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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §44 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des AB in K, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 21. Juni 2012, Zl. 103/8-DOK/11, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem BDG 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Ausschussbericht in K, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 21. Juni 2012, Zl. 103/8-DOK/11, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem BDG 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. März 2008 ein von seinem Vorgesetzten RW durchzuführendes Update der SmartCard entgegen dessen Weisung nicht zugelassen und er habe dieses in der Folge (Anm.: nach den Sachverhaltsfeststellungen erfolgte dies noch am gleichen Tag) stattdessen selbst durchgeführt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. März 2008 ein von seinem Vorgesetzten RW durchzuführendes Update der SmartCard entgegen dessen Weisung nicht zugelassen und er habe dieses in der Folge Anmerkung, nach den Sachverhaltsfeststellungen erfolgte dies noch am gleichen Tag) stattdessen selbst durchgeführt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch schuldhafte Verstöße gegen seine Dienstpflichten gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu verantworten.Der Beschwerdeführer habe dadurch schuldhafte Verstöße gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 zu verantworten.
Es wurde die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines Ruhebezuges verhängt.
Von einem weiteren disziplinären Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung am 7. März 2008 wurde der Beschwerdeführer im Zweifel freigesprochen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe des Bescheides der Behörde erster Instanz und der Berufung zur Verjährung Folgendes aus:
"Der (Beschwerdeführer) macht den seiner Ansicht nach eingetretenen Ablauf der in § 94 Abs. 1 BDG normierten Frist der Verfolgungsverjährung geltend und bringt dazu im Wesentlichen vor, die von der Disziplinarkommission angenommenen Hemmungstatbestände lägen im gegenständlichen Fall nicht vor."Der (Beschwerdeführer) macht den seiner Ansicht nach eingetretenen Ablauf der in Paragraph 94, Absatz eins, BDG normierten Frist der Verfolgungsverjährung geltend und bringt dazu im Wesentlichen vor, die von der Disziplinarkommission angenommenen Hemmungstatbestände lägen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Insbesondere die seitens RW gegen ihn eingebrachte Strafanzeige stellt nach Ansicht des (Beschwerdeführers) keinen derartigen Hemmungstatbestand dar, weil diese Anzeige nur strafrechtlich relevante Umstände, nicht jedoch dienstrechtliche Vorgänge umfassen könne. Der von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt behandelte Vorwurf sei jener der falschen Zeugenaussage (gemeint: Verleumdung gemäß § 297 StGB) gewesen, nicht hingegen sei davon der Vorwurf der Weigerung der Befolgung einer dienstlichen Weisung mitumfasst gewesen, sodass diesbezüglich eine entsprechende Trennung vorzunehmen sei.Insbesondere die seitens RW gegen ihn eingebrachte Strafanzeige stellt nach Ansicht des (Beschwerdeführers) keinen derartigen Hemmungstatbestand dar, weil diese Anzeige nur strafrechtlich relevante Umstände, nicht jedoch dienstrechtliche Vorgänge umfassen könne. Der von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt behandelte Vorwurf sei jener der falschen Zeugenaussage (gemeint: Verleumdung gemäß Paragraph 297, StGB) gewesen, nicht hingegen sei davon der Vorwurf der Weigerung der Befolgung einer dienstlichen Weisung mitumfasst gewesen, sodass diesbezüglich eine entsprechende Trennung vorzunehmen sei.
Die Dauer des Strafverfahrens, das ein anderes Thema zum Inhalt gehabt habe als das Disziplinarverfahren, könne zu diesem Punkt daher keine Hemmung der Verjährung auslösen.
Daher sei die Frist des § 94 Abs. 1 BDG abgelaufen, sodass eine Bestrafung des (Beschwerdeführers) schon aus diesem Grund nicht hätte erfolgen dürfen.Daher sei die Frist des Paragraph 94, Absatz eins, BDG abgelaufen, sodass eine Bestrafung des (Beschwerdeführers) schon aus diesem Grund nicht hätte erfolgen dürfen.
Dazu vertritt der erkennende Senat die Rechtsauffassung, dass der Bezug habende gesetzliche Hemmungstatbestand des § 94 Abs. 2 Z 5 lit. b BDG einerseits nur von der 'Erstattung der Anzeige' an sich spricht, ohne eine Differenzierung danach vorzunehmen, von wem diese Anzeige eingebracht wurde, und dass in der hier in Rede stehenden Strafanzeige (des) RW gegen den beschuldigten Beamten wegen Verwirklichung des Straftatbestandes der Verleumdung gemäß § 297 StGB die die Grundlage des Disziplinarverfahrens bildenden Weisungsverletzungen sehr wohl erwähnt sind bzw. angeführt wurden.Dazu vertritt der erkennende Senat die Rechtsauffassung, dass der Bezug habende gesetzliche Hemmungstatbestand des Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, BDG einerseits nur von der 'Erstattung der Anzeige' an sich spricht, ohne eine Differenzierung danach vorzunehmen, von wem diese Anzeige eingebracht wurde, und dass in der hier in Rede stehenden Strafanzeige (des) RW gegen den beschuldigten Beamten wegen Verwirklichung des Straftatbestandes der Verleumdung gemäß Paragraph 297, StGB die die Grundlage des Disziplinarverfahrens bildenden Weisungsverletzungen sehr wohl erwähnt sind bzw. angeführt wurden.
Da eine nachträgliche Trennung der in der Strafanzeige enthaltenen Sachverhaltskomponenten (strafrechtlicher Vorwurf der Verleumdung gemäß § 297 StGB, disziplinarrechtlicher Vorwurf der Verletzung der in § 44 Abs. 1 BDG normierten Dienstpflichten) nach Ansicht des erkennenden Senates rechtlich nicht zulässig ist und auch die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Anschuldigung des Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht des Beamten vom Vorwurf der zu Unrecht erfolgten Anschwärzung des Vorgesetzten als tatsächlich relevantem gerichtlich strafbarem Verhalten gedeckt ist, hat das gegenständliche Verfahren gemäß § 114 BDG für die Dauer der Anhängigkeit der genannten Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt demnach geruht und kann dem (Beschwerdeführer) hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Eintrittes der Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG nicht gefolgt werden."Da eine nachträgliche Trennung der in der Strafanzeige enthaltenen Sachverhaltskomponenten (strafrechtlicher Vorwurf der Verleumdung gemäß Paragraph 297, StGB, disziplinarrechtlicher Vorwurf der Verletzung der in Paragraph 44, Absatz eins, BDG normierten Dienstpflichten) nach Ansicht des erkennenden Senates rechtlich nicht zulässig ist und auch die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Anschuldigung des Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht des Beamten vom Vorwurf der zu Unrecht erfolgten Anschwärzung des Vorgesetzten als tatsächlich relevantem gerichtlich strafbarem Verhalten gedeckt ist, hat das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 114, BDG für die Dauer der Anhängigkeit der genannten Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt demnach geruht und kann dem (Beschwerdeführer) hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Eintrittes der Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG nicht gefolgt werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 94 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007 lautet Paragraph 94, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, lautet
auszugsweise:
"§ 94 …
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012090112.X00Im RIS seit
22.02.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017