Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ExekutivBea, gewerbsmäßiger Diebstahl, Kollegendiebstahl, strafgerichtliche Verurteilung, disziplinärer Überhang, EntlassungText
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Landespolizeidirektor Hofrat Mag. Josef KLAMMINGER als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrat Mag. Günter POßEGGER und Ministerialrat Mag. Martin SAILER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XI nach der am 9. April 2013 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Gruppeninspektor H über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Thomas PRAXMARER, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 7. November 2012, ausgefertigt am 15. November 2012, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 19. November 2012, Zahl: 21- DK/4/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Landespolizeidirektor Hofrat Mag. Josef KLAMMINGER als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrat Mag. Günter POßEGGER und Ministerialrat Mag. Martin SAILER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch elf nach der am 9. April 2013 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Gruppeninspektor H über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Thomas PRAXMARER, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 7. November 2012, ausgefertigt am 15. November 2012, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 19. November 2012, Zahl: 21- DK/4/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis sowohl hinsichtlich Schuld als auch hinsichtlich Strafe bestätigt.
Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
B e g r ü n d u n g
I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 19.11.2012, Zahl: 21-DK/4/12, hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres – soweit in der vorliegenden Berufung bekämpft und demnach noch verfahrensgegenständlich – zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 19.11.2012, Zahl: 21-DK/4/12, hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres – soweit in der vorliegenden Berufung bekämpft und demnach noch verfahrensgegenständlich – zu Recht erkannt:
„Spruchteil A
GrInsp H
ist gemäß rechtskräftigen Urteils des LG I, Zahl 70 Hv 110/12x, vom 23.08.2012 schuldig:ist gemäß rechtskräftigen Urteils des LG römisch eins, Zahl 70 Hv 110/12x, vom 23.08.2012 schuldig:
I. er hat im Zeitraum Herbst 2010 bis 27.04.2012 in zumindest zehn, davon im Zeitraum vom 20.05.2011 bis zum 27.04.2012 in sieben unten aufgelisteten Angriffen, aus der im Amtsgebäude der PI G in der Kanzlei des Dienststellenleiters AbtInsp K in dessen unversperrtem Spind und zwar in der Einsatztasche verwahrten OM-Wechselgeldtasche Geldscheine in verschiedener Höhe mit einer Gesamtschadenssumme von ca. EUR 2.500.- gewerbsmäßig gestohlen und sich dadurch bereichert.römisch eins. er hat im Zeitraum Herbst 2010 bis 27.04.2012 in zumindest zehn, davon im Zeitraum vom 20.05.2011 bis zum 27.04.2012 in sieben unten aufgelisteten Angriffen, aus der im Amtsgebäude der PI G in der Kanzlei des Dienststellenleiters AbtInsp K in dessen unversperrtem Spind und zwar in der Einsatztasche verwahrten OM-Wechselgeldtasche Geldscheine in verschiedener Höhe mit einer Gesamtschadenssumme von ca. EUR 2.500.- gewerbsmäßig gestohlen und sich dadurch bereichert.
Der Beamte ist weiters schuldig:
II. er hat folgende Gegenstände in seinem Spind in der Postenunterkunft bis zu seiner Suspendierung aufbewahrt und nicht den einschlägigen Vorschriften gemäß behandelt:römisch zwei. er hat folgende Gegenstände in seinem Spind in der Postenunterkunft bis zu seiner Suspendierung aufbewahrt und nicht den einschlägigen Vorschriften gemäß behandelt:
a. mehrere von ihm am 12.10.2010 im Zuge einer bei G durchgeführten freiwilligen Nachschau vorläufig sichergestellte Suchtgiftutensilien, die er nach der Untersuchung und Retournierung durch das LKA- T dem Eigentümer nicht ausgefolgt hat,
b. einen von ihm zu einem unbestimmten Zeitpunkt aufgefundenen Autoschlüssel, den er nicht beim Fundbüro abgegeben hat,
III. er hat den Betrag eines im April 2012 eingehobenen Organmandates in Höhe von EUR 20.- nicht, wie vorgesehen, spätestens bei Dienstende in den Verfügungsbereich der Dienstleitung gebrachtrömisch drei. er hat den Betrag eines im April 2012 eingehobenen Organmandates in Höhe von EUR 20.- nicht, wie vorgesehen, spätestens bei Dienstende in den Verfügungsbereich der Dienstleitung gebracht
Der Beamte hat somit:
zu I) ein Verhalten gesetzt, welches die Tatbestände nach §§ 127, 130 1.Fall StGB darstellt und dadurch gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,zu römisch eins) ein Verhalten gesetzt, welches die Tatbestände nach Paragraphen 127, 130, 1.Fall StGB darstellt und dadurch gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt,
zu II) gegen die Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BDG 1979, seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Anordnung zu befolgen in Zusammenhang mit:zu römisch zwei) gegen die Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Anordnung zu befolgen in Zusammenhang mit:
a. § 114 Abs. 2 StPO, der Anordnung, wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände wegfällt, diese unverzüglich an die Eigentümer auszufolgena. Paragraph 114, Absatz 2, StPO, der Anordnung, wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände wegfällt, diese unverzüglich an die Eigentümer auszufolgen
b. dem LPK-Befehl vom 19.04.2010, GZ 1710/22741/2010, in dem angeordnet wird, dass Fundgegenstände während und außerhalb der Amtsstunden ehestmöglich dem Fundbüro der Gemeinde zu übergeben sind
zu III) gegen die Bestimmung des § 44 Abs. 1 BDG 1979 in Zusammenhang mit dem LPK-Befehl vom 28.10.2011, GZ 3124/48622/2011-OEA, wonach alle eingehobenen Geldbeträge spätestens bei Dienstende mit den Durchschriften der Ausstellungsbestätigungen in den Verfügungsbereich der Dienststellenleitung zu übergeben sind,zu römisch drei) gegen die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Zusammenhang mit dem LPK-Befehl vom 28.10.2011, GZ 3124/48622/2011-OEA, wonach alle eingehobenen Geldbeträge spätestens bei Dienstende mit den Durchschriften der Ausstellungsbestätigungen in den Verfügungsbereich der Dienststellenleitung zu übergeben sind,
verstoßen und schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 begangen.verstoßen und schuldhaft Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Die bereits gemäß § 112 Abs. 3 BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.Die bereits gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt.
Die dem Beschuldigten erwachsenen Kosten hat er selbst zu tragen.
Spruchteil B
....“
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die vom Bezirkspolizeikommando (BPK) R gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 26.06.2012.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die vom Bezirkspolizeikommando (BPK) R gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 26.06.2012.
Suspendierung:
Mit Bescheid vom 02.05.2012 verfügte das BPK R als Dienstbehörde gegen den Beschuldigten mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung vom Dienst.
Die Disziplinarkommission bestätigte die Suspendierung mit Bescheid vom 09.05.2012.
Mit Bescheid vom 13.07.2012 (Ladung erfolgte am 24.09.2012) wurde eine mündliche Disziplinarverhandlung für den 07.11.2012 anberaumt und durchgeführt.
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
Zu Spruchteil A
Zur Bindungswirkung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Beamte von einem Gericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127, 130 1. Fall StGB rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dies trifft auch auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite zu. Von der Disziplinarkommission war gemäß § 95 Abs. 1 BDG ergänzend zu prüfen, ob das in Faktum 1 geschilderte Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Unbeschadet der strafgerichtlichen Verurteilung hat der Beschuldigte seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG verletzt. Diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176).Im gegenständlichen Fall wurde der Beamte von einem Gericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dies trifft auch auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite zu. Von der Disziplinarkommission war gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG ergänzend zu prüfen, ob das in Faktum 1 geschilderte Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Unbeschadet der strafgerichtlichen Verurteilung hat der Beschuldigte seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt. Diese Bestimmung enthält nämlich mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereichs umfasst ist (VwGH 17.1.2000, 97/09/0026; 18.12.2001, 99/09/0056; 18.4.2002, 2000/09/0176).
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979
Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich bei den vom Beschuldigten eingestandenen Diebstählen aus der im unversperrten Spind seines Dienststellenleiters verwahrten Einsatztasche um ein Fehlverhalten handelt, das in erster Linie das Vertrauen seiner Vorgesetzten und Kollegen seiner Dienststelle schwer erschüttert. Wegen der besonderen Vertrauensstellung, die Polizeibeamte in der Bevölkerung haben, ist dieses Verhalten aber jedenfalls auch geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung zu beeinträchtigen. Polizeibeamte müssen Kraft ihres Amtes Angriffe gegen fremdes Eigentum – auch bei Bagatellwerten – verfolgen und die Täter zur Anzeige bringen. Umso mehr hat die Behörde ein Interesse daran, dass ihre Polizeibeamten nicht selbst solche Straftaten begehen. Polizeibeamte müssen daher sogar im außerdienstlichen Bereich besonders darauf achten, keine Handlungen zu setzen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Nun ist GrInsp H schuldig, gerade diese ureigenste polizeiliche Aufgabe selbst verletzt zu haben.
In Ansehung des hohen Stellenwerts, den der Polizeiapparat in der Öffentlichkeit hat, ist der Beschuldigte schuldig, sich nicht nur dem Vorwurf strafbarer Handlungen ausgesetzt und dadurch das Vertrauen des Dienstgebers und der Allgemeinheit erschüttert zu haben, sondern auch das Ansehen der Polizei in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit und Rechtsverbundenheit in dramatischer Weise geschädigt zu haben. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat von besonderer Bedeutung. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit ein besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter und effizienter Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Beschuldigten ist vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit der Polizei grundlegend und schwer zu erschüttern. Er vermittelt das Bild eines Beamten, der seine Möglichkeiten auf seiner Dienststelle dazu ausnutzt, sich durch an einem Vorgesetzten und Kollegen begangene Diebstähle zu bereichern. Die Tathandlungen des Beschuldigten sind daher nicht nur geeignet sein eigenes Ansehen, sondern das der gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsverwaltung massiv zu schädigen.
Im gegenständlichen Fall deckt die strafgerichtliche Bestrafung des Beschuldigten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 nicht ab. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 eine zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des beschuldigten Beamten geboten ist, gelangte der erkennende Senat aufgrund der Schwere (§ 93 Abs. 1 BDG 1979) der abzuvotierenden Dienstpflichtverletzungen, die Rechtsgüter aus dem Kernbereich der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten als Exekutivbeamter betreffen, deren Schutz bzw. die Überwachung deren Beachtung ihm kraft seines Amtes selbst aufgetragen sind, insgesamt zu der Auffassung, dass eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen (über die rechtskräftige Verhängung der genannten Gerichtsstrafe hinausgehenden) Disziplinarstrafe iSd § 95 Abs. 3 BDG 1979 gegeben und diese aus spezialpräventiven und nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich ist (siehe auch VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).Im gegenständlichen Fall deckt die strafgerichtliche Bestrafung des Beschuldigten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls die ihm vorgeworfene Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nicht ab. Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob gemäß Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 eine zusätzliche disziplinarrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des beschuldigten Beamten geboten ist, gelangte der erkennende Senat aufgrund der Schwere (Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979) der abzuvotierenden Dienstpflichtverletzungen, die Rechtsgüter aus dem Kernbereich der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten als Exekutivbeamter betreffen, deren Schutz bzw. die Überwachung deren Beachtung ihm kraft seines Amtes selbst aufgetragen sind, insgesamt zu der Auffassung, dass eine ausreichende Grundlage für die Verhängung einer zusätzlichen (über die rechtskräftige Verhängung der genannten Gerichtsstrafe hinausgehenden) Disziplinarstrafe iSd Paragraph 95, Absatz 3, BDG 1979 gegeben und diese aus spezialpräventiven und nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich ist (siehe auch VwGH 16.12.1997, 94/09/0034).
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt, zu befolgen.
Unter ‚Weisung‘ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). In diesem Zusammenhang gelten auch die in § 114 Abs. 2 StPO enthaltene Anordnung, wie mit sichergestellten Gegenständen umgegangen werden muss und der LPK-Grundsatzbefehl GZ 1710/22741/2010 vom 19.04.2010 als Weisungen.Unter ‚Weisung‘ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen (VwGH 26.06.1979, Zl. 95/09/0230). In diesem Zusammenhang gelten auch die in Paragraph 114, Absatz 2, StPO enthaltene Anordnung, wie mit sichergestellten Gegenständen umgegangen werden muss und der LPK-Grundsatzbefehl GZ 1710/22741/2010 vom 19.04.2010 als Weisungen.
Gleiches gilt für den LPK-Befehl vom 28.10.2011, GZ 3124/48622/2011-OEA, wonach alle eingehobenen Geldbeträge spätestens bei Dienstende mit den Durchschriften der Ausstellungsbestätigungen in den Verfügungsbereich der Dienststellenleitung zu übergeben sind.
Zu Spruchteil B
...
Zur Schuld:
Als Schuldform für die Begehung von Dienstpflichtverletzungen wird zumindest Fahrlässigkeit gefordert. Im gegenständlichen Fall kam der Senat zum Schluss, dass es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten hat, dass seine gerichtlich bestraften Tathandlungen disziplinär verfolgt werden würden, er hat sich aber damit abgefunden. Bezüglich der übrigen Dienstpflichtverletzungen ist ihm zumindest eine fehlende Sorgfaltspflicht vorzuwerfen.
Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:
Die Ausgangsprämisse der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen zu Faktum 1 – dieses wird vom Senat als schwerstes Delikt gewertet - liegt im gegenständlichen Disziplinarfall sehr hoch. Als Ausgangspunkt für die Einschätzung des Ausmaßes der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung konnte der Senat von der im StGB für das Verhalten, für das der Beschuldigte vom Strafgericht auf eine für Disziplinarbehörde bindende Weise schuldig befunden wurde, festgelegten Strafdrohung ausgehen. Für das Delikt des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 130 1. Fall StGB sieht diese Bestimmung eine Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.Die Ausgangsprämisse der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen zu Faktum 1 – dieses wird vom Senat als schwerstes Delikt gewertet - liegt im gegenständlichen Disziplinarfall sehr hoch. Als Ausgangspunkt für die Einschätzung des Ausmaßes der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung konnte der Senat von der im StGB für das Verhalten, für das der Beschuldigte vom Strafgericht auf eine für Disziplinarbehörde bindende Weise schuldig befunden wurde, festgelegten Strafdrohung ausgehen. Für das Delikt des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130 1. Fall StGB sieht diese Bestimmung eine Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Wenn Polizeibeamte selbst solche Straftaten begehen, hat dies zur Folge, dass nicht nur das Vertrauen in den konkreten Beamten unwiederbringlich zerstört wird. Vielmehr wird auch die Glaubwürdigkeit in die Integrität der Polizei massiv beeinträchtigt. Bei einer disziplinären Sanktionslosigkeit oder einer unzureichenden Sanktion gegenüber einem solcherart straffällig gewordenen Polizisten würde in der Öffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass es der Polizei nicht einmal gelingt, ihre Beamten von Diebstählen an Kollegen abhalten zu können. Dies wäre aber geeignet, das Vertrauen der Bürger in die Polizei und mithin in die gesamte staatliche Ordnung langfristig zu erschüttern. Deshalb muss der Dienstgeber unbedingt darauf vertrauen können, dass sich Polizeibeamte ihrer besonderen Verantwortung und ihrer wichtigen Funktion zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit stets bewusst sind und daher besonders darauf achten, alles zu unterlassen was den Glauben der Allgemeinheit in die uneingeschränkte Integrität der Polizeibeamten gefährdet. Vor dem Hintergrund dieser Betrachtungen hat der Beschuldigte versagt und eine schwere Verfehlung begangen.
Dass der Beschuldigte sichergestellte Utensilien widerrechtlich in seinem Spind auf der Dienststelle verwahrt hat, ohne sie dem Gericht bzw. dem Beanstandeten abzuliefern, dass er einen Fundgegenstand nicht wie vorgesehen beim Fundamt abgab und in einem Fall nicht, wie vorgeschrieben, das Mandatsgeld sofort nach Dienstende bei seinen Vorgesetzten ablieferte, spiegelt eine Haltung wider, die eine für einen Exekutivbeamten bedenkliche Einstellung erkennen lässt. Seine Rechtfertigung in den angeführten Fällen, er habe auf die Durchführung der vorgeschriebenen Erledigungen einfach vergessen, weisen darauf hin, dass dem Beschuldigten eine enge Verbindung zu den zu schützenden Werten fehlt. Die Banalität seiner Aussagen, seine Tathandlungen zu rechtfertigen, lassen den Schluss zu, dass er die Wichtigkeit seiner dienstlichen Aufgaben nicht einschätzen kann.
