TE Dok 2013/6/4 103/13-DOK/11

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Veröffentlicht am 04.06.2013
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Norm

BDG §44 Abs1
BDG §94 Abs1a
BDG §94 Abs2
VwGG §63 Abs1

Schlagworte

Nichtbefolgung von Weisungen, Verjährung, Hemmungstatbestände, Strafanzeige, Umfang der Hemmung

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Abteilungsleiter Dr. Peter GAMAUF als Senatsvorsitzenden sowie Oberrat Mag. Gerhard SCHWAB und Ministerialrätin Dr. Adelheid PACHER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VIII in der Disziplinarsache gegen Oberrat in Ruhe B über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Senat V, vom 24. Oktober 2011, ausgefertigt am 28. Oktober 2011, GZ: BMASK-DK-9000/0004-Senat-V/2011, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe, unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN im zweiten Rechtsgang gemäß § 102 Abs. 1b BDG im Umlaufwege zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Abteilungsleiter Dr. Peter GAMAUF als Senatsvorsitzenden sowie Oberrat Mag. Gerhard SCHWAB und Ministerialrätin Dr. Adelheid PACHER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch acht in der Disziplinarsache gegen Oberrat in Ruhe B über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Senat römisch fünf, vom 24. Oktober 2011, ausgefertigt am 28. Oktober 2011, GZ: BMASK-DK-9000/0004-Senat-V/2011, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe, unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN im zweiten Rechtsgang gemäß Paragraph 102, Absatz eins b, BDG im Umlaufwege zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der beschuldigte Beamte von den gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfen aus formalen Gründen

f r e i g e s p r o c h e n .

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz – soweit vom beschuldigten nunmehrigen Ruhestandsbeamten bekämpft und somit nunmehr erneut verfahrensgegenständlich – zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz – soweit vom beschuldigten nunmehrigen Ruhestandsbeamten bekämpft und somit nunmehr erneut verfahrensgegenständlich – zu Recht erkannt:

„Herr B ist schuldig,

er hat am 06.03.2008 ein von seinem Vorgesetzten Dr. W durchzuführendes Update der SmartCard entgegen dessen Weisung nicht zugelassen, dieses in der Folge stattdessen selber durchgeführt, sowie am 07.03.2008 die Herausgabe der Smartcard seinem Vorgesetzten verweigert und damit die Kontrolle des Updates durch den Vorgesetzten verhindert und damit gegen die gemäß § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF, in der Folge kurz BDG, obliegende Pflicht verstoßen, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen und hat dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG begangen.er hat am 06.03.2008 ein von seinem Vorgesetzten Dr. W durchzuführendes Update der SmartCard entgegen dessen Weisung nicht zugelassen, dieses in der Folge stattdessen selber durchgeführt, sowie am 07.03.2008 die Herausgabe der Smartcard seinem Vorgesetzten verweigert und damit die Kontrolle des Updates durch den Vorgesetzten verhindert und damit gegen die gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 idgF, in der Folge kurz BDG, obliegende Pflicht verstoßen, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen zu befolgen und hat dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG begangen.

Über Herrn B wird daher gemäß §§ 133 iVm 134 Z 2 BDG sowie 93 BDG idF BGBl. Nr. I 129/2008 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe idHv 1,5 fachen des Ruhebezuges verhängt.Über Herrn B wird daher gemäß Paragraphen 133, in Verbindung mit 134 Ziffer 2, BDG sowie 93 BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 129 aus 2008, die Disziplinarstrafe der Geldstrafe idHv 1,5 fachen des Ruhebezuges verhängt.

....“

Auf die den Verfahrensparteien bekannte Begründung dieser erstinstanzlichen Disziplinarentscheidung darf verwiesen werden.

II. Über die gegen diese erstinstanzliche Entscheidung fristgerecht eingebrachte volle (sowohl wegen Schuld als auch wegen Strafe erhobene) Berufung des rechtsfreundlich vertretenen beschuldigten Beamten hat die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit Disziplinarerkenntnis vom 21.6.2012, GZ 103/8-DOK/11, im ersten Rechtsgang zu Recht erkannt:römisch zwei. Über die gegen diese erstinstanzliche Entscheidung fristgerecht eingebrachte volle (sowohl wegen Schuld als auch wegen Strafe erhobene) Berufung des rechtsfreundlich vertretenen beschuldigten Beamten hat die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt mit Disziplinarerkenntnis vom 21.6.2012, GZ 103/8-DOK/11, im ersten Rechtsgang zu Recht erkannt:

„1. Der Berufung wegen Schuld wird teilweise Folge gegeben und der beschuldigte Beamte hinsichtlich des (dritten) disziplinären Vorwurfes, er habe am 07.03.2008 seinem Vorgesetzten die Herausgabe der SmartCard verweigert und damit die Kontrolle des Updates durch diesen verhindert, wodurch er schuldhaft gegen seine in § 44 Abs. 1 BDG normierten Dienstpflichten verstoßen habe, i n d u b i o freigesprochen.„1. Der Berufung wegen Schuld wird teilweise Folge gegeben und der beschuldigte Beamte hinsichtlich des (dritten) disziplinären Vorwurfes, er habe am 07.03.2008 seinem Vorgesetzten die Herausgabe der SmartCard verweigert und damit die Kontrolle des Updates durch diesen verhindert, wodurch er schuldhaft gegen seine in Paragraph 44, Absatz eins, BDG normierten Dienstpflichten verstoßen habe, i n d u b i o freigesprochen.

2. Im Übrigen wird der Berufung wegen Schuld hingegen keine Folge gegeben und werden die beiden weiteren (der erste und der zweite der) verfahrensgegenständlichen Schuldsprüche, der beschuldigte Beamte habe am 06.03.2008 ein von seinem Vorgesetzten Dr. W durchzuführen gewesenes Update der SmartCard entgegen dessen Weisung nicht zugelassen und er habe dieses in der Folge stattdessen selbst durchgeführt, wodurch er schuldhafte Verstöße gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG zu verantworten habe, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG bestätigt.2. Im Übrigen wird der Berufung wegen Schuld hingegen keine Folge gegeben und werden die beiden weiteren (der erste und der zweite der) verfahrensgegenständlichen Schuldsprüche, der beschuldigte Beamte habe am 06.03.2008 ein von seinem Vorgesetzten Dr. W durchzuführen gewesenes Update der SmartCard entgegen dessen Weisung nicht zugelassen und er habe dieses in der Folge stattdessen selbst durchgeführt, wodurch er schuldhafte Verstöße gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu verantworten habe, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG bestätigt.

3. Wegen der beiden unter Spruchpunkt 2. angeführten Dienstpflichtverletzungen wird über den beschuldigten Beamten die

Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß e i n e s R u h e b e

z u g e s verhängt.

4. Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.“

Auf die den Verfahrensparteien bekannte Begründung dieser zweitinstanzlichen Entscheidung darf hier ebenfalls verwiesen werden.

III. Der gegen dieses Erkenntnis der Disziplinaroberkommission vom beschuldigten Beamten eingebrachten Bescheidbeschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit dg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2013, Zl. 2012/09/0112-5, Folge, hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (zur Gänze) auf und verpflichtete den Bund zum Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution.römisch drei. Der gegen dieses Erkenntnis der Disziplinaroberkommission vom beschuldigten Beamten eingebrachten Bescheidbeschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit dg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2013, Zl. 2012/09/0112-5, Folge, hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (zur Gänze) auf und verpflichtete den Bund zum Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution.

In den dg. Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof nach Zitieren der von ihm zur Anwendung gebrachten Absätze 1a und 2 des § 94 BDG idF BGBl I 96/2007 wörtlich Folgendes aus:In den dg. Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof nach Zitieren der von ihm zur Anwendung gebrachten Absätze 1a und 2 des Paragraph 94, BDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 96 aus 2007, wörtlich Folgendes aus:

„Mit Beschluss der Behörde erster Instanz vom 24. Juli 2008, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. Juli 2008, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren unter anderem wegen der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen eingeleitet. Der Einleitungsbeschluss umfasst den Vorwurf von jeweils eigenständigen Dienstpflichtverletzungen, begangen teils am 6. März 2008, teils am 7. März 2008. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Einleitungsbeschluss kein Rechtsmittel.

Am 7. März 2008 erfolgte an der Dienststelle des Beschwerdeführers und des RW ein Polizeieisatz betreffend ‚Körperverletzung und Nötigung‘, Tatzeit 7. März 2008, 16.05 Uhr, weil RW den Beschwerdeführer beim Streit um das Update einer Smartcard körperlich angegriffen habe. RW wurde mit Urteil des LG K vom 14. November 2008 von der gegen ihn seitens der Staatsanwaltschaft K erhobenen Anklage, er habe am 7. März 2008 den Beschwerdeführer

‚1. mit Gewalt, indem er ihm seinen Unterarm auf die Brust drückte, und durch gefährliche Drohung, indem er äußerte: „Dir werde ich die Flügel stutzen!“, zur Herausgabe einer „Smart-Card“ genötigt, und

2. durch Zurückstoßen mit seinem Drehsessel gegen die Wand am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt (Abschürfung),

jeweils gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.‘jeweils gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.‘

Der privatbeteiligte Beschwerdeführer bekämpfte dieses Urteil mit Berufung wegen Nichtigkeit. Dieses blieb erfolglos (Urteil des OLG G vom 6. Mai 2009, 11 Bs 53/09s).

Die ‚Sachverhaltsdarstellung‘ des RW vom 28. April 2008 betreffend den Verdacht der Verleumdung durch den Beschwerdeführer betraf den – eben behandelten – Vorwurf des Beschwerdeführers, RW hätte den Beschwerdeführer am 7. März 2008 um 16.05 Uhr am Körper verletzt und zur Herausgabe einer Key-Card genötigt.

Der im Einleitungssatz des § 94 Abs. 2 BDG 1979 genannte ‚zugrundeliegende Sachverhalt‘ führt dann zur Hemmung des Laufes der in § 94 Abs. 1 und 1a genannten Fristen, wenn der Beamte – in Idealkonkurrenz – durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG 1979 als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. wie hier eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 2010, S 70, und die darin referierte hg. Rsp).Der im Einleitungssatz des Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 genannte ‚zugrundeliegende Sachverhalt‘ führt dann zur Hemmung des Laufes der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a genannten Fristen, wenn der Beamte – in Idealkonkurrenz – durch ein und dieselbe Tat sowohl eine Dienstpflichtverletzung nach dem BDG 1979 als auch durch ein Delikt, das strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist, begangen haben könnte. Die Voraussetzung der Identität des Sachverhalts bedeutet, dass es sich um dieselbe Tat handeln muss, nicht jedoch, dass sich die entsprechenden Sachverhaltselemente vollständig decken müssen. Auch auf die verbale Umschreibung des Verhaltens und auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Benennung der Tat kommt es nicht an. Umgekehrt tritt bei Realkonkurrenz zwischen den genannten Delikten (wenn also z.B. wie hier eine Verfolgung wegen eines anderen Verhaltens erfolgt) eine Hemmung jedenfalls nicht ein vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 2010, S 70, und die darin referierte hg. Rsp).

Im vorliegenden Fall betrifft der Schuldspruch jeweils selbständige Dienstpflichtverletzungen, die der Beschwerdeführer am 6. März 2008 begangen hat. Das Gerichtsverfahren (Verdacht der Verleumdung) betraf jedoch davon wiederum getrennte Sachverhalte, die sich am 7. März 2008, um 16.05 Uhr ereigneten. Durch das gegen eine andere Person geführte Strafverfahren konnte jedenfalls keine Hemmung eintreten. Von demselben Sachverhalt im Sinne des § 94 Abs. 2 BDG 1979 kann demnach keine Rede sein. Die von der belangten Behörde angenommene Hemmung des Fristenlaufes liegt hinsichtlich des Schuldspruches betreffend Begehung von Dienstpflichtverletzungen am 6. März 2008 nicht vor.Im vorliegenden Fall betrifft der Schuldspruch jeweils selbständige Dienstpflichtverletzungen, die der Beschwerdeführer am 6. März 2008 begangen hat. Das Gerichtsverfahren (Verdacht der Verleumdung) betraf jedoch davon wiederum getrennte Sachverhalte, die sich am 7. März 2008, um 16.05 Uhr ereigneten. Durch das gegen eine andere Person geführte Strafverfahren konnte jedenfalls keine Hemmung eintreten. Von demselben Sachverhalt im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 kann demnach keine Rede sein. Die von der belangten Behörde angenommene Hemmung des Fristenlaufes liegt hinsichtlich des Schuldspruches betreffend Begehung von Dienstpflichtverletzungen am 6. März 2008 nicht vor.

Das angefochtene Disziplinarerkenntnis vom 21. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 zugestellt, somit mehr als drei Jahre (nahezu vier Jahre) nach der Zustellung des Einleitungsbeschlusses; die Frist des § 94 Abs. 1a BDG 1979 war zu diesem Zeitpunkt abgelaufen.Das angefochtene Disziplinarerkenntnis vom 21. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 zugestellt, somit mehr als drei Jahre (nahezu vier Jahre) nach der Zustellung des Einleitungsbeschlusses; die Frist des Paragraph 94, Absatz eins a, BDG 1979 war zu diesem Zeitpunkt abgelaufen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.“Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.“

IV. Der soeben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsanschauung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG Rechnung tragend war der beschuldigte Beamte wegen Eintrittes der Strafbarkeitsverjährung von den gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfen gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 105, 94 Abs. 1a, 118 Abs. 1 Z 1, 126 Abs. 2 BDG im zweiten Rechtsgang nunmehr spruchgemäß freizusprechen.römisch vier. Der soeben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsanschauung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG Rechnung tragend war der beschuldigte Beamte wegen Eintrittes der Strafbarkeitsverjährung von den gegen ihn erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 105, 94, Absatz eins a, 118, Absatz eins, Ziffer eins, 126, Absatz 2, BDG im zweiten Rechtsgang nunmehr spruchgemäß freizusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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