Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
ZollBea, strafgerichtliche Verurteilung wegen Verbrechens nach dem VerbotsG und Vergehens der Verhetzung, Veröffentlichung von Kommentaren im Internet während der Dienstzeit mit Dienst-PC, disziplinärer Überhang, schwerwiegende DienstpflichtverletzungenText
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Abteilungsleiter Mag. Martin MAREICH als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrätin Mag. Jutta RAUNIG und Hofrat Mag. Gerald PILZ als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IX nach der am 29. April 2013 in Anwesenheit des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen W, über die Berufung des stellvertretenden Disziplinaranwalts gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 30. Jänner 2013, GZ 02 052/8-DK/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 10.000,--, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Abteilungsleiter Mag. Martin MAREICH als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrätin Mag. Jutta RAUNIG und Hofrat Mag. Gerald PILZ als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch neun nach der am 29. April 2013 in Anwesenheit des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen W, über die Berufung des stellvertretenden Disziplinaranwalts gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 30. Jänner 2013, GZ 02 052/8-DK/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 10.000,--, zu Recht erkannt:
Die Strafberufung des stellvertretenden Disziplinaranwalts wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 Z 1 BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.Die Strafberufung des stellvertretenden Disziplinaranwalts wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, Ziffer eins, BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.
Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
B e g r ü n d u n g
I. Mit dem in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zu Recht erkannt:
„W, Beamter des Zollamtes F, ist schuldig,
1) während der Dienstzeit durch das Verfassen und Veröffentlichen von Kommentaren mittels seines Dienstgerätes im Internetforum der Homepage … , wie in der rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes F (Zl. 17 Hv 32/12p) unter den Hauptfragen I, II, III, IV und V dargestellt, das Verbrechen nach § 3g Verbotsgesetz (VG 1947) und das Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) begangen, und dadurch gegen die Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2, § 79d und § 48 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verstoßen zu haben, sowie1) während der Dienstzeit durch das Verfassen und Veröffentlichen von Kommentaren mittels seines Dienstgerätes im Internetforum der Homepage … , wie in der rechtskräftigen Entscheidung des Landesgerichtes F (Zl. 17 Hv 32/12p) unter den Hauptfragen römisch eins, römisch zwei, römisch drei, römisch vier und römisch fünf dargestellt, das Verbrechen nach Paragraph 3 g, Verbotsgesetz (VG 1947) und das Vergehen der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz 2, Strafgesetzbuch (StGB) begangen, und dadurch gegen die Dienstpflichten gem. Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 79 d und Paragraph 48, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) verstoßen zu haben, sowie
2) während der Dienstzeit durch das Verfassen und Veröffentlichen des Kommentares am 21.02.2012 um 11:48 Uhr, mittels seines Dienstgerätes im Internetforum der Homepage … , mit dem Inhalt "Volksverräter; Das ist die Meldung, die ich länger befürchtet habe: Unsere Volksverräter von SPÖ und ÖVP verschenken wieder Milliarden nach Griechenland. Wir Wähler werden nicht gefragt, dafür umso mehr geschröpft, weil gespart wird bei den Kleinen. Eine Frechheit sondergleichen!
Am besten wär: sofort aus der EU austreten, Schilling wieder einführen und Faymann, Spindelegger und Fekter an die Wand stellen und erschießen." gegen die Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2, § 79d und § 48 Abs. 1 BDG 1979Am besten wär: sofort aus der EU austreten, Schilling wieder einführen und Faymann, Spindelegger und Fekter an die Wand stellen und erschießen." gegen die Dienstpflichten gem. Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 79 d und Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979
verstoßen zu haben.
W hat durch dieses Verhalten vorsätzlich Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.W hat durch dieses Verhalten vorsätzlich Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über W gemäß § 126 Absatz 2 iVm. § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,-- (in Worten: Euro zehntausend) verhängt.“Es wird daher über W gemäß Paragraph 126, Absatz 2 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,-- (in Worten: Euro zehntausend) verhängt.“
Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu wie folgt aus:
„I Beweismittel:
Die in der Folge genannten Beweismittel waren für die Feststellung des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhaltes zu würdigen:
* Disziplinaranzeige vom 24.08.2012 (AS 10-17)
* Anlassbericht der Sicherheitsdirektion V vom 06.03.2012* Anlassbericht der Sicherheitsdirektion römisch fünf vom 06.03.2012
(AS 28-31)
* Abschlussbericht der Sicherheitsdirektion V vom 04.06.2012 (AS 32-35)* Abschlussbericht der Sicherheitsdirektion römisch fünf vom 04.06.2012 (AS 32-35)
* Beschuldigtenvernehmung des W durch die Sicherheitsdirektion V vom 31.05.2012 (AS 38-42)* Beschuldigtenvernehmung des W durch die Sicherheitsdirektion römisch fünf vom 31.05.2012 (AS 38-42)
* Zeitnachweisliste des W beim ZA F (AS 45-47)
* Urteil des LG für Strafsachen F vom 26.09.2012, Zl. 17 Hv 32/12p, (AS 63-67)
* Erlass des BMF vom 16.08.2010, GZ. BMF-220400/0030- V/1/2010, „Informationssicherheit am Arbeitsplatz“ * Verhandlungsschrift vom 12.12.2012 (AS 94-103)
II Sachverhaltrömisch zwei Sachverhalt
Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:
W hat während seiner Dienststunden in der Zeit zwischen Oktober 2011 und Februar 2012 fast täglich über sein dienstliches Notebook mit der Gerätenummer 70151 morgens und mittags auf die Internetseite „V Online“ zugegriffen und dort im Zeitraum von Oktober 2011 bis 24.02.2012 über 100 Kommentare zu verschiedenen Online-Artikeln veröffentlicht.
Darunter hat W unter dem Pseudonym „S“ am 06.12.2011, 26.01.2012, 07.02.2012 (zwei Mal) und 09.02.2012 Kommentare veröffentlicht, die ihm in weiterer Folge als Verwirklichung strafbarer Tatbestände vorgehalten wurden. Die Staatsanwaltschaft F erhob wegen der nachstehend angeführten Kommentare gegen W Anklage:
1) „S“ kommentierte den Artikel "Hitler-Schnaps mit Hakenkreuzen" am 06.12.2011 um 15:05 Uhr: "Mein Gott wie schlimm! Da ist ein Hitlerbild auf dem Schnaps wie schlimm! Wie furchtbar! Bitte sofort das Militär in Alarmbereitschaft setzen! Eurofighter startklar machen! In jedem Gesichtsbuch das Schüler verwenden, ist zigmal AH drinnen und auch das Hakenkreuz! Na und??? Wenn es um große österr.
Persönlichkeiten geht, ist Adolf einfach dabei. Soll ich jetzt den Brockhaus verklagen, weil Adolf dort angeführt ist? Lächerlich das Ganze!"