Für die Strafbemessung im engeren Sinn bedeutet es, dass aufgrund der aufgezeigten Schwere der Dienstpflichtverletzungen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe überwiegen müssen, um von der Verhängung einer hohen bzw. der schwersten Disziplinarstrafe absehen zu können. Hier ist auch zu werten, ob eine positive Zukunftsprognose oder eine besondere Reue des Täters allenfalls zu einer geringeren Strafe führen könnten. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass bei einem sehr hohen Unrechtsgehalt der Tat unter Umständen auch beträchtliche Milderungsgründe die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe (Entlassung) nicht verhindern können.
Selbst das Belobigungszeugnis, drei Belohnungen und das Geständnis des Beschuldigten waren vor dem Hintergrund seiner verbrecherischen Taten nicht ausreichend gewichtig, um von der Entlassung Abstand nehmen zu können. Auch die langjährige einwandfreie Dienstleistung vermag den Vertrauensverlust nicht aufzuwiegen.
Als Erschwerungsumstände werden die Begehung verschiedener Dienstpflichtverletzungen und vor allem die Begehung der Diebstähle über einen längeren Zeitraum bewertet.
Einerseits stellt – wie schon oben ausgeführt - bereits die Tathandlung zu Faktum 1 an sich einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust zwischen dem Beschuldigten und dem Dienstgeber bzw. der Öffentlichkeit dar, der für sich allein schon zwingend zur Entlassung führen muss, andererseits kommt noch hinzu, dass bei einer allfälligen Belassung im Dienst die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ein Organisationsverschulden (mangelnde Kontrolle), welches seine Taten erleichtert hätte, liegt nicht vor; hier hätte jede dienstliche Amtshandlung des Beamten während seiner Dienstzeit von einem Vorgesetzten kontrolliert werden müssen, was unmöglich ist.
Der erkennende Senat kam vor dem Hintergrund obiger Rechtsausführungen zu dem Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen gewichtigen Verstöße des Beschuldigten gegen die ihm als Exekutivbeamten auferlegten Dienstpflichten so schwerwiegend sind, dass seine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst nicht mehr möglich ist und seine Entlassung sowohl aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen zwingend erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlichen Fällen ebenfalls auf Entlassung entschieden (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 31.05.1990, Zl. 86/09/0200, VwSlg 13213 A/1990, und vom 24.02.1995, Zl. 93/09/0418).Der erkennende Senat kam vor dem Hintergrund obiger Rechtsausführungen zu dem Ergebnis, dass die verfahrensgegenständlichen gewichtigen Verstöße des Beschuldigten gegen die ihm als Exekutivbeamten auferlegten Dienstpflichten so schwerwiegend sind, dass seine weitere Verwendung im öffentlichen Dienst nicht mehr möglich ist und seine Entlassung sowohl aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen zwingend erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ähnlichen Fällen ebenfalls auf Entlassung entschieden vergleiche dazu die Erkenntnisse vom 31.05.1990, Zl. 86/09/0200, VwSlg 13213 A/1990, und vom 24.02.1995, Zl. 93/09/0418).
Die Beschuldigte hat durch seine Taten grundlegende Interessen seines Dienstgebers verletzt, in dessen unmittelbaren Interesse klarerweise eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung liegt. Der Beschuldigte hat unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten (und während des Dienstes) gewerbsmäßig seinen Dienststellenleiter bestholen. Er hat daher mit seinen Tathandlungen im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gegen die mit seinem Amte verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen des Dienstgebers in seine Loyalität und Gesetzestreue begangen. Es gehört wie oben bereits erwähnt, zum Kernbereich des Pflichtenkreises des Beschuldigten, jeden Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos auch die vom Beschuldigten begangenen Straftaten zählen. Da eine lückenlose Kontrolle der mit Zwangsbefugnissen betrauten Exekutivbeamten aber nicht möglich ist, muss sich der Dienstgeber auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit seiner Mitarbeiter verlassen können, was gerade im Verwaltungsbereich der Exekutive ein wesentlicher Gesichtspunkt ist (VwGH 18.10.1990, 90/09/0088; 18.11.1993, 93/09/0361; 11.04.1996, 95/09/0183).
Dieses Vertrauens hat sich der Beschuldigte als nicht würdig erwiesen. Das nicht wieder herstellbare zerstörte Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass der Beschuldigte die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwendet werden kann.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte vom Strafgericht neben einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von EUR 4.000.- zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden ist. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des § 27 StGB eine Entlassung als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen hätte sollen, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG anders gestaltet; insoweit ist dem Strafurteil keineswegs Bindungswirkung beizumessen, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (VwGH vom 15.09.1994, 94/09/0174).Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschuldigte vom Strafgericht neben einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von EUR 4.000.- zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden ist. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, der strafgerichtlichen Strafbemessung die Bedeutung beizumessen, dass eine Strafe unter der Grenze des Paragraph 27, StGB eine Entlassung als gesetzwidrig oder auch nur als unerwünscht erkennen lassen hätte sollen, dann hätte er die einschlägigen Bestimmungen des StGB und des BDG anders gestaltet; insoweit ist dem Strafurteil keineswegs Bindungswirkung beizumessen, aber auch sonst kein maßgeblicher Einfluss auf die Bemessung der Disziplinarstrafe (VwGH vom 15.09.1994, 94/09/0174).
Weiters ist zu beachten, dass bei einer allfälligen Belassung im Dienst die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen – wie oben ausführlich ausgeführt - nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die Versetzung an eine andere Polizeidienststelle scheidet aus, weil der Beschuldigte auch dort die Gelegenheit haben kann, sich am Eigentum seiner Kollegen zu vergreifen. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass es dem Beschuldigten auch während der Disziplinarverhandlung nicht gelungen ist, ein Motiv für seine Diebstähle zu nennen. Den bei seiner ersten Einvernahme genannten Grund, sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden zu haben, bezeichnete er als damaligen Erklärungsversuch, der so nicht stimmen würde. Auch die damaligen Angaben, er habe das Geld zum Ankauf von Handys verwendet, würden nur – wenn überhaupt – für den ersten Angriff (EUR 300.-) gelten, nicht aber für die übrigen Diebstähle. Insgesamt könne er sich nicht erklären, warum er die Diebstähle begangen habe.
Dem Versuch des Verteidigers, die Vermutung des Dienststellenleiters, die nicht bewiesen werden konnte, der Beschuldigte sei von seiner Gattin finanziell ‚kurz‘ gehalten worden, als mögliches Motiv für die Diebstähle gelten zu lassen, kann sich der Senat nicht anschließen, da der Beschuldigte in der Verhandlung erklärt hatte, seine Gattin und er würden über ein Familieneinkommen von monatlich ca. EUR 3000.- gemeinsam verfügen und hätten auch jeder Zugang zum Konto.
Eine Weiterverwendung im Polizeidienst würde ein intaktes Vertrauensverhältnis erfordern, welches ihm die Dienstbehörde (Zeugenaussage Obst Ü als Leiter der Personalabteilung der LPD für T) abgesprochen hat. Der Vertreter der Dienstbehörde hat auch seine Weiterverwendung im Bundesland T ausgeschlossen. Darüber hinaus werden Arbeitsplätze in Stabsstellen nur mit Genehmigung des BM.I und unter Einbindung des Bundeskanzleramtes ausschließlich an Beamte vergeben, welche aufgrund körperlicher Mängel keinen exekutiven Außendienst mehr versehen können. Wenngleich sich der Beschuldigte eine Rückkehr auf einen Arbeitsplatz der Exekutive, somit eine weitere Dienstverrichtung als Polizeibeamter im Außendienst, vorstellen kann, vermeint der erkennende Senat, dass eine Rückkehr der Beschuldigten in den Polizeidienst ausgeschlossen ist. Es ist nämlich besonders zu beachten, dass der Beschuldigte Polizeibeamter ist und damit einen Beruf im wichtigsten Bereich der staatlichen Verwaltung, nämlich der öffentlichen Sicherheit, ausübt. Die öffentliche Sicherheit ist ausschließlich Aufgabe der Polizei, weshalb deren Organe – weitestgehend unbestritten - auch in Zukunft Beamte sein müssen. Vor dem Hintergrund seiner schwerwiegenden Tat ist es daher nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte weiterhin Polizeidienst versehen kann und zwar unabhängig davon, in welcher Funktion. Es hat sich erwiesen, dass der Beschuldigte schwerste Charaktermängel für den Polizeiberuf hat; ein Verbleib in diesem Beruf würde daher in der Allgemeinheit als völlig unverständlich aufgefasst werden. Dies brachte auch die Zeugenaussage des Vertreters der Dienstbehörde zutage. Auch in den Medien wurde über diesem Fall negativ berichtet. So waren unter folgenden Schlagzeilen Berichte über die Vorfälle zu lesen: Tageszeitung vom 24.08.2012: ‚Polizist bestahl Chef‘, Zeitung vom selben Tag: ‚Polizist griff in Spind von Chef‘.
