Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Nichtzustellen von Postsendungen; Verstoß gegen AlkoholverbotText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Alois Wimmer und ADir Franz Mißbichler als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VI nach der am 15. Mai 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Huber und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Dr. Günter Gsellmann durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Alois Wimmer und ADir Franz Mißbichler als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sechs nach der am 15. Mai 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Huber und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Dr. Günter Gsellmann durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
ehem. Gesamtzusteller in der Zustellbasis XXehem. Gesamtzusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
Er hat
1) seit 2009 zahlreiche Postsendungen nicht ordnungsgemäß zugestellt sondern in seinem privaten Kellerabteil gelagert. Folgende Sendungen wurden sichergestellt:
• 120 Rückscheinbriefe Rsa, RSb (2009-2012)
• 15 Rückscheinabschnitte (2010-2012)
• 5 Postaufträge (2009-2011)
• 24 eingeschriebene Briefsendungen (2009-2012)
• 245 Bar freigemachte Sendungen
• 96 Briefsendungen E+1 (2009-2011)
• 837 Info Mail Sendungen
• 2.992 Info.Post Sendungen
und
2) am 25. Mai 2011 sein dienstliches Mofa mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. um 18:05 Uhr in S. bis auf Höhe des Postamtes alkoholisiert (1,82 Promille) gelenkt, sodass ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31. Mai 2011, VerkR21-190-2011/Ah die Lenkerberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen worden war.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hinsichtlich des Spruchpunktes 1.NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hinsichtlich des Spruchpunktes 1.
seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979),seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979),
hinsichtlich des Spruchpunktes 2.
seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) sowieseine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) sowie
und hinsichtlich beider Spruchpunkte
in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 134 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Ziffer 2, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- (in Worten: Euro fünfhundert)
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 5 Monatsraten zu je EUR 100,--bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 5 Monatsraten zu je EUR 100,--bewilligt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN stand seit 1980 im Postdienst und wurde in der Zustellbasis XX als Gesamtzusteller verwendet. Mit 1. April 2013 wurde NN gemäß § 14 BDG 1979 in den dauernden Ruhestand versetzt.NN stand seit 1980 im Postdienst und wurde in der Zustellbasis römisch zwanzig als Gesamtzusteller verwendet. Mit 1. April 2013 wurde NN gemäß Paragraph 14, BDG 1979 in den dauernden Ruhestand versetzt.
Wie aus den Dienstbeurteilungen von Juni 2012 und Mai 2011 hervorgeht, war der Beamte in den letzten Jahren durch Minderleistungen auffällig und hatte die meisten Kundenbeschwerden in der Zustellbasis.
Am 19. Juni 2012 wurde der Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG informiert, dass im unversperrten Kellerabteil der Postwohnung von NN, die sich im Gebäude der Postfiliale XX befindet, vom Filialleiter A. und dem Schalterbediensteten P. bei einer Routinekontrolle eine große Menge nichtzugestellter Postsendungen vorgefunden worden war. Am 19. Juni 2012 wurde der Erhebungsdienst der Österreichischen Post AG informiert, dass im unversperrten Kellerabteil der Postwohnung von NN, die sich im Gebäude der Postfiliale römisch zwanzig befindet, vom Filialleiter A. und dem Schalterbediensteten P. bei einer Routinekontrolle eine große Menge nichtzugestellter Postsendungen vorgefunden worden war.
Am nächsten Tag, beim Eintreffen des Erhebungsbeamten war das Kellerabteil verschlossen. NN stimmte sofort einer freiwilligen Nachschau in seinen Kellerraum zu. Dabei wurden die im Spruch unter Punkt 1) angeführten Sendungen sichergestellt.
Der Beschuldigte war sofort geständig. Als Grund für sein Fehlverhalten gab er an, dass er seit seiner Scheidung im Jahr 2005 erhebliche Alkoholprobleme habe. Nach einer achtwöchigen Entwöhnungsbehandlung im Therapiezentrum T. 2005/2006 war er nach eigenen Angaben ein Jahr abstinent. Anschließend trat eine erneute Alkoholsymptomatik zutage. Der Beschuldigte war sofort geständig. Als Grund für sein Fehlverhalten gab er an, dass er seit seiner Scheidung im Jahr 2005 erhebliche Alkoholprobleme habe. Nach einer achtwöchigen Entwöhnungsbehandlung im Therapiezentrum T. 2005 aus 2006, war er nach eigenen Angaben ein Jahr abstinent. Anschließend trat eine erneute Alkoholsymptomatik zutage.
Am 25. Mai 2011 wurde dem Beschuldigten die Lenkerberechtigung zum zweiten Mal abgenommen. Beim ersten Mal im Jahr 2005 erfolgte der Führerscheinentzug aufgrund einer festgestellten Alkoholisierung von 1,9 Promille. Am 25. Mai 2011 wies er auf der Heimfahrt mit seinem Dienstmofa um 18:05 Uhr eine Alkoholisierung von 1,82 Promille auf. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31. Mai 2011 wurde dem Beschuldigten die Lenkerberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen.
