RS Dok 2013/4/8 83/10-DOK/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2013
beobachten
merken

Norm

BDG §43 Abs2
B-VG Art7 Abs4
MRK Art10
StGG Art13
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, öffentliche Kritik an Behörde, Grenzen

Rechtssatz

Das außerdienstlich gesetzte Verhalten des Beschuldigten ist danach zu beurteilen, ob die inkriminierten Meinungsäußerungen, die er in öffentlich wahrnehmbarer Weise (in dem in Rede stehenden Aufsatz mit-) tätigte, das zulässige Maß angemessener Kritik und damit die Schwelle zu disziplinärer Erheblichkeit im Grunde des § 43 Abs. 2 BDG überschritten haben. Die einzelnen inkriminierten Aussagen (Meinungsäußerungen) dürfen hierbei nicht aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet werden, sondern sind im entsprechenden näheren sachverhaltsbezogenen Kontext darzustellen und zu beurteilen (VwGH 28.7. 2000, 97/09/0106). Unter dem Gesichtspunkt eines außerdienstlichen Verhaltens, im Hinblick auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und die den öffentlich Bediensteten durch Art. 7 Abs. 4 (früher Abs. 2) B-VG gewährleisteten Rechte vermag selbst ein nur geringes Fehlverhalten die disziplinäre Verfolgung des Beamten nicht zu rechtfertigen. Es bedeutet keine Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG, wenn ein Beamter in der Öffentlichkeit andere Beamte oder die ganze Beamtenschaft, aber auch die Bundesregierung oder einen einzelnen Bundesminister hinsichtlich deren Amtsführung überhaupt oder hinsichtlich eines bestimmten Verhaltens kritisiert. Grundsätzlich ist dabei zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 13 StGG bzw. Art. 10 EMRK wirkt) (VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG.Das außerdienstlich gesetzte Verhalten des Beschuldigten ist danach zu beurteilen, ob die inkriminierten Meinungsäußerungen, die er in öffentlich wahrnehmbarer Weise (in dem in Rede stehenden Aufsatz mit-) tätigte, das zulässige Maß angemessener Kritik und damit die Schwelle zu disziplinärer Erheblichkeit im Grunde des Paragraph 43, Absatz 2, BDG überschritten haben. Die einzelnen inkriminierten Aussagen (Meinungsäußerungen) dürfen hierbei nicht aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet werden, sondern sind im entsprechenden näheren sachverhaltsbezogenen Kontext darzustellen und zu beurteilen (VwGH 28.7. 2000, 97/09/0106). Unter dem Gesichtspunkt eines außerdienstlichen Verhaltens, im Hinblick auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit und die den öffentlich Bediensteten durch Artikel 7, Absatz 4, (früher Absatz 2,) B-VG gewährleisteten Rechte vermag selbst ein nur geringes Fehlverhalten die disziplinäre Verfolgung des Beamten nicht zu rechtfertigen. Es bedeutet keine Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG, wenn ein Beamter in der Öffentlichkeit andere Beamte oder die ganze Beamtenschaft, aber auch die Bundesregierung oder einen einzelnen Bundesminister hinsichtlich deren Amtsführung überhaupt oder hinsichtlich eines bestimmten Verhaltens kritisiert. Grundsätzlich ist dabei zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 13, StGG bzw. Artikel 10, EMRK wirkt) (VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG.

Die disziplinäre Ahndung der Äußerungen des Beamten darf nicht dazu führen, seine Kritik an öffentlichen Einrichtungen oder Institutionen – wie etwa hier des BMI und dessen Ressortleitung –

zu unterbinden, bildet die Möglichkeit zu sachlicher, in der gebotenen Form geäußerter Kritik doch ein unverzichtbares, aus der Meinungsäußerungsfreiheit erfließendes, jedermann zustehendes Recht in einem demokratischen Gemeinwesen. Dass der Beschuldigte an internen Vorgängen und Entwicklungen im Bereich des BMI und an der zuständigen Ressortführung – auch in pauschaler Form – Kritik übte, rechtfertigt es für sich allein daher noch nicht, seine Äußerungen disziplinär zu ahnden. Ein Schutz dieser behördlichen Einrichtung und der in diesem Bereich verantwortlichen Amtsträger vor sachlicher, in der gebotenen Form geäußerter Kritik durch Beamte einer Dienststelle des in Rede stehenden Ressorts besteht jedenfalls nicht.

DK: Geldstrafe € 1.500,- (Ber d Besch)

DOK: Geldstrafe € 800,- / Teilfreisprüche

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten