TE Dok 2013/6/20 G02-DK/04/13

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Veröffentlicht am 20.06.2013
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Verstoß gegen Alkoholverbot und Zustellvorschriften

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Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Berndt Graf und ZI Edith Weiß als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 20. Juni 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Huber und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Dr. Günter Gsellmann durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Berndt Graf und ZI Edith Weiß als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch vier nach der am 20. Juni 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Huber und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Dr. Günter Gsellmann durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Gesamtzusteller in der Zustellbasis XXGesamtzusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

Er hat

1.              am 7. September 2012, entgegen den geltenden Vorschriften, Postsendungen nicht rechtzeitig sowie ordnungsgemäß behandelt.

Es wurden am 7. September 2012 ein A-Behälter mit E + 5 Post vom 5. September 2012 und ein A-Behälter vom 6. September 2012 (ca. 600 Briefe) unter dem Zustelltisch und ein voller A-Behälter mit Schusspost (Retourpost) mit Sendungen ab dem 5. September 2012 auf dem Zustelltisch vorgefunden. Überdies wurden auf dem Zustellgang in einem Vorführsack (Depotbeutel) zwei Bunde vorgefunden (ein Bund mit Schusspost/Retourpost und ein Bund mit 110 Stück E + 1 Sendungen aller Adressen), die nicht auf den Zustellgang mitgenommen hätten werden dürfen.

2.              am 16. Jänner 2013 im Beisein des Distributionsleiters S. gegen das absolute Alkoholverbot verstoßen und seinen Zustellgang in alkoholisiertem Zustand durchgeführt.

3.              festgestellt anlässlich einer Kontrolle am 16. Jänner 2013, trotz mehrmaliger Weisungen und eindeutigem Auftrag, die Daten der Postadressdatenbank exakt und genau darzustellen bzw. auf die Richtigkeit hin zu überprüfen, in 27 Fällen unrichtige Angaben angeführt und in Summe 17 Abgabestellen zu viel angegeben sowie Verzichtserklärungen unkorrekt behandelt.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich bezüglich aller AnschuldigungspunkteNN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich bezüglich aller Anschuldigungspunkte

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)

sowie

in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

Geldbuße in Höhe von EUR 1.050,-- (in Worten: Euro eintausendfünfzig)

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 7 Monatsraten zu je EUR 150,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 7 Monatsraten zu je EUR 150,-- bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1979 im Postdienst und wird in der Zustellbasis XX im Zustelldienst verwendet. NN steht seit 1979 im Postdienst und wird in der Zustellbasis römisch zwanzig im Zustelldienst verwendet.

Aus der Dienstbeurteilung vom 17. Jänner 2013 geht unter anderem hervor, dass der Beschuldigte regelmäßig seine ihm übertragenen Arbeiten nicht zeitgerecht erfüllt. Betrieblich bedingte Umstellungen bereiten ihm Schwierigkeiten. Der Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen ist jedoch korrekt. So ist er auch bereit, bei dienstlicher Erforderlichkeit, seinen Erholungsurlaub zu unterbrechen.

Festgehalten wird, dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 18. Juni 2013 seine Ruhestandversetzung beantragt hat, da er sich nicht in der Lage sieht, seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

Zum Sachverhalt:

Zu 1.: Durch zweimalige Kontrollen des Distributionsleiters H. wurden die im Anschuldigungspunkt 1. dargestellten Zustellmängel, betreffend einer nicht zeitgerechten Bearbeitung von Sendungen, festgestellt. Weiters ergab sich durch das Verhalten des Beschuldigten der Verdacht einer Alkoholisierung.

Bei der Einvernahme am 7. September 2012 gab der Beschuldigte, angesprochen auf die Zustellmängel an, dass er unter anderem aus Zeitgründen die Post nicht rechtzeitig einsortieren könne oder dies ohnedies noch machen werde. Der Vorwurf der Alkoholisierung wurde von NN bestritten.

Zu 2.: Der Beschuldigte wurde am Zustellgang von Distributionsleiter S. begleitet. Trotz des bestehenden absoluten Alkoholverbotes konsumierte der Beschuldigte im Beisein der Kontrolle des DL mehrmals alkoholische Getränke (um 11:35 Uhr 1 Krügerl Bier, um 13:03 Uhr 2 Wein/gespritzt, um 13:57 Uhr und um 14:43 Uhr nochmals Wein/gespritzt). Eine ärztliche Hilfe wurde vom Beschuldigten abgelehnt.

Zu 3.: Aufgrund einer am 16. Jänner 2013 erfolgten Kontrolle des Rayones 0780 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte in nachstehenden 27 Fällen unrichtige Angaben angeführt und in Summe 17 Abgabestellen zu viel angegeben hat.

GO 10: Parkstraße 7: in der PABD wurden 8 Privatabgabestellen (in Folge als P abgekürzt und 6 Privatabgabestellen mit Verzichtserklärung (in Folge als PV abgekürzt) also gesamt 14 Abgabestellen angegeben, tatsächlich wurden 8 P und 5 PV vorgefunden, also nur 13 Abgabestellen vorgefunden.

GO 13: W. 3: 2 P und 4 PV angegeben, tatsächlich wurde 2 P und 3 PV vorgefunden.

GO 25: P. 17: 11 P und 5 PV angegeben, tatsächlich wurden 7 P und 8 PV vorgefunden.

GO 28: B. 3: 3 P und 5 PV angegeben, tatsächlich 3 P und 4 PV.

GO 30: B. 7: 7 P und 6 PV angegeben, tatsächlich wurden 6 P und 7 PV angegeben.

GO 32: B. 4: 4 P und 7 PV und 1 Gewerbe (in Zukunft als G abgekürzt) und 1 Gewerbeverzicht (abgekürzt GV) angegeben, tatsächlich wurden 4 P und 7 PV bzw. 0 G und 1 GV angegeben.

GO 34: B. 8: 6 P, 5 PV angegeben, tatsächlich wurden 6 P, 3 PV festgestellt.

GO 35: B. 10: 6 P, 3 PV und 1 G, 2 GV angegeben, tatsächlich wurden 7 P, 3 PV und 1 G, 2 GV festgestellt.

GO 43: H. 4: 4 P und 5 PV angegeben, tatsächlich wurden 3 P und 5 PV festgestellt.

GO 47 H. 3: 9 P und 4 PV angegeben, tatsächlich wurden 9 P und 3 PV festgestellt.

GO 52: P. 3: 1 P und 5 PV angegeben, tatsächlich wurden 2 P und 3 PV festgestellt.

GO 56: P. 15: 5 P und 1 PV angegeben, tatsächlich wurden 5 P und 2 PV festgestellt.

GO 62: P. 8: 8 P und 3 PV angegeben, tatsächlich wurden 8 P und 1 PV festgestellt.

GO 63: P. 6: 4 P und 6 PV angegeben, tatsächlich wurden 5 P und 6 PV festgestellt.

GO 68: H. 15: 6 P und 5 PV angegeben, tatsächlich wurden 6 P und 4 PV festgestellt.

GO 72: H. 23: 5 P und 3 PV angegeben, tatsächlich wurden 4 P und 3 PV festgestellt.

GO 74: H. 26: 7 P und 4 PV angegeben, tatsächlich wurden 7 P und 5 PV festgestellt. Die ehemalige Abgabeeinrichtung „HBFA-Privat“ wurde nicht auf „HBF-EU“ korrigiert.

GO 75: H. 25: Die ehemalige Abgabeeinrichtung „HBFA-Privat“ wurde nicht auf „HBF-EU“ korrigiert.

GO 81: H. 33: 6 P und 8 PV angegeben, tatsächlich wurden 8 P und 7 PV festgestellt.

GO 88: K. 9: 2 P und 5 PV angegeben, tatsächlich wurden 1 P und 6 PV festgestellt.

GO 93: H. 4: 7 P und 2 PV angegeben, tatsächlich wurden 6 P und 3 PV festgestellt.

GO 111: G. 21: 12 P und 8 PV angegeben, tatsächlich wurden 12 P und 10 PV festgestellt.

GO 116: G. 11: 11 P und 6 PV angegeben, tatsächlich wurden 11 P und 5 PV festgestellt.

GO 128: G. 2: 5 P und 4 PV angegeben, tatsächlich wurden 5 P und 1 PV festgestellt.

GO 129: G. 4: 8 P und 3 PV angegeben, tatsächlich wurden 8 P und 0 PV festgestellt.

GO 138: H. 17: 8 P, 1 PV und 2 G, 2 GV angegeben, tatsächlich wurden 8 P, 1 PV und 1 G, 0 GV festgestellt.

GO 140: H. 21: 7 P und 1 PV angegeben, tatsächlich wurden 6 P und 2 PV festgestellt.

Der PABD-Ausdruck wurde am 8. Jänner 2013 an alle Zusteller ausgeteilt. Dabei wurden alle Zusteller, demnach auch der Beschuldigte, ausdrücklich aufgefordert, den PABD-Ausdruck sorgfältig zu überprüfen, und jede Änderung schriftlich bekannt zu geben. Konkret ging es um die korrekte Darstellung aller Abgabestellen sowie die Richtigkeit der Gangfolge und der Verzichtserklärungen.

Der Beschuldigte gab den berichtigten Ausdruck am 14. Jänner 2013 ab.

Die letzte nachweisliche Schulung zur korrekten Eintragung der Daten erfolgte am 18. Jänner 2012 durch R., Mitarbeiter der Regionalleitung Distribution. Dabei wurde in Kleingruppen nochmals sehr detailliert die korrekte Darstellung der Abgabenstellen besprochen und Unklarheiten ausgeräumt. Es wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass stichprobenweise Zustellbezirke bezüglich der Richtigkeit der Angaben überprüft und etwaige Falschangaben disziplinär geahndet werden.

In der Niederschrift vom 28. Jänner 2013 gibt der Beschuldigte unter anderem an, dass es ihm aufgrund der Schulungen bekannt war, jede Änderung der Abgabestellen zu melden. Es war ihm auch bewusst, dass seine Falschangaben im Falle einer Systemisierung zu einem unrichtigen Ergebnis führen würden.

Betreffend die vorgehaltenen Falschangaben, gab der Beschuldigte an, es übersehen zu haben.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte ergänzend an, dass er das Unternehmen mit seiner Handlungsweise nie schädigen wollte. Überdies habe er vor allem deswegen für seine Vorbereitungsarbeiten in der Zustellbasis unverhältnismäßig lange gebraucht, da er sehr zuverlässig und genau gearbeitet habe und er vielfach Fehlleistungen anderer Zusteller, insbesondere von Ersatzkräften, ausgebessert hat.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2013, aus der Disziplinaranzeige des Personalamtes Linz vom 1. März 2013, PML/PMT 647854/13, der Sachverhaltsdarstellungen und Niederschriften mit NN vom 7. September 2012, 16. Jänner und 28. Jänner 2013, der Unterweisungen vom 17. Jänner 2013 und 17. Jänner 2012, der Dienstbeurteilung vom 17. Jänner 2013 und den SAP-Ausdrucken.

Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund des umfassenden und reumütigen Geständnisses des Beschuldigten und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Der Beschuldigte hat mit dem ihm gegenständlich angelasteten Verhalten das ihm vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblich verletzt und damit gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten in schwerwiegender Weise verstoßen. Der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Dienstpflichtverletzungen ist als schwerwiegend einzustufen, weil jeder Beamte wissen muss, dass er klar definierte Weisungen, die für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unverzichtbar sind, einzuhalten hat.

Die Befolgung dienstlicher Anordnungen – insbesondere die Einhaltung von Anordnungen bezüglich der Zustelltermine und -prozesse, des absoluten Alkoholverbotes und die korrekte, den klaren Weisungen entsprechende, Angabe von betrieblichen Daten – stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann.

Die Unterstützung seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Die Unterstützung seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass Punkt 1. des Schuldspruches gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten ist, da die nicht ordnungsgemäße, insbesondere verspätete, Zustellung anvertrauter Sendungen zweifellos die Kernaufgabe eines jeden Zustellers darstellt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt per Se eine äußerst schwere Dienstpflichtverletzung dar. Der in den Punkten 2. und 3. angeführten und als erwiesen angenommenen Sachverhalte werden als Erschwerungsgründe gewertet. Wobei festgehalten werden muss, dass es sich auch bei diesen Handlungsweisen um objektiv äußerst schwere Dienstpflichtverletzungen handelt. Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass Punkt 1. des Schuldspruches gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten ist, da die nicht ordnungsgemäße, insbesondere verspätete, Zustellung anvertrauter Sendungen zweifellos die Kernaufgabe eines jeden Zustellers darstellt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt per Se eine äußerst schwere Dienstpflichtverletzung dar. Der in den Punkten 2. und 3. angeführten und als erwiesen angenommenen Sachverhalte werden als Erschwerungsgründe gewertet. Wobei festgehalten werden muss, dass es sich auch bei diesen Handlungsweisen um objektiv äußerst schwere Dienstpflichtverletzungen handelt.

Die Auswirkungen der zweifellos gegebenen Alkoholabhängigkeit des Beschuldigten auf die gesundheitliche und psychische Stabilität und insbesondere auf die dienstliche Leistungsfähigkeit wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Beschuldigten sehr glaubwürdig dargestellt.

Bei der Strafbemessung war daher das Zusammentreffen von mehreren Pflichtverletzungen des Beschuldigten im Sinne des § 93 BDG 1979 als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd waren hingegen seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine geständige Verantwortung hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte sowie die mit seiner schweren Alkoholabhängigkeit verbundenen gesundheitlichen und psychischen Belastungen zu berücksichtigen. Es war dem Beschuldigten aber zweifellos möglich, die Auswirkungen seiner Handlungsweise zu erkennen.Bei der Strafbemessung war daher das Zusammentreffen von mehreren Pflichtverletzungen des Beschuldigten im Sinne des Paragraph 93, BDG 1979 als erschwerend zu berücksichtigen. Als mildernd waren hingegen seine disziplinäre Unbescholtenheit, seine geständige Verantwortung hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte sowie die mit seiner schweren Alkoholabhängigkeit verbundenen gesundheitlichen und psychischen Belastungen zu berücksichtigen. Es war dem Beschuldigten aber zweifellos möglich, die Auswirkungen seiner Handlungsweise zu erkennen.

In Ansehung der genannten Strafmilderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 1.050,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im unteren Bereich befindet, ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen – um den Beschuldigten sowie andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde der finanziellen Situation des Beschuldigten überdies mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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