TE Dok 2013/6/20 G01-DK/04/13

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Veröffentlicht am 20.06.2013
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Verstoß gegen Alkoholverbot; Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden

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Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Berndt Graf und ZI Edith Weiß als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 20. Juni 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Huber und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Dr. Günter Gsellmann durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Berndt Graf und ZI Edith Weiß als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch vier nach der am 20. Juni 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Huber und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Dr. Günter Gsellmann durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Landzusteller in der Zustellbasis XXLandzusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

Er hat

am 6. Juli 2012 als Landzusteller der Zustellbasis XX gegen das absolute Alkoholverbot verstoßen, sein Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. in einem alkoholisierten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem das Dienstfahrzeug stark beschädigt wurde (Schadensumme EUR 13.611,13) sowie es unterlassen, entsprechend den Vorschriften, den Unfall unverzüglich seinem Vorgesetzten bzw. bei der Polizei zu melden.am 6. Juli 2012 als Landzusteller der Zustellbasis römisch zwanzig gegen das absolute Alkoholverbot verstoßen, sein Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. in einem alkoholisierten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem das Dienstfahrzeug stark beschädigt wurde (Schadensumme EUR 13.611,13) sowie es unterlassen, entsprechend den Vorschriften, den Unfall unverzüglich seinem Vorgesetzten bzw. bei der Polizei zu melden.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) sowieseine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) sowie

in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

Geldbuße in Höhe von EUR 500,-- (in Worten: Euro fünfhundert)

verhängt.

Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 5 Monatsraten zu je EUR 100,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 5 Monatsraten zu je EUR 100,-- bewilligt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1977 im Postdienst und wurde in der Zustellbasis XX im Landzustelldienst verwendet. Seit 1. Februar 2013 befindet er sich im Vorruhestand/Überbrückungsmodell. NN steht seit 1977 im Postdienst und wurde in der Zustellbasis römisch zwanzig im Landzustelldienst verwendet. Seit 1. Februar 2013 befindet er sich im Vorruhestand/Überbrückungsmodell.

Aus der Dienstbeurteilung vom 18. Jänner 2013 geht unter anderem hervor, dass der Beschuldigte Arbeitsergebnisse von guter Qualität bzw. mit hoher Sorgfalt erbracht hat, die an ihn gestellten Aufgaben vollständig bewältigt hat, sein Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen problemlos war und der Beamte eine positive Grundhaltung gezeigt hat.

Zum Sachverhalt:

Der verfahrensgegenständliche Verkehrsunfall ereignete sich am 6. Juli 2012 während der Zustellung. Die Abgabestelle „S.“, ein Gasthaus in YY war die letzte Abgabestelle im Zustellbezirk. Der Beschuldigte war dort um ca. 14:45 Uhr angekommen und stellte vorerst die Post zu. Dann blieb er bis ca. 17:00 Uhr in diesem Gasthaus. Der Beschuldigte nahm dort 2 bis 3 Seiterl Bier, einen Kaffee und 1 Almdudler, gespritzt mit Leitungswasser zu sich.

Um ca. 17:00 Uhr verließ er das Lokal und fuhr mit seinem Dienstfahrzeug „FORD – Transit, Allrad“ mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. Richtung Zustellbasis. Nach ca. 500 Meter befindet sich an der Straße eine leichte Linkskurve, wo im Anschluss links mehrere Erlenbäume, dazwischen mehrere Sträucher, direkt neben der ca. 4 Meter breiten Straße stehen. In diesem Bereich dieser Bäume kam NN wegen eines Sekundenschlafes von der Straße ab und fuhr seitlich in diese Bäume. Die Bäume streifte er in einer Höhe von ca. einem Meter und fiel durch die Wucht des Aufpralles mit seinem Dienstauto auf die rechte Straßenseite. Der Beschuldigte war angegurtet, konnte sich aber durch die Lage des Autos nicht aus dem Gurt befreien. Die ursprüngliche Angabe des Beschuldigten im Unfallbericht, dass Rehe die Fahrbahn gekreuzt hätten, stimmte nicht.

Kurze Zeit später kam der Wirt, S., zur Unfallstelle und war bei der Bergung des Unfallfahrzeuges behilflich. Der Beschuldigte konnte jedoch aufgrund der Beschädigungen am Fahrzeug nicht mehr weiterfahren. Das beschädigte Auto wurde von S. auf der rechts von der Fahrbahn liegende Wiese abgestellt.

Der Beschuldigte wurde ca. um 18:00 Uhr von S. nach Hause gebracht. Eine sofortige Verständigung des Vorgesetzten bzw. der Polizei wurde vom Beschuldigten aufgrund der Schockwirkung des Unfalles und der Aufregungen unterlassen.

Zwischen 18:30 und 19:00 Uhr rief der Beschuldigte P. eine Mitarbeiterin seines Vorgesetzten an und erkundigte sich nach seinem Vorgesetzten. Erst um 20:30 Uhr versuchte er dann seinen Vorgesetzten, L., direkt anzurufen, ein Gespräch kam jedoch nicht zustande. Erst in einem Telefonat um ca. 23:00 Uhr setzte der Beschuldigte seinen Vorgesetzten von dem Unfall in Kenntnis. Vom Beschuldigten wurde verneint, dass die Polizei verständigt wurde bzw. dass er sich verletzt hätte.

Am darauf folgenden Tag hatte der Beamte Schmerzen und wurde im Krankenhaus ambulant behandelt. Nach Beendigung des Krankenstandes am 23. November 2012 war der Beschuldigte bis 14. Dezember 2012 auf Erholungsurlaub.

Bezüglich einer Schadenswiedergutmachung gegenüber der Österreichischen Post AG – der Schaden am Dienstauto beträgt EUR 13.611,13 (Buchwert abzüglich Abschreibung und Verkaufserlös des Wracks) – wurde von Seiten des Beschuldigten ein Viertel des Schadens anerkannt. Der Arbeitgeber, die Österreichische Post AG, hat eine Klage gegen den Beschuldigten eingebracht, da dieser von einem höheren Schadenersatzanspruch ausgeht. Dagegen hat der Beschuldigte Einspruch erhoben und in diesem Verfahren gemäß Dienstnehmerhaftpflichtgesetz entsprechende Ausführungen vorgebracht.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2013, aus der Disziplinaranzeige des Personalamtes Linz vom 20. Februar 2013, PML/PMT 647560/13, der Niederschrift mit NN vom 17. Dezember 2012, der schriftlichen Weisung vom 5. Dezember 2011 anlässlich der regelmäßigen Arbeitnehmerschulungen, der betrieblichen Unterlagen (KFZ- Schadenmeldung, Ausdruck vom 22. Jänner 2013), der Dienstbeurteilung vom 18. Jänner 2013 und den SAP-Ausdrucken.

Bei den beiden disziplinären Schuldvorwürfen liegt das Schwergewicht in der Verletzung des 0,0- Promillegebotes für Mitarbeiter, die in Ausübung ihres Dienstes ein Kraftfahrzeug zu lenken haben. Dieses absolute Alkoholverbot gründet sich auf die Vorschriften der Dienstanweisung „Unfallverhütung Post – Leitfaden für Vorgesetzte zur Unterweisung von Mitarbeitern“, Punkte A. 1. und 8. Die Weisung, ein absolutes Alkoholverbot einzuhalten, ist jedenfalls gerechtfertigt und sinnvoll, um einen möglichst rationellen und sicheren Arbeitseinsatz, insbesondere im Lenkdienst, zu gewährleisten und wahrnehmbaren Alkoholgeruch der im Kundenverkehr beschäftigten Mitarbeiter zu vermeiden.

In den jährlich durchgeführten Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsschulungen werden alle Mitarbeiter regelmäßig auf das absolute Alkoholverbot im Dienst, das sich für Mitarbeiter, die im Dienst ein Kraftfahrzeug zu lenken haben, auch auf einen allfälligen Restalkoholgehalt bezieht, hingewiesen und geschult. Es geht dabei nicht nur um das erhöhte Sicherheitsrisiko sondern auch um den damit verbundenen Imageschaden für den Dienstgeber und um Haftungsfragen, die den Dienstgeber treffen können.

Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes, stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes, stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).

Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Dienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters im motorisierten Zustelldienst einen großen Stellenwert darstellt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Dienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters im motorisierten Zustelldienst einen großen Stellenwert darstellt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird.Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird.

Der Beschuldigte hat mit dem ihm gegenständlich angelasteten Verhalten das ihm vom Dienstgeber entgegengebrachte Vertrauen gröblich verletzt und damit gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten in schwerwiegender Weise verstoßen.

Mildernd werden sein reumütiges Geständnis, seine disziplinäre Unbescholtenheit und seine tadellosen Leistungen als Zusteller während seiner über 35-jährigen Dienstzeit gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier Dienstpflichtverletzungen.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe und des Umstandes, dass für den Beschuldigten als Mitarbeiter in Vorruhestand spezialpräventive Gründe nicht mehr zum Tragen kommen, ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 500,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im unteren Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde der finanziellen Situation des Beschuldigten überdies mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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