Norm
BDG §38 Abs2Schlagworte
Beamter der Telekom AG, Zuordnung des Arbeitsplatzes zu TAP, keine bescheidmäßig zu verfügende Maßnahme, FeststellungsbescheidRechtssatz
Mit der berufungsgegenständlichen Zuordnung des ArbPl des BW von der Telekom Austria AG zur Telekom Austria Personalmanagement GmbH ist weder eine Änderung im Aufgabenbereich (dh. in der Verwendung) noch im Dienstort noch in der Besoldung des BW verbunden. Damit berührt die Zuordnung des ArbPl des BW zur Telekom Austria Personalmanagement GmbH keines der in den §§ 38, 40 BDG geschützten Rechte des BW, weshalb diese nicht mit Bescheid zu verfügen ist. Zur Klarstellung wird der angef Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass festgestellt wird, dass es sich bei der Zuordnung des ArbPl des BW der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3 zur Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) ohne Änderung seines Aufgabenbereiches im Sinne des § 36 BDG weder um eine Versetzung noch um eine Verwendungsänderung handelt, die mit Bescheid zu verfügen wäre.Mit der berufungsgegenständlichen Zuordnung des ArbPl des BW von der Telekom Austria AG zur Telekom Austria Personalmanagement GmbH ist weder eine Änderung im Aufgabenbereich (dh. in der Verwendung) noch im Dienstort noch in der Besoldung des BW verbunden. Damit berührt die Zuordnung des ArbPl des BW zur Telekom Austria Personalmanagement GmbH keines der in den Paragraphen 38, 40, BDG geschützten Rechte des BW, weshalb diese nicht mit Bescheid zu verfügen ist. Zur Klarstellung wird der angef Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass festgestellt wird, dass es sich bei der Zuordnung des ArbPl des BW der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3 zur Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) ohne Änderung seines Aufgabenbereiches im Sinne des Paragraph 36, BDG weder um eine Versetzung noch um eine Verwendungsänderung handelt, die mit Bescheid zu verfügen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013