TE Dok 2013/5/8 39-DK-12

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Veröffentlicht am 08.05.2013
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08. Mai 2013 zu Recht erkannt:

Irömisch eins

Der Polizeibeamte Revierinspektor NN ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig, er hat am 17.05.2012 die Bankomatkarte seiner geschiedenen Gattin NN - welche ihm einen Geldbetrag von € 400,-- schuldete - während deren Abwesenheit aus der Handtasche genommen und damit bei der RAIKA NN einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 250.- behoben.Der Polizeibeamte Revierinspektor NN ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig, er hat am 17.05.2012 die Bankomatkarte seiner geschiedenen Gattin NN - welche ihm einen Geldbetrag von € 400,-- schuldete - während deren Abwesenheit aus der Handtasche genommen und damit bei der RAIKA NN einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 250.- behoben.

Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt. Gemäß § 127 Abs. 1 und 2 BDG wird die Abstattung der Geldbuße in 10 Monatsraten bewilligt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt. Gemäß Paragraph 127, Absatz eins und 2 BDG wird die Abstattung der Geldbuße in 10 Monatsraten bewilligt.

Der Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Der Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

IIrömisch zwei

Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von den im Einleitungsbeschluss GZ 39-DK/12, vom 06. November 2012, erhobenen Vorwürfen in den Spruchteilen A, B, C gemäß §§ 126 Abs. 2, 118 Abs. 1 BDG – in Verbindung mit dem rechtskräftigem Freispruch durch das Landesgericht NN vom 21. März 2013, ZI NN – freigesprochen. Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte von den im Einleitungsbeschluss GZ 39-DK/12, vom 06. November 2012, erhobenen Vorwürfen in den Spruchteilen A, B, C gemäß Paragraphen 126, Absatz 2, 118, Absatz eins, BDG – in Verbindung mit dem rechtskräftigem Freispruch durch das Landesgericht NN vom 21. März 2013, ZI NN – freigesprochen.

IIIrömisch drei

Gemäß § 112 Abs. 5 BDG wird die Suspendierung des Beamten mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Bedienstete hat – seine Dienstfähigkeit vorausgesetzt – am 10. Mai 2013, um 07:00 Uhr, den Dienst anzutreten. Gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG wird die Suspendierung des Beamten mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Der Bedienstete hat – seine Dienstfähigkeit vorausgesetzt – am 10. Mai 2013, um 07:00 Uhr, den Dienst anzutreten.

BEGRÜNDUNG

RevInsp NN ist Mitarbeiter des LPK NN und verrichtet auf der PI NN seinen Dienst. Mit Bescheid vom 17.08.2012 verfügte das Bezirkspolizeikommando (BPK) NN als Dienstbehörde gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 Dienstrechtsverfahrens-Übertragungsverordnung 2005 (DPÜ-VO) gegen den Beschuldigten mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung vom Dienst. Die Disziplinarkommission bestätigte die Suspendierung mit Bescheid vom 21.08.2012, GZ 28-DK/12. RevInsp NN ist Mitarbeiter des LPK NN und verrichtet auf der PI NN seinen Dienst. Mit Bescheid vom 17.08.2012 verfügte das Bezirkspolizeikommando (BPK) NN als Dienstbehörde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Dienstrechtsverfahrens-Übertragungsverordnung 2005 (DPÜ-VO) gegen den Beschuldigten mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung vom Dienst. Die Disziplinarkommission bestätigte die Suspendierung mit Bescheid vom 21.08.2012, GZ 28-DK/12.

Strafgerichtliches Verfahren:

1. Mit rechtskräftigem Urteil des LG NN, ZI NN, vom 21.03.2013 wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf der Begehung von Vergehen nach §§ 38 Abs. 1 und 2, 105 Abs. 1 und 107 Abs. 1 und 2 StGB freigesprochen. Der Freispruch bezieht sich auf die im Einleitungsbeschluss GZ 39-DK/12 erhobenen Vorwürfe in den Spruchabschnitten A, B und B mit Ausnahme B 4. 1. Mit rechtskräftigem Urteil des LG NN, ZI NN, vom 21.03.2013 wurde der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf der Begehung von Vergehen nach Paragraphen 38, Absatz eins und 2, 105 Absatz eins und 107 Absatz eins und 2 StGB freigesprochen. Der Freispruch bezieht sich auf die im Einleitungsbeschluss GZ 39-DK/12 erhobenen Vorwürfe in den Spruchabschnitten A, B und B mit Ausnahme B 4.

2. Mit Beschluss des Landesgerichtes NN ZI NN, vom 22. April 2013 wurde das Strafverfahren wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e StGB nach Zahlung einer Geldbuße in der Höhe von € 500,-- gemäß § 200 Abs. 5 StPO iVm § 199 StPO eingestellt. Die Diversion bezieht sich auf die im Einleitungsbeschluss GZ 39-DK/12 erhobenen Vorwürfe im Spruchabschnitt D. 2. Mit Beschluss des Landesgerichtes NN ZI NN, vom 22. April 2013 wurde das Strafverfahren wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, StGB nach Zahlung einer Geldbuße in der Höhe von € 500,-- gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 199, StPO eingestellt. Die Diversion bezieht sich auf die im Einleitungsbeschluss GZ 39-DK/12 erhobenen Vorwürfe im Spruchabschnitt D.

Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung:

Der Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der LPD NN vom 30. Oktober 2012, GZ NN, samt Beilagen, insbesondere den Akten des Strafverfahrens. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschuldigte bewohnte gemeinsam mit seiner geschiedenen Frau NN sowie den zwei gemeinsamen Kindern NN und NN ein Einfamilienhaus in NN. Laut Angaben des Ehepaars und der Kinder, kam es seit der Scheidung im Jahr 2003 immer wieder zu Streitigkeiten. Aufgrund finanzieller Probleme borgte sich seine Frau vom Disziplinarbeschuldigten einen Geldbetrag in der Höhe von etwa € 400,-- aus. Weil sie den vereinbarten Rückzahlungstermin nicht einhalten wollte, nahm er am 17. Mai 2012 – ohne zuvor ihr Einverständnis einzuholen – ihre Bankomatkarte aus ihrer Handtasche und behob damit am selben Tag bei der Raika NN einen Betrag von € 250,-.

Der Beschuldigte war dazu geständig.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

§ 43 (2) BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, (2) BDG Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Zur Schuld:

Die Disziplinarbehörde ist gemäß § 95 Abs. 2 BDG an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Es ist daher erwiesen, dass er die in den Spruchteilen A, B (mit Ausnahme 4.) und C angelasteten strafgerichtlichen – auch die Suspendierung tragenden - Taten nicht begangen hat (Freispruch im strafgerichtlichen Verfahren). In allen anderen Fällen, also auch bei diversioneller Erledigung eines Strafverfahrens, hat sie den Sachverhalt selbst – also auch nach strafrechtlichen Erwägungen – zu beurteilen und festzustellen, ob sich daraus auch Dienstpflichtverletzungen ergeben. Das Beweisverfahren hat in Verbindung mit der vorliegenden Aktenlage und dem glaubhaft vorgetragenen Angaben bzw. Geständnis der Disziplinarbeschuldigten zweifelsfrei ergeben, dass er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Der Disziplinarbeschuldigte hat die Bankomatkarte der Frau vorübergehend entwendet und damit in rechtswidriger Weise € 250,- behoben. Der erkennende Senat hat diesen Sachverhalt – wie auch das Landesgericht Innsbruck – als Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gewürdigt und unter § 241e Abs. 1 StGB subsumiert. Diese Norm sieht einen Strafrahmen von immerhin bis zwei Jahren Freiheitsstrafe vor und ist daher als schwereres Vergehen zu qualifizieren. Unbeschadet der diversionellen Erledigung im Strafverfahren hat er seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG verletzt. Die Tathandlung war disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:Die Disziplinarbehörde ist gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Es ist daher erwiesen, dass er die in den Spruchteilen A, B (mit Ausnahme 4.) und C angelasteten strafgerichtlichen – auch die Suspendierung tragenden - Taten nicht begangen hat (Freispruch im strafgerichtlichen Verfahren). In allen anderen Fällen, also auch bei diversioneller Erledigung eines Strafverfahrens, hat sie den Sachverhalt selbst – also auch nach strafrechtlichen Erwägungen – zu beurteilen und festzustellen, ob sich daraus auch Dienstpflichtverletzungen ergeben. Das Beweisverfahren hat in Verbindung mit der vorliegenden Aktenlage und dem glaubhaft vorgetragenen Angaben bzw. Geständnis der Disziplinarbeschuldigten zweifelsfrei ergeben, dass er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Der Disziplinarbeschuldigte hat die Bankomatkarte der Frau vorübergehend entwendet und damit in rechtswidriger Weise € 250,- behoben. Der erkennende Senat hat diesen Sachverhalt – wie auch das Landesgericht Innsbruck – als Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gewürdigt und unter Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB subsumiert. Diese Norm sieht einen Strafrahmen von immerhin bis zwei Jahren Freiheitsstrafe vor und ist daher als schwereres Vergehen zu qualifizieren. Unbeschadet der diversionellen Erledigung im Strafverfahren hat er seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt. Die Tathandlung war disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012) und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte „in seinem gesamten Verhalten“ den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen vergleiche z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle.

Der Disziplinarbeschuldigte hat im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben das gesamte Strafrecht zu vollziehen und man muss von ihm erwarten können, dass er die darin geschützten Rechtsgüter – im konkreten Fall, strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln (13. Abschnitt des besonderen Teils des StGB) - nicht selbst verletzt (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 23.2.2000, GZ 99/09/0110; DOK 23.10.1990, GZ 58/5-DOK/90; 26.9.1988, GZ 47-DOK/88). Er hat durch die Begehung eines Vergehens nach § 241e StGB eine Rechtsnorm verletzt, deren Schutz ausdrücklich zum Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben zählt und – wie Erhebungen bei Vermögensdelikten im Allgemeinen - geradezu einen klassischen Fall polizeilichen Einschreitens darstellt. In der öffentlichen Wahrnehmung kann dadurch die Meinung entstehen, Polizeibeamte seien mit den rechtlichen Werten nur unzureichend verbunden und schrecken – unbeschadet ihres dienstliches Auftrages für die Einhaltung der Gesetze zu sorgen und Straftäter zu verfolgen - nicht davor zurück, selbst Straftaten zu begehen. Dies hat nicht nur negative Folgen für seine eigene Akzeptanz als Polizeibeamter, sondern auch für den gesamten Polizeiapparat. Vor dem Hintergrund der wichtigen Aufgaben der Polizei, nämlich für Ordnung, Ruhe und Sicherheit zu sorgen, entstehen in der öffentlichen Meinung nachvollziehbare Bedenken im Hinblick auf eine sachliche und gesetzestreue Erfüllung der dienstlichen Aufgaben. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist geeignet das Ansehen der Polizei und das Vertrauen des Bürgers in eine professionelle, verlässliche Polizei, die sich als Servicestelle der Bevölkerung begreift, zu schädigen. Jedem Polizeibeamten muss bewusst sein, dass sein Verhalten und seine Handlungen in der Öffentlichkeit kritischer wahrgenommen werden, als jene anderer Beamten. Polizeibedienstete müssen daher unbedingt danach trachten, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Beamtenschaft abträglich ist. Nur dadurch kann eine Polizeiorganisation hohes Vertrauen in der Allgemeinheit haben.Der Disziplinarbeschuldigte hat im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben das gesamte Strafrecht zu vollziehen und man muss von ihm erwarten können, dass er die darin geschützten Rechtsgüter – im konkreten Fall, strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln (13. Abschnitt des besonderen Teils des StGB) - nicht selbst verletzt (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 23.2.2000, GZ 99/09/0110; DOK 23.10.1990, GZ 58/5-DOK/90; 26.9.1988, GZ 47-DOK/88). Er hat durch die Begehung eines Vergehens nach Paragraph 241 e, StGB eine Rechtsnorm verletzt, deren Schutz ausdrücklich zum Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben zählt und – wie Erhebungen bei Vermögensdelikten im Allgemeinen - geradezu einen klassischen Fall polizeilichen Einschreitens darstellt. In der öffentlichen Wahrnehmung kann dadurch die Meinung entstehen, Polizeibeamte seien mit den rechtlichen Werten nur unzureichend verbunden und schrecken – unbeschadet ihres dienstliches Auftrages für die Einhaltung der Gesetze zu sorgen und Straftäter zu verfolgen - nicht davor zurück, selbst Straftaten zu begehen. Dies hat nicht nur negative Folgen für seine eigene Akzeptanz als Polizeibeamter, sondern auch für den gesamten Polizeiapparat. Vor dem Hintergrund der wichtigen Aufgaben der Polizei, nämlich für Ordnung, Ruhe und Sicherheit zu sorgen, entstehen in der öffentlichen Meinung nachvollziehbare Bedenken im Hinblick auf eine sachliche und gesetzestreue Erfüllung der dienstlichen Aufgaben. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist geeignet das Ansehen der Polizei und das Vertrauen des Bürgers in eine professionelle, verlässliche Polizei, die sich als Servicestelle der Bevölkerung begreift, zu schädigen. Jedem Polizeibeamten muss bewusst sein, dass sein Verhalten und seine Handlungen in der Öffentlichkeit kritischer wahrgenommen werden, als jene anderer Beamten. Polizeibedienstete müssen daher unbedingt danach trachten, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der Beamtenschaft abträglich ist. Nur dadurch kann eine Polizeiorganisation hohes Vertrauen in der Allgemeinheit haben.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen, weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Wie oben ausgeführt hat der Disziplinarbeschuldigte eine schwerwiegende Rechtsgut-verletzung begangen, die geeignet ist, ein bedenkliches Bild auf die Rechtstreue von Polizeibeamten zu werfen. Es ist jedoch zu beachten, dass er sich den behobenen Bargeldbetrag nicht aus bloßen Gründen einer beabsichtigten Bereicherung aneignete, sondern seiner Tat grundsätzlich eine Schuld gegenüberstand, deren Einlösung er von seiner Ex-Frau zu fordern, berechtigt war. Auch wenn der Tatbestand nach § 241e StGB und daraus folgend einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG sowohl in objektiver, als auch subjektiver Hinsicht erfüllt ist, kommt seinem Verhalten kein so hoher Unrechtsgehalt zu, wie er etwa bei Aneignung einer fremden Bankomatkarte gegeben wäre. Der Beschuldigte hat auch nicht den gesamten verfügbaren Betrag abgehoben, sondern nur jenen Betrag, den er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes brauchte, wobei der ihm vom Opfer geschuldete Geldbetrag sogar darüber lag. Zu berücksichtigen war auch, dass die Tat einerseits mit Diversion und anderseits innerhalb dieser mit der eher untypisch niedrigen Geldbuße von bloß € 500,-- geahndet wurde. Auch dies beweist, dass auch das Strafgericht kein solches strafbares Verhalten erkannt hat, welches – immerhin droht § 241e StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren an – eine schwerere Sanktion notwendig machte. All dies war bei der Strafbemessung – im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen (disziplinärer) Schuld und Strafe – heranzuziehen. Mildernd war sein Geständnis; erschwerend die disziplinäre „Vorstrafe“. Insgesamt – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Zusammenhang mit dem Verhältnis zu seiner Ex-Frau und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (€ 440.000,- Schulden, von Ex-Frau beim Haus verursachter Schaden, der eine Wertminderung nach sich zog) konnte von der üblicherweise strengeren Spruchpraxis der Disziplinarkommission, abgewichen werden. Der erkennende Senat hat daher den von der Disziplinaranwaltschaft beantragten Strafrahmen (Geldstrafe – ca. € 2.200,-- und damit eine Vervierfachung der gerichtlichen Sanktion) nicht stattgegeben, sondern vermeint, dass mit der höchst möglichen Geldbuße, die immerhin doppelt so hoch wie die strafgerichtliche Sanktion ist, in diesem besonderen Falle gerade noch das Auslangen gefunden werden kann. Die Disziplinarkommission vermeint, dass das gewählte Strafausmaß ausreichen wird um den Disziplinarbeschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern und auch generalpräventiven Erwägungen gerecht wird. Es wird damit ein deutliches Signal gesetzt, dass dem Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird. Sie haben sich so zu verhalten, dass keinerlei schwerwiegende negative Auswirkungen auf den Dienst und die Glaubwürdigkeit der Polizei entstehen können.
Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen, weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Wie oben ausgeführt hat der Disziplinarbeschuldigte eine schwerwiegende Rechtsgut-verletzung begangen, die geeignet ist, ein bedenkliches Bild auf die Rechtstreue von Polizeibeamten zu werfen. Es ist jedoch zu beachten, dass er sich den behobenen Bargeldbetrag nicht aus bloßen Gründen einer beabsichtigten Bereicherung aneignete, sondern seiner Tat grundsätzlich eine Schuld gegenüberstand, deren Einlösung er von seiner Ex-Frau zu fordern, berechtigt war. Auch wenn der Tatbestand nach Paragraph 241 e, StGB und daraus folgend einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG sowohl in objektiver, als auch subjektiver Hinsicht erfüllt ist, kommt seinem Verhalten kein so hoher Unrechtsgehalt zu, wie er etwa bei Aneignung einer fremden Bankomatkarte gegeben wäre. Der Beschuldigte hat auch nicht den gesamten verfügbaren Betrag abgehoben, sondern nur jenen Betrag, den er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes brauchte, wobei der ihm vom Opfer geschuldete Geldbetrag sogar darüber lag. Zu berücksichtigen war auch, dass die Tat einerseits mit Diversion und anderseits innerhalb dieser mit der eher untypisch niedrigen Geldbuße von bloß € 500,-- geahndet wurde. Auch dies beweist, dass auch das Strafgericht kein solches strafbares Verhalten erkannt hat, welches – immerhin droht Paragraph 241 e, StGB eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren an – eine schwerere Sanktion notwendig machte. All dies war bei der Strafbemessung – im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen (disziplinärer) Schuld und Strafe – heranzuziehen. Mildernd war sein Geständnis; erschwerend die disziplinäre „Vorstrafe“. Insgesamt – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Zusammenhang mit dem Verhältnis zu seiner Ex-Frau und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (€ 440.000,- Schulden, von Ex-Frau beim Haus verursachter Schaden, der eine Wertminderung nach sich zog) konnte von der üblicherweise strengeren Spruchpraxis der Disziplinarkommission, abgewichen werden. Der erkennende Senat hat daher den von der Disziplinaranwaltschaft beantragten Strafrahmen (Geldstrafe – ca. € 2.200,-- und damit eine Vervierfachung der gerichtlichen Sanktion) nicht stattgegeben, sondern vermeint, dass mit der höchst möglichen Geldbuße, die immerhin doppelt so hoch wie die strafgerichtliche Sanktion ist, in diesem besonderen Falle gerade noch das Auslangen gefunden werden kann. Die Disziplinarkommission vermeint, dass das gewählte Strafausmaß ausreichen wird um den Disziplinarbeschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern und auch generalpräventiven Erwägungen gerecht wird. Es wird damit ein deutliches Signal gesetzt, dass dem Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird. Sie haben sich so zu verhalten, dass keinerlei schwerwiegende negative Auswirkungen auf den Dienst und die Glaubwürdigkeit der Polizei entstehen können. ,

Dem Disziplinarbeschuldigten muss jedoch bewusst sein, dass ihm damit eine letztmalige Chance eingeräumt wurde und er im Wiederholungsfalle mit schwersten Disziplinarstrafen, bis hin zur Entlassung, rechnen muss. Dieses milde Erkenntnis berücksichtigte die besondere Situation seiner derzeitigen Lebensumstände. Es wird an ihm liegen, sein Leben wieder zu ordnen und zu beweisen, dass er sich der besonderen Verantwortung, die der Beruf eines Polizeibeamten mit sich bringt, bewusst ist.

Zu Spruchteil IIZu Spruchteil römisch zwei

Wie oben ausgeführt, besteht gemäß § 95 Abs. 2 BDG Bindungswirkung an ein strafgerichtliches Urteil. Durch den rechtskräftigen Freispruch ist erwiesen, dass dem Disziplinarbeschuldigten die Begehung von Vergehen nach §§ 83, 105 und 107 StGB nicht angelastet werden konnte. Ein über den im Strafverfahren behandelten Sachverhalt, hinausgehendes ausschließlich dienstrechtlich relevantes Fehlverhalten ist nicht erkennbar, weshalb weder ein disziplinärer Überhang, noch ein eigenständiges Disziplinarvergehen vorliegt. Der Disziplinarbeschuldigte war daher hinsichtlich der Spruchpunkte A, B (außer B 4.) und C gemäß §§ 95 Abs. 2, 118 Abs. 1 Ziffer 1, 126 Abs. 2 BDG freizusprechen. Wie oben ausgeführt, besteht gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG Bindungswirkung an ein strafgerichtliches Urteil. Durch den rechtskräftigen Freispruch ist erwiesen, dass dem Disziplinarbeschuldigten die Begehung von Vergehen nach Paragraphen 83, 105 und 107 StGB nicht angelastet werden konnte. Ein über den im Strafverfahren behandelten Sachverhalt, hinausgehendes ausschließlich dienstrechtlich relevantes Fehlverhalten ist nicht erkennbar, weshalb weder ein disziplinärer Überhang, noch ein eigenständiges Disziplinarvergehen vorliegt. Der Disziplinarbeschuldigte war daher hinsichtlich der Spruchpunkte A, B (außer B 4.) und C gemäß Paragraphen 95, Absatz 2, 118, Absatz eins, Ziffer 1, 126 Absatz 2, BDG freizusprechen.

Zu Punkt B 4.

Angesichts der Gesamtumstände des Falles und des die wesentlichen Vorwürfe umfassenden Freispruchs im Strafverfahren war die Verantwortung des Beschuldigten, dass er seine Frau lediglich aus dem Raum gedrängt habe und sie sich dabei versehentlich verletzt hatte, nicht zu widerlegen. Weder war dem Beschuldigten ein strafgerichtliches Vergehen im Sinne des § 88 StGB nachzuweisen, noch ist eine Dienstpflichtverletzung erkennbar. Der Beamte war daher gemäß §§ 118 Abs. 1, 126 Abs. 2 BDG freizusprechen. Angesichts der Gesamtumstände des Falles und des die wesentlichen Vorwürfe umfassenden Freispruchs im Strafverfahren war die Verantwortung des Beschuldigten, dass er seine Frau lediglich aus dem Raum gedrängt habe und sie sich dabei versehentlich verletzt hatte, nicht zu widerlegen. Weder war dem Beschuldigten ein strafgerichtliches Vergehen im Sinne des Paragraph 88, StGB nachzuweisen, noch ist eine Dienstpflichtverletzung erkennbar. Der Beamte war daher gemäß Paragraphen 118, Absatz eins, 126, Absatz 2, BDG freizusprechen.

Zu Spruchteil IIIZu Spruchteil römisch drei

Gemäß § 112 Abs. 5 BDG endet die Suspendierung mit rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens. Sowohl der Disziplinarbeschuldigte, als auch der Disziplinaranwalt gaben einen Rechtsmittelverzicht ab. Das Erkenntnis ist daher rechtskräftig. Gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG endet die Suspendierung mit rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens. Sowohl der Disziplinarbeschuldigte, als auch der Disziplinaranwalt gaben einen Rechtsmittelverzicht ab. Das Erkenntnis ist daher rechtskräftig.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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