2) „S“ kommentierte den Artikel "Veröffentlichung von Hitler-Buch verboten" am 26.01.2012 um 08:40 Uhr: "Mein Kampf; Find ich witzlos, dass hier so herumgejammert wird. "Mein Kampf" kann man ganz normal bei Amazon bestellen. Übrigens ein sehr gutes Buch von einem weisen Autor geschrieben, der bereits vor 80 bis 90 Jahren vorausgesehen hat, was passiert, wenn man Ausländer ohne Maß und Ziel ins Land lässt. Genau das, was jetzt bei uns passiert."
3) „S“, kommentierte den Artikel "Arigona Zogaj darf in Österreich bleiben" am 07.02.2012 um 07:18 Uhr: "Frechheit; Da sieht man wieder – hartnäckig bleiben und (Abschiebungs)Gesetze brechen, das zahlt sich aus. Heute darf so jemand sein Leben lang in Österreich bleiben, vor 70 Jahren wäre so jemand …*eh wissen*"
4) „S“ kommentierte den Artikel "'Heil Hitler' ruft Schwurgericht auf den Plan" am 07.02.2012 um 08:58 Uhr: "Lachhaft; Wenn man die Urteile in letzter Zeit ansieht, wo Erwachsene, die Kinder verprügelt haben, kaum bestraft wurden, soll sich das Gericht bitte selbst die Frage stellen: Was ist schlimmer:
Ein Kind verprügeln oder "Heil Hitler" zu rufen? Lachhaft, wegen so einer Lappalie überhaupt vor Gericht zu kommen!!!"
5) „S“, kommentierte den Artikel "FPÖ V kritisierte VfGH-Urteil zu straffälligem Türken" am 09.02.2012 um 10:27 Uhr:5) „S“, kommentierte den Artikel "FPÖ römisch fünf kritisierte VfGH-Urteil zu straffälligem Türken" am 09.02.2012 um 10:27 Uhr:
"Deutsche und Türken"; Gegen die Deutschen hab ich nichts – ich sehe sie auch gar nicht als Ausländer sondern eher als Brüder. Dagegen stimme ich dir 100%ig zu, in allem was du über die Türken sagst … üble Schmarotzer! Man müsste nur die ganzen Annehmlichkeiten streichen oder rigoros handhaben (so wie es die Niederlande dank Geert Wilders macht), dann hauen die Türken von selbst ab. Wo nichts zu holen ist, gehen sie wieder … denn arbeiten sollen andere."
Am 26.09.2012 sprach das Geschworenengericht am Sitz des Landesgerichts F W wegen des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz und wegen des Vergehens nach § 283 Abs. 2 Strafgesetzbuch schuldig und verhängte über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Die Freiheitsstrafe wurde unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig.Am 26.09.2012 sprach das Geschworenengericht am Sitz des Landesgerichts F W wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, Verbotsgesetz und wegen des Vergehens nach Paragraph 283, Absatz 2, Strafgesetzbuch schuldig und verhängte über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr. Die Freiheitsstrafe wurde unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig.
Im Weiteren hat W am 21.02.2012 um 11:48 Uhr mittels seines Dienst-Notebooks während seiner Dienstzeit einen weiteren Kommentar veröffentlicht, der nicht Gegenstand der strafrechtlichen Verfolgung war. Unter dem Pseudonym „S“ kommentierte W einen Artikel auf der Internetseite „V Online“unter dem Titel "Grünes Licht der Eurogruppe für zweites Griechen-Rettungspaket" mit folgendem Text:
"Volksverräter; Das ist die Meldung, die ich länger befürchtet habe: Unsere Volksverräter von SPÖ und ÖVP verschenken wieder Milliarden nach Griechenland. Wir Wähler werden nicht gefragt, dafür umso mehr geschröpft, weil gespart wird bei den Kleinen. Eine Frechheit sondergleichen! Am besten wär: sofort aus der EU austreten, Schilling wieder einführen und Faymann, Spindelegger und Fekter an die Wand stellen und erschießen."
Aufgrund dieser Tatsachenfeststellungen wurde gegen W wegen des Verdachtes der Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43 Abs. 2, 79d und 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. In der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 erklärte sich W zu allen Anschuldigungspunkten geständig. Er bedauerte sein Verhalten, das er im Nachhinein durch Angabe von Gründen dafür nicht erklären konnte, und entschuldigte sich für sein Fehlverhalten, das er als dumm bezeichnete.Aufgrund dieser Tatsachenfeststellungen wurde gegen W wegen des Verdachtes der Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraphen 43, Absatz 2, 79 d und 48 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet. In der mündlichen Verhandlung am 12.12.2012 erklärte sich W zu allen Anschuldigungspunkten geständig. Er bedauerte sein Verhalten, das er im Nachhinein durch Angabe von Gründen dafür nicht erklären konnte, und entschuldigte sich für sein Fehlverhalten, das er als dumm bezeichnete.
III Rechtslagerömisch drei Rechtslage
Durch diesen Sachverhalt sind die folgenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz-es 1979 bzw. Rechtsgrundlagen berührt:
* § 43 Abs. 2 BDG 1979:* Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979:
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
* § 79d BDG 1979:* Paragraph 79 d, BDG 1979:
Die IKT-Infrastruktur darf von den Beamten grundsätzlich nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. In einem eingeschränkten Ausmaß ist auch die private Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur erlaubt, sofern sie nicht missbräuchlich erfolgt, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schadet, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegensteht und sie die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährdet. Die Beamten haben keinen Rechtsanspruch auf eine private IKT-Nutzung. Die Beamten sind verpflichtet, sich an die durch Verordnung der Bundesregierung festzulegenden Nutzungsgrundsätze sowie allfällige weitere ressort- oder arbeitsplatzspezifische Nutzungsregelungen für eine private IKT-Nutzung zu halten. Mit diesen Nutzungsgrundsätzen werden inhaltliche Vorgaben für die Zulässigkeit einer privaten IKT-Nutzung festgelegt, wobei insbesondere der zeitliche Rahmen, der Umfang und die Art einer zulässigen privaten IKT-Nutzung geregelt werden.
* Verordnung der Bundesregierung über die private Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik-Infrastruktur des Bundes durch Bedienstete des Bundes (IKT-Nutzungsverordnung – IKT-NV), BGBl. II Nr. 281/2009.* Verordnung der Bundesregierung über die private Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik-Infrastruktur des Bundes durch Bedienstete des Bundes (IKT-Nutzungsverordnung – IKT-NV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2009,.
* Auszug aus dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Informationssicherheit am Arbeitsplatz vom 16.08.2010, GZ. BMF-220400/0030-V/1/2010 (kundgemacht in der FinDok):
… "3. Regelungen für die private Nutzung der IKT-Infrastruktur
3.1. Allgemeine Grundsätze
Gemäß IKT-Nutzungsverordnung ist die Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur für private Zwecke im eingeschränkten Ausmaß zulässig. Sie darf jedoch
o nicht missbräuchlich erfolgen,
o dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schaden,
o der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes
nicht entgegenstehen und
o die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährden.
Sie darf außerdem nur unter Beachtung sämtlicher weiterer ressort- und arbeitsplatzspezifischer Nutzungsregelungen erfolgen. Insbesondere ist eine eigenmächtige Veränderung der zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur
unzulässig.
Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf private
Nutzung der vom Dienstgeber für den Dienstbetrieb zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur.