Zu erwähnen bleibt noch, dass von einem Beamten als Gegenleistung für die ihm gebotene soziale Sicherheit unter anderem ein besonderes Maß an Treue und Integrität erwartet wird. Es war auch nicht außer Acht zu lassen, dass die Strafe lediglich die Folge der von der Beschuldigten selbst zu verantwortenden Handlungen ist und eine unangebrachte Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.
Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass der Beschuldigte durch das gegenständliche Erkenntnis seine berufliche Existenz in der Polizei verliert und dieser Umstand auch gewisse Auswirkungen für seinen Lebensunterhalt bedeutet. Der Senat hat sich daher auch mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschuldigten auseinandergesetzt. Er ist verheiratet, seine Gattin ist teilzeitbeschäftigt und verdient monatlich EUR 672,13. Der Beschuldigte hat Sorgepflicht für einen Sohn, der sich in einem Internat in F befindet. Er selbst ist 43 Jahre alt, hat zwar keinen erlernten Beruf, ist aber nicht gebrechlich. Neben einer monatlichen Leasingrate in Höhe von EUR 405.- bedient der Beschuldigte einen Kredit mit einer monatlichen Rate von EUR 674.- Da diese Rate mit Wirkung vom August 2012 von EUR 200.- auf diesen Betrag erhöht worden ist, müsste es möglich sein, mit dem Kreditinstitut wieder eine geringere Ratenzahlung anzustreben. Es sollte ihm bei entsprechendem Willen daher möglich sein, wieder am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Die Suspendierung des Beschuldigten bleibt gemäß § 112 Abs. 5 BDG ex lege bis zur Rechtskraft dieses Bescheides aufrecht.Die Suspendierung des Beschuldigten bleibt gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG ex lege bis zur Rechtskraft dieses Bescheides aufrecht.
Zur Person:
GrInsp H, verheiratet, Sorgepflicht für einen Sohn.
Sein Einkommen (Monatsentgelt und Zulagen; Funktionszulage, Exekutivdienstzulage, Dienstzulage, Ergänzungszulage) beträgt in E2b, GhSt 12, EUR 2.267,20.
Besitzt mit Gattin eine Wohnung in T. Die monatliche Kreditrückzahlung beträgt EUR 672.-, die Leasingrate EUR 405.- und die Heimkosten für den Sohn EUR 414.-
Dienstlicher Werdegang:
Der Beamte trat am 30.06.1990 in die Bundesgendarmerie ein und wurde nach Absolvierung des GAL für Wachebeamte am 01.03.1992 auf der PI G eingeteilt.
Belobungszeugnisse:
2004 Belobungszeugnis des LPK für besondere kriminalistische Leistungen
1997 Geldbelohnung für Rettung eines Burschen aus einer Selbstmordgefahr
1998 Geldbelohnung wegen besonderer Leistungen im Außendienst 2008 Geldbelohnung wegen kriminalistischer Erfolge
Disziplinaranzeigen
Keine
Beschreibung durch die Vorgesetzten:
Der Beamte hat nach Angaben seiner Vorgesetzten bisher immer den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen. Er wird als Generalist mit einer Spezialisierung als Mitglied der Alpinen Einsatzgruppe eingesetzt und verwendet.
II. Gegen dieses erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung.römisch zwei. Gegen dieses erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung.
Das Disziplinarerkenntnis wird zur Gänze aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache und im Strafausspruch angefochten. Es werden folgende Anträge gestellt:
die DOK beim BKA wolle der Berufung Folge geben und den Beschuldigten freisprechen;
oder in eventu:
die angefochtene Entscheidung aufheben und die Disziplinarsache zur neuerlichen Durchführung der Verhandlung und Entscheidung an die Disziplinarkommission I. Instanz zurückverweisen; darüber hinaus wolle die verhängte Disziplinarstrafe schuld- und tatangemessen herabgesetzt werden.die angefochtene Entscheidung aufheben und die Disziplinarsache zur neuerlichen Durchführung der Verhandlung und Entscheidung an die Disziplinarkommission römisch eins. Instanz zurückverweisen; darüber hinaus wolle die verhängte Disziplinarstrafe schuld- und tatangemessen herabgesetzt werden.
III. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:
Der Berufung kommt im Ergebnis insgesamt keine Berechtigung zu.
III.1. Zur Schuld:römisch drei.1. Zur Schuld:
a) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:a) Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:
Unbestritten ist, dass Gruppeninspektor H laut Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes I, vom 23.8.2012, 70 HV 110/12 x, mit in Rechtskraft erwachsenem Strafurteil wie folgt schuldig erkannt wurde:Unbestritten ist, dass Gruppeninspektor H laut Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch eins, vom 23.8.2012, 70 HV 110/12 x, mit in Rechtskraft erwachsenem Strafurteil wie folgt schuldig erkannt wurde:
„Sachverhalt:
H hat im Zeitraum Herbst 2010 bis 27.04.2012 in G dem AI K gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von € 2.500,--, wobei er dieses aus dessen Geldtasche, die sich in dessen unversperrten Spind in der Polizeidienststelle G befand, in insgesamt zumindest 10 Angriffen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung des Geldes unrechtmäßig zu bereichern.
Strafbare Handlung:
H hat hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB begangen.H hat hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB begangen.
Strafe:
nach 1. Strafsatz des § 130 StGB in Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB zu einernach 1. Strafsatz des Paragraph 130, StGB in Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB zu einer
Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten
und zu
einer Geldstrafe in der Höhe von 200 (zweihundert) Tagessätzen,
im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wird mit € 20,-- bestimmt, sodass die Gesamtgeldstrafe € 4.000,-- beträgt.
Bedingte Strafnachsicht:
In Anwendung des § 43 Abs 1 StGB wird dieIn Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die
Freiheitsstrafe von 4 Monaten
unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Kostenentscheidung:
Gemäß § 389 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Gemäß Paragraph 389, StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Strafbemessungsgründe:
mildernd: unbescholten, geständig, Schadensgutmachung
erschwerend: längerer Tatzeitraum, Tatwiederholung
….“
Soweit das hier abzuvotierende Berufungsvorbringen das Vorliegen eines disziplinären Überhanges iSd § 95 Abs. 1 BDG hinsichtlich des vom beschuldigten Beamten verwirklichten verfahrensidenten Sachverhaltes in Abrede stellt, kann es überhaupt keinerlei Zweifeln unterliegen, dass den strafrechtlich relevanten Tathandlungen des beschuldigten Exekutivbeamten gegen fremdes Vermögen, derentwegen er der Verwirklichung des Straftatbestandes des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB strafgerichtlich schuldig erkannt und rechtskräftig verurteilt wurde, die Eignung zur Vertrauensschädigung immanent ist, wobei es der ständigen Rechtsprechung zufolge auf ein tatsächliches Bekannt Werden der inkriminierten Sachverhalte in der Öffentlichkeit – entgegen dem Berufungsvorbringen – nicht ankommt (VwGH 20.5.1998, 96/09/0359; 21.1.1998, 95/09/0186, u.v.a.).Soweit das hier abzuvotierende Berufungsvorbringen das Vorliegen eines disziplinären Überhanges iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG hinsichtlich des vom beschuldigten Beamten verwirklichten verfahrensidenten Sachverhaltes in Abrede stellt, kann es überhaupt keinerlei Zweifeln unterliegen, dass den strafrechtlich relevanten Tathandlungen des beschuldigten Exekutivbeamten gegen fremdes Vermögen, derentwegen er der Verwirklichung des Straftatbestandes des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB strafgerichtlich schuldig erkannt und rechtskräftig verurteilt wurde, die Eignung zur Vertrauensschädigung immanent ist, wobei es der ständigen Rechtsprechung zufolge auf ein tatsächliches Bekannt Werden der inkriminierten Sachverhalte in der Öffentlichkeit – entgegen dem Berufungsvorbringen – nicht ankommt (VwGH 20.5.1998, 96/09/0359; 21.1.1998, 95/09/0186, u.v.a.).
