TE Dok 2013/7/26 28-DK-13

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Veröffentlicht am 26.07.2013
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne Verständigung der nächsten Polizeidienststelle

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 20.06.2013 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

BezInsp NN ist schuldig,

er hat am 15.3.2013, um ca. 00:30 Uhr, in NN auf Höhe des Hotels NN außer Dienst und in Zivil als Lenker des Pkws. Kz.: NN einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, bei welchem er neben seinem eigenen Pkw. noch drei weitere Pkw`s beschädigte. Er hat zwar sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht, aber es in weiterer Folge unterlassen, hievon die nächste Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.

Der Beamte hat daher durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen.Der Beamte hat daher durch sein Verhalten gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 400,- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 400,- verhängt.

Gemäß § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldbuße in 10 Raten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldbuße in 10 Raten bewilligt.

Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige der LPD NN vom NN, GZ NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist. Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige der LPD NN vom NN, GZ NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Sachverhalt:

BezInsp NN ist dienstführender Beamter der LPD NN und verrichtet auf der PI NN seinen Dienst.

Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:

Am 15. März 2013 um 00:31 Uhr zeigte ein Urlaubsgast bei der Bezirksleitstelle der PI NN telefonisch an, dass es in NN, vor dem Hotel NN zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen sei. Die Streife NN fuhr sofort zum Unfallort und traf um 00:52 Uhr an der Unfallstelle ein.

Aufgrund der Spurenlage konnte erhoben werden, dass das Fahrzeug vermutlich wegen der Schneelage ins Schleudern geraten war, anschließend mit dem rechten Hinterrad eine Mauer streifte und dann links von der Fahrbahn abkam. Dabei streifte das Fahrzeug ein dort geparktes Fahrzeug an dessen Heck und prallte in Folge in ein weiteres Fahrzeug, wobei letzteres durch den Aufprall auf ein anderes geschoben wurde.

Der Lenker habe zwar sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht, wäre aber dann ausgestiegen und in Richtung Hotel gegangen. Dabei sei er von Passanten, die zum Teil den Unfallhergang beobachtet hätten, angesprochen worden. Der vermutliche Unfalllenker habe eine Zeugin ersucht, seine Gattin anzurufen. Danach sei er ins nahegelegene Hotel gegangen. Einige Zeit später sei der Beschuldigte von seiner Gattin abgeholt worden.

Von den eingeschrittenen Beamten sei zwar versucht worden, den Beschuldigten um ca. 01:45 Uhr an seiner Wohnadresse zu erreichen, es konnte jedoch erst um 07:38 Uhr telefonisch Kontakt mit ihm hergestellt werden, wobei NN zusicherte zuhause zu sein, was sich jedoch bei der Nachschau um 08.00 Uhr d. T. als unrichtig herausgestellt hätte. Um 10.30 Uhr konnte Obstlt. NN den Beschuldigten fernmündlich erreichen, wobei dieser zu verstehen gegeben hätte, dass er für weitere Erhebungen wegen seines nunmehr stationären Aufenthaltes im Bezirkskrankenhaus NN nicht mehr zur Verfügung stehen würde.

Infolge wurde in Absprache mit der LPD NN die vorläufige Suspendierung des Beamten ausgesprochen (Beilage 1).

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim BMI, vom 2.4.2013, ZI NN, wurde die Suspendierung nicht verfügt.

Verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen

Am 1.4.2013 wurde von der PI NN die Verwaltungsstrafanzeige nach § 4 Abs. 1 lit c und Abs. 5 übermittelt.Am 1.4.2013 wurde von der PI NN die Verwaltungsstrafanzeige nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Absatz 5, übermittelt.