3.2. Private Nutzung vom Dienstgeber bereitgestellter Internet und E-Mail-Dienste
Die Bediensteten dürfen vom Dienstgeber bereitgestellte Internet- und E-Mail-Dienste für private Zwecke nur dann verwenden, wenn Folgendes ausgeschlossen ist:
o eine Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes,
o ein mehr als bloß geringfügiger Zeitaufwand während der Dienstzeit,
o eine Anscheinserweckung, dass die Nutzung im Namen, Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vorgenommen wird,
o die Erzeugung negativer Rechtsfolgen beim Dienstgeber,
o eine Verletzung von Geheimhaltungspflichten,
o eine Verletzung eigener oder fremder Dienstpflichten,
o eine Verursachung von mehr als bloß geringfügigen Kosten
und
o eine Störung des Dienstbetriebes." …
* Auszug aus dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Dienstzeitregelung des Finanzressorts 2006 vom 06.04.2006, GZ. BMF-320700/0005-I/20/2006 (kundgemacht in der FinDok):* Auszug aus dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Dienstzeitregelung des Finanzressorts 2006 vom 06.04.2006, GZ. BMF-320700/0005-I/20 aus 2006, (kundgemacht in der FinDok):
"Alle Bediensteten, auf die dieser Erlass anzuwenden ist, haben die erforderlichen Aufzeichnungen über die Dienstzeit im dafür vorgesehenen System (ESS/PM-SAP) zu führen. … Die Zeitaufzeichnungen sind von den Bediensteten laufend und zeitnah zu führen. Als Arbeitsbeginn gilt grundsätzlich das Betreten der Dienststelle, als Arbeitsende das Verlassen."
* § 48 Abs. 1 BDG 1979* Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979
Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
* § 95 Abs. 1 BDG 1979:* Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979:
Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.
* § 95 Abs. 2 BDG 1979:* Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979:
Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
IV Rechtliche Würdigungrömisch vier Rechtliche Würdigung
Zu Punkt 1) des Spruchs:
W hat durch seine Veröffentlichungen unter dem Pseudonym „S“auf der Internetseite „V Online“ ein Verhalten gesetzt, das gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen hat und wurde er deshalb zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gem. § 95 Abs. 1 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Im Weiteren war durch den Disziplinarsenat zu prüfen, ob ein disziplinärer Überhang vorliegt, der auch disziplinarrechtlich zu ahnden ist.W hat durch seine Veröffentlichungen unter dem Pseudonym „S“auf der Internetseite „V Online“ ein Verhalten gesetzt, das gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen hat und wurde er deshalb zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gem. Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Im Weiteren war durch den Disziplinarsenat zu prüfen, ob ein disziplinärer Überhang vorliegt, der auch disziplinarrechtlich zu ahnden ist.
Da W durch sein Verhalten gravierend gegen strafrechtliche Tatbestände verstoßen hat, was sich nicht nur durch den Verstoß gegen die im Urteil bezogenen Gesetzesstellen, sondern auch aus der Sanktionierung seines Verhaltens durch das Gericht ableiten lässt, hat W dadurch auch ein Verhalten gesetzt, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu gefährden. Dadurch erweist sich auch die dienstrechtliche Auswirkung seines Verhaltens, dessen disziplinarrechtliche Beurteilung ausschließlich in einem Disziplinarverfahren zu würdigen ist. Die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch einen Beamten ist ein wesentlicher dienstrechtlicher Aspekt, der bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen nicht berücksichtigt wird (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten 4, 60).Da W durch sein Verhalten gravierend gegen strafrechtliche Tatbestände verstoßen hat, was sich nicht nur durch den Verstoß gegen die im Urteil bezogenen Gesetzesstellen, sondern auch aus der Sanktionierung seines Verhaltens durch das Gericht ableiten lässt, hat W dadurch auch ein Verhalten gesetzt, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu gefährden. Dadurch erweist sich auch die dienstrechtliche Auswirkung seines Verhaltens, dessen disziplinarrechtliche Beurteilung ausschließlich in einem Disziplinarverfahren zu würdigen ist. Die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch einen Beamten ist ein wesentlicher dienstrechtlicher Aspekt, der bei der Verhängung von gerichtlichen Strafen nicht berücksichtigt wird vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht der Beamten 4, 60).
Der Disziplinarsenat billigt dem Verhalten des W einen disziplinarrechtlichen Überhang zu, der in der Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erkennen ist. Denn die Allgemeinheit knüpft ihr Vertrauen nicht ausschließlich an die Institution, sondern vor allem an die mit der Wahrnehmung der behördlichen Angelegenheiten beauftragten Beamten und deren persönliche Eignung. Halten diese in eigenen Angelegenheiten Gesetze nicht ein, ist das Vertrauen in diese Beamten und die durch ihr Handeln repräsentierte Behörde gefährdet. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz und wegen des Vergehens nach § 283 Abs. 2 Strafgesetzbuch sind das Ergebnis einer persönlichen Verhaltensweise des Beamten, die dokumentiert, dass er selbst gravierend gegen Gesetze verstoßen hat. Eben dadurch bleibt er nicht vertrauensbildend für die Allgemeinheit und gibt Anlass zur Befürchtung einer unsachlichen Amtsführung.Der Disziplinarsenat billigt dem Verhalten des W einen disziplinarrechtlichen Überhang zu, der in der Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erkennen ist. Denn die Allgemeinheit knüpft ihr Vertrauen nicht ausschließlich an die Institution, sondern vor allem an die mit der Wahrnehmung der behördlichen Angelegenheiten beauftragten Beamten und deren persönliche Eignung. Halten diese in eigenen Angelegenheiten Gesetze nicht ein, ist das Vertrauen in diese Beamten und die durch ihr Handeln repräsentierte Behörde gefährdet. Eine strafrechtliche Verurteilung wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, Verbotsgesetz und wegen des Vergehens nach Paragraph 283, Absatz 2, Strafgesetzbuch sind das Ergebnis einer persönlichen Verhaltensweise des Beamten, die dokumentiert, dass er selbst gravierend gegen Gesetze verstoßen hat. Eben dadurch bleibt er nicht vertrauensbildend für die Allgemeinheit und gibt Anlass zur Befürchtung einer unsachlichen Amtsführung.
Somit liegt ein disziplinarrechtlicher Überhang und eine Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor.Somit liegt ein disziplinarrechtlicher Überhang und eine Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vor.
