TE Dok 2013/5/28 16-DK-13

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 28.5.2013 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I.römisch eins.

RevInsp NN

ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 schuldig, er hatist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 schuldig, er hat

 

1.              seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 dadurch verletzt, weil er am 22.03.2013, um 20:22 Uhr auf der A1 auf Höhe NN, seinen Pkw, Kennzeichen: NN in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. 1. seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 dadurch verletzt, weil er am 22.03.2013, um 20:22 Uhr auf der A1 auf Höhe NN, seinen Pkw, Kennzeichen: NN in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

2.              Weiteres liegt eine Verletzung der Dienstpflichten vor, weil das außerdienstlich gesetzte Verhalten des RevInsp NN auch Auswirkungen auf die Dienstverrichtung des Beamten hat, zumal ein Entzug der Lenkberechtigung durch die zuständige Verkehrsrechtsbehörde verfügt worden ist. Die vom Beamten zu erwartende Dienstleistung ist daher bis auf weiteres eingeschränkt, zumal der Beamte berechtigt und verpflichtet ist Dienstfahrzeuge zu lenken.

Der Beamte hat somit, gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 verletzt. Der Beamte hat somit, gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 verletzt.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 200,--. verhängt. Die Abstattung der Geldbuße hat in 4 Monatsraten zu erfolgen.Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 200,--. verhängt. Die Abstattung der Geldbuße hat in 4 Monatsraten zu erfolgen.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Sachverhalt:

Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:

Anlässlich einer Lenker – und Fahrzeugkontrolle am 22.3.2013, um 20:22 Uhr auf der A1 wurde bei RevInsp NN als Lenker des Pkws. Kennzeichen: NN ein Alkomattest durchgeführt, welcher ein

In seiner niederschriftlichen Einvernahme ist der Beschuldigte voll geständig und einsichtig.

Verwaltungs(straf)rechtliche Maßnahmen:

Gegen den Beschuldigten wurde eine Verwaltungsstrafanzeige nach § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO erstattet.Gegen den Beschuldigten wurde eine Verwaltungsstrafanzeige nach Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO erstattet.

Mit Bescheid der BH NN vom 3.4.2013, Zl. NN, wurde der Entzug der Lenkerberechtigung für die Dauer von 4 Monaten verfügt. Dagegen hat der Beschuldigte beim UVS NN das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

Mit Erkenntnis des UVS NN vom 18.4.2013, Zl. NN wurde die Berufung jedoch abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

Mit Bescheid der BH NN vom 3.4.2013, Zl. NN wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 1.200.- plus € 120.- Verfahrenskosten verhängt. Dieses Straferkenntnis ist infolge Berufungsverzichts in Rechtskraft erwachsen.

In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Straßenverkehrsordnung – StVO 1960

§ 5 (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Paragraph 5, (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

….

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfange der erhobenen Anlastungen schuldhaft verletzt hat.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Der Beschuldigte ist überführt, eine schwerwiegende Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 lit a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen zu haben. Weiters wurde ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Monaten entzogen. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt: Der Beschuldigte ist überführt, eine schwerwiegende Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen zu haben. Weiters wurde ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Monaten entzogen. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt:

Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand

Der Beschuldigte ist zwar im Kriminalreferat des SPK als dienstzugeteilter Beamter in Verwendung, kann aber dennoch zu anderen Aufgaben, auch jener zur Überwachung von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, herangezogen werden. Insoweit er in der Freizeit sein Fahrzeug alkoholisiert gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht hat, hat er dadurch genau jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz und Vollziehung zu den Kernaufgaben eines jeden Polizeibeamten gehören. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Disziplinaroberkommission werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen). Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen zählt, selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstößt, indem er ein Kraftfahrzeug alkoholisiert lenkt und einen Verkehrsunfall verursacht, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normenkonformes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt.

Dass gegen den Beschuldigten auch ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren anhängig war, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat.

Herabsetzung der Dienstfähigkeit durch Entzug der Lenkberechtigung

Grundsätzlich ist zur Einsatzfähigkeit von Beamten anzuführen, dass das Lenken von Dienstfahrzeugen notwendig ist und der Besitz einer Lenkberechtigung auch ein Aufnahmekriterium für den Polizeidienst darstellt. Gerade bei längeren Diensten, die im Exekutivdienst üblich sind, entspricht es auch der polizeilichen Praxis, dass sich die Beamten beim Lenken des Dienstfahrzeuges abwechseln. Ein Lenkerwechsel kann auch während einer Streifenfahrt unmittelbar notwendig werden, etwa wegen Übermüdung, Erkrankung oder verletzungsbedingten Ausfalls eines Beamten. Dem selbständigen Lenken von Dienstfahrzeugen kommt daher grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Insoweit der Beschuldigte durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher ebenfalls unter § 43 Abs. 2 BDG zu subsumieren ist.Grundsätzlich ist zur Einsatzfähigkeit von Beamten anzuführen, dass das Lenken von Dienstfahrzeugen notwendig ist und der Besitz einer Lenkberechtigung auch ein Aufnahmekriterium für den Polizeidienst darstellt. Gerade bei längeren Diensten, die im Exekutivdienst üblich sind, entspricht es auch der polizeilichen Praxis, dass sich die Beamten beim Lenken des Dienstfahrzeuges abwechseln. Ein Lenkerwechsel kann auch während einer Streifenfahrt unmittelbar notwendig werden, etwa wegen Übermüdung, Erkrankung oder verletzungsbedingten Ausfalls eines Beamten. Dem selbständigen Lenken von Dienstfahrzeugen kommt daher grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Insoweit der Beschuldigte durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher ebenfalls unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu subsumieren ist.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. An Erschwerungsgründen war nichts zu verzeichnen; mildernd sein Geständnis, seine Unbescholtenheit und die hohe Anzahl an Belobigungen. Die Disziplinarkommission vermeint daher, dass das gewählte Strafausmaß in der Höhe von € 200,- ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern. Es wird damit ein deutliches Signal gesetzt, dass dem außerdienstlichen Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird.

Um auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen, wurde ihm jedoch die Bezahlung der Geldstrafe gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 in vier Raten gewährt. Um auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen, wurde ihm jedoch die Bezahlung der Geldstrafe gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 in vier Raten gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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