Mit Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft NN vom 12.4.2013, Zl. NN wurde über BezInsp NN wegen der Übertretung. nach § 4 Abs. 5 iVm. § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von Höhe von € 400.- und § 4 Abs 1 ,it c. StVO und der Übertretung nach § § 4 Abs. 1 lit. c StVO i. v. m. § 99 Abs.2 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 400.- verhängt. Als Verfahrenskosten wurden gemäß § 64 VStG € 80.- festgesetzt.Mit Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft NN vom 12.4.2013, Zl. NN wurde über BezInsp NN wegen der Übertretung. nach Paragraph 4, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe von Höhe von € 400.- und Paragraph 4, Absatz eins, ,it c. StVO und der Übertretung nach Paragraph Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO i. v. m. Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 400.- verhängt. Als Verfahrenskosten wurden gemäß Paragraph 64, VStG € 80.- festgesetzt.

In der dem (mündlichen) Erkenntnis vorausgegangenen Niederschrift hat der Beschuldigte erklärt, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.

Infolge des vom Beschuldigten erklärten Rechtsmittelverzichts ist das vorangeführte Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die Sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) BDG 1979Paragraph 92, (1) BDG 1979

Disziplinarstrafen sind:

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93. (1) BDG 1979Paragraph 93, (1) BDG 1979

Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 4 Abs. 1 und 5 StVO lautet:Paragraph 4, Absatz eins und 5 StVO lautet:

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

....

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

§ 99 Abs. 2 lit a und e und Abs 3 lit. b StVO in der im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls geltenden Fassung lautet:Paragraph 99, Absatz 2, Litera a und e und Absatz 3, Litera b, StVO in der im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls geltenden Fassung lautet:

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt,a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt,

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.b) wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

Zur Schuldfrage

Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen schuldhaft verletzt hat.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Der Beschuldigte ist überführt, eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung nach den §§ 4 Abs. 5 und Abs. 1, lit c. StVO begangen zu haben. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt: Der Beschuldigte ist überführt, eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 4, Absatz 5 und Absatz eins,, Litera c, StVO begangen zu haben. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt:

Nichtmitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Unterlassung der Verständigung der nächsten Polizeidienststelle.

Der Beschuldigte ist dienstführender Polizeibeamter einer Polizeiinspektion, zu deren Aufgaben vor allem auch die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehört. Insofern er in der Freizeit nach Verursachung eines Verkehrsunfalles mit beträchtlichem Sachschaden nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt und diesen Unfall nicht unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle gemeldet hat, hat er dadurch genau jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz und Vollziehung zu den Kernaufgaben eines jeden Polizeibeamten gehören. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Disziplinaroberkommission werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen. Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen zählt, selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstößt, indem er nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden weder an der Sachverhaltsfeststellung mitwirkt, noch diesen Unfall unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle meldet, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Dem Beschuldigten, zu dessen Aufgaben es gehört, gerade Anzeigen wegen eines solchen Deliktes, das ihm letztlich vorgeworfen wurde, aufzunehmen, darf das Begleitwissen unterstellt werden, dass die Aufklärung von Fahrerfluchtsdelikten sowohl für die Exekutivorgane als auch für die Verwaltungsstrafbehörden einen immensen Aufwand darstellt und diese Aufklärung sehr oft nur auf Grund von Zufällen und Zeugenwahrnehmungen möglich ist und darüber hinaus diese Delikte sehr oft begangen werden, um vorausgegangene Delikte, wie etwa das alkoholbeeinträchtigte Lenken eines Fahrzeuges, zu verschleiern.

Einem Polizeibeamten – noch dazu als dienstführender Beamter - wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normenkonformes Verhalten vorgeschrieben. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften, wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt.

Dass gegen den Beschuldigten auch ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren anhängig war, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat.

Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).

Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. An Erschwerungsgründen war nichts zu verzeichnen; mildernd sein Geständnis. Die Disziplinarkommission vermeint daher, dass das gewählte Strafausmaß der Geldbuße in der Höhe von € 400,- ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern. Es wird damit ein deutliches Signal gesetzt, dass auch dem außerdienstlichen Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird. Der angespannten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten wurde dahingehend Rechnung getragen, als eine Ratenzahlung in 10 Teilbeträgen bewilligt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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