Darüber hinaus hat W durch die Nutzung der für den Dienstgebrauch zur Verfügung gestellten IKT Infrastruktur (Laptop, Internetzugang) gegen die dienstrechtlich zu beachtende Bestimmung des § 79d BDG 1979 verstoßen, wonach die IKT Nutzung in einem eingeschränkten Ausmaß zwar auch für private Nutzung erlaubt ist, allerdings nicht missbräuchlich erfolgten darf und für das Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schädlich zu nutzen ist. Dass die IKT Nutzung durch W privat veranlasst war, erweist sich aus den Tathandlungen, die mit seinen dienstlichen Aufgaben nicht im Zusammenhang stehen. Dass die privat veranlasste IKT Nutzung missbräuchlich erfolgte, erweist sich aus der damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Verurteilung.Darüber hinaus hat W durch die Nutzung der für den Dienstgebrauch zur Verfügung gestellten IKT Infrastruktur (Laptop, Internetzugang) gegen die dienstrechtlich zu beachtende Bestimmung des Paragraph 79 d, BDG 1979 verstoßen, wonach die IKT Nutzung in einem eingeschränkten Ausmaß zwar auch für private Nutzung erlaubt ist, allerdings nicht missbräuchlich erfolgten darf und für das Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schädlich zu nutzen ist. Dass die IKT Nutzung durch W privat veranlasst war, erweist sich aus den Tathandlungen, die mit seinen dienstlichen Aufgaben nicht im Zusammenhang stehen. Dass die privat veranlasste IKT Nutzung missbräuchlich erfolgte, erweist sich aus der damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen Verurteilung.
Schließlich erkennt der Disziplinarsenat im Zusammenhang mit diesem Verhalten auch einen Verstoß gegen § 48 Abs. 1 BDG 1979. W hat seine strafrechtlich relevanten Veröffentlichungen während der Dienstzeit verfasst. Dies folgt aus den Daten der Zeiterfassung. Tatsächlich hat W aber im Zusammenhang mit der wiederholten Kenntnisnahme von Nachrichten und der Kommentierung dieser Nachrichten auf „V Online“ eine dienstlich nicht veranlasste Beschäftigung ausgeübt, der ein nicht bloß geringfügiger, zu vernachlässigender Zeitaufwand zuzurechnen ist. Nach der Aktenlage (Beweismittel Zeitnachweisliste, AS 45-47) hat er sowohl in der Früh, unmittelbar nach Dienstbeginn, sowie auch um die Mittagszeit, das Internet privat genützt. Es wäre daher verpflichtet gewesen, seine Dienstzeit am Morgen erst nach seinen privat veranlassten Tätigkeiten zu erfassen bzw. zu Mittag die Unterbrechung seiner Dienstzeit zu dokumentieren.Schließlich erkennt der Disziplinarsenat im Zusammenhang mit diesem Verhalten auch einen Verstoß gegen Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979. W hat seine strafrechtlich relevanten Veröffentlichungen während der Dienstzeit verfasst. Dies folgt aus den Daten der Zeiterfassung. Tatsächlich hat W aber im Zusammenhang mit der wiederholten Kenntnisnahme von Nachrichten und der Kommentierung dieser Nachrichten auf „V Online“ eine dienstlich nicht veranlasste Beschäftigung ausgeübt, der ein nicht bloß geringfügiger, zu vernachlässigender Zeitaufwand zuzurechnen ist. Nach der Aktenlage (Beweismittel Zeitnachweisliste, AS 45-47) hat er sowohl in der Früh, unmittelbar nach Dienstbeginn, sowie auch um die Mittagszeit, das Internet privat genützt. Es wäre daher verpflichtet gewesen, seine Dienstzeit am Morgen erst nach seinen privat veranlassten Tätigkeiten zu erfassen bzw. zu Mittag die Unterbrechung seiner Dienstzeit zu dokumentieren.
Zu Punkt 2) des Spruchs:
W hat am 21.02.2012 um 11:48 Uhr mittels seines Dienst-Notebooks in der Dienstzeit durch die Abfassung eines Kommentares seine persönliche Meinung zu einem politischen Thema, dem so genannten Griechenland Rettungspaket, veröffentlicht. Seine persönliche Meinung zu diesem Thema zu äußern, steht ihm im Rahmen der freien Meinungsäußerung zu. Bei der Formulierung seiner Kritikpunkte an den konkreten politischen Rechtsakten und den handelnden Personen hat W als Beamter aber § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu beachten. Im Besonderen hat er Äußerungen zu unterlassen, die den Verdacht begründen, dass er in seiner Argumentation unsachlich wird und sich nicht mehr am Boden der Rechtsordnung bewegt. Durch die von W verwendete Formulierung „Faymann, Spindelegger und Fekter an die Wand stellen und erschießen“ ist dem Beamten W eine innere Einstellung zuzurechnen, die sein Bekenntnis zum Rechtsstaat in Zweifel zieht, weil durch ihn das willkürliche Erschießen Andersdenkender als eine bessere Ordnung dargestellt wird. Durch eben diese Äußerung ist sein Verhalten nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erhalten, sodass sich ein Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 erweist.W hat am 21.02.2012 um 11:48 Uhr mittels seines Dienst-Notebooks in der Dienstzeit durch die Abfassung eines Kommentares seine persönliche Meinung zu einem politischen Thema, dem so genannten Griechenland Rettungspaket, veröffentlicht. Seine persönliche Meinung zu diesem Thema zu äußern, steht ihm im Rahmen der freien Meinungsäußerung zu. Bei der Formulierung seiner Kritikpunkte an den konkreten politischen Rechtsakten und den handelnden Personen hat W als Beamter aber Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu beachten. Im Besonderen hat er Äußerungen zu unterlassen, die den Verdacht begründen, dass er in seiner Argumentation unsachlich wird und sich nicht mehr am Boden der Rechtsordnung bewegt. Durch die von W verwendete Formulierung „Faymann, Spindelegger und Fekter an die Wand stellen und erschießen“ ist dem Beamten W eine innere Einstellung zuzurechnen, die sein Bekenntnis zum Rechtsstaat in Zweifel zieht, weil durch ihn das willkürliche Erschießen Andersdenkender als eine bessere Ordnung dargestellt wird. Durch eben diese Äußerung ist sein Verhalten nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erhalten, sodass sich ein Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erweist.
Hinsichtlich der Verstöße gegen die §§ 79d und 48 Abs. 1 BDG 1979 ist auf die Ausführungen in der Begründung zu Punkt 1) des Spruchs zu verweisen.Hinsichtlich der Verstöße gegen die Paragraphen 79 d und 48 Absatz eins, BDG 1979 ist auf die Ausführungen in der Begründung zu Punkt 1) des Spruchs zu verweisen.
V Verschuldenrömisch fünf Verschulden
AD W wird hinsichtlich aller bewirkten Dienstpflichtverletzungen ein vorsätzliches Verschulden zugerechnet. Er hat in seinen Veröffentlichungen Formulierungen verwendet, die strafrechtlich relevant sind bzw. die betroffenen Personen beleidigend bzw. herabsetzend treffen sollten. Als Beamten ist ihm nicht zuletzt durch das dienstrechtliche Gebot der Sachlichkeit und der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit das Wissen zuzurechnen, dass er durch sein Verhalten gegen ihm obliegende Dienstpflichten verstoßen hat. Dafür spricht auch, dass er seine Kommentare unter einem Pseudonym („S“) veröffentlicht hat, um vermeintlich anonym zu bleiben.
