TE Dok 2013/5/22 11-DK-13

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Veröffentlicht am 22.05.2013
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand a.D.,
VU mit Sachschaden

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 22.5.2013 bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.römisch eins.

GrInsp NN

ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 schuldig, er hatist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 schuldig, er hat

 

1.              am 13.12.2012, um 00:15 Uhr in NN, seinen Pkw., Kennzeichen NN, außer Dienst und in Zivil, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Messergebnis: 0,68 mg/l) gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht ,

2.              seine uneingeschränkte Dienst- bzw. Einsatzfähigkeit für die Dauer von sechs Monaten herabgesetzt, zumal ihm von der BH NN die Lenkberechtigung für 6 Monate entzogen wurde. Die vom Beamten zu erwartende Dienstleistung ist daher in diesem Zeitraum eingeschränkt.

Der Beamte hat dadurch - unbeschadet seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung – seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.Der Beamte hat dadurch - unbeschadet seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung – seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 600,--. verhängt. Die Abstattung der Geldstrafe hat in 6 Monatsraten zu erfolgen. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 600,--. verhängt. Die Abstattung der Geldstrafe hat in 6 Monatsraten zu erfolgen.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

II.römisch zwei.

Hingegen wird der Beschuldigte vom Vorwurf er habe in weiterer Folge, ohne anzuhalten und an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, die Fahrt fortgesetzt, sowie es unterlassen, diesen Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle zu melden

und habe seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt, im Zweifel gemäß § 118 Abs 1 Ziffer 2 i.V.m. § 126 Abs. 2 BDG 1979und habe seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt, im Zweifel gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979

f r e i g e s p r o c h e n

BEGRÜNDUNG

Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Sachverhalt:

Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:

Am 13.12.2012 um 00:15 Uhr, beobachtete ein Taxilenker, dass ein Lenker – wie sich später herausstellte, GrInsp NN, beim Ausparken in NN, mit seinem Pkw. Kz.: NN, das dort abgestellte Wohnmobil, Kz.: NN touchierte und er die Fahrt, ohne sich um die Beschädigung gekümmert zu haben, fortsetzte. Nach eingeleiteter Fahndung wurde der verdächtige Lenker an seiner Wohnadresse angetroffen. Ein durchgeführter Alkotest ergab einen Messwert von 0,68 mg/l). Der Pkw des GrInsp NN wies links hinten eine Beschädigung auf.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme ist der Beschuldigte grundsätzlich geständig, wobei er zur angelasteten Fahrerflucht angibt, dass er den Anprall nicht bemerkt hatte. Dennoch legte er gegen die entsprechende Strafverfügung kein Rechtsmittel ein.

Verwaltungs(straf)rechtliche Maßnahmen:

Gegen den Beschuldigten wurde Verwaltungsstrafanzeigen nach § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO und nach § 99 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 4 Abs. 1 lit a und § 99 Abs. 3 lit. b i.V.m. § 4 Abs. 5 StVO erstattetGegen den Beschuldigten wurde Verwaltungsstrafanzeigen nach Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO und nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, und Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO erstattet

Mit Bescheid der BH NN Zl. NN vom 18.12.2012 verfügte diese den Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten und die Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraft-fahrzeuglenker sowie die Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens.

Mit Straferkenntnis der BH NN Zl. NN vom 18.12.2012 wurde über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe von € 1.200.- (im NEB 288 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zuzüglich Verfahrenskosten von € 120.- verhängt.Mit Straferkenntnis der BH NN Zl. NN vom 18.12.2012 wurde über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, 1a in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 eine Geldstrafe von € 1.200.- (im NEB 288 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zuzüglich Verfahrenskosten von € 120.- verhängt.