Ein Polizeibeamter, der sich in zahlreichen (hier: in mindestens zehn) Angriffen, d.h. wiederholte Male an im Eigentum seines Dienststellenleiters befindlichen Geldbeträgen vergreift, um sich damit einen persönlichen Vermögensvorteil zu verschaffen, begeht Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich der ihm kraft seines Amtes auferlegten Pflichten und setzt ein Verhalten, das in ganz massiver Weise geeignet ist, das Vertrauen nicht nur seines von den einzelnen Tathandlungen betroffen gewesenen Vorgesetzten, sondern auch jenes seiner Kollegen und des Dienstgebers sowie zudem der Bevölkerung in seine Loyalität und die Ordnungsgemäßheit seiner Dienstverrichtung zu schädigen, ja zu zerstören.
Damit sind – neben der Verwirklichung des Straftatbestandes des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB – hier sehr wohl gleichzeitig auch Verletzungen der in § 43 Abs. 2 BDG normierten Dienstpflichten durch den beschuldigten Beamten erfolgt, die diesem als iSd § 91 leg. cit. schuldhaft (vorsätzlich) begangen zuzurechnen sind.Damit sind – neben der Verwirklichung des Straftatbestandes des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB – hier sehr wohl gleichzeitig auch Verletzungen der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG normierten Dienstpflichten durch den beschuldigten Beamten erfolgt, die diesem als iSd Paragraph 91, leg. cit. schuldhaft (vorsätzlich) begangen zuzurechnen sind.
Daran vermag die in der Berufung geäußerte Behauptung, die gegenständlichen Verfehlungen wiesen keinerlei öffentliche Komponente auf, weil sie (lediglich) im Innenbereich der Polizei erfolgt und nicht an die Öffentlichkeit gedrungen seien, – selbst wenn es zutreffen sollte, dass darüber keinerlei Berichterstattung in den Medien erfolgte –, wie ausgeführt (Hinweis auf die oben zitierte einschlägige Rechtsprechung) nichts zu ändern.
Mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Exekutivbeamten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB wurde der Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG demnach – anders als dies in der Berufung gesehen wird – nicht abgegolten (VwGH 14.1.1980, 2073/79, VwSlg 10.008 A). Die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte, wie etwa das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, werden bei den Tatbildmerkmalen des gewerbsmäßigen Diebstahls nämlich in keiner Weise berücksichtigt, weil das Verhalten des Beamten bei diesem Strafdelikt (Verbrechen) nur an Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Bei Verletzungen der in § 43 Abs. 2 BDG normierten Dienstpflichten, die den Vorwurf der Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben betrifft, liegt – worauf bereits im angefochtenen Disziplinarerkenntnis hingewiesen wurde – auf Grund dieses spezifisch dienstrechtlichen Tatbestandsmerkmals der so genannte disziplinäre Überhang daher vor (VwGH 18.11.1998, 97/09/00206; 18.10.1996, 95/09/0134, u.v.a.).Mit der strafgerichtlichen Verurteilung des Exekutivbeamten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB wurde der Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG demnach – anders als dies in der Berufung gesehen wird – nicht abgegolten (VwGH 14.1.1980, 2073/79, VwSlg 10.008 A). Die für die disziplinäre Verfolgung wesentlichen Gesichtspunkte, wie etwa das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, werden bei den Tatbildmerkmalen des gewerbsmäßigen Diebstahls nämlich in keiner Weise berücksichtigt, weil das Verhalten des Beamten bei diesem Strafdelikt (Verbrechen) nur an Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Bei Verletzungen der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG normierten Dienstpflichten, die den Vorwurf der Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben betrifft, liegt – worauf bereits im angefochtenen Disziplinarerkenntnis hingewiesen wurde – auf Grund dieses spezifisch dienstrechtlichen Tatbestandsmerkmals der so genannte disziplinäre Überhang daher vor (VwGH 18.11.1998, 97/09/00206; 18.10.1996, 95/09/0134, u.v.a.).
Durch sein tatidentes deliktisches Vorgehen hat der beschuldigte Beamte neben der Verwirklichung des Straftatbestandes nach §§ 127, 130 erster Fall StGB demnach unter einem sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht (Verschulden iSd § 91 BDG, wobei diesbezüglich Bindung an die im rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen gerichtlichen Feststellungen – hier handelte es sich um Vorsatztaten – besteht) zusätzlich gegen seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG verstoßen.Durch sein tatidentes deliktisches Vorgehen hat der beschuldigte Beamte neben der Verwirklichung des Straftatbestandes nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB demnach unter einem sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht (Verschulden iSd Paragraph 91, BDG, wobei diesbezüglich Bindung an die im rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen gerichtlichen Feststellungen – hier handelte es sich um Vorsatztaten – besteht) zusätzlich gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen.
Auf Grund Vorliegens eines disziplinären Überhanges gemäß § 95 Abs. 1 BDG iVm § 43 Abs. 2 leg. cit. konnte der Berufung des Beschuldigten wegen Schuld hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses somit nicht gefolgt werden.Auf Grund Vorliegens eines disziplinären Überhanges gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, leg. cit. konnte der Berufung des Beschuldigten wegen Schuld hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses somit nicht gefolgt werden.
b) Zu den übrigen im angefochtenen Disziplinarerkenntnis enthaltenen Schuldsprüchen (Spruchpunkte II.a., II.b. und III.):b) Zu den übrigen im angefochtenen Disziplinarerkenntnis enthaltenen Schuldsprüchen (Spruchpunkte römisch zwei.a., römisch zwei.b. und römisch drei.):
Gegen die von den Spruchpunkten II.a., II.b. und III. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses umfassten Schuldsprüche wird in der Berufung des beschuldigten Beamten nichts vorgebracht, sodass diesbezüglich Rechtskraft eingetreten ist; diese Schuldsprüche waren einer Überprüfung durch die Disziplinaroberkommission als Berufungsbehörde daher entzogen.Gegen die von den Spruchpunkten römisch zwei.a., römisch zwei.b. und römisch drei. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses umfassten Schuldsprüche wird in der Berufung des beschuldigten Beamten nichts vorgebracht, sodass diesbezüglich Rechtskraft eingetreten ist; diese Schuldsprüche waren einer Überprüfung durch die Disziplinaroberkommission als Berufungsbehörde daher entzogen.
III.2. Zur Strafe:römisch drei.2. Zur Strafe:
Auch dem Berufungsvorbringen wegen Strafe kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 105 BDG von der Anwendung im Disziplinarverfahren nicht ausgeschlossen ist, obliegt es der Disziplinaroberkommission nunmehr zu prüfen, in welcher Art bzw. Höhe die disziplinarrechtliche Sanktion zu bemessen ist, um den in § 93 Abs. 1 BDG normierten Kriterien der Strafbemessung (Gründe sowohl der Spezial- als auch der Generalprävention) in ausreichendem Maß Genüge zu tun, wobei nach der Bewertung der Schwere der in Rede stehenden Verfehlungen gegen die Dienstpflichten zunächst eine Abwägung der Erschwerungs- und der Milderungsgründe zu erfolgen hat und abschließend auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Beamten in geeigneter Weise Berücksichtigung finden sollen. Soweit der Beschuldigte hinsichtlich der vom Spruchpunkt I. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses umfassten Tathandlungen die Notwendigkeit der Verhängung einer zusätzlichen (über die strafgerichtliche Verurteilung hinausgehenden) Disziplinarstrafe bestreitet und sein diesbezügliches Vorbringen auf § 95 Abs. 3 BDG stützt, ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Bestimmung seit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl I 147/2008, dem Rechtsbestand nicht mehr angehört und auf den vorliegenden Fall daher keine Anwendung zu finden hat.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, welche Bestimmung gemäß Paragraph 105, BDG von der Anwendung im Disziplinarverfahren nicht ausgeschlossen ist, obliegt es der Disziplinaroberkommission nunmehr zu prüfen, in welcher Art bzw. Höhe die disziplinarrechtliche Sanktion zu bemessen ist, um den in Paragraph 93, Absatz eins, BDG normierten Kriterien der Strafbemessung (Gründe sowohl der Spezial- als auch der Generalprävention) in ausreichendem Maß Genüge zu tun, wobei nach der Bewertung der Schwere der in Rede stehenden Verfehlungen gegen die Dienstpflichten zunächst eine Abwägung der Erschwerungs- und der Milderungsgründe zu erfolgen hat und abschließend auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Beamten in geeigneter Weise Berücksichtigung finden sollen. Soweit der Beschuldigte hinsichtlich der vom Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses umfassten Tathandlungen die Notwendigkeit der Verhängung einer zusätzlichen (über die strafgerichtliche Verurteilung hinausgehenden) Disziplinarstrafe bestreitet und sein diesbezügliches Vorbringen auf Paragraph 95, Absatz 3, BDG stützt, ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Bestimmung seit der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, dem Rechtsbestand nicht mehr angehört und auf den vorliegenden Fall daher keine Anwendung zu finden hat.
