21. März 2012 in den Diensträumlichkeiten während der Dienstzeit begangene schwere Nötigung somit jedenfalls der Dienstpflicht des § 43 Abs. 1 BDG in dem Aspekt der Beachtung der Rechtsordnung objektiv zuwidergehandelt. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung sowie der mit der Tat verbundenen massiven Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit war die Nichtbeachtung der Rechtsordnung äußerst gravierender Natur. Der erkennende Senat sieht zudem in der der Wohlverhaltensklausel innewohnenden Treuepflicht generell die Pflicht, das Interesse des Dienstgebers durch sein Tun und Lassen nach besten Kräften zu wahren und zu vertreten, und sich stets die dienstlichen Interessen vor Augen zu halten. Der Beamte ist deshalb verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter voller Hingabe an die dienstlichen Interessen und Unterordnung seiner eigenen zu erfüllen; er hat daher insbesondere Zuverlässigkeit und Wahrhaftigkeit an den Tag zu legen. Herrn V Handlung am 21. März 2012 zeugt jedoch zweifelsohne nicht von Zuverlässigkeit oder Wahrhaftigkeit, sondern lässt – ganz abgesehen von den unser Miteinander generell bestimmenden moralisch-ethischen Wertvorstellungen – jegliche Loyalität seinem Dienstgeber gegenüber vermissen. Ohne Rücksicht auf den Betriebsfrieden sowie das sich der Öffentlichkeit bietende Bild versucht er während der Dienstzeit und in den Diensträumlichkeiten durch strafrechtlich relevante Handlungen seine private Beziehung zu der Arbeitskollegin H aufrechtzuerhalten. Es liegt daher eine so schwerwiegende Verletzung der ihm zukommenden Dienstpflichten vor, dass im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.1998, GZ 95/09/0112, sowohl gegen Abs. 1 als auch Abs. 2 des § 43 BDG verstoßen wurde. Das Ansetzen einer Waffe an den Kopf einer Arbeitskollegin während des Dienstes (!) lässt nämlich unweigerlich auf dienstlich relevante Charaktermängel schließen, welche geradezu zu einer Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung in die Sachlichkeit, Rechtmäßigkeit und Uneigennützigkeit seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung führen und somit zu einer Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG. Auch können tätliche Angriffe im Dienst unter keinen Umständen toleriert werden, sind diese doch selbstverständlich in besonderem Maße geeignet, den Betriebsfrieden und damit auch den geordneten Betriebsablauf zu beeinträchtigen (sinngemäß dazu VwGH vom 27.06.2002, GZ. 2001/09/0012)!Hinsichtlich des Vorfalls vom 21. März 2012 (ad Spruchpunkt 1c) kommt ein Verstoß gegen die „Wohlverhaltensklausel“ des Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.09.1990, GZ. 88/09/0013, festgestellt hat, bedeutet die dem Beamten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG obliegende Pflicht, bei Erfüllung der dienstlichen Aufgaben die geltende Rechtsordnung zu beachten, dass er bei Wahrnehmung der ihm zukommenden dienstlichen Aufgaben gerichtlich strafbare Handlungen zu unterlassen hat. Der Beschuldigte hat durch die am 21. März 2012 in den Diensträumlichkeiten während der Dienstzeit begangene schwere Nötigung somit jedenfalls der Dienstpflicht des Paragraph 43, Absatz eins, BDG in dem Aspekt der Beachtung der Rechtsordnung objektiv zuwidergehandelt. Angesichts der strafrechtlichen Verurteilung sowie der mit der Tat verbundenen massiven Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit war die Nichtbeachtung der Rechtsordnung äußerst gravierender Natur. Der erkennende Senat sieht zudem in der der Wohlverhaltensklausel innewohnenden Treuepflicht generell die Pflicht, das Interesse des Dienstgebers durch sein Tun und Lassen nach besten Kräften zu wahren und zu vertreten, und sich stets die dienstlichen Interessen vor Augen zu halten. Der Beamte ist deshalb verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter voller Hingabe an die dienstlichen Interessen und Unterordnung seiner eigenen zu erfüllen; er hat daher insbesondere Zuverlässigkeit und Wahrhaftigkeit an den Tag zu legen. Herrn römisch fünf Handlung am 21. März 2012 zeugt jedoch zweifelsohne nicht von Zuverlässigkeit oder Wahrhaftigkeit, sondern lässt – ganz abgesehen von den unser Miteinander generell bestimmenden moralisch-ethischen Wertvorstellungen – jegliche Loyalität seinem Dienstgeber gegenüber vermissen. Ohne Rücksicht auf den Betriebsfrieden sowie das sich der Öffentlichkeit bietende Bild versucht er während der Dienstzeit und in den Diensträumlichkeiten durch strafrechtlich relevante Handlungen seine private Beziehung zu der Arbeitskollegin H aufrechtzuerhalten. Es liegt daher eine so schwerwiegende Verletzung der ihm zukommenden Dienstpflichten vor, dass im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.1998, GZ 95/09/0112, sowohl gegen Absatz eins, als auch Absatz 2, des Paragraph 43, BDG verstoßen wurde. Das Ansetzen einer Waffe an den Kopf einer Arbeitskollegin während des Dienstes (!) lässt nämlich unweigerlich auf dienstlich relevante Charaktermängel schließen, welche geradezu zu einer Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung in die Sachlichkeit, Rechtmäßigkeit und Uneigennützigkeit seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung führen und somit zu einer Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG. Auch können tätliche Angriffe im Dienst unter keinen Umständen toleriert werden, sind diese doch selbstverständlich in besonderem Maße geeignet, den Betriebsfrieden und damit auch den geordneten Betriebsablauf zu beeinträchtigen (sinngemäß dazu VwGH vom 27.06.2002, GZ. 2001/09/0012)!
ad. Spruchpunkt 1a) und b) sowie 2)
Trotzdem es sich bei Täter und Opfer um Arbeitskollegen handelt, sind die disziplinarrechtlich zu beurteilenden Handlungen in erster Linie vor dem Hintergrund der jahrelang andauernden, privaten außerehelichen Täter-Opfer Beziehung zu sehen. Eine Subsumtion – auch nur einzelner – Tathandlungen unter § 43a BDG widerspricht daher eindeutig dem Gesetzeswortlaut (arg. u.a. Überschrift „Mobbingverbot“) und ist auch nicht mit dem vom Gesetzgeber mit der Einführung der Bestimmung verfolgten Zweck in Einklang zu bringen, wonach Mobbing am Arbeitsplatz zu unterbinden ist (vgl. RV 488 BlgNr .24 GP 9).Trotzdem es sich bei Täter und Opfer um Arbeitskollegen handelt, sind die disziplinarrechtlich zu beurteilenden Handlungen in erster Linie vor dem Hintergrund der jahrelang andauernden, privaten außerehelichen Täter-Opfer Beziehung zu sehen. Eine Subsumtion – auch nur einzelner – Tathandlungen unter Paragraph 43 a, BDG widerspricht daher eindeutig dem Gesetzeswortlaut (arg. u.a. Überschrift „Mobbingverbot“) und ist auch nicht mit dem vom Gesetzgeber mit der Einführung der Bestimmung verfolgten Zweck in Einklang zu bringen, wonach Mobbing am Arbeitsplatz zu unterbinden ist vergleiche Regierungsvorlage 488 BlgNr .24 Gesetzgebungsperiode 9).
Es ist daher zu prüfen, ob Herr V durch sein Verhalten gegen § 43 Abs. 2 BDG verstoßen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. Erkenntnis vom 31. Mai 1990, Zl. 86/09/0200).Es ist daher zu prüfen, ob Herr römisch fünf durch sein Verhalten gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche z.B. Erkenntnis vom 31. Mai 1990, Zl. 86/09/0200).
Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. SCHWABEL/CHILF, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, 7f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. SCHWABEL/CHILF, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, 7f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.
Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten diesen Dienstbezug aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Die Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum BDG 1979, 11, der Beilagen Sten. Prot. NR
15. GP führen zu § 43 auf Seite 85 aus, dass die Disziplinarbehörde außerdienstliches Verhalten nur mehr in besonders krassen Fällen zu überprüfen hätte.15. Gesetzgebungsperiode führen zu Paragraph 43, auf Seite 85 aus, dass die Disziplinarbehörde außerdienstliches Verhalten nur mehr in besonders krassen Fällen zu überprüfen hätte.
Der Beschuldigte ist beamteter Berater in der RGS des AMS. Agenden des öffentlichen Sicherheitsdienstes – wie etwa ein Einschreiten bei gefährlichen Drohungen, Nötigungen bzw. der Verletzung Einstweiliger Verfügungen – oder auch der Rechtspflege gehören nicht zu seinem Aufgabenbereich. Da das Vorliegen eines besonderen Funktionsbezugs somit bei sämtlichen inkriminierten Handlungen zu verneinen ist, ist zu prüfen, ob sie derart schwer wiegen, dass sie für sich allein geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beseitigen (allgemeiner Funktionsbezug).
Hinsichtlich des Herrn V in den Spruchpunkten 1a) und b) zur Last gelegten Verhaltens ist auf das Erkenntnis der Berufungskommission vom 05.07.2000, 53/8-BK/00, zu verweisen, wonach strafbare Handlungen im außerdienstlichen Bereich, wie Drohung oder Nötigung, durchaus geeignet sind, das gemäß § 43 Abs. 2 BDG geforderte Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist diese Rückwirkung auf den Dienst im vorliegenden Falle durch die mehrmaligen, massiven und absolut inakzeptablen Verstöße des Beschuldigten gegen die Rechtsordnung jedenfalls zu bejahen sowie von einem „besonders krassen Fall“ im Sinne der Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum BDG 1979 (siehe oben) auszugehen.Hinsichtlich des Herrn römisch fünf in den Spruchpunkten 1a) und b) zur Last gelegten Verhaltens ist auf das Erkenntnis der Berufungskommission vom 05.07.2000, 53/8-BK/00, zu verweisen, wonach strafbare Handlungen im außerdienstlichen Bereich, wie Drohung oder Nötigung, durchaus geeignet sind, das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG geforderte Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist diese Rückwirkung auf den Dienst im vorliegenden Falle durch die mehrmaligen, massiven und absolut inakzeptablen Verstöße des Beschuldigten gegen die Rechtsordnung jedenfalls zu bejahen sowie von einem „besonders krassen Fall“ im Sinne der Erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zum BDG 1979 (siehe oben) auszugehen.
In Anbetracht des hohen Stellenwerts, der der körperlichen Integrität zukommt, lassen sich – wie bereits oben zu Spruchpunkt
1c) ausgeführt – aus den aggressiven Bedrohungshandlungen des Beschuldigten zweifelsohne Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel ziehen, die unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung in die Sachlichkeit, Rechtmäßigkeit und Uneigennützigkeit seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung führen. Gerade der persönlichen Integrität der Beamtenschaft kommt ein hoher Stellenwert zu, sodass derartige Rechtsbrüche unweigerlich einen Vertrauensverlust bei der Allgemeinheit bewirken. Der Schluss, derartige Handlungen könnten vom Beschuldigten auch im Zusammenhang mit dem Dienst, beispielsweise bei der Kundenberatung, gesetzt werden, liegt auf der Hand.
Durch die in den Spruchpunkten 1a) und b) beschriebenen Handlungen ist der geforderte allgemeine Funktionsbezug daher mehr als deutlich gegeben.
Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 24.2.1995, Zl. 93/09/0418, folgt aus dem Gebot des § 43 Abs. 2 BDG 1979, das gesamte Verhalten des Beamten einer disziplinarrechtlichen Würdigung zu unterziehen, dass auf einen zwischen mehreren außerdienstlichen (aber auch dienstlichen) Fehlverhalten bestehenden inneren Zusammenhang auch bei der Beurteilung der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit eines Teilverhaltens (unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung auf den Dienst iSd § 43 Abs 2 BDG 1979) Bedacht zu nehmen ist, mögen diese verschiedenen in einem Zusammenhang stehenden Fehlverhaltensweisen auch in gesonderten Schuldsprüchen ihren Niederschlag gefunden haben. Hier: Zusammenhang zwischen den strafrechtlich abgeurteilten Handlungen des Beschuldigten einerseits und den Verstößen gegen die Einstweilige Verfügung andererseits und die sich daraus ergebende Gefahr der Rückwirkung auf den Dienst.Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 24.2.1995, Zl. 93/09/0418, folgt aus dem Gebot des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, das gesamte Verhalten des Beamten einer disziplinarrechtlichen Würdigung zu unterziehen, dass auf einen zwischen mehreren außerdienstlichen (aber auch dienstlichen) Fehlverhalten bestehenden inneren Zusammenhang auch bei der Beurteilung der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit eines Teilverhaltens (unter dem Gesichtspunkt der Rückwirkung auf den Dienst iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) Bedacht zu nehmen ist, mögen diese verschiedenen in einem Zusammenhang stehenden Fehlverhaltensweisen auch in gesonderten Schuldsprüchen ihren Niederschlag gefunden haben. Hier: Zusammenhang zwischen den strafrechtlich abgeurteilten Handlungen des Beschuldigten einerseits und den Verstößen gegen die Einstweilige Verfügung andererseits und die sich daraus ergebende Gefahr der Rückwirkung auf den Dienst.
Frau H hat durch Erwirkung der Einstweiligen Verfügung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass jegliche Kontaktaufnahmen durch den Beschuldigten unangebracht und unerwünscht sind. Im Zusammenhalt mit den – einmal sogar unter Verwendung einer Gaspistole – geäußerten Morddrohungen sind den ansonsten vielleicht belanglos anmutenden Handlungen des Beschuldigten, wie etwa das Telefonieren oder Versenden von SMS-Botschaften oder das Vorbeifahren mit dem PKW eine viel höhere Bedeutung beizumessen. Angesichts der bereits zu Tage getretenen Gefährlichkeit des Beschuldigten sind sie geeignet, Frau H enorm zu belasten sowie schwere psychische und physische Reaktionen hervorzurufen. Die wiederholten Verstöße gegen die Verfügungen sind daher nicht nur rechtswidrig, sondern zeigen in ihrer Beharrlichkeit überdies die uneinsichtige Haltung des Beschuldigten sowie ein – einem Beamten unwürdiges – moralisches Versagen auf. Er hat damit die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben notwendige Vertrauensbasis massiv verletzt – der daraus resultierende Vertrauensverlust bei der rechts- und hilfesuchenden Allgemeinheit ist immanent.
Zum Vorliegen eines disziplinären Überhangs hinsichtlich Spruchpunkt 1):
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der für die disziplinäre Verfolgung ganz wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, bei Verhängung einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die gerichtliche Verurteilung den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck in jenen Fällen nicht entfalten kann, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs. 2 BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des „Vertrauens der Allgemeinheit“ beinhaltet (vgl. Erkenntnis vom 8. Oktober 1986, Zl. 85/09/0254, Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2003/09/0009). Das Vorliegen eines disziplinären Überhangs ist somit auch im gegenständlichen Fall zu bejahen. Hinsichtlich Spruchpunkt 1c) ist ein disziplinärer Überhang zudem auf besondere Weise gegeben, weil der Beschuldigte eine nicht als Beamtendelikt zu wertende Straftat im Dienst begangen hat und der dadurch bewirkte besondere – dienstrechtliche – Unrechtsgehalt seiner Tat durch das Strafurteil noch nicht berücksichtigt worden ist.Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der für die disziplinäre Verfolgung ganz wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, bei Verhängung einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die gerichtliche Verurteilung den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck in jenen Fällen nicht entfalten kann, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in Paragraph 43, Absatz 2, BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des „Vertrauens der Allgemeinheit“ beinhaltet vergleiche Erkenntnis vom 8. Oktober 1986, Zl. 85/09/0254, Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2003/09/0009). Das Vorliegen eines disziplinären Überhangs ist somit auch im gegenständlichen Fall zu bejahen. Hinsichtlich Spruchpunkt 1c) ist ein disziplinärer Überhang zudem auf besondere Weise gegeben, weil der Beschuldigte eine nicht als Beamtendelikt zu wertende Straftat im Dienst begangen hat und der dadurch bewirkte besondere – dienstrechtliche – Unrechtsgehalt seiner Tat durch das Strafurteil noch nicht berücksichtigt worden ist.
Herr V hat durch die disziplinarrechtlich zu beurteilenden Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB jeweils iVm § 15 Abs. 1 StGB gegen seine Beamtenpflicht gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG iSd § 91 leg. cit. schuldhaft (Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur inneren Tatseite) verstoßen und die Dienstpflichtverletzung daher in objektiver und subjektiver Weise verwirklicht.Herr römisch fünf hat durch die disziplinarrechtlich zu beurteilenden Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB jeweils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB gegen seine Beamtenpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG iSd Paragraph 91, leg. cit. schuldhaft (Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes auch zur inneren Tatseite) verstoßen und die Dienstpflichtverletzung daher in objektiver und subjektiver Weise verwirklicht.
Herrn V war die Einstweilige Verfügung bekannt, er wusste, dass Frau H keine Kontaktaufnahme seinerseits wünscht, auch wurde ihm im Zuge des Gerichtsverfahrens mitgeteilt, auf welche Weise er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber Frau H nachkommen kann. Mit dem unter Spruchpunkt 2) ausgeführten Verhalten hat er sich daher bewusst über die Einstweilige Verfügung hinweggesetzt, vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG verstoßen.Herrn römisch fünf war die Einstweilige Verfügung bekannt, er wusste, dass Frau H keine Kontaktaufnahme seinerseits wünscht, auch wurde ihm im Zuge des Gerichtsverfahrens mitgeteilt, auf welche Weise er seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber Frau H nachkommen kann. Mit dem unter Spruchpunkt 2) ausgeführten Verhalten hat er sich daher bewusst über die Einstweilige Verfügung hinweggesetzt, vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen.
Vom im Spruchpunkt 3) formulierten Vorwurf war der Beamte freizusprechen, zumal nicht auszuschließen ist, dass die Ablehnung der Kontaktaufnahme seitens Frau H nicht eindeutig genug kommuniziert worden ist.