Mit Strafverfügung der BH NN, Zl. NN vom 4.2.2013 wurde über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 4 Abs. 1 lit a und § 99 Abs.3 lit b i.V.m. § 4 Abs. 5 StVO eine Geldstrafe von € 450.- (im NEB 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Mit Strafverfügung der BH NN, Zl. NN vom 4.2.2013 wurde über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO eine Geldstrafe von € 450.- (im NEB 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Sämtliche vorangeführten Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.

In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Straßenverkehrsordnung – StVO 1960

§ 5 (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Paragraph 5, (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99 Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

….

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfange der erhobenen Anlastungen schuldhaft verletzt hat.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Der Beschuldigte ist überführt, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 lit a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen zu haben. Weiters wurde ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt: Der Beschuldigte ist überführt, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen zu haben. Weiters wurde ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt:

Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand mit Unfallfolge

Der Beschuldigte ist Polizeibeamter einer Polizeiinspektion, zu deren Aufgaben vor allem auch die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehört. Er hat im Rahmen seines Dienstes Außendienststreifen durchzuführen, ist dabei als Exekutivbeamter erkennbar und muss gemäß dem Offizialprinzip auch wahrgenommene Verkehrsübertretungen verfolgen. Insoweit er in der Freizeit sein Fahrzeug alkoholisiert gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht hat, hat er dadurch genau jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz und Vollziehung zu den Kernaufgaben eines jeden Polizeibeamten gehören. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Disziplinaroberkommission werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen. Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen zählt, selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstößt, indem er ein Kraftfahrzeug alkoholisiert lenkt und einen Verkehrsunfall verursacht, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normenkonformes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt.

Dass gegen den Beschuldigten auch ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren anhängig war, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat.

Herabsetzung der Dienstfähigkeit durch Entzug der Lenkberechtigung

Grundsätzlich ist zur Einsatzfähigkeit von Beamten anzuführen, dass das Lenken von Dienstfahrzeugen notwendig ist und der Besitz einer Lenkberechtigung auch ein Aufnahmekriterium für den Polizeidienst darstellt. Gerade bei längeren Diensten, die im Exekutivdienst üblich sind, entspricht es auch der polizeilichen Praxis, dass sich die Beamten beim Lenken des Dienstfahrzeuges abwechseln. Ein Lenkerwechsel kann auch während einer Streifenfahrt unmittelbar notwendig werden, etwa wegen Übermüdung, Erkrankung oder verletzungsbedingten Ausfalls eines Beamten. Dem selbständigen Lenken von Dienstfahrzeugen kommt daher grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Insoweit der Beschuldigte durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher ebenfalls unter § 43 Abs. 2 BDG zu subsumieren ist (BerK 28.4.2008, Zahl 7/12-BK/08).Grundsätzlich ist zur Einsatzfähigkeit von Beamten anzuführen, dass das Lenken von Dienstfahrzeugen notwendig ist und der Besitz einer Lenkberechtigung auch ein Aufnahmekriterium für den Polizeidienst darstellt. Gerade bei längeren Diensten, die im Exekutivdienst üblich sind, entspricht es auch der polizeilichen Praxis, dass sich die Beamten beim Lenken des Dienstfahrzeuges abwechseln. Ein Lenkerwechsel kann auch während einer Streifenfahrt unmittelbar notwendig werden, etwa wegen Übermüdung, Erkrankung oder verletzungsbedingten Ausfalls eines Beamten. Dem selbständigen Lenken von Dienstfahrzeugen kommt daher grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Insoweit der Beschuldigte durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher ebenfalls unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu subsumieren ist (BerK 28.4.2008, Zahl 7/12-BK/08).

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. An Erschwerungsgründen war nichts zu verzeichnen; mildernd sein Geständnis und die Belobigungen. Die Disziplinarkommission vermeint, dass das gewählte Strafausmaß in der Höhe von € 600,- ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern. Es wird damit ein deutliches Signal gesetzt, dass dem außerdienstlichen Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird.

Um auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen, wurde ihm jedoch die Bezahlung der Geldstrafe gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 in Raten gewährt. Um auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen, wurde ihm jedoch die Bezahlung der Geldstrafe gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 in Raten gewährt.

Zu Spruchteil IIZu Spruchteil römisch zwei

Bindungswirkung

Teilfaktum 1 (Fahrerflucht)

Dem Spruch in der Strafverfügung der BH hinsichtlich der Delikte nach § 99 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 4 Abs. 1 lit a und § 99 Abs.3 lit b i.V.m. § 4 Abs. 5 StVO StVO kommt grundsätzlich keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für die Sprucherstellung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG nur an ein rechtskräftiges UVS Erkenntnis gebunden ist. Dem Spruch in der Strafverfügung der BH hinsichtlich der Delikte nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO StVO kommt grundsätzlich keine Bindungswirkung der Disziplinarbehörde im Sachverhaltsbereich zu. Die für die Sprucherstellung im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Gründe sind für das Disziplinarverfahren schon deswegen von keinerlei Relevanz, weil die Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG nur an ein rechtskräftiges UVS Erkenntnis gebunden ist.

Es sind daher auch im Falle eines verwaltungsstrafrechtlichen Schuldspruches wesentlichen Gesichtspunkte von der Disziplinarbehörde selbständig zu beurteilen und es kann nicht übersehen werden, dass die verwaltungsstrafrechtliche und die disziplinäre Verantwortlichkeit eine in weiten Bereichen verschiedene Zielsetzung haben.

Insoweit muss bei der Disziplinarverfolgung das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden.

Es mag zwar zutreffend sein, dass das „Wahrnehmenmüssen“ eines Verkehrsunfalles bereits tatbestandsmäßig für die Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 4 Abs. 1 lit a und § 99 Abs.3 lit b i.V.m. § 4 Abs. 5 StVO StVO sein kann, für den Bereich eines disziplinären Überhanges ist es jedoch ausschlaggebend, dass sich der Beschuldigte mit der Übertretung zumindest auseinandergesetzt hat, das bedeutet aber auch, dass er diese tatsächlich wahrgenommen haben muss. Aus den gesamten Umständen, nämlich den Witterungsverhältnissen, den Umgebungsgeräuschen und des nicht exakt beschriebenen gegnerischen Schadens, aber auch aus der für den Beschuldigten gebotenen Gelegenheit – die er leicht wahrnehmen hätte können - sich der Verfolgungshandlung zu entziehen, war der Beschuldigtenverantwortung Glauben zu schenken und konnte daher auch dem Antrag des Disziplinaranwaltes, für dieses Faktum im Zweifel einen Freispruch zu fällen, gefolgt werden. Es mag zwar zutreffend sein, dass das „Wahrnehmenmüssen“ eines Verkehrsunfalles bereits tatbestandsmäßig für die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO StVO sein kann, für den Bereich eines disziplinären Überhanges ist es jedoch ausschlaggebend, dass sich der Beschuldigte mit der Übertretung zumindest auseinandergesetzt hat, das bedeutet aber auch, dass er diese tatsächlich wahrgenommen haben muss. Aus den gesamten Umständen, nämlich den Witterungsverhältnissen, den Umgebungsgeräuschen und des nicht exakt beschriebenen gegnerischen Schadens, aber auch aus der für den Beschuldigten gebotenen Gelegenheit – die er leicht wahrnehmen hätte können - sich der Verfolgungshandlung zu entziehen, war der Beschuldigtenverantwortung Glauben zu schenken und konnte daher auch dem Antrag des Disziplinaranwaltes, für dieses Faktum im Zweifel einen Freispruch zu fällen, gefolgt werden.

Somit war der Beamte zum vorangeführten Teilfaktum 1 i.S.d § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 iVm. § 126 Abs. 2 BDG 1979 im Zweifel freizusprechenSomit war der Beamte zum vorangeführten Teilfaktum 1 i.S.d Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 im Zweifel freizusprechen

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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