TE Dok 2013/4/5 109/9-DOK/12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.04.2013
beobachten
merken

Norm

BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §95 Abs1
StGB §83 Abs1
StGB §105 Abs1
StGB §107
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Schlagworte

ExekutivBea, gefährliche Drohung, Nötigung, Körperverletzung, strafgerichtliche Verurteilung, krankhafte Gewaltneigung aufgrund Alkoholprobleme, negative Zukunftsprognose, Entlassung

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Landespolizeivizepräsidentin Dr. Michaela KARDEIS als Senatsvorsitzende sowie Ministerialrat Mag. Günter POßEGGER und Ministerialrätin Mag. Renate PLATZER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XI nach der am 5. April 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Bezirksinspektor S über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Kurt JELINEK, Nonntaler Hauptstraße 1a, 5020 Salzburg, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 5. November 2012, Zahl 17-DK/4/12, 23-DK/4/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Landespolizeivizepräsidentin Dr. Michaela KARDEIS als Senatsvorsitzende sowie Ministerialrat Mag. Günter POßEGGER und Ministerialrätin Mag. Renate PLATZER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch elf nach der am 5. April 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Bezirksinspektor S über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Kurt JELINEK, Nonntaler Hauptstraße 1a, 5020 Salzburg, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 5. November 2012, Zahl 17-DK/4/12, 23-DK/4/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Die Berufung des Beschuldigten wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.Die Berufung des Beschuldigten wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:

"Spruchteil A

BezInsp S

ist gemäß rechtskräftigen Urteils des LG S, Zahl 39 Hv 91/12t-35, vom 12.09.2012 schuldig:

er hat folgende Personen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen:

1.              zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahre 2008 seine damalige Lebensgefährtin M in der gemeinsamen Wohnung in B durch Drohung mit dem Tod und zwar

a.              durch die sinngemäße Äußerung, er müsse sie erschießen, nachdem er ihr erzählt hat, was ihn belaste, wobei er zur Betonung der Ernsthaftigkeit seiner Drohung demonstrativ eine Schusswaffe auf den Tisch gelegt und mit seiner Erzählung begonnen hat;

b.              durch die sinngemäße Äußerung, die (Anm.: L, vormals S) sei schon so lange bei der Polizei und wisse immer noch nicht, wie er ticke, sie werde die erste sein, die er umbringe, die zweite werde M sein, sie kämen alle dran; undb. durch die sinngemäße Äußerung, die Anmerkung, L, vormals S) sei schon so lange bei der Polizei und wisse immer noch nicht, wie er ticke, sie werde die erste sein, die er umbringe, die zweite werde M sein, sie kämen alle dran; und

B.               er hat folgende Personen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohungen zu Handlungen bzw. Unterlassungen genötigt, und zwar

1.              zu nicht näher bekannten Zeiten im Jahr 2008 in der gemeinsamen Wohnung in B M,

a.              indem er sie an den Haaren gepackt und aus dem Bett gezerrt hat, mit Gewalt zum Verlassen des gemeinsamen Schlafzimmers aufgefordert hat;

b.              und durch die sinngemäße Äußerung, sie solle vor ihm niederknien und um Entschuldigung bitten, sonst werde er ihr neues Mobiltelefon vom Balkon des Mehrparteienhauses werfen, wobei er durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Vermögen sie dazu bringen wollte, sich vor ihm zu erniedrigen, niederzuknien und sich bei ihm zu entschuldigen;

c.              seine ehemalige Partnerin S im März 2011, indem er sie in einem Lokal in S am Hals mit festem Griff erfasst, gegen eine Wand gedrückt und dabei gesagt hat, „hoit die Pappn“, durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper und Gewalt, davon Abstand zu nehmen, mit einem Bekannten über ihre Beweggründe, die Beziehung zu ihm zu beenden, zu sprechen;

2.              in der Nacht zum 27.6.2012 R in seiner Wohnung in S

a)              durch die sinngemäß Äußerung, sie solle ihm den Namen und

die Daten des Anrufers nennen, sonst werde er ihr etwas antun, wobei er sie zur Betonung der Ernsthaftigkeit seiner Drohung am Hals gepackt und an eine Wand gedrückt hat, durch gefährliche Drohung mit einer Körperverletzung zur Bekanntgabe des Namens und der Telefonnummer des F;

b)              sie durch Versetzen eines Schlags ins Gesicht, durch Zerren an den Haaren und Versetzen mehrerer Fußtritte gegen den Körper mit Gewalt zum Verlassen seiner Wohnung aufgefordert hat;

C.               folgende Personen am Körper verletzt zu hat:

1.              im September 2008 M in der gemeinsamen Wohnung in B dadurch,

dass er sie zu Boden gerissen, sich auf ihre Oberarme gekniet und am Hals gewürgt hat, wodurch diese Hämatome am Hals erlitten hat;

2.              in der Nacht zum 27.6.2012 R in seiner Wohnung in S durch das Versetzen mehrerer Fußtritte Hämatome an beiden

Oberschenkeln, eine Abschürfung im Bereich der linken Kniekehle und einer Abschürfung im Bereich des rechten Knies zugefügt hat.

D.              Er hat weiters in der Nacht zum 19.02.2012 seine ihm zugewiesene Dienstpistole Glock 19 in seine Wohnung mitgenommen und nicht, wie vorgesehen, auf der Dienststelle verwahrt.

Der Beamte hat somit gegen folgende Bestimmungen verstoßen und schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 begangen.Der Beamte hat somit gegen folgende Bestimmungen verstoßen und schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

zu A              er hat das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,zu A er hat das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB,

zu B I.1)                                          das Vergehen der versuchten Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGBzu B römisch eins.1) das Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB

zu B I.2 II u. III              die Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGBzu B römisch eins.2 römisch zwei u. III die Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB

zu C                                          die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1zu C die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins

StGB

begangen und dadurch gegen seine Dienstpflichten

nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, in seinem gesamtennach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, in seinem gesamten

Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche

Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten

bleibt;

zu D               gegen § 44 Abs. 1 BDG 1979, seine Vorgesetzten zuzu D gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, seine Vorgesetzten zu

unterstützen und deren Weisungen zu befolgen in Verbindung mit Pkt. 2.5.1 der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinien (APD-RL), wo angeordnet wird, dass außerhalb der unmittelbaren Einsatz- bzw. Verwendungs- oder Tragezeiten Dienstwaffen in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten bzw. Schränken oder

Behältnissen zu verwahren sind. Diese Bestimmung wurde auch im LPK-Befehl vom 04.03.2011, GZ 2400/28480-OEA/2010 verlautbart.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Die bereits gemäß § 112 Abs. 3 BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.“Die bereits gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.“

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt.