Hinsichtlich der IKT Nutzung muss ihm das Wissen zugerechnet werden, dass er durch seine strafrechtlich relevanten bzw. verächtlich machenden Äußerungen gegen die Missbrauchsbestimmung des § 79d BDG 1979 verstoßen hat.Hinsichtlich der IKT Nutzung muss ihm das Wissen zugerechnet werden, dass er durch seine strafrechtlich relevanten bzw. verächtlich machenden Äußerungen gegen die Missbrauchsbestimmung des Paragraph 79 d, BDG 1979 verstoßen hat.
Schließlich muss W auch im Hinblick auf den Verstoß gegen § 48 Abs. 1 BDG 1979 vorsätzlich schuldhaftes Verhalten zugerechnet werden. Er konnte im Hinblick auf seine dienstlichen Aufgaben im Zollamt F nicht davon ausgehen, dass er befugt sei, seinen Dienstbeginn zu erklären, um sodann in nicht unerheblichem Ausmaß seinen privat begründeten Interessen nachzugehen.Schließlich muss W auch im Hinblick auf den Verstoß gegen Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 vorsätzlich schuldhaftes Verhalten zugerechnet werden. Er konnte im Hinblick auf seine dienstlichen Aufgaben im Zollamt F nicht davon ausgehen, dass er befugt sei, seinen Dienstbeginn zu erklären, um sodann in nicht unerheblichem Ausmaß seinen privat begründeten Interessen nachzugehen.
Im Übrigen ist auf das Geständnis des Beschuldigten zu verweisen.
VI Strafbemessungrömisch sechs Strafbemessung
Der Disziplinarsenat erachtet die durch W bewirkten Dienstpflichtverletzungen gem. §§ 43 Abs. 2 und 79d BDG 1979 als besonders gravierend. Dies folgt einerseits aus der strafrechtlichen Verurteilung, die durch die Festsetzung der Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr insoweit grenzwertig festgesetzt wurde, als damit nicht ex lege gem. § 27 StGB der Amtsverlust eingetreten ist. Andererseits ist mit dem Verhalten des W, wie unter der rechtlichen Würdigung dargestellt, grundsätzlich eine besonders nachteilige Wirkung in der Öffentlichkeit verbunden.Der Disziplinarsenat erachtet die durch W bewirkten Dienstpflichtverletzungen gem. Paragraphen 43, Absatz 2 und 79 d BDG 1979 als besonders gravierend. Dies folgt einerseits aus der strafrechtlichen Verurteilung, die durch die Festsetzung der Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr insoweit grenzwertig festgesetzt wurde, als damit nicht ex lege gem. Paragraph 27, StGB der Amtsverlust eingetreten ist. Andererseits ist mit dem Verhalten des W, wie unter der rechtlichen Würdigung dargestellt, grundsätzlich eine besonders nachteilige Wirkung in der Öffentlichkeit verbunden.
Von den gem. § 92 Abs. 1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen ist daher aufgrund der Schwere der Disziplinarvergehen zu ermessen, ob eine Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen oder die Entlassung die zutreffende Sanktion darstellt. Dabei sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten. Im Weiteren ist aus spezialpräventiven Gründen darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.Von den gem. Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen ist daher aufgrund der Schwere der Disziplinarvergehen zu ermessen, ob eine Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen oder die Entlassung die zutreffende Sanktion darstellt. Dabei sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gem. Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu beachten. Im Weiteren ist aus spezialpräventiven Gründen darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Dazu hat der Disziplinarsenat erwogen, dass die Strafe der Entlassung aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich ist um zu garantieren, dass die Finanz- und Zollverwaltung der Republik Österreich durch ein gleichartiges Verhalten des W in Zukunft Schaden nimmt. Diesbezüglich war das durch W abgelegte Geständnis in Betracht zu ziehen, das als reumütig, d.h. einsichtig im Hinblick auf sein Fehlverhalten, abgelegt wurde. Für die Schuldeinsicht bzw. Glaubwürdigkeit des Geständnisses spricht, dass W sowohl während des gerichtlichen Verfahrens als auch während des Disziplinarverfahrens den Ermittlungen nicht entgegengestanden ist, sein Verhalten inhaltlich nicht aufrecht erhalten oder bagatellisiert hat, sich entschuldigt hat und dargelegt hat, dass er in Hinkunft ein gleichartiges Verhalten keinesfalls mehr setzen wird.
Als schwerste Dienstpflichtverletzung wird der Verstoß gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 gewertet, weil diese Pflichtverletzung geeignet ist, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Finanz- und Zollverwaltung zu erschüttern. Dieses Vertrauen ist aber eine für das Funktionieren des Rechtsstaates unabdingbare Voraussetzung im Rahmen der Vollziehung der Gesetze durch der Steuer- und Zollverwaltung.Als schwerste Dienstpflichtverletzung wird der Verstoß gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 gewertet, weil diese Pflichtverletzung geeignet ist, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Finanz- und Zollverwaltung zu erschüttern. Dieses Vertrauen ist aber eine für das Funktionieren des Rechtsstaates unabdingbare Voraussetzung im Rahmen der Vollziehung der Gesetze durch der Steuer- und Zollverwaltung.
Die mehrfachen Tatwiederholungen sind erschwerend zu würdigen. Die übrigen Dienstpflichtverletzungen nach den §§ 79d und 48 Abs. 1 BDG 1979 treten als weitere Erschwerungsgründe hinzu.Die mehrfachen Tatwiederholungen sind erschwerend zu würdigen. Die übrigen Dienstpflichtverletzungen nach den Paragraphen 79 d und 48 Absatz eins, BDG 1979 treten als weitere Erschwerungsgründe hinzu.
Das reumütige Geständnis ist als Milderungsgrund besonders zu gewichten. Weiters hat die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit mildernd in die Entscheidungsfindung einzufließen.
Im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Geldstrafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist durch die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass das Verhalten der Beamtinnen und Beamten mit der Rechtsordnung im Einklang zu stehen hat. Mit der Verwirklichung von Tatbeständen nach dem Strafrecht ist in der Regel auch ein schwerwiegender Verstoß gegen die Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 verbunden.Im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Geldstrafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist durch die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass das Verhalten der Beamtinnen und Beamten mit der Rechtsordnung im Einklang zu stehen hat. Mit der Verwirklichung von Tatbeständen nach dem Strafrecht ist in der Regel auch ein schwerwiegender Verstoß gegen die Dienstpflicht gem. Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verbunden.
Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des W wurde bei der Strafbemessung Bedacht genommen. Dazu wurde festgestellt, dass W außer seinem Gehalt als Beamter über keine weiteren Einkünfte verfügt. Er lebt in einem Einzelhaushalt und es treffen ihn keinerlei Sorgepflichten. An Vermögen verfügt er über ein Einfamilienhaus, das allerdings durch offene Darlehen (in der Höhe von € 50.000,-- Frankenkredit, € 24.000,-- Landesdarlehen und € 81.000,-- Bauspardarlehen) belastet ist. Durch die Darlehensrückzahlungen, die Rückzahlung eines Gehaltsvorschusses und die Kosten für die Lebensführung in einem Einzelhaushalt ist der finanzielle Spielraum des W erheblich eingeschränkt, sodass der Strafrahmen (Bruttobezug im Monat Dezember 2012 in Höhe von € 2.785,60 mal 5 = € 13.928,--) nicht weiter auszuschöpfen war. Im Hinblick auf die generalpräventive Signalwirkung war aber andererseits im Hinblick auf die Schwere der Dienstpflichtverletzungen eine hohe Geldstrafe geboten, wodurch sich letztlich die Höhe der festgesetzten Geldstrafe unter Berücksichtigung aller sonstigen zu beachtenden Umstände begründet.“
II. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2013 erhob der stellvertretende Disziplinaranwalt rechtzeitig Strafberufung und beantragt wie folgt:römisch zwei. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2013 erhob der stellvertretende Disziplinaranwalt rechtzeitig Strafberufung und beantragt wie folgt:
„Insbesondere aus generalpräventiven Gründen und der damit im Zusammenhang stehenden Außenwirkung vermag die vom erkennenden Senat festgesetzte Disziplinarstrafe der Geldstrafe von € 10.000,-
- dem Unrechtsgehalt der Tat nicht Rechnung zu tragen.
Es wird daher der Antrag gestellt, die Disziplinarkommission möge im Rahmen der Berufungsentscheidung das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat II, vom 30 Jänner 2013 (GZ. 02 052/8-DK/12) abändern, und an Stelle der gem. § 92 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 festgesetzten Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,-- gem. § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung aussprechen.“Es wird daher der Antrag gestellt, die Disziplinarkommission möge im Rahmen der Berufungsentscheidung das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch zwei, vom 30 Jänner 2013 (GZ. 02 052/8-DK/12) abändern, und an Stelle der gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 festgesetzten Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 10.000,-- gem. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung aussprechen.“
III. Mit undatiertem Schriftsatz brachte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein und führt wie folgt aus:römisch drei. Mit undatiertem Schriftsatz brachte der Beschuldigte eine Stellungnahme ein und führt wie folgt aus:
…
„Ich habe aus meinem Fehlverhalten gelernt und versichere Ihnen, es wird nie wieder vorkommen. Meinen Account bei VOL.at hab ich bereits im August 2012 löschen lassen, und werde nie wieder einen Kommentar verfassen. Es war mir eine Lehre.
Ich bin bis zu meinem Fehlverhalten niemals auch nur im Geringsten negativ aufgefallen (sowohl im Dienst, als auch privat) und möchte Sie bitten, mir eine zweite Chance zu geben. Ich verspreche Ihnen, Sie werden es nicht bereuen.“
III. Die Disziplinaroberkommission (DOK) hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission (DOK) hat hierzu erwogen:
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Betreffend die anzuwendenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen wird auf das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis und die dortigen Zitate verwiesen.
Fest steht, dass der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des LG F vom 26. September 2012, AZ 17 Hv 32/12p, wegen des Verbrechens nach § 3g Verbotsgesetz und des Vergehens nach § 283 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und über ihn die gesetzliche Mindeststrafe einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verhängt wurde, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und dass dieses Fehlverhalten – ebenso wie sein Fehlverhalten gemäß Spruchpunkt 2) – mit (rechtskräftigem) Schuldspruch als gravierende Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 43 Abs. 2, 79d und § 48 Abs. 1 BDG ersehen wurde.Fest steht, dass der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des LG F vom 26. September 2012, AZ 17 Hv 32/12p, wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, Verbotsgesetz und des Vergehens nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB schuldig gesprochen und über ihn die gesetzliche Mindeststrafe einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verhängt wurde, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und dass dieses Fehlverhalten – ebenso wie sein Fehlverhalten gemäß Spruchpunkt 2) – mit (rechtskräftigem) Schuldspruch als gravierende Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, 79 d und Paragraph 48, Absatz eins, BDG ersehen wurde.
Gemäß § 3g Verbotsgesetz wird, wer sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.Gemäß Paragraph 3 g, Verbotsgesetz wird, wer sich auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung bis zu 20 Jahren bestraft.
Gemäß § 283 Abs. 2 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 leg. cit. bezeichnete Gruppe (nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe) hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.Gemäß Paragraph 283, Absatz 2, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Absatz eins, leg. cit. bezeichnete Gruppe (nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe) hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.
Für dieses – gravierende – vorsätzliche Fehlverhalten wurde über den Beschuldigten mit erstinstanzlichem Disziplinarerkenntnis vom 30. Jänner 2013, GZ 02 052/8-DK/12, die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 10.000,-- ausgesprochen, wogegen der stellvertretende Disziplinaranwalt Strafberufung erhoben hat mit dem Begehren, über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen; vom Beschuldigten wurde nicht Berufung erhoben.
Es ist daher im Folgenden antragsgemäß allein die disziplinäre Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen. Im Zusammenhang damit ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 14. November 2007, 2005/09/0115, hinzuweisen, mit welchem der VwGH seine bisherige disziplinarrechtliche Rechtsprechung weitreichend modifiziert hat
Dem stellvertretenden Disziplinaranwalt ist dahingehend Recht zu geben, dass beide Dienstpflichtverletzungen objektiv von schwerem Gewicht sind – einen hohen Gesinnungsunwert aufweisen – sowie ein hoher Verschuldensgrad vorliegt, nämlich Vorsatz (siehe Punkt V. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses). Die Verbrechen des Nationalsozialismus zu verharmlosen sowie einen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit von obersten Organen der Republik Österreich zu befürworten, stellen zweifellos einen schwer wiegenden Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstgeber dar, der geeignet ist, das Vertrauen in diesen Dienstnehmer erheblich zu erschüttern.Dem stellvertretenden Disziplinaranwalt ist dahingehend Recht zu geben, dass beide Dienstpflichtverletzungen objektiv von schwerem Gewicht sind – einen hohen Gesinnungsunwert aufweisen – sowie ein hoher Verschuldensgrad vorliegt, nämlich Vorsatz (siehe Punkt römisch fünf. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses). Die Verbrechen des Nationalsozialismus zu verharmlosen sowie einen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit von obersten Organen der Republik Österreich zu befürworten, stellen zweifellos einen schwer wiegenden Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstgeber dar, der geeignet ist, das Vertrauen in diesen Dienstnehmer erheblich zu erschüttern.