Zur Strafbemessung:
(…)
Im gegenständlichen Fall ist das dem Beamten unter Spruchpunkt 1c) angelastete Verhalten als die schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten. Herr V hat durch sein Fehlverhalten gegen die mit seinem Amt verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen, das Vertrauen des Dienstgebers in seine unverbrüchliche Loyalität und Gesetzestreue verletzt. Von einem Beamten muss erwartet werden können, den Stellenwert, der der körperlichen Integrität von Menschen zukommt, zu respektieren sowie die elementarsten Regeln menschlichen Miteinanders einzuhalten. Der Dienstgeber muss sich auf die Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Redlichkeit der Beamten bei ihrer Dienstausübung verlassen können. Drohungen und Nötigungen im Dienst können unter keinen Umständen toleriert werden; es geht nicht an, dass Mitarbeiter/innen oder auch Kunden Angst haben müssen, die Dienststelle zu betreten. Herrn V Verhalten vermittelt der Öffentlichkeit das Bild eines Beamten, der seinen Willen mit Drohungen gegen die körperliche Unversehrtheit sowie mit Waffengewalt durchzusetzen versucht, der der Rechtsordnung – insgesamt gesehen – offensichtlich gleichgültig gegenübersteht. Gerade aber auch die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176), dieses Rechtsgut kann nach Ansicht des erkennenden Senats nicht hoch genug eingeschätzt werden.Im gegenständlichen Fall ist das dem Beamten unter Spruchpunkt 1c) angelastete Verhalten als die schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten. Herr römisch fünf hat durch sein Fehlverhalten gegen die mit seinem Amt verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen, das Vertrauen des Dienstgebers in seine unverbrüchliche Loyalität und Gesetzestreue verletzt. Von einem Beamten muss erwartet werden können, den Stellenwert, der der körperlichen Integrität von Menschen zukommt, zu respektieren sowie die elementarsten Regeln menschlichen Miteinanders einzuhalten. Der Dienstgeber muss sich auf die Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und Redlichkeit der Beamten bei ihrer Dienstausübung verlassen können. Drohungen und Nötigungen im Dienst können unter keinen Umständen toleriert werden; es geht nicht an, dass Mitarbeiter/innen oder auch Kunden Angst haben müssen, die Dienststelle zu betreten. Herrn römisch fünf Verhalten vermittelt der Öffentlichkeit das Bild eines Beamten, der seinen Willen mit Drohungen gegen die körperliche Unversehrtheit sowie mit Waffengewalt durchzusetzen versucht, der der Rechtsordnung – insgesamt gesehen – offensichtlich gleichgültig gegenübersteht. Gerade aber auch die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176), dieses Rechtsgut kann nach Ansicht des erkennenden Senats nicht hoch genug eingeschätzt werden.
Diese Dienstpflichtverletzung ist daher bereits für sich allein genommen so schwerwiegend, dass auch ohne weitere Erschwernisgründe sowie selbst angesichts der vorliegenden Milderungsgründen, wie des Geständnisses, der Begleichung der zivilrechtlich geltend gemachten Forderungen des Opfers sowie der bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit, grundsätzlich nur mehr die Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommt. Die inkriminierten Taten haben das Vertrauensverhältnis Dienstgeber/Dienstnehmer als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Beamten unwiederbringlich zerstört. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis, nicht die Allgemeinheit, würde es verstehen, wenn bei derart aggressiven Bedrohungshandlungen eine andere Disziplinarstrafe als die der Entlassung verhängt werden würde.
Im gegenständlichen Falle kommen jedoch überdies noch Erschwernisgründe zum Tragen, wie die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen, die Setzung des pflichtwidrigen Verhaltens über einen längeren Zeitraum sowie die ungünstige Zukunftsprognose.
Die ungünstige Zukunftsprognose beruht auf den Geschehnissen vor und nach Erstattung der Disziplinaranzeige des Amtes des AMS. Dem Personalakt sowie der Aussage des Abteilungsleiters von Herrn V ist zu entnehmen, dass es bereits seit einigen Jahren immer wieder intervallmäßig zu Problemen im Hinblick auf seine dienstliche Leistung, Kundenfreundlichkeit, Alkoholgenuss und auch Krankenstände gekommen ist. Nach Aussprachen bzw. nach einer Therapie im LKH verbesserte sich zwar die Situation, doch fiel Herr V stets nach einiger Zeit wieder in seine alten Verhaltensmuster zurück. Nach der Eskalation im März 2012, seiner Inhaftierung und anschließender strafrechtlicher Verurteilung absolvierte er zwar die ihm vom Gericht vorgeschriebene Therapie im LFS, verstieß aber erneut gegen die Rechtsordnung: Entgegen der Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts L vom 11.04.2012 versuchte er zum einem mehrfach mit Frau H Kontakt aufzunehmen, zum anderen verletzte er am 15.09.2012 die ihm gerichtlich auferlegte Alkoholabstinenz (Fahren unter Alkohol, 1,7 Promille). Selbst so einschneidende Erlebnisse wie Haft oder strafgerichtliche Verurteilung konnten eine Verhaltensänderung somit nicht herbeiführen. Dem fachärztlichen Gutachten von Dr. W ist zudem zu entnehmen, dass es bei fortgesetztem Alkoholmissbrauch und einem neuerlichen Zusammentreffen mit dem Tatopfer wiederrum zu Tathandlungen mit schweren bzw. nicht bloß leichten Folgen kommen wird. Angesichts dieser gutachterlichen Beurteilung im Zusammenhalt mit den oben geschilderten Verhaltensweisen wird die Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Wohlverhalten von Herrn V seitens des erkennenden Senats als gering eingeschätzt, weshalb die Disziplinarstrafe der Entlassung auch aus spezialpräventiven Erwägungen zu verhängen war. Eine Fortsetzung des Beamtendienstverhältnisses würde eine permanente potentielle Gefahr für die Mitarbeiter/innen, insbesondere für Frau H, bedeuten, der Dienstgeber daher zudem seine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Dienstnehmern/innen verletzten.Die ungünstige Zukunftsprognose beruht auf den Geschehnissen vor und nach Erstattung der Disziplinaranzeige des Amtes des AMS. Dem Personalakt sowie der Aussage des Abteilungsleiters von Herrn römisch fünf ist zu entnehmen, dass es bereits seit einigen Jahren immer wieder intervallmäßig zu Problemen im Hinblick auf seine dienstliche Leistung, Kundenfreundlichkeit, Alkoholgenuss und auch Krankenstände gekommen ist. Nach Aussprachen bzw. nach einer Therapie im LKH verbesserte sich zwar die Situation, doch fiel Herr römisch fünf stets nach einiger Zeit wieder in seine alten Verhaltensmuster zurück. Nach der Eskalation im März 2012, seiner Inhaftierung und anschließender strafrechtlicher Verurteilung absolvierte er zwar die ihm vom Gericht vorgeschriebene Therapie im LFS, verstieß aber erneut gegen die Rechtsordnung: Entgegen der Einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts L vom 11.04.2012 versuchte er zum einem mehrfach mit Frau H Kontakt aufzunehmen, zum anderen verletzte er am 15.09.2012 die ihm gerichtlich auferlegte Alkoholabstinenz (Fahren unter Alkohol, 1,7 Promille). Selbst so einschneidende Erlebnisse wie Haft oder strafgerichtliche Verurteilung konnten eine Verhaltensänderung somit nicht herbeiführen. Dem fachärztlichen Gutachten von Dr. W ist zudem zu entnehmen, dass es bei fortgesetztem Alkoholmissbrauch und einem neuerlichen Zusammentreffen mit dem Tatopfer wiederrum zu Tathandlungen mit schweren bzw. nicht bloß leichten Folgen kommen wird. Angesichts dieser gutachterlichen Beurteilung im Zusammenhalt mit den oben geschilderten Verhaltensweisen wird die Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Wohlverhalten von Herrn römisch fünf seitens des erkennenden Senats als gering eingeschätzt, weshalb die Disziplinarstrafe der Entlassung auch aus spezialpräventiven Erwägungen zu verhängen war. Eine Fortsetzung des Beamtendienstverhältnisses würde eine permanente potentielle Gefahr für die Mitarbeiter/innen, insbesondere für Frau H, bedeuten, der Dienstgeber daher zudem seine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Dienstnehmern/innen verletzten.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Herrn V wurden in die Überlegungen einbezogen.Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Herrn römisch fünf wurden in die Überlegungen einbezogen.
Nach Abwägung all‘ dieser Strafbemessungsgründe ist der erkennende Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gerechtfertigt und geboten ist, um Herrn V von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten sowie um aus generalpräventiven Gesichtspunkten deutlich zu machen, dass derartiges Fehlverhalten im öffentlichen Dienst keinesfalls toleriert wird.“Nach Abwägung all‘ dieser Strafbemessungsgründe ist der erkennende Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gerechtfertigt und geboten ist, um Herrn römisch fünf von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten sowie um aus generalpräventiven Gesichtspunkten deutlich zu machen, dass derartiges Fehlverhalten im öffentlichen Dienst keinesfalls toleriert wird.“
II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und beantragte, der Berufung Folge zu geben und die Strafe der Entlassung aufzuheben bzw. eine gelindere Strafe auszusprechen.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und beantragte, der Berufung Folge zu geben und die Strafe der Entlassung aufzuheben bzw. eine gelindere Strafe auszusprechen.
III. Die Disziplinaroberkommission (DOK) hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission (DOK) hat hierzu erwogen:
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Fest steht, dass der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts L vom 13. April 2012, GZ 13 Hv 47/12y-23, der Begehung der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB jeweils iVm § 15 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und nach § 106 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und dass dieses Fehlverhalten mit rechtskräftigem Schuldspruch gemäß Spruchpunkt 1. auch als gravierende Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG ersehen worden ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen, die in Vorhaft verbrachte Zeit auf die unbedingt verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat angerechnet. Da die Bindungswirkung iSd § 95 Abs. 2 BDG neben den Feststellungen zum Sachverhalt auch die Schuldform sowie die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten umfasst, bestehen nicht nur an der objektiven Tatbestandsverwirklichung keine begründeten Zweifel, sondern auch daran, dass der Beschuldigte schuldhaft gehandelt hat.Fest steht, dass der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts L vom 13. April 2012, GZ 13 Hv 47/12y-23, der Begehung der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB jeweils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt und nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und dass dieses Fehlverhalten mit rechtskräftigem Schuldspruch gemäß Spruchpunkt 1. auch als gravierende Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG ersehen worden ist. Der Vollzug der Freiheitsstrafe im Ausmaß von elf Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen, die in Vorhaft verbrachte Zeit auf die unbedingt verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat angerechnet. Da die Bindungswirkung iSd Paragraph 95, Absatz 2, BDG neben den Feststellungen zum Sachverhalt auch die Schuldform sowie die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten umfasst, bestehen nicht nur an der objektiven Tatbestandsverwirklichung keine begründeten Zweifel, sondern auch daran, dass der Beschuldigte schuldhaft gehandelt hat.
Insoweit berufungshalber darauf verwiesen wird, dass sich der Beschuldigte seit 19. Dezember 2012 wiederum in stationärer Behandlung befindet und daran anschließend neuerlich ein engmaschiges Kontroll- und Betreuungsnetz aufgebaut werden wird, weshalb die Disziplinarkommission verhalten sei, diese Umstände zu berücksichtigen und gegebenenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen, ist diesem Vorbringen das schlüssige und gut nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. W entgegenzuhalten, welches weder zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten noch an dessen Verschulden Anlass gibt, sowie die oben dargestellte Bindungswirkung gemäß § 95 Abs. 2 BDG, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich ist.Insoweit berufungshalber darauf verwiesen wird, dass sich der Beschuldigte seit 19. Dezember 2012 wiederum in stationärer Behandlung befindet und daran anschließend neuerlich ein engmaschiges Kontroll- und Betreuungsnetz aufgebaut werden wird, weshalb die Disziplinarkommission verhalten sei, diese Umstände zu berücksichtigen und gegebenenfalls ein weiteres Gutachten einzuholen, ist diesem Vorbringen das schlüssige und gut nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. W entgegenzuhalten, welches weder zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten noch an dessen Verschulden Anlass gibt, sowie die oben dargestellte Bindungswirkung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG, weshalb die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht erforderlich ist.
Dem Berufungsantrag folgend – gegen Spruchpunkt 2. wurde dem Grunde nach nicht Berufung erhoben, weshalb auch dieser in Rechtskraft erwachsen ist – ist nunmehr die disziplinäre Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 14. November 2007, 2005/09/0115, hinzuweisen, mit welchem der VwGH seine bisherige disziplinarrechtliche Rechtsprechung weitreichend modifiziert hat.
Den sog. disziplinären Überhang betreffend schließt sich der erkennende Senat der DOK den Ausführungen der Erstinstanz an und weist darauf hin, dass der Beschuldigte durch sein überaus massives Fehlverhalten gemäß Spruchpunkt 1.c) gegenüber einer Arbeitskollegin im Dienst sowie durch sein außerdienstliches Fehlverhalten gemäß den weiteren Schuldsprüchen gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, deren Einhaltung auch zu seinen Pflichten als Beamter des Bundsministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zählt, der als Berater in einer Geschäftsstelle des Amtes des Arbeitsmarktservice tätig ist und in der Servicezone mit Kunden des AMS in Kontakt steht, weshalb das Vorliegen des disziplinären Überhanges alle Schuldsprüche des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses betreffend zu bejahen ist.
Auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK handelt es sich – wie der erstinstanzliche Disziplinarsenat umfangreich und nachvollziehbar dargelegt hat – beim Fehlverhalten des Beschuldigten gemäß den Spruchpunkten 1. und 2. um schwerwiegende schuldhafte Dienstpflichtverletzungen iSd § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG, die zweifellos geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstverrichtung massivst zu erschüttern sowie das Betriebsklima an seiner Dienststelle erheblichst zu beeinträchtigen. Angesichts des im obersten Bereich einzustufenden Gewichts dieser Dienstpflichtverletzungen ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK mit der Verhängung einer im obersten Bereich angesiedelten Disziplinarstrafe vorzugehen. Diesem Erfordernis ist der erstinstanzliche Disziplinarsenat mit dem Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG daher grundsätzlich nicht in einer über die Strafzwecke hinausgehenden Art und Weise nachgekommen und er hat im Rahmen des ihm zukommenden Ermessensspielraumes die vorgenommene Strafzumessung nachvollziehbar begründet.Auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK handelt es sich – wie der erstinstanzliche Disziplinarsenat umfangreich und nachvollziehbar dargelegt hat – beim Fehlverhalten des Beschuldigten gemäß den Spruchpunkten 1. und 2. um schwerwiegende schuldhafte Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG, die zweifellos geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstverrichtung massivst zu erschüttern sowie das Betriebsklima an seiner Dienststelle erheblichst zu beeinträchtigen. Angesichts des im obersten Bereich einzustufenden Gewichts dieser Dienstpflichtverletzungen ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK mit der Verhängung einer im obersten Bereich angesiedelten Disziplinarstrafe vorzugehen. Diesem Erfordernis ist der erstinstanzliche Disziplinarsenat mit dem Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG daher grundsätzlich nicht in einer über die Strafzwecke hinausgehenden Art und Weise nachgekommen und er hat im Rahmen des ihm zukommenden Ermessensspielraumes die vorgenommene Strafzumessung nachvollziehbar begründet.
Die Entlassung ist die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte. Sie bezweckt, dass sich die Dienstbehörde von einem Beamten/einer Beamtin unter Auflösung des Beamtendienstverhältnisses trennen kann. Die im Fehlverhalten des Beamten/der Beamtin offenbar gewordene Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit ihm/ihr darf jedoch (nur) dann Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein, wenn diese Disziplinarstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist. Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters/der Täterin oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die angeschuldigte Verfehlung das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen ihm/ihr und dem Dienstgeber zerstört wurde, ist auf Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Daher hat die Disziplinarbehörde gemäß § 93 Abs. 1 BDG zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 92 Abs. 1 BDG zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG geboten ist. Hierbei hat sie sich gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgeblichen Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf § 32 StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters/der Täterin als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen. Sie hat dabei vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung oder auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Überdies ist zu prüfen, ob im Sinne des § 93 Abs. 1 zweiter Satz BDG die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, es sind also im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des verstärkten Senates spezialpräventive Überlegungen anzustellen.Die Entlassung ist die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte. Sie bezweckt, dass sich die Dienstbehörde von einem Beamten/einer Beamtin unter Auflösung des Beamtendienstverhältnisses trennen kann. Die im Fehlverhalten des Beamten/der Beamtin offenbar gewordene Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit ihm/ihr darf jedoch (nur) dann Grund für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sein, wenn diese Disziplinarstrafe auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist. Auch wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung nicht der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters/der Täterin oder gar der Vergeltung dient, so handelt es sich dabei doch um eine Strafe. Die Frage, ob durch die angeschuldigte Verfehlung das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen ihm/ihr und dem Dienstgeber zerstört wurde, ist auf Grundlage der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu beurteilen. Daher hat die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG zunächst am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG geboten ist. Hierbei hat sie sich gemäß Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz BDG an den nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgeblichen Gründen zu orientieren und somit im Hinblick auf Paragraph 32, StGB vom Ausmaß der Schuld des Täters/der Täterin als Grundlage für die Bemessung der Strafe auszugehen. Sie hat dabei vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung oder auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Überdies ist zu prüfen, ob im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, zweiter Satz BDG die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, es sind also im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des verstärkten Senates spezialpräventive Überlegungen anzustellen.
In seinem Erkenntnis vom 18. September 2008, 2007/09/0320, hat der VwGH ausgeführt, dass das oben genannte Erkenntnis des verstärkten Senates (in concreto: die dortige Bezugnahme auf spezialpräventive Gründe) nicht ausschließt, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, „wenn diese Dienstpflichtverletzung … sehr schwer ist“. Während eines derart langen Zeitraumes sowohl im als auch außer Dienst gegenüber einer Arbeitskollegin mehrmals das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 iVm 15 Abs. 1 StGB zu begehen, indem er diese durch gefährliche Drohungen mit dem Tod zu Unterlassungen zu nötigen versucht, sowie durch Kontaktaufnahmen mit ihr in einer Mehrzahl von Fällen einer Einstweiligen Verfügung zuwider zu handeln, sind derart schwerwiegende Verstöße des Beschuldigten auch gegen seine Dienstpflichten, dass dieses Fehlverhalten zweifellos „sehr schwere“ Dienstpflichtverletzungen verwirklicht.In seinem Erkenntnis vom 18. September 2008, 2007/09/0320, hat der VwGH ausgeführt, dass das oben genannte Erkenntnis des verstärkten Senates (in concreto: die dortige Bezugnahme auf spezialpräventive Gründe) nicht ausschließt, schon nach der ersten Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen, „wenn diese Dienstpflichtverletzung … sehr schwer ist“. Während eines derart langen Zeitraumes sowohl im als auch außer Dienst gegenüber einer Arbeitskollegin mehrmals das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung gemäß Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 15 Absatz eins, StGB zu begehen, indem er diese durch gefährliche Drohungen mit dem Tod zu Unterlassungen zu nötigen versucht, sowie durch Kontaktaufnahmen mit ihr in einer Mehrzahl von Fällen einer Einstweiligen Verfügung zuwider zu handeln, sind derart schwerwiegende Verstöße des Beschuldigten auch gegen seine Dienstpflichten, dass dieses Fehlverhalten zweifellos „sehr schwere“ Dienstpflichtverletzungen verwirklicht.
Der Beschuldigte hat mit seinem schwerwiegenden und lange andauernden Fehlverhalten das ihm vom Dienstgeber und von der Allgemeinheit/Öffentlichkeit entgegengebrachte Vertrauen gröblichst verletzt und massiv gegen ihm auferlegten Dienstpflichten verstoßen; der Unrechtsgehalt dieser Dienstpflichtverletzungen ist als überaus hoch einzustufen. Auch der erkennende Senat der DOK ist daher der Auffassung, dass die dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen aufgrund ihres Umfanges und des langen Tatzeitraumes und ihrer daraus resultierenden Schwere im Ergebnis seine Entlassung objektiv rechtfertigen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH ist davon auszugehen, dass angesichts der Art und der Schwere dieser Dienstpflichtverletzungen hier eine andere Strafe als jene der Entlassung objektiv nicht in Betracht kommt.
