TE Dok 2013/6/20 29-DK-13

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2013
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 20.06.2013 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Abtlnsp NN ist schuldig,

1.       er hat am 11.03.2013, um 01.50 Uhr in NN außer Dienst und in Zivil, seinen Pkw, Kennz.: NN in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und bei der durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle die Untersuchung der Atemluft verweigert.

2.       Er hat weiters durch sein Verhalten neben der Verwaltungsübertretung auch gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.2. Er hat weiters durch sein Verhalten neben der Verwaltungsübertretung auch gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 150.- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 150.- verhängt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige der LPD NN vom NN, GZ. NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist. Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige der LPD NN vom NN, GZ. NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Sachverhalt:

AbtInsp NN ist dienstführender Beamter der LPD NN und verrichtet auf der PI NN seinen Dienst.

Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:

Am 11.03.2013 um 01.50 Uhr wurde die Streife NN von der SLS verständigt, dass auf der NN-Straße vor der Kreuzung mit der NN-Straße das Kfz mit dem Kennzeichen NN mit laufendem Motor steht und der Fahrer offensichtlich schläft. Abtlnsp NN wurde dann auch schlafend im Pkw von der Streife NN angetroffen.

Die einschreitenden Beamten hatten den Eindruck eines leicht alkoholisierten Zustandes bei Abtlnsp NN, weshalb er zunächst zur Durchführung des Alkovortests und anschließend zur Durchführung der Atemluftuntersuchung aufgefordert wurde. Abtlnsp NN verweigerte jedoch sowohl den Alkovortest als auch den Alkotest. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde ihm der Führerschein vorläufig abgenommen und es wurde eine Anzeige gem. § 99(1) lit b StVO 1960 an die LPD NN Strafamt vorgelegt.Die einschreitenden Beamten hatten den Eindruck eines leicht alkoholisierten Zustandes bei Abtlnsp NN, weshalb er zunächst zur Durchführung des Alkovortests und anschließend zur Durchführung der Atemluftuntersuchung aufgefordert wurde. Abtlnsp NN verweigerte jedoch sowohl den Alkovortest als auch den Alkotest. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde ihm der Führerschein vorläufig abgenommen und es wurde eine Anzeige gem. Paragraph 99 (, eins,) Litera b, StVO 1960 an die LPD NN Strafamt vorgelegt.

Verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen

Mit Erkenntnis der LPD NN Strafamt vom 26.4.2013, Zl. NN wurde über AbtInsp NN wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1lit. b StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,- verhängt. Als Verfahrenskosten wurden gemäß § 64 VStG € 160,- festgesetzt.Mit Erkenntnis der LPD NN Strafamt vom 26.4.2013, Zl. NN wurde über AbtInsp NN wegen der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins l, i, t, b StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,- verhängt. Als Verfahrenskosten wurden gemäß Paragraph 64, VStG € 160,- festgesetzt.

In der dem (mündlichen) Erkenntnis vorausgegangenen Niederschrift hat der Beschuldigte erklärt, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Infolge des vom Beschuldigten erklärten Rechtsmittelverzichts ist das vorangeführte Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

Mit Mandatsbescheid der LPD NN/Verkehrsamt vom 13.3.2013 Zl. NN wurde dem Beschuldigten die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen, sowie die begleitende Maßnahme der Teilnahme der Nachschulung i.S.d. § 24 Abs. 3 .S 3 FSG 1997 und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Mit Mandatsbescheid der LPD NN/Verkehrsamt vom 13.3.2013 Zl. NN wurde dem Beschuldigten die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen, sowie die begleitende Maßnahme der Teilnahme der Nachschulung i.S.d. Paragraph 24, Absatz 3, .S 3 FSG 1997 und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Auch der vorangeführte Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 118 BDG 1979Paragraph 118, BDG 1979

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

         1.der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

         2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung vorliegt.

3. ….

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen schuldhaft verletzt hat.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Der Beschuldigte ist überführt, eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen zu haben. Weiteres wurde ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten entzogen. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt: Der Beschuldigte ist überführt, eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen zu haben. Weiteres wurde ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten entzogen. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt:

Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem offensichtlich alkoholbeeinträchtigten Zustand und Verweigerung des Alkotests

Der Beschuldigte ist dienstführender Polizeibeamter einer Polizeiinspektion, zu deren Aufgaben vor allem auch die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehört. Insofern er in der Freizeit sein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand alkoholisiert gelenkt und die Durchführung des Alkotests verweigert hat, hat er dadurch genau jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz und Vollziehung zu den Kernaufgaben eines jeden Polizeibeamten gehören. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Disziplinaroberkommission werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen. Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen zählt, selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstößt, indem er ein Kraftfahrzeug in vermutlich alkoholbeeinträchtigtem Zustand lenkt und den Alkotest verweigert, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten – noch dazu in Vorgesetztenfunktion - wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normenkonformes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften, wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt.

Dass gegen den Beschuldigten auch ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren anhängig war, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. An Erschwerungsgründen war nichts zu verzeichnen; mildernd sein Geständnis, seine Unbescholtenheit und die hohe Anzahl an Belobigungen. Die Disziplinarkommission vermeint daher, dass das gewählte Strafausmaß der Geldbuße in der Höhe von € 150,- ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern. Es wird damit ein deutliches Signal gesetzt, dass auch dem außerdienstlichen Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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