Unzutreffend ist allerdings, dass die Erstinstanz die Schwere dieser Dienstpflichtverletzungen sowie das zugrundeliegende Verschulden nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Erstinstanz hat die strafrechtlich abgeurteilten – in der Dienstzeit und mit einem Dienstgerät erfolgten – Äußerungen nationalsozialistischen Inhaltes sowie die Äußerung zur Gewaltbereitschaft bzw. das Gutheißen von Gewalt gegenüber obersten Organen der Republik Österreich mehrmals als „gravierend“ bzw. als „besonders gravierend“ bezeichnet und „schwerwiegende“ Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG festgestellt, mit welchen eine „besonders nachteilige Wirkung an der Öffentlichkeit verbunden“ ist. Als Verschuldengrad wurde zu Recht vorsätzliches Verschulden festgestellt. Auch den Verstoß des Beschuldigten gegen seine Dienstpflichten gemäß §§ 48 Abs. 1 und 79d BDG hat die erstinstanzliche Disziplinarkommission rechtlich korrekt gewürdigt und in ihre Strafbemessung einfließen lassen.Unzutreffend ist allerdings, dass die Erstinstanz die Schwere dieser Dienstpflichtverletzungen sowie das zugrundeliegende Verschulden nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Erstinstanz hat die strafrechtlich abgeurteilten – in der Dienstzeit und mit einem Dienstgerät erfolgten – Äußerungen nationalsozialistischen Inhaltes sowie die Äußerung zur Gewaltbereitschaft bzw. das Gutheißen von Gewalt gegenüber obersten Organen der Republik Österreich mehrmals als „gravierend“ bzw. als „besonders gravierend“ bezeichnet und „schwerwiegende“ Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG festgestellt, mit welchen eine „besonders nachteilige Wirkung an der Öffentlichkeit verbunden“ ist. Als Verschuldengrad wurde zu Recht vorsätzliches Verschulden festgestellt. Auch den Verstoß des Beschuldigten gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraphen 48, Absatz eins und 79 d BDG hat die erstinstanzliche Disziplinarkommission rechtlich korrekt gewürdigt und in ihre Strafbemessung einfließen lassen.
Das im Dienst gesetzte Fehlverhalten des Beschuldigten gemäß beiden Spruchpunkten wurde von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission somit zutreffend als überaus schwere vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 2, 79d und 48 Abs. 1 BDG gewertet.Das im Dienst gesetzte Fehlverhalten des Beschuldigten gemäß beiden Spruchpunkten wurde von der erstinstanzlichen Disziplinarkommission somit zutreffend als überaus schwere vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, 79 d und 48 Absatz eins, BDG gewertet.
Angesichts des erheblichen Gewichts dieser umfangreichen Dienstpflichtverletzungen ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest in Form einer hohen Geldstrafe vorzugehen, wobei auch die Disziplinarstrafe der Entlassung vom zur Verfügung stehenden Strafrahmen mitumfasst ist. Auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK verwirklicht das vorliegende Fehlverhalten des Beschuldigten schuldhaft derart gravierende Dienstpflichtverletzungen, dass auch der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung in die Erwägungen zur Strafbemessung miteinzubeziehen ist.
Wie dargelegt darf eine strengere als die unter Präventionsgesichtspunkten erforderliche Disziplinarstrafe innerhalb des Strafrahmens jedoch nicht verhängt werden. Es ist daher zu prüfen, ob die Disziplinarstrafe der – in Bruttomonatsbezügen zu bemessenden – Geldstrafe iHv € 10.000,-- – das entspricht etwas mehr als 3½ Bruttomonatsbezügen – unter Präventionsgesichtspunkten ausreichend ist, um dem Beschuldigten das Unrecht seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen und ihn sowie andere Beamt/innen in Zukunft von (derartigen) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Unter Bedachtnahme auf das zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 14. November 2007, 2005/09/0115, wonach bei der Strafbemessung alle Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen sind, ist dem Beschuldigten mildernd zugute zu halten, dass er 1.) disziplinarrechtlich (sowie auch strafrechtlich) unbescholten war und 2.) sein Fehlverhalten glaubhaft reumütig bedauert; 3.) seitheriges Wohlverhalten in der Dauer von mehr als einem Jahr ist dem Beschuldigten ebenfalls zuzubilligen.
Wenn berufungshalber gegen das reumütige Geständnis des Beschuldigten ins Treffen geführt wird, „dass zum Einen eine erdrückende Beweislage gegeben war und zum Anderen (der Beschuldigte) Milderungsgründe für sich verbuchen wollte um eine eventuelle höhere Strafe zu verhindern“, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, diesen Milderungsgrund aufzuheben. Zumindest Letzteres ließe sich bei jedem reumütigen Geständnis behaupten und dennoch hat der Gesetzgeber diesen Milderungsgrund aus nachvollziehbaren Gründen im StGB und auf dem Verweisungswege auch im Disziplinarrecht verankert. Wie die Erstinstanz zutreffend ausführt, spricht „für die Schuldeinsicht bzw. Glaubwürdigkeit des Geständnisses, dass der Beschuldigte sowohl während des gerichtlichen Verfahrens als auch während des Disziplinarverfahrens den Ermittlungen nicht entgegengestanden ist, sein Verhalten inhaltlich nicht aufrecht erhalten oder bagatellisiert hat, sich entschuldigt hat und dargelegt hat, dass er in Hinkunft ein gleichartiges Verhalten keinesfalls mehr setzen wird.“
Weiters kommt dem Beschuldigten auch 4.) der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 19 StGB zugute, denn er hat durch die Folgen seiner Tat selbst gewichtige rechtliche Nachteile in Form einer strafrechtlichen Verurteilung (Vorstrafe) erlitten.Weiters kommt dem Beschuldigten auch 4.) der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB zugute, denn er hat durch die Folgen seiner Tat selbst gewichtige rechtliche Nachteile in Form einer strafrechtlichen Verurteilung (Vorstrafe) erlitten.
Diesen Milderungsgründen – wovon 1.) und 2.) erhebliches Gewicht zukommt – stehen die ebenfalls gewichtigen Erschwerungsgründe des § 93 Abs. 2 BDG über einen Tatzeitraum von mehreren Monaten (die Dienstpflichtverletzung gemäß Spruchpunkt 1. wird als schwerste Dienstpflichtverletzung gewertet) sowie des § 33 Abs. 1 Z 5 StGB gegenüber, deren Gewicht dasjenige der Milderungsgründe jedoch noch nicht überwiegt, sondern die Milderungsgründe überwiegen die Erschwerungsgründe, wenn auch nicht mehr in einem erheblichen Ausmaß.Diesen Milderungsgründen – wovon 1.) und 2.) erhebliches Gewicht zukommt – stehen die ebenfalls gewichtigen Erschwerungsgründe des Paragraph 93, Absatz 2, BDG über einen Tatzeitraum von mehreren Monaten (die Dienstpflichtverletzung gemäß Spruchpunkt 1. wird als schwerste Dienstpflichtverletzung gewertet) sowie des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 5, StGB gegenüber, deren Gewicht dasjenige der Milderungsgründe jedoch noch nicht überwiegt, sondern die Milderungsgründe überwiegen die Erschwerungsgründe, wenn auch nicht mehr in einem erheblichen Ausmaß.
Der erkennende Senat der DOK geht unter Bedachtnahme auf eine gesetzeskonforme Anwendung des bei der Strafbemessung gegebenen Ermessenspielraumes und unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe in Übereinstimmung mit der Erstinstanz von einem Strafrahmen aus, der von der Disziplinarstrafe einer spürbaren Geldstrafe bis zur Disziplinarstrafe der Entlassung reicht. Der Berufungssenat ist bei seiner Abwägung der Strafzumessungsgründe zu der Auffassung gelangt, dass die von der Erstinstanz ausgesprochene Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv €
10.000,-- auf Grund spezial- sowie generalpräventiver Erwägungen zweifellos erforderlich, aber auch ausreichend ist. Nach Abwägung aller Strafbemessungsgesichtspunkte ist der Berufungssenat zu dem Ergebnis gekommen, dass die ausgesprochene Geldstrafe iHv € 10.000,-- dem erheblichen Unrechtsgehalt der Taten entspricht sowie erforderlich ist, um spezialpräventiv dem Beschuldigten die Bedeutung der verletzten Dienstpflichten vor Augen zu führen sowie unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch andere Beamt/innen von (derartigen) Verfehlungen abzuhalten bzw. Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamt/innen entgegenzuwirken. Die Disziplinarstrafe der Entlassung über den Beschuldigten auszusprechen erweist sich auch unter Berücksichtigung der vom stellvertretenden Disziplinaranwalt zutreffend dargestellten erheblichen Schwere der Dienstpflichtverletzungen und ihres hohen Gesinnungsunwertes als nicht erforderlich, denn es trägt die erstinstanzlich ausgesprochene und bereits als erheblich und spürbar zu bezeichnende Geldstrafe sowohl der Schwere aller Taten sowie ihrem Gesinnungsunwert als auch den Präventionserfordernissen Rechnung und macht deutlich, dass derartiges massives Fehlverhalten nicht toleriert wird.
Im Hinblick auf das vom Beschuldigten mit undatiertem Schriftsatz abgegebene Versprechen, sich in Zukunft wohl zu verhalten und dass es keinen Anlass geben werde zu bereuen, wenn man ihm eine Chance zur Bewährung gebe, denn er werde diese nutzen, spricht der erkennden Senat der DOK dem Beschuldigten eine positive Zukunftsprognose aus, welche auch darin begründet ist, dass sich der Beschuldigte seit mehr als einem Jahr nichts mehr hat zuschulden kommen lassen.
Bei dieser Strafbemessung wurden die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten berücksichtigt; die ausgesprochene Disziplinarstrafe ist finanziell erheblich, aber für den Beschuldigten wirtschaftlich gerade noch verkraftbar.
Die Höhe der vom Bruttomonatsbezug ausgehend zu berechnenden Disziplinarstrafe der Geldstrafe betreffend ist auch festzuhalten, dass zwar allfällige Kreditverbindlichkeiten und die daraus resultierenden Rückzahlungen dabei unberücksichtigt zu bleiben haben, dass jedoch auch bei Dienstpflichtverletzungen von – wie hier – erheblichem Gewicht nicht automatisch die im jeweiligen Strafrahmen – hier Geldstrafe – zur Verfügung stehende Höchststrafe auszusprechen ist, wenn dies nicht spezial- und/oder generalpräventiv notwendig ist. Finanziell spürbare Disziplinarstrafen sollen nicht die Gefahr des wirtschaftlichen Ruins des Beschuldigten mit sich bringen, schon allein um dessen Arbeitskraft für den Dienstgeber zu erhalten, und einer Geldstrafe soll auch keine „vermögenskonfiskatorische Wirkung“ zukommen (Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, § 19 RN 17). Dem steht der die Hereinbringung der Geldstrafe regelnde § 127 Abs. 2 Satz 1 BDG nicht entgegen, bei welchem es sich um keine Strafzumessungsbestimmung handelt, die den Ausspruch von über das präventiv notwendige Strafmaß hinausgehenden Geldstrafen möglich und diese für den Beschuldigten wirtschaftlich (gerade noch) verkraftbar machen soll.Die Höhe der vom Bruttomonatsbezug ausgehend zu berechnenden Disziplinarstrafe der Geldstrafe betreffend ist auch festzuhalten, dass zwar allfällige Kreditverbindlichkeiten und die daraus resultierenden Rückzahlungen dabei unberücksichtigt zu bleiben haben, dass jedoch auch bei Dienstpflichtverletzungen von – wie hier – erheblichem Gewicht nicht automatisch die im jeweiligen Strafrahmen – hier Geldstrafe – zur Verfügung stehende Höchststrafe auszusprechen ist, wenn dies nicht spezial- und/oder generalpräventiv notwendig ist. Finanziell spürbare Disziplinarstrafen sollen nicht die Gefahr des wirtschaftlichen Ruins des Beschuldigten mit sich bringen, schon allein um dessen Arbeitskraft für den Dienstgeber zu erhalten, und einer Geldstrafe soll auch keine „vermögenskonfiskatorische Wirkung“ zukommen (Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, Paragraph 19, RN 17). Dem steht der die Hereinbringung der Geldstrafe regelnde Paragraph 127, Absatz 2, Satz 1 BDG nicht entgegen, bei welchem es sich um keine Strafzumessungsbestimmung handelt, die den Ausspruch von über das präventiv notwendige Strafmaß hinausgehenden Geldstrafen möglich und diese für den Beschuldigten wirtschaftlich (gerade noch) verkraftbar machen soll.
Weiters ist auf die nunmehr gestiegene Bedeutung generalpräventiver Erwägungen hinzuweisen.
Die Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen in § 93 Abs. 1 BDG hat ab dem 1. Jänner 2009 zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund spezialpräventiver Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen ist (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).Die Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen in Paragraph 93, Absatz eins, BDG hat ab dem 1. Jänner 2009 zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund spezialpräventiver Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen ist (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).
Auch unter Berücksichtigung dieser Judikatur des VwGH ist die Disziplinarstrafe der Entlassung auf Grund generalpräventiver Erwägungen noch nicht erforderlich. Die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 10.000,-- ist ausreichend, um der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte/innen entgegenzuwirken. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis (und auch die Allgemeinheit nicht) würde die abschreckende Wirkung dieser hohen Geldstrafe bestreiten; nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kann nicht davon ausgegangen werden, dass daraus ein Freibrief für die Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abgeleitet würde. Es bedarf daher keiner höheren Disziplinarstrafe, um deutlich zu machen, dass derart massive Dienstpflichtverletzungen nicht toleriert werden; auch diesem generalpräventiven Erfordernis kommt der Strafausspruch iHv € 10.000,-- nach.
Der erkennende Senat der DOK verkennt nicht, dass es sich bei den vorliegenden Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten um einen Grenzfall handelt, bei dem auch der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung – wenn auch vorliegendenfalls nicht erforderlich – denkbar wäre. Allerdings ist die Erstinstanz mit ihrer Festsetzung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv €
10.000,-- dem Erfordernis des Ausspruches einer erheblichen Disziplinarstrafe unter Berücksichtigung der Schwere der im Dienst begangenen Dienstpflichtverletzungen sowie ihrem erheblichen Gesinnungsunwert und seinem hohen Verschulden nicht in einer die oben genannten Strafzwecke der Spezial- und Generalprävention ungenügend berücksichtigenden Art und Weise nachgekommen. Wie dargestellt hat die Erstinstanz die im Rahmen des ihr zukommenden Ermessensspielraumes vorgenommene Strafzumessung lege artis begründet, weshalb dem Beschuldigten die erbetene Chance zur Bewährung zu geben und die Strafberufung des stellvertretenden Disziplinaranwalts als unbegründet abzuweisen war.
Anmerkung
Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit Erk d VwGH v 5.9.2013, 2013/09/0014Zuletzt aktualisiert am
27.09.2013