Gemäß dem bereits oben zitierten § 95 Abs. 1 BDG in der hier anzuwendenden Fassung nach der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl I 147/2008, ist in dem Fall, dass sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft (ein disziplinärer Überhang demnach vorliegt) – wie dies für die gegenständliche Disziplinarsache oben dargelegt wurde –, nach § 93 leg. cit. vorzugehen.Gemäß dem bereits oben zitierten Paragraph 95, Absatz eins, BDG in der hier anzuwendenden Fassung nach der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, ist in dem Fall, dass sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes erschöpft (ein disziplinärer Überhang demnach vorliegt) – wie dies für die gegenständliche Disziplinarsache oben dargelegt wurde –, nach Paragraph 93, leg. cit. vorzugehen.
Angesichts der besonderen Schwere der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses inkriminierten Taten (wie dargelegt handelt sich dabei um während eines Zeitraumes von mehr als eineinhalb Jahren oftmals [in zumindest zehn Angriffen] wiederholte – planvoll begangene – Vorsatzdelikte gegen fremdes Vermögen) ist vorliegendenfalls die Verhängung einer zu der in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Verurteilung des Beamten zusätzlichen und zudem deutlichen Sanktion gemäß § 93 Abs. 1 BDG – entgegen dem Berufungsvorbringen – sehr wohl aus spezialpräventiven, noch viel mehr aber aus generalpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um einerseits dem Beschuldigten selbst mit ausreichender Klarheit vor Augen zu führen, dass der auch disziplinarrechtliche Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Strafdelikte keinesfalls als bloß geringfügig einzustufen ist, und um andererseits auch anderen Beamten gegenüber den außerordentlich hohen Unrechtsgehalt dieser strafrechtlich relevanten Vorgehensweisen unmissverständlich aufzuzeigen.Angesichts der besonderen Schwere der in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses inkriminierten Taten (wie dargelegt handelt sich dabei um während eines Zeitraumes von mehr als eineinhalb Jahren oftmals [in zumindest zehn Angriffen] wiederholte – planvoll begangene – Vorsatzdelikte gegen fremdes Vermögen) ist vorliegendenfalls die Verhängung einer zu der in Rechtskraft erwachsenen strafgerichtlichen Verurteilung des Beamten zusätzlichen und zudem deutlichen Sanktion gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG – entgegen dem Berufungsvorbringen – sehr wohl aus spezialpräventiven, noch viel mehr aber aus generalpräventiven Gründen jedenfalls erforderlich, um einerseits dem Beschuldigten selbst mit ausreichender Klarheit vor Augen zu führen, dass der auch disziplinarrechtliche Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Strafdelikte keinesfalls als bloß geringfügig einzustufen ist, und um andererseits auch anderen Beamten gegenüber den außerordentlich hohen Unrechtsgehalt dieser strafrechtlich relevanten Vorgehensweisen unmissverständlich aufzuzeigen.
Der erkennende Berufungssenat hat – mit der Erstinstanz – im vorliegenden Fall das vom Spruchpunkt I. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses umfasste deliktische Verhalten des beschuldigten Beamten als die im Sinne des § 93 Abs. 2 BDG schwerste Dienstpflichtverletzung gewertet und die übrigen disziplinarrechtlichen Vorwürfe (die in den Spruchpunkten II.a., II.b. und III. angeführten Verfehlungen des Beamten gegen seine Dienstpflichten) als Erschwerungsgrund herangezogen.Der erkennende Berufungssenat hat – mit der Erstinstanz – im vorliegenden Fall das vom Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses umfasste deliktische Verhalten des beschuldigten Beamten als die im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2, BDG schwerste Dienstpflichtverletzung gewertet und die übrigen disziplinarrechtlichen Vorwürfe (die in den Spruchpunkten römisch zwei.a., römisch zwei.b. und römisch drei. angeführten Verfehlungen des Beamten gegen seine Dienstpflichten) als Erschwerungsgrund herangezogen.
Was zunächst die Schwere (den objektiven und subjektiven disziplinarrechtlichen Unrechtsgehalt) der wiederholte Male rechtswidrig und schuldhaft verwirklichten Tathandlungen des beschuldigten Beamten gegen fremdes Vermögen (bei den vom Spruchpunkt I. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses umfassten inkriminierten Vorgehensweisen handelte sich – wie dargelegt – um oftmals erfolgte Zugriffe auf im Eigentum des Vorgesetzten gestandene Geldbeträge) betrifft, ist auszuführen, dass diese ganz gewaltig ist. Als Exekutivbeamter im Polizeidienst hat er die ihm während Zeiten seiner Anwesenheit an der Dienststelle gebotenen Möglichkeiten auf fremde Gelder zuzugreifen zur persönlichen materiellen Bereicherung ausgenutzt und damit das notwendigerweise zu fordernde Vertrauen seines Dienstvorgesetzten mit nicht zu überbietender Unverfrorenheit für seine eigenen Zwecke missbraucht. Auch nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates sind diese Dienstpflichtverletzungen, was ihren Schweregrad betrifft, von ganz besonderem Gewicht (Unrechtsgehalt).Was zunächst die Schwere (den objektiven und subjektiven disziplinarrechtlichen Unrechtsgehalt) der wiederholte Male rechtswidrig und schuldhaft verwirklichten Tathandlungen des beschuldigten Beamten gegen fremdes Vermögen (bei den vom Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses umfassten inkriminierten Vorgehensweisen handelte sich – wie dargelegt – um oftmals erfolgte Zugriffe auf im Eigentum des Vorgesetzten gestandene Geldbeträge) betrifft, ist auszuführen, dass diese ganz gewaltig ist. Als Exekutivbeamter im Polizeidienst hat er die ihm während Zeiten seiner Anwesenheit an der Dienststelle gebotenen Möglichkeiten auf fremde Gelder zuzugreifen zur persönlichen materiellen Bereicherung ausgenutzt und damit das notwendigerweise zu fordernde Vertrauen seines Dienstvorgesetzten mit nicht zu überbietender Unverfrorenheit für seine eigenen Zwecke missbraucht. Auch nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates sind diese Dienstpflichtverletzungen, was ihren Schweregrad betrifft, von ganz besonderem Gewicht (Unrechtsgehalt).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es zum Kernbereich des Pflichtenkreises des Beschuldigten als Exekutivbeamten gehört, jeden Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften zu verhindern bzw. aufzuklären, wozu zweifellos insbesondere auch die von ihm selbst begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen zählen. Damit hat er sich – unter Ausnützen seiner dienstlichen Vertrauensstellung – in eklatanter Weise zu Lasten seines Dienstvorgesetzten gezielt gerade gegen jene Werte vergangen, zu deren Schutz und zur Verfolgung deren Verletzung er kraft seines Amtes eigentlich berufen gewesen wäre, um sich auf diese Weise einen persönlichen Vermögensvorteil zu verschaffen.
In den Kernbereich der Aufgaben eines Exekutivbeamten fällt jedenfalls auch die Abwehr rechtswidriger Angriffe gegen fremdes Eigentum bzw. Vermögen. Ein im Polizeidienst verwendeter Beamter, der auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit stets mit fremden Vermögenswerten in Berührung kommen kann, setzt durch ein unter Ausnützen seiner dienstlichen Möglichkeiten und während des Dienstes an den Tag gelegtes Fehlverhalten der verfahrensgegenständlichen Art einen eklatanten Bruch des für die Ausübung des Exekutivdienstes unabdingbaren Vertrauens, einen Bruch, dem angesichts der objektiven Schwere der Verfehlungen seitens der Disziplinarbehörden – schuld- und tatangemessen – mit entsprechender Deutlichkeit, d.h. in ganz unmissverständlicher Art und Weise begegnet werden muss. Der objektive Unrechtsgehalt (die Schwere) derartiger Verfehlungen, die ganz besonders gravierende Straftaten darstellen, ist jedenfalls als überaus bedeutend anzusehen, wobei die Summe der insgesamt gestohlenen Gelder nicht ausschlaggebend sein kann.
