RS Dok 2013/5/31 4/14-BK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.2013
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Norm

BDG §38 Abs3 Z4
AVG §66 Abs2

Schlagworte

Abberufung von Leitungsfunktion, untragbares Spannungsverhältnis, behaupteter Vertrauensverlust, nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen

Rechtssatz

Für die BerK traten in der mündl Verhandlung Bedenken an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die DBeh im Hinblick auf den angeführten Vertrauensverlust und das Spannungsverhältnis zwischen dem BW und der Vorständin auf. So wurde den vom BW erhobenen Bossingvorwürfen nicht ausreichend nachgegangen und das Verhalten der Vorständin nach der Bescheiderlassung spiegelt nicht den im B angeführten Vertrauensverlust wider, sondern im Gegenteil, es wird der BW weiterhin tatsächlich als Teamleiter eingesetzt, obwohl er formal aus dieser Funktion entfernt wurde. Die Haltung der Vorständin als Vorgesetzte des BW auf der einen Seite und als Leiterin der DBeh auf der anderen Seite ist insofern inkonsequent, als der in der Funktion als Dienstbehördenleiterin ins Treffen geführte Vertrauensverlust durch den weiterhin erfolgenden tatsächlichen Einsatz als Teamleiter durch die Vorständin in ihrer Funktion als Vorgesetzte des BW unterlaufen wird.

Bei behaupteter Störung des Betriebsklimas oder bei einem bestehenden Spannungsverhältnis sind zur Klärung und Feststellung des wahren Sachverhaltes entsprechende Beweiserhebungen vorzunehmen und in aller Regel im Sinne einer Verfahrenskonzentration eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder – bei gleichzeitiger Einräumung der Parteienrechte – zumindest Vernehmungen vorzunehmen, die einer mündl Verhandlung gleichzusetzen sind. Im Rahmen eines allfälligen Beweisverfahrens ist zu erheben, ob der Charakter und die Verhaltensweisen des BW objektiv geeignet waren, das zwischen seiner Vorgesetzten und dem BW für die Erfüllung seiner Aufgaben und auch seiner Position unbedingt notwendige Vertrauensverhältnis nachhaltig zu stören. Gleiches gilt für das Vertrauensverhältnis zu den ihm unterstellten Bediensteten. Zu prüfen ist weiters, ob das "untragbare Spannungsverhältnis" zwischen dem BW einerseits und seiner Vorgesetzten bzw. Kollegen oder unterstellten Bediensteten andererseits und der dadurch bedingte Vertrauensverlust ausschließlich oder überwiegend vom BW verursacht wurde (BerK 27.10.2009, GZ 79/12-BK/09) und ob die Spannungsverhältnisse tatsächlich unüberbrückbar sind bzw. der Vertrauensverlust endgültig ist oder ob etwa durch Maßnahmen in der Gestaltung des Dienstbetriebes das Spannungsverhältnis gelöst oder der Vertrauensverlust überwunden werden könnte (BerK 22.2.2012, GZ 5/12-BK/12; 7.4.2008, GZ 144/17-BK/07 und 24.9.2012, GZ 71/10-BK/12). Ob der im angef B angeführte Vertrauensverlust tatsächlich vorliegt, ist aufgrund der Notwendigkeit der Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens vor Ort durch die DBeh vorzunehmen und kann nicht durch die BerK bewerkstelligt werden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist die Durchführung dieser weiteren Ermittlungen bis hin zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort kostengünstiger als die Durchführung dieser Ermittlungen durch die BerK in Wien im Rahmen des Berufungsverfahrens. Zurückverweisung.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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