Die dem Beschuldigten erwachsenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Spruchteil B

Vom Vorwurf, BezInsp S 1.              habe am 26.6. oder 27.6.2012 F durch die sinngemäße Äußerung, für wen er sich eigentlich halte, er werde ihn finden, zumindest mit einer Körperverletzung drohen wollen;

2.              im Oktober 2010 S; indem der er sie nach einem Lokalbesuch an den Haaren gepackt, auf die Motorhaube eines vor dem Lokal geparkten Autos gedrückt und ihre Handtasche aus der Hand gerissen mit Gewalt die Übergabe ihres Wohnungsschlüssels gefordert;

3.              habe seine uneingeschränkte Dienst- bzw. Einsatzfähigkeit für die Dauer von sechs Monaten herabgesetzt, weil er am 12.02.2012, gegen 22.50 Uhr in seiner Freizeit und in Zivil mit seinem Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (die durchgeführte Atemluftmessung ergab einen Messwert von 1,01 mg/l) im Stadtgebiet von S von der Staatsbrücke in Fahrtrichtung Alpenstraße gelenkt hat, weshalb ihm von der BH S die Lenkberechtigung für den Zeitraum von sechs Monaten entzogen worden ist.

wird er nach § 126 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 freigesprochen“.wird er nach Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 freigesprochen“.

Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu wie folgt aus:

Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die vom Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos (SPK) S bzw. vom SPK S gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegten Disziplinaranzeigen vom 02.05.2012, GZ 6520/14159/2012 und vom 18.07.2012, GZ 6520/29378/2012.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die vom Kriminalreferat des Stadtpolizeikommandos (SPK) S bzw. vom SPK S gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegten Disziplinaranzeigen vom 02.05.2012, GZ 6520/14159/2012 und vom 18.07.2012, GZ 6520/29378/2012.

Suspendierung:

Mit Bescheid vom 18.07.2012 verfügte das SPK S als Dienstbehörde gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 Dienstrechtsverfahrens-Übertragungsverordnung 2005 (DPÜ-VO) gegen den Beschuldigten mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung vom Dienst.Mit Bescheid vom 18.07.2012 verfügte das SPK S als Dienstbehörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Dienstrechtsverfahrens-Übertragungsverordnung 2005 (DPÜ-VO) gegen den Beschuldigten mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung vom Dienst.

Die Disziplinarkommission, Senat 4, bestätigte die Suspendierung mit Bescheid vom 25.07.2012, GZ 22-DK/4/12.

Untersuchungshaft:

Gegen den Beschuldigten wurde von der StA S am 18.07.2012 gemäß §§ 170 Abs. 1 Z 4, 171 Abs. 1 StPO die Festnahme, vom LG S bewilligt, ausgesprochen (GZ: 7 St 121/12s-4). Er wurde am 19.07.2012 in seiner Wohnung festgenommen und in die JWA S eingeliefert. Am 20.07.2012 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Diese wurde am 12.09.2012 im Anschluss an die Verhandlung vor dem LG S aufgehoben.Gegen den Beschuldigten wurde von der StA S am 18.07.2012 gemäß Paragraphen 170, Absatz eins, Ziffer 4, 171, Absatz eins, StPO die Festnahme, vom LG S bewilligt, ausgesprochen (GZ: 7 St 121/12s-4). Er wurde am 19.07.2012 in seiner Wohnung festgenommen und in die JWA S eingeliefert. Am 20.07.2012 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Diese wurde am 12.09.2012 im Anschluss an die Verhandlung vor dem LG S aufgehoben.

Sachverhalt:

BezInsp S ist dienstführender Beamter des LPK für S und verrichtet als Sachbearbeiter im Kriminalreferat des SPK S seinen Dienst.

(Von der Wiedergabe des Sachverhaltes, insbesondere der zahlreichen Zeugenaussagen im Detail, wird hier – um Wiederholungen zu vermeiden – Abstand genommen).

Strafgerichtliche und verwaltungsbehördliche Maßnahme:

Der Beschuldigte wurde vom LG S mit Urteil vom 12.09.2012 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB und der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter Einberechnung der Vorhaftszeit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten , bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Dem Beschuldigten wurde die Weisung erteilt, jede Kontaktaufnahme zu R, S und M zu unterlassen. Bezüglich des Vorwurfs der gefährlichen Drohung gegenüber F und einer Nötigung zum Nachteil der S wurde ein Freispruch gefällt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.Der Beschuldigte wurde vom LG S mit Urteil vom 12.09.2012 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 15, Absatz eins, StGB und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Einberechnung der Vorhaftszeit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten , bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Dem Beschuldigten wurde die Weisung erteilt, jede Kontaktaufnahme zu R, S und M zu unterlassen. Bezüglich des Vorwurfs der gefährlichen Drohung gegenüber F und einer Nötigung zum Nachteil der S wurde ein Freispruch gefällt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschuldigte bekannte sich am Beginn der Verhandlung im Sinne der Anklage schuldig. Während der Aufzählung der einzelnen Anklagepunkte relativierte er aber dieses Geständnis, indem er zum Beispiel erklärte, er habe M nicht erschießen wollen und bei seinem Ausspruch (Anm.: „Wenn ich dir das sage, muss ich dich erschießen“) habe es sich um ein dummes Gerede gehandelt. An die Drohung gegenüber M könne er sich nicht mehr erinnern, bekenne sich aber schuldig. Bei seinem Ausspruch während des Telefonates mit dem Mann aus V habe es sich um keine gefährliche Drohung gehandelt. Dass er M an den Haaren aus dem Bett gezogen habe dürfte stimmen, er könne sich aber nicht daran erinnern. Er habe M nicht aufgefordert, sich niederzuknien. Sie habe sich nur entschuldigen müssen. Es sei richtig, dass er S an den Haaren gezogen und auf die Motorhaube gedrückt habe. Auch habe er sie am Hals erfasst und an die Wand gedrückt, um nicht an die Beendigung seiner Beziehung zu ihr zu sprechen. R habe er nicht bedroht, damit sie die Daten des Mannes in V herausgebe. Er habe ihr nie einen Schlag ins Gesicht und Fußtritte versetzt. M habe er lediglich am Boden niedergehalten aber nicht gewürgt. Er habe sie nicht dabei verletzen wollen. Dies könnte aber geschehen sein. Auch R habe er nie verletzt.Der Beschuldigte bekannte sich am Beginn der Verhandlung im Sinne der Anklage schuldig. Während der Aufzählung der einzelnen Anklagepunkte relativierte er aber dieses Geständnis, indem er zum Beispiel erklärte, er habe M nicht erschießen wollen und bei seinem Ausspruch Anmerkung, „Wenn ich dir das sage, muss ich dich erschießen“) habe es sich um ein dummes Gerede gehandelt. An die Drohung gegenüber M könne er sich nicht mehr erinnern, bekenne sich aber schuldig. Bei seinem Ausspruch während des Telefonates mit dem Mann aus römisch fünf habe es sich um keine gefährliche Drohung gehandelt. Dass er M an den Haaren aus dem Bett gezogen habe dürfte stimmen, er könne sich aber nicht daran erinnern. Er habe M nicht aufgefordert, sich niederzuknien. Sie habe sich nur entschuldigen müssen. Es sei richtig, dass er S an den Haaren gezogen und auf die Motorhaube gedrückt habe. Auch habe er sie am Hals erfasst und an die Wand gedrückt, um nicht an die Beendigung seiner Beziehung zu ihr zu sprechen. R habe er nicht bedroht, damit sie die Daten des Mannes in römisch fünf herausgebe. Er habe ihr nie einen Schlag ins Gesicht und Fußtritte versetzt. M habe er lediglich am Boden niedergehalten aber nicht gewürgt. Er habe sie nicht dabei verletzen wollen. Dies könnte aber geschehen sein. Auch R habe er nie verletzt.