Laut Gutachten von Primar Dr. F. vom 11. September 2012 ist der Beamte alkoholabhängig mit laufender Symptomatik. Eine weitere Dienstfähigkeit wäre von einer vollständigen Alkoholabstinenz abhängig.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2013, der Disziplinaranzeige vom 5. Juli 2012, PML/PMT 639951/12, der Niederschrift mit NN vom 21. Juni 2012, dem Bescheid der BH Schärding vom 31. Mai 2011, VerkR21-190-2011/Ah, der Dienstbeurteilungen vom Mai 2011 und Juni 2012 und dem Gutachten von Primar Dr. F. vom 11. September 2012.
Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund des umfassenden und reumütigen Geständnisses des Beschuldigten und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.
Durch das disziplinäre Fehlverhalten des Beschuldigten, mit dem er seiner primären Dienstpflicht als Zusteller hinsichtlich einer beträchtlichen Zahl von Postsendungen nicht nachkam und das Eigentum der Postkunden und deren Aufträge nicht respektierte, hat er sich einer gravierenden Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht. Dadurch, dass der Beschuldigte Postsendungen in großer Anzahl den jeweiligen Empfängern vorenthielt, hat er in das Recht der betroffenen Postkunden auf umgehende Zustellung massiv eingegriffen. Mit der Vorgangsweise hat der Beschuldigte nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das Ansehen der Beamtenschaft im Allgemeinen und jenes der im Bereich der Österreichischen Post AG beschäftigten Beamten im Besonderen schwer geschädigt.
Überdies stellt die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes, eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf. Der Beschuldigte hat auch durch dieses Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Überdies stellt die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes, eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf. Der Beschuldigte hat auch durch dieses Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).
Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters im motorisierten Zustelldienst einen großen Stellenwert darstellt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters im motorisierten Zustelldienst einen großen Stellenwert darstellt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. In der gegenständlichen Disziplinarsache kommen bei der Strafbemessung spezialpräventive Gründe nicht mehr zum Tragen, da der Beschuldigte mit Wirkung 1. April 2013 in den dauernden Ruhestand versetzt wurde.Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. In der gegenständlichen Disziplinarsache kommen bei der Strafbemessung spezialpräventive Gründe nicht mehr zum Tragen, da der Beschuldigte mit Wirkung 1. April 2013 in den dauernden Ruhestand versetzt wurde.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass Punkt 1. des Schuldspruches gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 eindeutig als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten ist, da die nicht ordnungsgemäße Zustellung anvertrauter Sendungen zweifellos die Kernaufgabe eines jeden Zustellers darstellt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt per se eine äußerst schwere Dienstpflichtverletzung dar. Der in Punkt 2. angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt wird als Erschwerungsgrund gewertet.Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass Punkt 1. des Schuldspruches gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 eindeutig als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten ist, da die nicht ordnungsgemäße Zustellung anvertrauter Sendungen zweifellos die Kernaufgabe eines jeden Zustellers darstellt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt per se eine äußerst schwere Dienstpflichtverletzung dar. Der in Punkt 2. angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt wird als Erschwerungsgrund gewertet.
Bei der Strafbemessung war daher das Zusammentreffen von mehreren Pflichtverletzungen des Beschuldigten im Sinne des § 93 BDG 1979 als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd waren hingegen seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine geständige Verantwortung hinsichtlich beider Anschuldigungspunkte sowie die mit der Alkoholabhängigkeit verbundenen gesundheitlichen und psychischen Belastungen zu berücksichtigen. Alkohol mag zwar die Schuldfähigkeit beeinträchtigen, macht aber nicht frei von Schuld. Es war dem Beschuldigten zweifellos möglich, die Auswirkungen seiner Handlungsweise zu erkennen.Bei der Strafbemessung war daher das Zusammentreffen von mehreren Pflichtverletzungen des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 93, BDG 1979 als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd waren hingegen seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine geständige Verantwortung hinsichtlich beider Anschuldigungspunkte sowie die mit der Alkoholabhängigkeit verbundenen gesundheitlichen und psychischen Belastungen zu berücksichtigen. Alkohol mag zwar die Schuldfähigkeit beeinträchtigen, macht aber nicht frei von Schuld. Es war dem Beschuldigten zweifellos möglich, die Auswirkungen seiner Handlungsweise zu erkennen.
In Ansehung der genannten Strafmilderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im absolut untersten Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen. Spezialpräventive Gründe kommen bei der Strafbemessung, wie bereits dargestellt, nicht mehr in Betracht.
Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde der finanziellen Situation des Beschuldigten überdies mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015