Durch die der Aktenlage nach in wiederholten (in zumindest zehn) Fällen und während eines Tatzeitraumes von insgesamt mehr als eineinhalb Jahren erfolgten Zugriffe des beschuldigten Beamten auf in der Geldtasche seines Vorgesetzten befindlich gewesene Bargeldbeträge wird sein wohlüberlegtes deliktisches Vorgehen weiter unterstrichen und ist eine einmalige Affekthandlung jedenfalls auszuschließen.
Den zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen des LG I als Strafgericht zufolge, an die die Disziplinarbehörden gemäß § 95 Abs. 2 BDG gebunden sind, hat der Beschuldigte die ihm angelasteten, hinsichtlich ihres disziplinarrechtlichen Unrechtsgehaltes ganz besonders schwerwiegenden Verfehlungen vielmehr als vorsätzlich begangen zu verantworten.Den zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen des LG römisch eins als Strafgericht zufolge, an die die Disziplinarbehörden gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG gebunden sind, hat der Beschuldigte die ihm angelasteten, hinsichtlich ihres disziplinarrechtlichen Unrechtsgehaltes ganz besonders schwerwiegenden Verfehlungen vielmehr als vorsätzlich begangen zu verantworten.
Sowohl der objektive Unrechtsgehalt dieser Tathandlungen als auch das Verschulden (die subjektive Tatseite) müssen hier daher als überaus bedeutend eingestuft werden.
Aus der gerichtlich rechtskräftig festgestellten oftmals und während eines Tatzeitraumes von mehr als eineinhalb Jahren planvoll erfolgten Tatausführung durch diesen muss zudem eine gegenüber den rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Beschuldigten abgeleitet werden; einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen (Exekutivbeamten) könnten Tathandlungen der gegenständlichen Art selbst angesichts privater finanzieller Probleme, wie sie den Beschuldigten im Tatzeitraum der Aktenlage nach offenbar jedoch gar nicht belasteten, nicht nahe liegen.
Mit diesem auch strafrechtlich relevanten deliktischen Vorgehen hat der beschuldigte Beamte eine der denkbar schwersten Dienstpflichtverletzungen verwirklicht, die ein Polizist überhaupt begehen kann; eine solche in höchstem Maß pflichtwidrige Vorgangsweise ist ohne jeden Zweifel geeignet, nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Loyalität seinem Dienstgeber gegenüber sowie in die Ordnungsgemäßheit seiner Diensterfüllung in ganz gravierender Weise zu schädigen; die verfahrensgegenständlichen Verfehlungen sind in geradezu klassischer Weise dazu angetan, das Ansehen des Beschuldigten selbst in der Bevölkerung nachhaltig zu untergraben und zudem auch den guten Ruf sämtlicher im Polizeidienst eingesetzten Beamten und Beamtinnen in der Öffentlichkeit sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in deren Zuverlässigkeit und Gesetzestreue in schwerstwiegender Weise zu schädigen. Dass auf das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtschaffenheit der Polizei und der in dieser ihren Dienst verrichtenden Beamten in diesem Staat nicht verzichtet werden kann, braucht jedoch wohl nicht eigens Erwähnung zu finden.
Der redliche und unbedenkliche Umgang mit im Eigentum des Dienstgebers, seiner Arbeitskollegen (Vorgesetzten) oder Dritter stehenden Geldern und Sachwerten zählt zu den absolut unentbehrlichen Aufgaben grundsätzlich jedes Beamten, insbesondere aber eines Polizisten, dem die Verhinderung und Verfolgung von Verletzungen sämtlicher u.a. durch das Strafgesetzbuch geschützter Rechtsgüter – also auch des Eigentumsrechtes – im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben auferlegt sind.
Der Schweregrad der vom Spruchpunkt I. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses umfassten Tathandlungen, die zudem Gegenstand einer rechtskräftigen Verurteilung des beschuldigten Beamten wegen Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch das Strafgericht wurden, muss daher als überaus gewichtig eingestuft werden.Der Schweregrad der vom Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses umfassten Tathandlungen, die zudem Gegenstand einer rechtskräftigen Verurteilung des beschuldigten Beamten wegen Begehung des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch das Strafgericht wurden, muss daher als überaus gewichtig eingestuft werden.
Als im Rahmen der Strafbemessung mildernd war vorliegendenfalls zu berücksichtigen, dass der beschuldigte Beamte vor der Verwirklichung des gegenständlichen deliktischen Verhaltens straf- und disziplinarrechtlich unbescholten war, mit anderen Worten, dass er einen bislang offenbar ordentlichen Lebenswandel geführt und im Verlauf seiner vor dem Tatzeitraum gelegenen mehr als zwanzigjährigen Dienstzeit zudem ein Belobigungszeugnis und insgesamt drei Geldbelohnungen erhalten hat.
Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte den von ihm verursachten und verschuldeten materiellen Schaden wiedergutgemacht hat, konnte als für ihn sprechender Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden.
Das Geständnis des Beschuldigten war vorliegendenfalls jedoch nicht uneingeschränkt als strafmildernder Umstand zu werten, weil es erst nach Entdeckung der inkriminierten Straftaten und nicht sofort auf sämtliche seiner einzelnen Tathandlungen bezogen erfolgte und daher nicht aus eigenem, freimütig und umfassend geleistet wurde.
Zu Lasten des Beamten fielen demgegenüber die vielfache Tatwiederholung (von zumindest zehn Angriffen) und die lange Dauer des Tatzeitraumes erschwerend ins Gewicht; der Umstand also, dass der Beschuldigte während der Zeitspanne von insgesamt mehr als eineinhalb Jahren wiederholte Male einschlägig straffällig wurde. Gemäß § 93 Abs. 2 BDG stellen die in den Spruchpunkten II.a., II.b. und III. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses angeführten Verletzungen der Dienstpflichten darüber hinaus weitere Erschwerungsgründe dar, wobei der erkennende Senat das in Spruchpunkt III. angeführte Fehlverhalten des Beamten als hinsichtlich seines Schweregrades ebenfalls erheblich einstuft.Zu Lasten des Beamten fielen demgegenüber die vielfache Tatwiederholung (von zumindest zehn Angriffen) und die lange Dauer des Tatzeitraumes erschwerend ins Gewicht; der Umstand also, dass der Beschuldigte während der Zeitspanne von insgesamt mehr als eineinhalb Jahren wiederholte Male einschlägig straffällig wurde. Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG stellen die in den Spruchpunkten römisch zwei.a., römisch zwei.b. und römisch drei. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses angeführten Verletzungen der Dienstpflichten darüber hinaus weitere Erschwerungsgründe dar, wobei der erkennende Senat das in Spruchpunkt römisch drei. angeführte Fehlverhalten des Beamten als hinsichtlich seines Schweregrades ebenfalls erheblich einstuft.
Dazu kommt, dass dem beschuldigten Beamten jüngeren Kollegen und Mitarbeitern gegenüber an sich Vorbildwirkung zugekommen wäre.
Bei derart gravierenden Verstößen gegen die Dienstpflichten von Beamten, wie sie im vorliegenden Fall vom Beschuldigten insbesondere hinsichtlich der in Spruchpunkt I. angeführten Straftaten verwirklicht wurden, fällt der Aspekt der Generalprävention im Rahmen der Bemessung der Disziplinarstrafe außerordentlich stark ins Gewicht und ist auch und vor allem unter diesem Gesichtspunkt eine entsprechende Sanktion geboten. Es muss in besonderem Maß darauf geachtet werden zu verhindern, dass Tathandlungen dieser Art im Polizeidienst quasi als Kavaliersdelikte betrachtet werden.Bei derart gravierenden Verstößen gegen die Dienstpflichten von Beamten, wie sie im vorliegenden Fall vom Beschuldigten insbesondere hinsichtlich der in Spruchpunkt römisch eins. angeführten Straftaten verwirklicht wurden, fällt der Aspekt der Generalprävention im Rahmen der Bemessung der Disziplinarstrafe außerordentlich stark ins Gewicht und ist auch und vor allem unter diesem Gesichtspunkt eine entsprechende Sanktion geboten. Es muss in besonderem Maß darauf geachtet werden zu verhindern, dass Tathandlungen dieser Art im Polizeidienst quasi als Kavaliersdelikte betrachtet werden.
Demgegenüber tritt die ebenfalls zu beachtende spezialpräventive Komponente der Ermessensentscheidung gemäß § 93 Abs. 1 BDG hier in den Hintergrund.Demgegenüber tritt die ebenfalls zu beachtende spezialpräventive Komponente der Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG hier in den Hintergrund.