Der Einzelrichter bewertete in der Urteilsbegründung die Angaben der M als glaubwürdig. Bei den von R gemachten Angaben müsste mit einbezogen werden, dass sie ein einfaches Gemüt habe. Während ihrer Befragung wurde bekannt, dass sie dem Beschuldigten nach den auch von ihr angezeigten Fällen Liebesbriefe in das Gefängnis geschickt hatte. Sie äußerte darin den Wunsch, mit BezInsp S ein neues Leben beginnen zu wollen.

Der Richter gab zum Freispruch an, dass in den beiden Anklagepunkten kein Schuldbeweis möglich gewesen sei.

Die BH S entzog dem Beschuldigten mit Bescheid vom 21.02.2012 die Lenkerberechtigung für die Dauer von sechs Monaten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Weiters erließ die BH S gegen den Beschuldigten am 21.03.2012 unter der Zahl … ein bis zum 21.06.2015 befristetes Waffenverbot. Der diesbezügliche Bescheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

Mit Straferkenntnis vom 12.04.2012 hat die BH S eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.500.- verhängt. Nach erfolgter Berufung wurde die Geldstrafe vom UVS S auf EUR 2.000.- verringert.

Ergebnis der Disziplinarverhandlung:

Mit Bescheid vom 09.05. und 26.07.2012 wurde eine mündliche Disziplinarverhandlung für den 25.10.2012 anberaumt.

Bei dieser erklärte sich BezInsp S für schuldig. Er habe in der Zeit vor dem Vorfall am 19.02.2012 Alkohol in normalen Mengen zu sich genommen. Die von seinen jeweiligen Partnerinnen angegebenen Trinkmengen würden nicht stimmen. Nach dem Vorfall am 19.02.2012 habe er sich freiwillig einer Untersuchung in der Psychiatrie in S und dann acht Wochen in M in V einer Entzugstherapie unterzogen. Nach seiner Entlassung habe er entgegen der Aussagen der R keinen Rückfall gehabt.Bei dieser erklärte sich BezInsp S für schuldig. Er habe in der Zeit vor dem Vorfall am 19.02.2012 Alkohol in normalen Mengen zu sich genommen. Die von seinen jeweiligen Partnerinnen angegebenen Trinkmengen würden nicht stimmen. Nach dem Vorfall am 19.02.2012 habe er sich freiwillig einer Untersuchung in der Psychiatrie in S und dann acht Wochen in M in römisch fünf einer Entzugstherapie unterzogen. Nach seiner Entlassung habe er entgegen der Aussagen der R keinen Rückfall gehabt.

Die bei Gericht gemachten Aussagen würde er bestätigen. Mit seiner geschiedenen Gattin habe er während des Zusammenlebens lediglich normale Streitereien ausgefochten. Er habe nie Selbstmordabsichten geäußert. Bei den von den Polizeibeamten am 19.02.2012 in seiner Wohnung aufgefundenen Zetteln mit Anweisungen für ein eventuelles Begräbnis habe es sich um eine bereits früher angefertigte Vorsorge gehandelt, wie sich seine Verwandten verhalten sollten, sollte er mit seinem Motorrad einen Unfall mit tödlichem Ausgang haben.