Hat ein Beamter/eine Beamtin durch sein/ihr Verhalten das Vertrauen des Dienstgebers und der Allgemeinheit in ihn/sie zerstört, so ist dann mit Entlassung vorzugehen, wenn diese Disziplinarstrafe auch spezialpräventiv erforderlich ist, wenn also eine geringere Disziplinarstrafe nicht ausreichend ist, der angestrebten Wahrungs-, Besserungs- und Sicherungsfunktion der disziplinären Bestrafung zum Durchbruch zu verhelfen. Im Vordergrund steht somit – wenn wie hier die objektive Schwere der Dienstpflichtverletzungen bejaht werden konnte – die Frage der spezialpräventiven Notwendigkeit der Disziplinarstrafe der Entlassung.
Von den Disziplinarbehörden sind bei der vorzunehmenden Strafbemessung neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung(en) sowohl die Milderungsgründe als auch die Erschwerungsgründe zu berücksichtigen, welchem Erfordernis die erstinstanzliche Disziplinarkommission nachgekommen ist. Der erkennende Senat der DOK schließt sich den Ausführungen der erstinstanzlichen Disziplinarkommission zur Strafbemessung vollinhaltlich an (Spruchpunkt 1.c) stellt gemäß § 93 Abs. 2 BDG die schwerste Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten dar; die weiteren unter den Spruchpunkten 1. und 2. genannten Dienstpflichtverletzungen treten als erheblicher Erschwerungsgrund hinzu) und ergänzt die Milderungsgründe um den Milderungsgrund der disziplinären Unbescholtenheit. Weitere im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigte Milderungsgründe (seine finanzielle Lage, die jedoch keinen Milderungsgrund darstellt, sowie seine Alkoholergebenheit, die das Gewicht seiner Taten jedoch ebenfalls nicht mindert) konnten von der DOK nicht erkannt werden. Trotz dieser Mehrzahl an Milderungsgründen gelangte auch der erkennende Senat der DOK zu dem Ergebnis, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG tat- und schuldangemessen ist, der Schwere der Dienstpflichtverletzungen in adäquater Weise Rechnung trägt und im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Aspekte (äußerst negative Vorbildwirkung) notwendig ist, um nicht nur den Beschuldigten in Hinkunft von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch gegenüber anderen Beamten eine Warnfunktion hinsichtlich der Begehung vergleichbarer sowie vergleichbar schwerwiegender dienstlicher Verfehlungen zu erfüllen.Von den Disziplinarbehörden sind bei der vorzunehmenden Strafbemessung neben der Schwere der Dienstpflichtverletzung(en) sowohl die Milderungsgründe als auch die Erschwerungsgründe zu berücksichtigen, welchem Erfordernis die erstinstanzliche Disziplinarkommission nachgekommen ist. Der erkennende Senat der DOK schließt sich den Ausführungen der erstinstanzlichen Disziplinarkommission zur Strafbemessung vollinhaltlich an (Spruchpunkt 1.c) stellt gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG die schwerste Dienstpflichtverletzung des Beschuldigten dar; die weiteren unter den Spruchpunkten 1. und 2. genannten Dienstpflichtverletzungen treten als erheblicher Erschwerungsgrund hinzu) und ergänzt die Milderungsgründe um den Milderungsgrund der disziplinären Unbescholtenheit. Weitere im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigte Milderungsgründe (seine finanzielle Lage, die jedoch keinen Milderungsgrund darstellt, sowie seine Alkoholergebenheit, die das Gewicht seiner Taten jedoch ebenfalls nicht mindert) konnten von der DOK nicht erkannt werden. Trotz dieser Mehrzahl an Milderungsgründen gelangte auch der erkennende Senat der DOK zu dem Ergebnis, dass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG tat- und schuldangemessen ist, der Schwere der Dienstpflichtverletzungen in adäquater Weise Rechnung trägt und im Hinblick auf spezial- und generalpräventive Aspekte (äußerst negative Vorbildwirkung) notwendig ist, um nicht nur den Beschuldigten in Hinkunft von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch gegenüber anderen Beamten eine Warnfunktion hinsichtlich der Begehung vergleichbarer sowie vergleichbar schwerwiegender dienstlicher Verfehlungen zu erfüllen.
Der erkennende Senat der DOK schließt sich auch den Ausführungen der erstinstanzlichen Disziplinarkommission zur präventiven Notwendigkeit der Disziplinarstrafe der Entlassung an. Denn wenn sich ein Beamter während eines derart langen Zeitraumes derart schwerwiegenden Fehlverhaltens schuldig macht, kann im Gegensatz zum Berufungsvorbringen nicht mehr von seinem zukünftigen Wohlverhalten ausgegangen werden: der Beschuldigte hat durch seine schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine nicht „nur“ gleichgültige, sondern ablehnende Einstellung einnimmt, der der Dienstgeber nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit bei Weitem überschreitenden Kontrollaufwand begegnen könnte. Ein mit den disziplinarrechtlichen Normen verbundener Beamter würde nicht derart massiv gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen (Verbrechen der versuchten schweren Nötigung gemäß §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 iVm 15 Abs. 1 StGB in Form von gefährlichen Drohungen mit dem Tod), und dies nota bene gegenüber einer Arbeitskollegin, aus welchem Fehlverhalten trotz seiner geringen primären Aggressivität auf ein erhebliches Ausmaß an nur mühsam unterdrückter Wut, mangelnde Selbstbeherrschung und zumindest latente Gewaltbereitschaft ihr gegenüber geschlossen werden kann. Infolge des langen Zeitraumes seines massiven Verstoßes gegen strafrechtliche Normen, woraus auch auf ein erhebliches Ausmaß an Unbeherrschtheit und Gewaltbereitschaft geschlossen werden kann, kann von einem zukünftigen korrekten Verhalten des Beschuldigten (positive Zukunftsprognose) nicht mehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, woraus in Übereinstimmung mit der Erstinstanz die spezialpräventive Notwendigkeit des Ausspruches der Disziplinarstrafe der Entlassung als einzig mögliches Strafausmaß folgt. Die vorliegenden Milderungsgründe vermögen nichts daran zu ändern, dass angesichts der Art, der erheblichen Schwere und der Dauer des Fehlverhaltens im Ergebnis eine andere Disziplinarstrafe als jene der Entlassung nicht mehr in Betracht kommt.Der erkennende Senat der DOK schließt sich auch den Ausführungen der erstinstanzlichen Disziplinarkommission zur präventiven Notwendigkeit der Disziplinarstrafe der Entlassung an. Denn wenn sich ein Beamter während eines derart langen Zeitraumes derart schwerwiegenden Fehlverhaltens schuldig macht, kann im Gegensatz zum Berufungsvorbringen nicht mehr von seinem zukünftigen Wohlverhalten ausgegangen werden: der Beschuldigte hat durch seine schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine nicht „nur“ gleichgültige, sondern ablehnende Einstellung einnimmt, der der Dienstgeber nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit bei Weitem überschreitenden Kontrollaufwand begegnen könnte. Ein mit den disziplinarrechtlichen Normen verbundener Beamter würde nicht derart massiv gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen (Verbrechen der versuchten schweren Nötigung gemäß Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 15 Absatz eins, StGB in Form von gefährlichen Drohungen mit dem Tod), und dies nota bene gegenüber einer Arbeitskollegin, aus welchem Fehlverhalten trotz seiner geringen primären Aggressivität auf ein erhebliches Ausmaß an nur mühsam unterdrückter Wut, mangelnde Selbstbeherrschung und zumindest latente Gewaltbereitschaft ihr gegenüber geschlossen werden kann. Infolge des langen Zeitraumes seines massiven Verstoßes gegen strafrechtliche Normen, woraus auch auf ein erhebliches Ausmaß an Unbeherrschtheit und Gewaltbereitschaft geschlossen werden kann, kann von einem zukünftigen korrekten Verhalten des Beschuldigten (positive Zukunftsprognose) nicht mehr mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, woraus in Übereinstimmung mit der Erstinstanz die spezialpräventive Notwendigkeit des Ausspruches der Disziplinarstrafe der Entlassung als einzig mögliches Strafausmaß folgt. Die vorliegenden Milderungsgründe vermögen nichts daran zu ändern, dass angesichts der Art, der erheblichen Schwere und der Dauer des Fehlverhaltens im Ergebnis eine andere Disziplinarstrafe als jene der Entlassung nicht mehr in Betracht kommt.
Überdies ist auf die seit dem 1. Jänner 2009 erhebliche Bedeutung generalpräventiver Erwägungen hinzuweisen.
Die Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen in § 93 Abs. 1 BDG hat ab dem 1. Jänner 2009 zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund spezialpräventiver Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen ist (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).Die Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen in Paragraph 93, Absatz eins, BDG hat ab dem 1. Jänner 2009 zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund spezialpräventiver Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen ist (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).
In Übereinstimmung mit dieser jüngsten Judikatur des VwGH kann eine niedrigere als die ausgesprochene Disziplinarstrafe der Entlassung auch auf Grund generalpräventiver Erwägungen nicht als adäquat erachtet werden. Denn würde bei einem derartigen Fehlverhalten mit einer geringeren Sanktion vorgegangen werden, dann könnte nicht davon ausgegangen werden, dass damit der Begehung solcher eine äußerst negative Vorbildwirkung entfaltender Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte/innen ausreichend entgegengewirkt wird. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis, aber auch die Allgemeinheit nicht, würde es verstehen, wenn bei derart massiven Dienstpflichtverletzungen während eines derart langen Deliktszeitraumes eine andere Disziplinarstrafe als die Entlassung verhängt würde; nach den Erfahrungen des täglichen Lebens könnte dies vielmehr dazu führen, dass daraus ein „Freibrief“ für die Begehung von schweren Dienstpflichtverletzungen abgeleitet würde. Es bedarf daher der höchstmöglichen Disziplinarstrafe, um deutlich zu machen, dass ein derart massives Fehlverhalten nicht toleriert wird. Auch diesem generalpräventiven Erfordernis ist die erstinstanzliche Disziplinarkommission mit dem Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung im Rahmen ihres Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung korrekt nachgekommen.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist eine Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten nicht möglich, wobei sich die DOK bewusst ist, dass die Entlassung als schwerste Disziplinarstrafe – im Hinblick auf ihre Auswirkung – nur dann verhängt werden soll, wenn keine andere Strafart der Schwere der erwiesenen Dienstpflichtverletzungen und den angestellten präventiven Erwägungen entspricht. Da die Verhängung (Bestätigung) der Disziplinarstrafe der Entlassung für die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen sowohl objektiv gerechtfertigt als auch spezial- und generalpräventiv geboten ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die über den Beschuldigten in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG zu bestätigen. Bei der Strafbemessung konnte die DOK auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH zu keinem anderen Ergebnis kommen als bereits die Erstinstanz. Da die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unter diesen Umständen nicht möglich ist, muss der Beschuldigte in Kauf nehmen, dass dies zur Auflösung seines Dienstverhältnisses führt. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wurden vom erkennenden Senat der DOK in seine Erwägungen miteinbezogen, konnten jedoch im Ergebnis ebenfalls zu keiner niedrigeren Strafbemessung führen. Auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Art. I § 1 Abs. 1 Überbrückungshilfegesetz wird hingewiesen.Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist eine Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten nicht möglich, wobei sich die DOK bewusst ist, dass die Entlassung als schwerste Disziplinarstrafe – im Hinblick auf ihre Auswirkung – nur dann verhängt werden soll, wenn keine andere Strafart der Schwere der erwiesenen Dienstpflichtverletzungen und den angestellten präventiven Erwägungen entspricht. Da die Verhängung (Bestätigung) der Disziplinarstrafe der Entlassung für die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen sowohl objektiv gerechtfertigt als auch spezial- und generalpräventiv geboten ist, war spruchgemäß zu entscheiden und die über den Beschuldigten in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG zu bestätigen. Bei der Strafbemessung konnte die DOK auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH zu keinem anderen Ergebnis kommen als bereits die Erstinstanz. Da die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unter diesen Umständen nicht möglich ist, muss der Beschuldigte in Kauf nehmen, dass dies zur Auflösung seines Dienstverhältnisses führt. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wurden vom erkennenden Senat der DOK in seine Erwägungen miteinbezogen, konnten jedoch im Ergebnis ebenfalls zu keiner niedrigeren Strafbemessung führen. Auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Überbrückungshilfegesetz wird hingewiesen.
Zu erwähnen bleibt, dass im Bereich der Privatwirtschaft bereits weit geringere Verfehlungen zum Verlust des Arbeitsplatzes führen und von einem Beamten/einer Beamtin als Gegenleistung für die ihm/ihr gebotene soziale Sicherheit u.a. ein besonderes Maß an Treue und Integrität erwartet wird. Es war auch nicht außer Acht zu lassen, dass diese Disziplinarstrafe lediglich die Folge des vom Beschuldigten selbst zu verantwortenden Fehlverhaltens ist und eine unangebrachte Milde der Disziplinarbehörde(n) in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2013