TE Dok 2013/6/27 K01-DK/09/13

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §48 Abs1
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Weisungsverstoß; verspäteter Dienstantritt

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Elgar Breiling und ADir Claus Kosiak als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IX nach der am 27. Juni 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Huber und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Mag. Arthur Berger durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Elgar Breiling und ADir Claus Kosiak als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch neun nach der am 27. Juni 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Huber und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Mag. Arthur Berger durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Zusteller in der Zustellbasis XXZusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

Er hat

1.              am 31. Dezember 2012 das Fahrzeugeinsatzblatt nicht ordnungsgemäß geführt und eine am 31. Dezember 2012 verursachte Beschädigung am Dienstfahrzeug PT .. erst verspätet, nach Aufforderung seiner Vorgesetzten, Distributionsleiterin G., am 2. Jänner 2013 gemeldet.

2.              am 2. Jänner 2013 seinen Dienst verspätet, erst nach telefonischer Aufforderung, um 7:15 Uhr angetreten.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich bezüglich der Anschuldigungspunkte 1.NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich bezüglich der Anschuldigungspunkte 1.

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)

sowie bezüglich des Anschuldigungspunktes 2.

die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (§ 48 Abs. 1 BDG 1979) die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979)

sowie bezüglich beider Anschuldigungspunkte

in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe des

V e r w e i s e srömisch fünf e r w e i s e s

verhängt.

Vom Vorwurf

am 31. Dezember 2012 keine Abrechnung über das BAA-Abrechnungssystem durchgeführt sowie am 2. Jänner 2013 seinen Dienst in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand angetreten zu haben

wird NN gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979wird NN gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979

f r e i g e s p r o c h e n.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1989 im Postdienst und wird bei der Zustellbasis XX auf dem Arbeitsplatz „Zustellung“, Verwendungscode 8722, verwendet.NN steht seit 1989 im Postdienst und wird bei der Zustellbasis römisch zwanzig auf dem Arbeitsplatz „Zustellung“, Verwendungscode 8722, verwendet.

Aus der Dienstbeurteilung vom 4. Februar 2013, ergänzt durch die Aussagen der Vorgesetzten des Beschuldigten, Distributionsleiterin G., in der mündlichen Verhandlung geht unter anderem hervor, dass der Beschuldigte seine ihm übertragenen Tätigkeiten entsprechend erfüllt, wobei insbesondere die Qualität der Zustellung entspricht. Der Beschuldigte ist sehr kundenfreundlich und gegenüber seinen Vorgesetzten korrekt. So ist er auch bereit, bei dienstlicher Erforderlichkeit, seinen Erholungsurlaub zu unterbrechen.

Durch äußerst schlechte Straßenverhältnisse und landwirtschaftliche Transporte und Holztransporte behindert, hat der Beschuldigte am 31. Dezember 2012 seinen Dienst erst um 18:15 Uhr beendet. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2013 hat der Beschuldigte angegeben, dass er in der Nacht zum 31. Dezember 2012 sehr schlecht geschlafen habe und mit privaten Problemen konfrontiert war.

Am 31. Dezember 2012 war eine korrekte Abrechnung nicht möglich, da das EDV-System nicht funktioniert hat, da aufgrund des Jahresabschlusses gegebenenfalls eine Übernahme von Daten oder ein Abschalten des Systems stattgefunden habe.

Der entstandene Schaden am Dienstfahrzeug PT .. ist beim Rücksetzen am 31. Dezember 2012 zwischen 14:00 und 14:30 Uhr passiert; die Straßenverhältnisse waren an diesem Tag besonders schwierig. Der Beschuldigte hat nicht daran gedacht, seine Vorgesetzte, DL G., von der er eine Handy-Nummer besitzt, unverzüglich anzurufen. Überdies sei die verspätete Schadensmeldung auch deshalb passiert, weil er am 2. Jänner 2013 beim verspäteten Dienstantritt um 7:15 Uhr von seiner Vorgesetzten aufgrund des Verdachts einer Alkoholisierung nach Hause geschickt worden war. Er hat in der Nacht vor diesem Tag unter Schlafstörungen gelitten, und sei deshalb verspätet zum Dienst erschienen. Ein Alkoholproblem wird von NN ausdrücklich bestritten.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2013, aus der Disziplinaranzeige des Personalamtes Klagenfurt vom 5. März 2013, 20-85855-2013, der niederschriftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Jänner 2013 durch den Distributionsmanager R., den Lichtbildern der Fahrzeugbeschädigungen vom 31. Dezember 2012, der Bestätigung des Klinikum Klagenfurt vom 17. Jänner 2013, der Dienstbeurteilung vom 4. Februar 2013 und den SAP-Ausdrucken.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich des Anschuldigungspunktes 2.b) des Einleitungsbeschlusses vom 29. Mai 2013 voll geständig und einsichtig. Überdies hat das Beweisverfahren, insbesondere die schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen der Zeugin G., ergeben, dass der Beschuldigte verpflichtet war und es ihm durchaus zumutbar war, die Beschädigung seines Zustellfahrzeuges schnellstmöglich seiner, stets telefonisch erreichbaren, Vorgesetzten mitzuteilen.

Mit seinem in den Spruchpunkten wiedergegebenen Verhalten hat sich der Beschuldigte über klare dienstliche Anordnungen hinweggesetzt.

Die Befolgung dienstlicher Weisungen – insbesondere die Einhaltung der Dienstzeiten sowie die sofortige Meldung von Fahrzeugschäden – stellt eine wesentliche Dienstpflicht eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Unterstützung seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Die Befolgung dienstlicher Weisungen – insbesondere die Einhaltung der Dienstzeiten sowie die sofortige Meldung von Fahrzeugschäden – stellt eine wesentliche Dienstpflicht eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Unterstützung seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).

An einer schuldhaften Begehung der inkriminierten Handlungen, zumindest auf dem Niveau der bewussten Fahrlässigkeit, besteht kein Zweifel.

Aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Dienstpflichtverletzungen wird bei der Strafbemessung der verspätete Dienstantritt des Beschuldigten gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 als schwerere Dienstpflichtverletzung angesehen. Die weiteren in Punkt 1. angeführten und als erwiesen angenommene Sachverhalte werden als Erschwerungsgründe gewertet.Aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Dienstpflichtverletzungen wird bei der Strafbemessung der verspätete Dienstantritt des Beschuldigten gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 als schwerere Dienstpflichtverletzung angesehen. Die weiteren in Punkt 1. angeführten und als erwiesen angenommene Sachverhalte werden als Erschwerungsgründe gewertet.

Nachdem sich der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Vorwürfe des Anschuldigungspunktes 2.b) des Einleitungsbeschlusses vom 29. Mai 2013 geständig gezeigt hat und er zum Tatzeitpunkt zweifellos physisch und psychisch stark belastet war, erscheint die Disziplinarstrafe des Verweises als schuld- und tatangemessen.

Der Beschuldigte hat es seiner bisherigen disziplinären Unbescholtenheit und der in Summe durchaus positiv zu wertenden Dienstbeurteilung zu verdanken, dass der Senat bei der verhängten Disziplinarstrafe im absolut untersten Bereich geblieben ist. Bei einem Wiederholungsfall kann und darf aber nicht mehr von einer derart milden Bestrafung ausgegangen werden.

Bezüglich des Freispruches vom Vorwurf, am 2. Jänner 2013 den Dienst in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand angetreten und am 31. Dezember 2012 keine Abrechnung über das BAA-Abrechnungssystem durchgeführt zu haben, konnten dem Beschuldigten die vorgeworfenen Sachverhalte nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden.

Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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