Bezüglich der Angaben seiner damaligen Lebensgefährtin M könne er, wie bei Gericht geschehen, lediglich bestätigen, dass er einmal seine Privatwaffe zum Putzen auf den Tisch gelegt habe und bei den gemachte Äußerung, er müsse sie erschießen, wenn er ihr über private Probleme etwas erzählen würde, würde es sich lediglich um ein Gerede handeln. An die Drohung, S (Anm.: L) werde die erste sein, die er umbringe, die zweite werde M sein, kämen alle dran, könne er sich nicht mehr erinnern. Ebenso an den Vorfall, als er M an den Haaren aus dem Bett gezogen habe. Er habe zwar M aufgefordert, sich bei ihm zu entschuldigen, sonst würde er ihr Handy aus dem Fenster werfen, er habe sie aber nicht aufgefordert, sich niederzuknien. All diese Vorwürfe müsse man im Zusammenhang mit den Geschehnissen sehen, die vorher passiert seien. S, die viel getrunken habe, habe er in einem Lokal am Hals erfasst und an die Wand gedrückt. M habe er zwar zu Boden gerissen und niedergehalten, aber nicht gewürgt. Er habe sie dabei auf keinen Fall verletzen wollen. R habe er nie angegriffen oder verletzt. Die Dienstwaffe habe er deshalb zu Hause aufbewahrt, weil er wegen seiner schlechten Schießergebnisse privat trainiert habe. Nach dem Entzug der Lenkerberechtigung habe er keinen Dienst mehr versehen.Bezüglich der Angaben seiner damaligen Lebensgefährtin M könne er, wie bei Gericht geschehen, lediglich bestätigen, dass er einmal seine Privatwaffe zum Putzen auf den Tisch gelegt habe und bei den gemachte Äußerung, er müsse sie erschießen, wenn er ihr über private Probleme etwas erzählen würde, würde es sich lediglich um ein Gerede handeln. An die Drohung, S Anmerkung, L) werde die erste sein, die er umbringe, die zweite werde M sein, kämen alle dran, könne er sich nicht mehr erinnern. Ebenso an den Vorfall, als er M an den Haaren aus dem Bett gezogen habe. Er habe zwar M aufgefordert, sich bei ihm zu entschuldigen, sonst würde er ihr Handy aus dem Fenster werfen, er habe sie aber nicht aufgefordert, sich niederzuknien. All diese Vorwürfe müsse man im Zusammenhang mit den Geschehnissen sehen, die vorher passiert seien. S, die viel getrunken habe, habe er in einem Lokal am Hals erfasst und an die Wand gedrückt. M habe er zwar zu Boden gerissen und niedergehalten, aber nicht gewürgt. Er habe sie dabei auf keinen Fall verletzen wollen. R habe er nie angegriffen oder verletzt. Die Dienstwaffe habe er deshalb zu Hause aufbewahrt, weil er wegen seiner schlechten Schießergebnisse privat trainiert habe. Nach dem Entzug der Lenkerberechtigung habe er keinen Dienst mehr versehen.

Er habe unter Alkoholeinfluss zu aggressiven Handlungen geneigt. Nach seiner Therapie habe er sich aber jetzt im Griff. Er würde gerne Polizist bleiben, verstehe aber, dass dies nicht im Bundesland S sein könne. Wenn notwendig, würde er eine weitere Therapie machen.

Obst. S, Leiter der Personalabteilung der LPD S, gab an, dass das Vertrauen der Dienstbehörde in den Beschuldigten irreparabel zerstört sei. Eine weitere Dienstverwendung im Bereich der LPD S sei nicht mehr möglich.

Plädoyers:

Der Disziplinaranwalt fasste in seinem Plädoyer die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen. Er erklärte, der Beschuldigte sei aufgrund seines Vertrauensbruches in der Exekutive nicht mehr verwendbar. Er beantragte, BezInsp S schuldig zu sprechen und als Strafe die Entlassung.

Der Verteidiger erklärte in seinem Plädoyer, es fehle bezüglich der Vorwürfe gegenüber den Lebenspartnerinnen, die alle in der Freizeit geschehen seien, aufgrund der Tatsache, dass er als Kriminalbeamter ausschließlich mit der Klärung von Einbruchsdelikten und nicht mit Amtshandlungen der Gefahrenabwehr beschäftigt gewesen sei, der besondere Funktionsbezug. Außerdem würde er die subjektive Tatseite in Frage stellen, weil zum Beispiel von seinem Mandanten gemachte Äußerungen als Unmutsäußerungen zu sehen seien. BezInsp S habe das Pech gehabt, an Frauen zu geraten, die selbst massive psychische Probleme gehabt hätten. Die im Urteil des LG ausgesprochene Strafe habe ausgereicht, ihn zur Einsicht zu bringen, in Zukunft auf den Alkohol zu verzichten. Die Dienstbehörde sei durch die überzogene Medienberichterstattung beeinflusst gewesen. Da die soziale Komponente eines Beamten, der 28 Jahre seinen Dienst versehen und sich dabei nichts zuschulden habe kommen lassen, müsste ebenfalls in das Urteil mit einbezogen werden. Die Verhandlung sollte ergeben, dass von einer Entlassung abgesehen werde und als disziplinäre Maßnahme der Beschuldigte in ein anderes Bundesland versetzt werden sollte.

In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:

Zu Spruchteil A

Zur Bindungswirkung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Beamte von einem Gericht wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, der versuchten und vollendeten Nötigung und der Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dies trifft auch auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite zu. Von der Disziplinarkommission war gemäß § 95 Abs. 1 BDG ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Unbeschadet der strafgerichtlichen Verurteilung hat der Beschuldigte seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG verletzt. Diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176).Im gegenständlichen Fall wurde der Beamte von einem Gericht wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung, der versuchten und vollendeten Nötigung und der Körperverletzung rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dies trifft auch auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite zu. Von der Disziplinarkommission war gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Unbeschadet der strafgerichtlichen Verurteilung hat der Beschuldigte seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt. Diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176).

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979

Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich bei den vom Beschuldigten teilweise eingestandenen Gewaltanwendungen gegenüber Frauen um ein Fehlverhalten handelt, das wegen der besonderen Vertrauensstellung, die Polizeibeamte in der Bevölkerung haben, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung beeinträchtigt. Polizeibeamte müssen Kraft ihres Amtes Gewalttaten verhindern und die Täter zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen. Polizeibeamte müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Nun ist BezInsp S schuldig, gerade diese ureigenste polizeiliche Aufgabe selbst verletzt zu haben.

In Ansehung des hohen Stellenwerts, den der Polizeiapparat in der Öffentlichkeit hat, ist der Beschuldigte schuldig, sich nicht nur dem Vorwurf strafbarer Handlungen ausgesetzt und dadurch das Vertrauen des Dienstgebers und der Allgemeinheit erschüttert zu haben, sondern auch das Ansehen der Polizei in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit und Rechtsverbundenheit in dramatischer Weise geschädigt zu haben. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat von besonderer Bedeutung. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Beschuldigten ist vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei grundlegend und schwer zu erschüttern. Er vermittelt das Bild eines Beamten, der vorwiegend im alkoholisierten Zustand dazu neigt, seine jeweiligen Lebenspartner durch Anwendung von Gewalt oder durch Drohungen zu von ihm geforderte Handlungen zu zwingen. Dabei scheut er nicht davor zurück, zur Durchsetzung seiner teilweise abwegigen Wünsche von den Frauen ein für sie erniedrigendes Verhalten zu fordern. In einigen der Fälle kennt er auch bei der von ihm angewendeten Gewalt keine Grenzen, als er seine Partnerinnen zum Beispiel an den Haaren vom Bett durch den Raum zog, sie am Boden liegend durch Fußtritte traktierte oder sie würgte. In diesen Fällen nahm er auch in Kauf, dass die Frauen durch seine Gewaltanwendungen Verletzungen davontrugen. Die Tathandlungen des Beschuldigten sind daher nicht nur geeignet sein eigenes Ansehen, sondern das der gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsverwaltung massiv zu schädigen. Dies kommt auch in der zu diesem Fall bereits erfolgten negativen medialen Berichterstattung zum Ausdruck. So waren in den Medien unter folgenden Schlagzeilen Berichte über die Vorfälle zu lesen:

OÖ Nachrichten vom 09.08.2012, „Frauen mit Pistole bedroht:

Polizist in U-Haft“, Salzburger Nachrichten „Frauen bedroht und verletzt: Polizist in Haft“, in derselben Zeitung „Polizist soll drei Frauen misshandelt haben“ oder „Kriminalpolizist sitzt in U-Haft“

Die Vertrauensschädigung durch die Tathandlungen des Beschuldigten kommt auch darin zum Ausdruck, dass es die Bezirksgerichte S und S für notwendig erachtet haben, dem Beschuldigten durch den Ausspruch Einstweiliger Verfügungen den Aufenthalt bzw. das Nähern an die von S und M bewohnten Liegenschaften zu verbieten. Darüber hinaus wurde von der BH S gegen den Beschuldigten ein Waffenverbot ausgesprochen.

Im gegenständlichen Fall deckt die strafgerichtliche Bestrafung des Beschuldigten die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht ab. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 eine zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des beschuldigten Beamten geboten ist, gelangte der erkennende Senat aufgrund der Schwere (§ 93 Abs. 1 BDG 1979) der abzuvotierenden Dienstpflichtverletzungen, die Rechtsgüter aus dem Kernbereich der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten als Exekutivbeamter betreffen, deren Schutz bzw. die Überwachung deren Beachtung ihm kraft seines Amtes selbst aufgetragen sind, insgesamt zu der Auffassung, dass eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen (über die rechtskräftige Verhängung der genannten Gerichtsstrafe hinausgehenden) Disziplinarstrafe iSd § 95 Abs. 3 BDG 1979 gegeben und diese aus spezialpräventiven und nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich ist (siehe auch VwGH 16.12.1997, 94/09/0034). Damit bleibt auch kein Raum für den Einwand der Verteidigung, es fehle im gegenständlichen Fall der besondere Funktionsbezug, weil die Tätigkeit des Beschuldigten, Eigentumsdelikte zu klären und nicht Amtshandlungen zur Gefahrenabwehr umfasse.Im gegenständlichen Fall deckt die strafgerichtliche Bestrafung des Beschuldigten die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nicht ab. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob gemäß Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 eine zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des beschuldigten Beamten geboten ist, gelangte der erkennende Senat aufgrund der Schwere (Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979) der abzuvotierenden Dienstpflichtverletzungen, die Rechtsgüter aus dem Kernbereich der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten als Exekutivbeamter betreffen, deren Schutz bzw. die Überwachung deren Beachtung ihm kraft seines Amtes selbst aufgetragen sind, insgesamt zu der Auffassung, dass eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen (über die rechtskräftige Verhängung der genannten Gerichtsstrafe hinausgehenden) Disziplinarstrafe iSd Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 gegeben und diese aus spezialpräventiven und nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich ist (siehe auch VwGH 16.12.1997, 94/09/0034). Damit bleibt auch kein Raum für den Einwand der Verteidigung, es fehle im gegenständlichen Fall der besondere Funktionsbezug, weil die Tätigkeit des Beschuldigten, Eigentumsdelikte zu klären und nicht Amtshandlungen zur Gefahrenabwehr umfasse.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.

Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). Die Bestimmungen der APD-RL über die Verwahrung der Dienstwaffen gelten somit als Weisungen. Der Beschuldigte hatte von seinen Vorgesetzten keine diesbezügliche Ausnahmegenehmigung.

Zu Spruchteil B

Bezüglich der Vorwürfe der gefährlichen Drohung gegenüber F und der Nötigung gegenüber S, als der Beschuldigte mit Gewalt die Übergabe des Wohnungsschlüssels erzwingen wollte, wird auf die oben behandelte Bindungswirkung an den in diesen Fällen vom LG S gefällten Freispruch verwiesen.

Zum Vorwurf der Herabsetzung seiner Dienst- bzw. Einsatzfähigkeit für die Dauer von sechs Monaten aufgrund des Entzugs der Lenkerberechtigung nach seiner alkoholisierten Fahrt im Stadtgebiet von S wird angeführt, dass der Verkehrsdienst und damit die Sicherstellung der Einhaltung der StVO und des FSG nicht zum Kernbereich der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten – Kriminalbeamter – gehören. Damit liegt kein allgemeiner Funktionsbezug vor.

Andererseits war dem Beschuldigten durch den Entzug der Lenkerberechtigung auch das Lenken von Dienstfahrzeugen untersagt, weil die Rechtswirksamkeit dieser dienstbehördlichen Ermächtigung an den Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung gebunden ist. Ihm war es daher für den Zeitraum vom 12.02.2012 bis zum 12.08.2012 untersagt, Dienstkraftfahrzeug des Bundesministeriums für Inneres zu lenken. Da er am 13.02.2012 keinen Plandienst zu verrichten hatte, am 14. und 15.02.2012 einen Erholungsurlaub konsumierte, sich ab dem 16.02.2012 im Krankenstand befand und ab dem 18.07.2012 durchgehend suspendiert war, war es ihm im oben angeführten Zeitraum des Entzuges seiner Lenkerberechtigung gar nicht möglich, ein Dienstfahrzeug zu lenken. Damit liegt auch kein besonderer Funktionsbezug vor, weshalb auch in diesem Anklagepunkt ein Freispruch zu fällen war.

Zur Schuld:

Als Schuldform für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen wird zumindest Fahrlässigkeit gefordert. Im gegenständlichen Fall kam der Senat zum Schluss, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten hat, dass seine gerichtlich bestraften Tathandlungen disziplinär verfolgt werden würden, er hat sich aber damit abgefunden. Dies gilt auch für das Verwahren seiner Schusswaffe in seiner Wohnung, ohne dazu eine Genehmigung zu haben.

Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:

Die Ausgangsprämisse der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen der Fakten A-C liegt im gegenständlichen Disziplinarfall sehr hoch. Als Ausgangspunkt für die Einschätzung des Ausmaßes der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung konnte der Senat von der im StGB für das Verhalten, für das der Beschuldigte vom Strafgericht auf eine für Disziplinarbehörde bindende Weise schuldig befunden wurde, festgelegten Strafdrohung ausgehen. Für die Delikte der gefährlichen Drohung, der Nötigung bzw. der Körperverletzung sehen diese Bestimmungen eine Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von jeweils bis zu einem Jahr vor.

Wenn Polizeibeamte selbst solche Straftaten begehen, hat dies zur Folge, dass nicht nur das Vertrauen in den konkreten Beamten unwiederbringlich zerstört wird. Vielmehr wird auch die Glaubwürdigkeit in die Integrität der Polizei massiv beeinträchtigt. Bei einer disziplinären Sanktionslosigkeit oder einer unzureichenden Sanktion gegenüber einem solcherart straffällig gewordenen Polizisten würde in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass es der Polizei nicht einmal gelingt, ihre Beamten vor Gewalttätigkeiten gegen deren Lebenspartnern abhalten zu können. Dies wäre aber geeignet, das Vertrauen der Bürger in die Polizei und mithin in die gesamte staatliche Ordnung langfristig zu erschüttern und würde letztlich dazu führen, dass sich die Allgemeinheit von der Polizei und den staatlichen Organen abwendet, weil diese ihre Aufgabe offensichtlich nicht ernst genug betreiben. Deshalb muss der Dienstgeber unbedingt darauf vertrauen können, dass sich Polizeibeamte ihrer besonderen Verantwortung und ihrer wichtigen Funktion zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit stets bewusst sind und daher besonders darauf achten, alles zu unterlassen was den Glauben der Allgemeinheit in die uneingeschränkte Integrität der Polizeibeamten gefährdet. Vor dem Hintergrund dieser Betrachtungen hat der Beschuldigte versagt und eine schwere Verfehlung begangen.

Die von Gewalt geprägten Handlungen des Beschuldigten spiegeln eine Haltung wider, die eine für einen Exekutivbeamten bedenkliche Einstellung gegenüber dem Rechtsstaat und den rechtsstaatlichen Institutionen erkennen lässt. Dies weist auch darauf hin, dass dem Beschuldigten eine enge Verbindung zu den zu schützenden Werten fehlt. Daraus kann auch der Schluss gezogen werden, dass er die Wichtigkeit seiner dienstlichen Aufgaben nicht einschätzen kann.

Für die Strafbemessung im engeren Sinn bedeutet es, dass aufgrund der aufgezeigten Schwere der Dienstpflichtverletzungen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen müssen, um von der Verhängung einer hohen bzw. der schwersten Disziplinarstrafe absehen zu können. Hier ist auch zu werten, ob eine positive Zukunftsprognose oder eine besondere Reue des Täters allenfalls zu einer geringeren Strafe führen könnten. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass bei einem sehr hohen Unrechtsgehalt der Tat unter Umständen auch beträchtliche Milderungsgründe die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe (Entlassung) nicht verhindern können.

Selbst drei Belobigungszeugnisse, seine ihm von seinen Vorgesetzten bescheinigte vorhandene Leistungsbereitschaft und seine vor Gericht und während der Disziplinarverhandlung vorgebrachten Teilgeständnisse zu den Fakten A-C waren vor dem Hintergrund seiner Taten nicht ausreichend gewichtig, um von der Entlassung Abstand nehmen zu können.

Einerseits stellt bereits die Tathandlung zu den Fakten A-C an sich einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust zwischen dem Beschuldigten und dem Dienstgeber bzw. der Öffentlichkeit dar, der für sich allein schon zwingend zur Entlassung führen muss, andererseits kommt noch hinzu, dass bei einer allfälligen Belassung im Dienst die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dies wird auch dadurch begründet, dass er die meisten seiner Tathandlungen unter dem Einfluss von Alkohol begangen hat. Eine von ihm durchgeführte Entzugstherapie zeigte keinen Erfolg, da er kurz nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus einen Rückfall hatte und weitere Gewaltakte setzte, die schließlich zur Anzeige gebracht worden sind. Seine diesbezüglichen Angaben, er habe, entgegen der Aussage der R, nach seiner Entzugstherapie keinen Alkohol mehr getrunken, werden vom Senat als Schutzbehauptung gewertet. In diesem Zusammenhang müssen auch seine, gegenüber seiner geschiedenen Gattin gemachten Äußerungen, wie „Ich bin eine tickende Zeitbombe!“, „Ich weiß, dass ich einmal einen Blödsinn machen werde!“, „Ich gehe dann aber sicher nicht in den Häfen!“, „Lebend verlasse ich das Wohnklo nicht!“, „Ich verstehe die Personen, die ihre Familie auslöschen!“ und sein Verhalten in der Nacht zum 19.02.2012, als nach seiner telefonischen Androhung eines Selbstmordes die Beamten der Cobra gewaltsam seine Wohnungstüre öffnen mussten, angeführt werden.

Der erkennende Senat kam vor dem Hintergrund obiger Rechtsausführungen zu dem Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen gewichtigen Verstöße des Beschuldigten gegen die ihm als Exekutivbeamten auferlegten Dienstpflichten so schwerwiegend sind, dass seine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst nicht mehr möglich ist und seine Entlassung sowohl aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen zwingend erforderlich ist.

Der Beschuldigte hat durch seine Taten grundlegende Interessen seines Dienstgebers verletzt, in dessen unmittelbaren Interesse klarerweise eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung liegt. Er hat mit seinen Tathandlungen im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gegen die mit seinem Amte verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen des Dienstgebers in seine Loyalität und Gesetzestreue begangen. Es gehört nämlich zum Kernbereich des Pflichtenkreises des Beschuldigten, jeden Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos auch die vom Beschuldigten begangenen Straftaten zählen. Da eine lückenlose Kontrolle der mit Zwangsbefugnissen betrauten Exekutivbeamten aber, wie oben erwähnt, nicht möglich ist, muss sich der Dienstgeber auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit seiner Mitarbeiter verlassen können, was gerade im Verwaltungsbereich der Exekutive ein wesentlicher Gesichtspunkt ist (VwGH 18.10.1990, 90/09/0088; 18.11.1993, 93/09/0361; 11.04.1996, 95/09/0183). Dieses Vertrauens hat sich der Beschuldigte als nicht würdig erwiesen. Das nicht wieder herstellbare zerstörte Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass der Beschuldigte die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwendet werden kann.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte vom Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden ist. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB eine Entlassung als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen hätte sollen, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG anders gestaltet; insoweit ist dem Strafurteil keineswegs Bindungswirkung beizumessen, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (VwGH vom 15.09.1994, 94/09/0174).Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte vom Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden ist. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des Paragraph 27, StGB eine Entlassung als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen hätte sollen, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG anders gestaltet; insoweit ist dem Strafurteil keineswegs Bindungswirkung beizumessen, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (VwGH vom 15.09.1994, 94/09/0174).