Allenfalls bestehende spezialpräventive Überlegungen, die die Entlassung des Beamten u.U. als nicht erforderlich erscheinen lassen könnten, haben – der eingangs zitierten Rechtsprechung zufolge – vielmehr dann in den Hintergrund zu treten, wenn die Verhängung der schwersten aller gesetzlich vorgesehenen Disziplinarstrafen, nämlich der Entlassung des Beamten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, geboten ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte mit dem erforderlichen Nachdruck entgegenzuwirken.
Selbst dann also, wenn der erkennende Senat dem Berufungsvorbringen (in dem auf die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seines deliktischen Vorgehens, auf seine Reue und die ihm erwachsene Unbill zweier gegen ihn angestrengter Verfahren, die ihn – nebst finanzieller Nachteile, welche ihm aus der Begehung seiner Tathandlungen erwachsen seien, wie der Bezugskürzung, des Verlustes von Nebengebühren und der ihm auferlegten Gerichtsstrafe – geläutert hätten, verwiesen sowie geltend gemacht wird, der Beamte sei während seiner über zwanzigjährigen Dienstzeit ein hinsichtlich seiner Dienstleistung stets guter und verlässlicher Mitarbeiter gewesen) Glauben schenken wollte, dass dem Beschuldigten tatsächlich insoweit vertraut werden könnte, er werde nicht bei nächster oder übernächster sich ihm bietender Gelegenheit unter Ausnützen seiner dienstlichen Befugnisse und Möglichkeiten neuerlich versuchen, durch rechtswidrigen Zugriff auf fremdes Vermögen einen persönlichen wirtschaftlichen Vorteil zu lukrieren, könnte ein solches Vertrauen in sein zukünftiges Wohlverhalten die unumgängliche Notwendigkeit nicht aus der Welt schaffen, anderen im Polizeidienst stehenden Beamten in vollkommen eindeutiger Weise vor Augen zu führen, dass Dienstpflichtverletzungen der hier inkriminierten Art (das oftmals wiederholte pflichtwidrige Vergreifen an für ihn an der Dienststelle zugänglichen fremden Geldern zwecks persönlicher Bereicherung) weder seitens der Dienstbehörde noch seitens der übrigen Disziplinarbehörden in irgendeiner Weise toleriert werden können und daher auch die entsprechende Sanktion nach sich ziehen müssen.
In diesem Zusammenhang darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beamte im Rahmen seines Dienstes vielfältige Möglichkeiten hat, sich fremde Gelder bzw. Vermögenswerte ungerechtfertigt anzueignen; die diesbezüglichen Kontrollen können jedoch nicht lückenlos sein, sodass absolutes Vertrauen in ihn gegeben sein muss.
Die in der Berufung enthaltene Argumentation, der beschuldigte Beamte könne in Hinkunft – wenn schon nicht weiterhin an seiner bisherigen Dienststelle (der PI G), so doch an einem anderen Dienstort (innerhalb des Landes T) verwendet werden, auch wenn dies wegen der wesentlich größeren Entfernung von seinem Wohnort für ihn zweifellos eine beachtliche persönliche Belastung darstellen würde, geht schon im Hinblick auf die eingangs zitierte einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere, wonach sich im Fall der Notwendigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention eine Prüfung allfälliger sonstiger (alternativer) Einsatzmöglichkeiten des Beamten (der allfälligen Möglichkeit von dessen Versetzung an eine andere Dienststelle in derselben oder in anderer Verwendung) zwecks Verhinderung künftiger einschlägiger Wiederholungstaten durch diesen erübrigt.
Vorliegend ist ein Fall der vom Verwaltungsgerichtshof im erstzitierten dg. Erkenntnis beschriebenen generalpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung über den beschuldigten Beamten auch für den erkennenden Berufungssenat jedoch ohne jeden Zweifel gegeben und vermögen im Hinblick auf den besonderen Schweregrad der verfahrensgegenständlichen, oftmals wiederholten Tathandlungen weder die vorliegenden Milderungsgründe noch selbst die Annahme eines allfälligen Fehlens spezialpräventiver Notwendigkeit der Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe im Ergebnis verfahrensentscheidend ins Gewicht zu fallen.
Absehen davon, dass die Disziplinaroberkommission nicht zu erkennen vermag, dass die vom Strafgericht über den beschuldigten Beamten rechtskräftig verhängte Strafe – wie dieser in seiner vorliegenden Berufung releviert – im Hinblick auf seinen Beamtenstatus tatsächlich besonders streng ausgefallen sei, entfaltet die gerichtliche Strafbemessung, wie dies bereits oben dargelegt wurde, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge keine Bindungswirkung für die Disziplinarbehörden.
Die Disziplinaroberkommission hält die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG über den beschuldigten Beamten angesichts der unbestreitbar gegebenen besonderen Schwere der hier in Rede stehenden Tathandlungen (des während eines Zeitraumes von mehr als eineinhalb Jahren oftmals wiederholten gerichtlich strafbaren Vorgehens gegen fremdes Vermögen, das früher oder später entdeckt werden musste und das – vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt – vom Beschuldigten rechtswidriger- und schuldhafterweise [Vorsatz] gesetzt wurde) im Zusammenhalt mit den angeführten übrigen Strafbemessungsgründen insgesamt daher nicht nur für rechtlich zulässig, sondern entgegen den Berufungsausführungen – insbesondere auch aus generalpräventiven Erwägungen – zudem für geboten.Die Disziplinaroberkommission hält die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG über den beschuldigten Beamten angesichts der unbestreitbar gegebenen besonderen Schwere der hier in Rede stehenden Tathandlungen (des während eines Zeitraumes von mehr als eineinhalb Jahren oftmals wiederholten gerichtlich strafbaren Vorgehens gegen fremdes Vermögen, das früher oder später entdeckt werden musste und das – vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt – vom Beschuldigten rechtswidriger- und schuldhafterweise [Vorsatz] gesetzt wurde) im Zusammenhalt mit den angeführten übrigen Strafbemessungsgründen insgesamt daher nicht nur für rechtlich zulässig, sondern entgegen den Berufungsausführungen – insbesondere auch aus generalpräventiven Erwägungen – zudem für geboten.
Bei Anwendung des nach der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, in § 93 BDG 1979 enthaltenen Maßstabes für die Strafbemessung erweisen sich die Ausführungen der belangten Behörde, von der Disziplinarstrafe der Entlassung könne vorliegendenfalls nicht abgesehen werden, insbesondere im Hinblick auf den seit dieser Gesetzesnovelle neben der Spezialprävention als gleichwertig zu gewichtenden generalpräventiven Aspekt der Disziplinarstrafe den obigen Ausführungen zufolge somit als rechtlich zutreffend.Bei Anwendung des nach der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in Paragraph 93, BDG 1979 enthaltenen Maßstabes für die Strafbemessung erweisen sich die Ausführungen der belangten Behörde, von der Disziplinarstrafe der Entlassung könne vorliegendenfalls nicht abgesehen werden, insbesondere im Hinblick auf den seit dieser Gesetzesnovelle neben der Spezialprävention als gleichwertig zu gewichtenden generalpräventiven Aspekt der Disziplinarstrafe den obigen Ausführungen zufolge somit als rechtlich zutreffend.
Auch unter Beachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Beamten, seiner Sorgepflichten für seinen Sohn und seine Ehefrau (diese bringt derzeit lediglich etwa € 670 pro Monat ins Verdienen) sowie der von ihm zu bedienenden Rückzahlungsraten aus einem Kredit idHv monatlich € 672 und der sonstigen von ihm zu tragenden finanziellen Belastungen (Leasingraten, Heimkosten für den Sohn) konnte ein anderes Ergebnis letztlich nicht in Betracht kommen bzw. war diesen Umständen keine verfahrensentscheidende Bedeutung beizumessen.
Der Berufung des beschuldigten Beamten wegen Strafe und seinem Antrag, die im angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung in eine Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG umzuwandeln, musste der Erfolg daher ebenfalls versagt bleiben.Der Berufung des beschuldigten Beamten wegen Strafe und seinem Antrag, die im angefochtenen Disziplinarerkenntnis verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung in eine Geldstrafe gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG umzuwandeln, musste der Erfolg daher ebenfalls versagt bleiben.
Im Hinblick auf die Umstände dieses Falles sowie die hier zum Tragen kommenden Erschwerungsgründe kann dem Berufungsvorbringen, damit sei eine – in Relation zu ähnlichen Disziplinarfällen in der Vergangenheit – unvergleichlich strenge Strafe verhängt worden, auf dem Boden der anzuwendenden Rechtslage im Übrigen nicht beigepflichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013