Weiters ist zu beachten, dass bei einer allfälligen Belassung im Dienst die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die Versetzung an eine andere Polizeidienststelle würde keine sichere Abhilfe schaffen, weil eine solche auf seine innere Einstellung keinen Einfluss haben würde. Eine Weiterverwendung des Beschuldigten würde ein intaktes Vertrauensverhältnis zur Dienstbehörde erfordern, welches ihm diese (Zeugenaussage Obst S) abgesprochen hat. Der Vertreter der Dienstbehörde hat auch seine Weiterverwendung im Bundesland S ausgeschlossen. Darüber hinaus werden Arbeitsplätze in Stabsstellen nur mit Genehmigung des BM.I und unter Einbindung des Bundeskanzleramtes ausschließlich an Beamte vergeben, welche aufgrund körperlicher Mängel keinen exekutiven Außendienst mehr versehen können. Vor dem Hintergrund seiner schwerwiegenden Tat ist es nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte weiterhin Polizeidienst versehen kann und zwar unabhängig davon, in welcher Funktion. Es hat sich erwiesen, dass der Beschuldigte schwerste Charaktermängel für den Polizeiberuf hat; ein Verbleib in diesem Beruf würde daher in der Allgemeinheit als völlig unverständlich aufgefasst werden. Dies brachte auch die Zeugenaussage des Vertreters der Dienstbehörde zutage.

Auf das Argument, der Beschuldigte sei mit einer Versetzung an eine andere Dienststelle in einem anderen Bundesland grundsätzlich einverstanden, war aus den angeführten Gründen nicht einzugehen; die Verfügung einer solchen Maßnahme zählt darüber hinaus nicht zu den Kompetenzen der Disziplinarkommissionen, sondern bleibt der Dienstbehörde vorbehalten. Damit geht auch der diesbezügliche Einwand der Verteidigung ins Leere.

Zu erwähnen bleibt noch, dass von einem Beamten als Gegenleistung für die ihm gebotene soziale Sicherheit unter anderem ein besonderes Maß an Treue und Integrität erwartet wird. Es war auch nicht außer Acht zu lassen, dass die Strafe lediglich die Folge der von der Beschuldigten selbst zu verantwortenden Handlungen ist und eine unangebrachte Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.

Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass der Beschuldigte durch das gegenständliche Erkenntnis seine berufliche Existenz in der Polizei verliert und dieser Umstand auch gewisse Auswirkungen für seinen Lebensunterhalt bedeutet. Der Senat hat sich daher auch mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschuldigten auseinandergesetzt. Er ist geschieden und hat Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind. Der Beschuldigte selbst ist 47 Jahre alt, hat keine Schulden und ist nicht gebrechlich. Es sollte ihm bei entsprechendem Willen daher möglich sein, wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Die Suspendierung des Beschuldigten bleibt gemäß § 112 Abs. 5 BDG ex lege bis zur Rechtskraft dieses Bescheides aufrecht.Die Suspendierung des Beschuldigten bleibt gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG ex lege bis zur Rechtskraft dieses Bescheides aufrecht.

Zur Person:

BezInsp S, geschieden, Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind.

Sein Einkommen (Monatsentgelt und Funktionszulage) beträgt in E2a, FGr 2, GehSt 15, EUR 2.742,60. Monatlich EUR 500.- für Alimente.

Dienstlicher Werdegang:

Der Beamte trat am 01.02.1984 in die Exekutive ein und wurde am 01.04.2008 auf eigenen Wunsch von der PI T zum SPK S als Sachbearbeiter im Kriminalreferat, Fachbereich 02 versetzt. Sein Hauptaufgabengebiet ist die selbständige Ermittlungstätigkeit bei Einbruchs- und Betrugsdelikten.

Belobungszeugnisse:

Drei Belobigungen für erfolgreiche Ermittlungen (Klärung eines bewaffneten Raubes im Jahre 2008, eines gewerbsmäßigen Betruges und mehrerer Betrugsdelikte im Jahre 2009..

Disziplinaranzeigen

Im Jahre 2008 wurde gegen den Beschuldigten wegen des Lenkens eines Pkw in alkoholisiertem Zustand nach einem erfolgten Disziplinarverfahren ein Verweis ausgesprochen.

Bisheriges Verhalten im und außer Dienst:

Der Beamte erledigt seine Aufträge zur Zufriedenheit seiner Dienstvorgesetzten. Seine bisherige Leistungsbereitschaft war sehr hoch. Insgesamt sind keine negativen Auffälligkeiten bekannt. Seine persönliche Aktenbereitschaft steigerte sich von 2010 auf 2011 um mehr als drei Viertel. Seine Leistung bei Überstundendiensten sank im selben Zeitraum um mehr als ein Drittel. Gleichzeitig war auch ein Anstieg der Kurzkrankenstände erkennbar.“

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen den Strafausspruch und beantragte:römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen den Strafausspruch und beantragte:

1.              Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt möge der Berufung Folge geben und anstelle der über den Beschuldigten verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße, eventualiter gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe verhängen;1. Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt möge der Berufung Folge geben und anstelle der über den Beschuldigten verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße, eventualiter gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe verhängen;

2.              es wolle eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden.

III. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:

Der Berufung des Beschuldigten kommt keine Berechtigung zu.

Vorab ist festzustellen, dass sich die Berufung des Beschuldigten ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Feststellungen zum Sachverhalt, zur subjektiven Tatseite und zur Frage der Schuld nicht angefochten wurde. Gegenstand der Berufungsentscheidung ist daher lediglich die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der übrigen Spruchteile ist hingegen Teilrechtskraft eingetreten (VwGH 18.10.1989, 86/09/0138).

Dem Beschuldigten ist vorweg zuzubilligen, dass die oa. disziplinarrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 2008 bei der Strafbemessung nicht zu erschwerend berücksichtigen ist. Dieser Vorfalle liegen mehr als drei Jahre zurück und waren daher bei der Strafbemessung als Erschwerungsgrund nicht zu berücksichtigen, allerdings wird hierdurch der Strafmilderungsgrund der disziplinären Unbescholtenheit ausgeschlossen. Als strafmildernd waren hingegen die geständige Verantwortung des Beschuldigten, seine Schuldeinsicht, seine ansonsten gute Dienstverrichtung (6 Belohnungen und drei Belobigungen) sowie die Bereitschaft, sich einer weiteren Therapie im Hinblick auf seine Alkoholkrankheit zu unterziehen, zu werten.

Erschwerend waren hingegen der lange Tatzeitraum (2008 bis 2012) und die wiederholte Tatbegehung zu werten.

Im Ergebnis ist für den Beschuldigten durch die oa. Strafmilderungsgründe nichts gewonnen.

Der Erstinstanz ist zunächst beizupflichten, dass die gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten äußerst gravierend sind; die zur objektiven Schwere dieses (überwiegend bis auf den Tatvorwurf betreffend die Verwahrung der Dienstwaffe) außerdienstlichen Verhaltens in der Begründung des in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnisses enthaltenen Ausführungen teilt der erkennende Senat der DOK vollinhaltlich. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann durchaus auch von einer massiven Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgegangen werden und die spezialpräventive Erforderlichkeit der schwersten Disziplinarstrafe gerade in Ansehung der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten, mit der für eine Entlassung nötigen Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden, da sich schon im Hinblick auf den oa. Sachverhalt die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf eine mildere Strafe – bloß in einer vagen Hoffnung erschöpfen. Der Beschuldigte, der aufgrund seiner Alkoholprobleme eine erhöhte Gewaltneigung und Aggressionsbereitschaft an den Tag gelegt hat, stellt ein unkalkulierbares Gefahrenpotential dar, eine gute Zukunftsprognose kann ihm in Anbetracht der hierdurch zum Ausdruck gebrachten krankhaften Gewaltneigung nicht erstellt werden. Daran vermag auch seine im Berufungsvorbringen glaubhaft dargestellte Bereitschaft, sich einer weiteren Therapie zu unterziehen, nichts zu verändern, da beim Beschuldigten bereits eine Therapie nichts gebracht hat und er rückfällig geworden ist. Mit mittlerer Wahrscheinlichkeit ist, wie bei den meisten Suchterkrankungen (dies gilt auch für Alkoholismus), mit einem Rückfall des Beschuldigten und der Begehung weiterer Gewaltdelikte durch den Beschuldigten zu rechnen. Dadurch wird ein Maß an Gefährlichkeit erreicht, dass die Entlassung des Beschuldigten unerlässlich macht. Dass eine derart starke krankhafte Neigung beim Beschuldigten besteht, geht auch aus seinem eigenen Berufungsvorbringen hervor, demzufolge der Beschuldigte geltend macht, dass er im Falle des Scheiterns der Therapie dienstunfähig wäre und dann seine Ruhestandsversetzung im Raum stünde. Zutreffend hat die erstinstanzliche Disziplinarkommission daher das dem Beschuldigten angelastete Fehlverhalten als derart objektiv schwere Dienstpflichtverletzung erachtet, sodass die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung über den Beschuldigten jedenfalls gerechtfertigt ist. In Anbetracht des Umstandes aber, dass auch die oa. Erschwerungsgründe die oa. Strafmilderungsgründe jedenfalls aufwiegen und, wie ausgeführt die Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten für sich gesehen von objektiver Schwere (hierzu etwa VwGH 31.7.2009, 2008/09/0374) sind, ist im Falle einer negativen Zukunftsprognose die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung jedenfalls unerlässlich. Gewaltgeneigtes Verhalten gegen die körperliche Integrität Dritter und das wiederholte Bedrohen Dritter sind jedenfalls bei einem Angehörigen der Exekutive nicht zu bagatellisieren. Das Fehlverhalten des Beschuldigten war daher insgesamt durchaus geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Dienstverrichtung unwiederbringlich zu erschüttern.

Insgesamt also wird durch die objektive Schwere der dem Beschuldigten angelasteten Straftaten eine so hohe Gefährlichkeit des Täters dargetan, dass nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung das Auslangen gefunden werden kann. Auch in Anbetracht der Vielzahl von Vergehen kann bei einer auf einer Wahrscheinlichkeitsannahme fußenden Durchschnittsbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte in Zukunft wohl verhalten wird, eine positive Zukunftsprognose ist, wie bereits ausgeführt, bei ihm zu verneinen; daher ist die Entlassung des Beschuldigten gerade aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Insgesamt haben seine schweren Vergehen, wie bereits erwähnt, das Vertrauen in seine Dienstverrichtung in unwiederherstellbarer Weise zerstört, weswegen die DOK keine Möglichkeit sah, das Strafausmaß herabzusetzen.

Soweit der Beschuldigte auf die Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand im Hinblick auf alkoholbedingte Erkrankung verweist, steht ihm ohnedies die Möglichkeit einer Berufsunfähigkeitspension nach den Bestimmungen des ASVG bzw. des APG offen, sodass im Falle seiner Berufsunfähigkeit durch die Entlassung keine unverhältnismäßige Härte für den Beschuldigten ersichtlich ist. Soweit durch die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung eine wirtschaftliche Härte für den Beschuldigten entsteht, wird darauf hingewiesen, dass dieser in Anbetracht der Schwere der ihm angelasteten Verfehlungen keine entscheidungswesentliche Bedeutung beizumessen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission konnte im Lichte der Bestimmung des § 125a Abs. 2 bzw. Abs. 3 Z 4 und 5 BDG abgesehen werden. Die oa. Milderungsgründe sind dem erkennenden Senat bereits aufgrund der Aktenlage bekannt geworden und weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich bzw. nicht absehbar.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission konnte im Lichte der Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Ziffer 4 und 5 BDG abgesehen werden. Die oa. Milderungsgründe sind dem erkennenden Senat bereits aufgrund der Aktenlage bekannt geworden und weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich bzw. nicht absehbar.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten