Norm
BDG §43 Abs1Schlagworte
PostBea im Zustelldienst, gewerbsmäßiger Diebstahl, Kollegendiebstahl, strafgerichtliche Verurteilung, Generalprävention, EntlassungText
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrat Mag. Friedrich PAUL als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrat Wolfgang PECUCH und Ministerialrätin Dr. Anna LASSER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XIX nach der am 8. Juli 2013 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Oberoffizial S über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Manfred KLEPEISZ, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Hauptstraße 7, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat IV, vom 10. April 2013, GZ G 2-DK V/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrat Mag. Friedrich PAUL als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrat Wolfgang PECUCH und Ministerialrätin Dr. Anna LASSER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch neunzehn nach der am 8. Juli 2013 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Oberoffizial S über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Manfred KLEPEISZ, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Hauptstraße 7, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch vier, vom 10. April 2013, GZ G 2-DK V/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben und die über den beschuldigten Beamten in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung bestätigt.
Dem Beamten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
B e g r ü n d u n g
I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat IV, für Beamte der Österreichischen Post AG, für die die Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde von dem gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 PTSG eingerichteten nachgeordneten Personalamt G wahrgenommen werden, zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat römisch vier, für Beamte der Österreichischen Post AG, für die die Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde von dem gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, PTSG eingerichteten nachgeordneten Personalamt G wahrgenommen werden, zu Recht erkannt:
„OO S
Landzusteller in der Zustellbasis F,
derzeit suspendiert
ist
s c h u l d i g,
bei der Zustellbasis F seit Anfang 2011 bis 30. Mai 2012 regelmäßig 1 bis 2mal wöchentlich verschiedene Geldbeträge aus den Wechselgeldtaschen (Handkassen) seiner Kollegen gestohlen und sich somit insgesamt ca. Euro 1.000,-- bis 2.000,-- widerrechtlich für private Zwecke angeeignet und damit bereichert zu haben.
OO S hat dadurch nicht nur gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen sondern auch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F, (BDG 1979), nämlichOO S hat dadurch nicht nur gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen sondern auch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F, (BDG 1979), nämlich
a) seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979)a) seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979)
und
b) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)b) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 i.V. mit § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 dieEs wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, i.V. mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
E n t l a s s u n g
verhängt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen“
In der Bescheidbegründung führte die Erstinstanz wörtlich Folgendes aus:
„OO S, steht seit 1.9.1988 im Postdienst und wurde zuletzt als Landzusteller der ZB F verwendet.
Er ist verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig.
Seit Anfang 2011 verübte OO S in seiner Dienststelle der Zustellbasis F fortlaufend Gelegenheitsdiebstähle, indem er sich anfangs gelegentlich und in weiterer Folge mehrmals wöchentlich Bargeldbestände im Wert von einem Euro bis ca. 20 Euro aus den von seinen Arbeitskollegen in den Tischschubladen ihrer Zustellerische verwahrten Geldtaschen aneignete. Zu diesem Zweck kam er immer früher in die Zustellbasis und nützte den Umstand aus, dass seine Arbeitskollegen ihre Tischschubladen unversperrt gelassen hatten. Er entnahm immer nur kleine Teilbeträge, in der Hoffnung, dass dies niemandem auffällt.
Nachdem Arbeitskollegen - insgesamt haben sich 9 Opfer gemeldet - wiederholt den Verlust von Kleinbeträgen bei ihren Vorgesetzten beklagt hatten, konnte OO S als Täter über Vornahme einer optischen Überwachung ausgeforscht werden.
OO S stand zu seinen Taten, stellte nichts in Abrede und ersetzte seinen Arbeitskollegen auf Grund ihrer Angaben ihren Schaden. Die Größenordnung selbst konnte jeweils nur mehr geschätzt werden. Der auf diese Art und Weise ermittelte Gesamtbetrag von € 1.135,-- wurde von OO S zur Gänze ersetzt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 3. Oktober 2012, 17 Hv 24/12b, wurde OO S des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall StGB schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu € 7,-- verhängt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 3. Oktober 2012, 17 Hv 24/12b, wurde OO S des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu € 7,-- verhängt.
Das Motiv lag in seiner angespannten finanziellen Situation. Nach eigenen Angaben verwendete er die entwendeten Gelder zum Einkauf notwendiger Dinge für seine Familie, wie z.B. zum Betanken seines Fahrzeuges.
Im Dienst war OO S ein unauffälliger Mitarbeiter der seine Aufgaben zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erledigte.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 10. April 2013, dem Urteil Landesgerichtes für Strafsachen G vom 3. Oktober 2012, 17 Hv 24/12b und den eingeholten Unterlagen aus dem gegenständlichen Strafakt, der Dienstbeurteilung vom 9.07.2012 und den SAP-Ausdrucken.
Der Sachverhalt ergibt sich nicht nur aus der Bindungswirkung der Feststellungen des Strafgerichtes sondern auch aus dem umfassenden Geständnisses des Beschuldigten.
Kameradendiebstahl, aus welchen Motiven auch immer, stellt eine der schwersten Dienstpflichtverletzungen eines Beamten dar. Seine angespannte finanzielle Situation erklärt zwar sein Handeln, entschuldigt es aber in keiner Weise. Hinzu kommen der lange Deliktszeitraum – seit Anfang 2011 bis Ende Mai 2012 – und die planvolle Vorgehensweise.
Es liegt im vorliegenden Fall nicht eine einmalige Affekthandlung vor, sondern eine gezielte Vorgangsweise durch oftmaligen Zugriff auf fremdes Eigentum sich unrechtmäßig zu bereichern.
Der Beschuldigte hat in seiner dienstlichen Verwendung ständig mit Vermögenswerten Dritter zu tun und daher eine besondere Vertrauensstellung eingenommen. Er weist ein gestörtes Verhältnis zum Eigentumsbegriff auf. Gerade die Respektierung und der Schutz dieses Rechtsguts sind für die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes im Bereich der Post unerlässlich und für die Ausübung der dienstlichen Funktion des Beschuldigten unverzichtbar.
Mit seinem Handeln hat er über einen längeren Zeitraum das Betriebsklima und das Verhältnis der Mitarbeiter untereinander – wer ist der Täter? wem kann man vertrauen? – schwer gestört bzw. erheblich belastet. Die ‚Gesamtbeurteilung‘ des Beschuldigten ergibt trotz der positiven Dienstbeurteilung, aufgrund des spezifischen Unrechtsgehaltes der Straftaten, in Summe eine negative Zukunftsprognose für den Beschuldigten.
Diese Umstände zerstören die Basis für jede weitere Zusammenarbeit. Daran ändern auch die vorliegenden Milderungsgründe, wie das reumütige Geständnis, die umfassende Schadenswiedergutmachung, seine zufriedenstellenden Dienstleistungen und sein bisher ordentlicher Lebenswandel nichts.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.“
II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des rechtsfreundlich vertretenen beschuldigten Beamten, in der dieser beantragte, das angefochtene Disziplinarerkenntnis dahingehend abzuändern, dass über den Disziplinarbeschuldigten nicht die Disziplinarstrafe der Entlassung, sondern eine mildere Disziplinarstrafe, allenfalls eine Geldstrafe, verhängt wird.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung des rechtsfreundlich vertretenen beschuldigten Beamten, in der dieser beantragte, das angefochtene Disziplinarerkenntnis dahingehend abzuändern, dass über den Disziplinarbeschuldigten nicht die Disziplinarstrafe der Entlassung, sondern eine mildere Disziplinarstrafe, allenfalls eine Geldstrafe, verhängt wird.
III. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:
Seinem materiellen Gehalt zufolge wendet sich das Vorbringen des Berufungswerbers ausschließlich gegen die Art der über ihn in erster Instanz verhängten Disziplinarstrafe der Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Der im angefochtenen Disziplinarerkenntnis enthaltene disziplinarrechtliche Schuldspruch der schuldhaften Begehung von Verletzungen der in § 43 Abs. 1 und 2 BDG normierten Dienstpflichten des Beamten (und damit auch die Feststellung des Vorliegens eines disziplinären Überhanges iSd § 95 Abs. 1 leg. cit.) ist mangels Bekämpfung durch die Verfahrensparteien demnach in Rechtskraft erwachsen, sodass er einer Überprüfung durch die Disziplinaroberkommission als Berufungsbehörde entzogen war. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit ausschließlich die von der Erstinstanz vorgenommene Strafbemessung.Der im angefochtenen Disziplinarerkenntnis enthaltene disziplinarrechtliche Schuldspruch der schuldhaften Begehung von Verletzungen der in Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG normierten Dienstpflichten des Beamten (und damit auch die Feststellung des Vorliegens eines disziplinären Überhanges iSd Paragraph 95, Absatz eins, leg. cit.) ist mangels Bekämpfung durch die Verfahrensparteien demnach in Rechtskraft erwachsen, sodass er einer Überprüfung durch die Disziplinaroberkommission als Berufungsbehörde entzogen war. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist somit ausschließlich die von der Erstinstanz vorgenommene Strafbemessung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, welche Bestimmung gemäß § 105 BDG von der Anwendung im Disziplinarverfahren nicht ausgeschlossen ist, obliegt es der Disziplinaroberkommission also zu prüfen, ob es der Verhängung einer (zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen schuldhafter Verwirklichung des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Straftatbeständen der §§ 127, 130 erster Fall StGB) zusätzlichen Disziplinarstrafe bedarf und in welcher Art bzw. Höhe diese zu bemessen ist, um den in § 93 Abs. 1 BDG 1979 normierten Kriterien der Strafbemessung in ausreichendem Maß Genüge zu tun.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, welche Bestimmung gemäß Paragraph 105, BDG von der Anwendung im Disziplinarverfahren nicht ausgeschlossen ist, obliegt es der Disziplinaroberkommission also zu prüfen, ob es der Verhängung einer (zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wegen schuldhafter Verwirklichung des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Straftatbeständen der Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB) zusätzlichen Disziplinarstrafe bedarf und in welcher Art bzw. Höhe diese zu bemessen ist, um den in Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 normierten Kriterien der Strafbemessung in ausreichendem Maß Genüge zu tun.
Die für die Strafbemessung im Disziplinarverfahren maßgebende Regelung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 findet sich in § 93 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der auf den hier abzuvotierenden Fall anzuwendenden Fassung nach Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl I 147/2008.Die für die Strafbemessung im Disziplinarverfahren maßgebende Regelung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 findet sich in Paragraph 93, Absatz eins und 2 BDG 1979 in der auf den hier abzuvotierenden Fall anzuwendenden Fassung nach Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,.
Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“ als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei deren Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber dem Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber nunmehr zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ sein werde.Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“ als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei deren Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber dem Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber nunmehr zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ sein werde.
Eine Entlassung kann daher allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder die innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Dies trifft vor allem auf schwere Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG zu, wo ein besonderer Funktionsbezug besteht (VwGH 31.7.2009, 2008/09/0223).Eine Entlassung kann daher allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder die innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Dies trifft vor allem auf schwere Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu, wo ein besonderer Funktionsbezug besteht (VwGH 31.7.2009, 2008/09/0223).
Aus der Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen geht auch die in den dazu ergangenen Gesetzeserläuterungen hervorgehobene Konsequenz hervor, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung erforderlich ist, zur Vermeidung einer Entlassung nicht mehr geprüft werden muss, ob es für den Beamten eine Verwendungsmöglichkeit gibt, in welcher er nicht in Gefahr geraten würde, weitere Dienstpflichtverletzungen zu begehen.
Wie strafgerichtlich rechtskräftig festgestellt, hat der Besch unter Ausnützen seiner dienstlichen Möglichkeiten während eines Zeitraumes von nahezu eineinhalb Jahren oftmals wiederholt und gezielt danach getrachtet, sich einen Vermögensvorteil zu Lasten seiner Arbeitskollegen an der Dienststelle zu verschaffen, indem er rechtswidrig und vorsätzlich (schuldhaft iSd § 91 BDG) auf deren Wechselgelder zugriff, diesen in zahlreichen Angriffen jeweils kleinere Beträge entnahm und sich diese zur Verwendung für private Zwecke zueignete.Wie strafgerichtlich rechtskräftig festgestellt, hat der Besch unter Ausnützen seiner dienstlichen Möglichkeiten während eines Zeitraumes von nahezu eineinhalb Jahren oftmals wiederholt und gezielt danach getrachtet, sich einen Vermögensvorteil zu Lasten seiner Arbeitskollegen an der Dienststelle zu verschaffen, indem er rechtswidrig und vorsätzlich (schuldhaft iSd Paragraph 91, BDG) auf deren Wechselgelder zugriff, diesen in zahlreichen Angriffen jeweils kleinere Beträge entnahm und sich diese zur Verwendung für private Zwecke zueignete.
Die Verwirklichung des Straftatbestandes des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB, hinsichtlich derer der Beschuldigte mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des LGStS G vom 3.10.2012, 17 Hv 24/12 b schuldig erkannt und bestraft wurde, stellt – unabhängig vom Gesamtausmaß der damit rechtswidrig und schuldhaft angeeigneten Geldbeträge – eine für einen im Bereich der Österreichischen Post AG Dienst versehenden Beamten außerordentlich gravierende Verletzung im innersten Bereich seiner ihm kraft seines Amtes auferlegten grundlegenden dienstlichen Pflichten dar. Mit diesem sowohl strafrechtswidrigen als auch disziplinarrechtlich mehr als erheblichen Fehlverhalten hat der Beamte in massivster Art und Weise gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner dienstlichen Stellung oblag. Die im vorliegenden Fall inkriminierten, bereits rechtskräftig festgestellten Verletzungen seiner in § 43 Abs. 1 und 2 BDG normierten Dienstpflichten sind, was ihren Schweregrad betrifft, somit auch nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates von ganz besonderem Gewicht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der klaglose, unbeanstandete Umgang mit fremden Geldern und Vermögenswerten zu den Kernaufgaben des dienstlichen Pflichtenkreises des Beschuldigten als Zusteller der Österreichischen Post AG zählt. Er hat sich damit in eklatanter Weise gerade gegen jene Werte vergangen, mit denen er kraft seines Amtes tagtäglich befasst war und besonders schwerwiegende Straftaten verwirklicht, durch die er nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und Kollegen, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Loyalität insbesondere seinen Mitarbeitern in der Zustellung gegenüber sowie in die Ordnungsgemäßheit seiner Diensterfüllung in ganz gravierender Weise missbraucht und aufs Spiel gesetzt hat. Der Unrechts- sowie Schuldgehalt vorsätzlich begangener Tathandlungen eines als Zusteller der Österreichischen Post AG in Verwendung stehenden Beamten, die dessen rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Verwirklichung des Straftatbestandes des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und eine vom Gericht deshalb verhängte Geldstrafe idHv 240 Tagessätzen zu € 7 zur Folge haben, sind als außerordentlich bedeutend und besonders schwerwiegend einzustufen, stand doch – wie ausgeführt – gerade das Rechtsgut fremden Eigentums seit vielen Jahren im Zentrum des dienstlichen Pflichtenkreises des beschuldigten Beamten.Die Verwirklichung des Straftatbestandes des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB, hinsichtlich derer der Beschuldigte mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des LGStS G vom 3.10.2012, 17 Hv 24/12 b schuldig erkannt und bestraft wurde, stellt – unabhängig vom Gesamtausmaß der damit rechtswidrig und schuldhaft angeeigneten Geldbeträge – eine für einen im Bereich der Österreichischen Post AG Dienst versehenden Beamten außerordentlich gravierende Verletzung im innersten Bereich seiner ihm kraft seines Amtes auferlegten grundlegenden dienstlichen Pflichten dar. Mit diesem sowohl strafrechtswidrigen als auch disziplinarrechtlich mehr als erheblichen Fehlverhalten hat der Beamte in massivster Art und Weise gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner dienstlichen Stellung oblag. Die im vorliegenden Fall inkriminierten, bereits rechtskräftig festgestellten Verletzungen seiner in Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG normierten Dienstpflichten sind, was ihren Schweregrad betrifft, somit auch nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates von ganz besonderem Gewicht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der klaglose, unbeanstandete Umgang mit fremden Geldern und Vermögenswerten zu den Kernaufgaben des dienstlichen Pflichtenkreises des Beschuldigten als Zusteller der Österreichischen Post AG zählt. Er hat sich damit in eklatanter Weise gerade gegen jene Werte vergangen, mit denen er kraft seines Amtes tagtäglich befasst war und besonders schwerwiegende Straftaten verwirklicht, durch die er nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und Kollegen, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Loyalität insbesondere seinen Mitarbeitern in der Zustellung gegenüber sowie in die Ordnungsgemäßheit seiner Diensterfüllung in ganz gravierender Weise missbraucht und aufs Spiel gesetzt hat. Der Unrechts- sowie Schuldgehalt vorsätzlich begangener Tathandlungen eines als Zusteller der Österreichischen Post AG in Verwendung stehenden Beamten, die dessen rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen Verwirklichung des Straftatbestandes des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und eine vom Gericht deshalb verhängte Geldstrafe idHv 240 Tagessätzen zu € 7 zur Folge haben, sind als außerordentlich bedeutend und besonders schwerwiegend einzustufen, stand doch – wie ausgeführt – gerade das Rechtsgut fremden Eigentums seit vielen Jahren im Zentrum des dienstlichen Pflichtenkreises des beschuldigten Beamten.
Der disziplinarrechtliche Schweregrad der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen ist daher als ohne jeden Zweifel sowohl objektiv als auch subjektiv (in Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes zur inneren Tatseite ist von Vorsatztaten auszugehen) außerordentlich hoch einzustufen. Im Hinblick auf diese Schwere der bereits rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen des beschuldigten Beamten kann keinerlei Zweifel daran bestehen, dass es hier der Verhängung einer zur strafgerichtlichen Sanktion zusätzlichen Disziplinarstrafe bedarf, um den insbesondere zur Gewährleistung bzw. Erhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes geschaffenen Kriterien des § 93 Abs. 1 BDG 1979 gerecht zu werden.Der disziplinarrechtliche Schweregrad der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen ist daher als ohne jeden Zweifel sowohl objektiv als auch subjektiv (in Bindung an die Feststellungen des Strafgerichtes zur inneren Tatseite ist von Vorsatztaten auszugehen) außerordentlich hoch einzustufen. Im Hinblick auf diese Schwere der bereits rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen des beschuldigten Beamten kann keinerlei Zweifel daran bestehen, dass es hier der Verhängung einer zur strafgerichtlichen Sanktion zusätzlichen Disziplinarstrafe bedarf, um den insbesondere zur Gewährleistung bzw. Erhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes geschaffenen Kriterien des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 gerecht zu werden.
Als im Rahmen der Strafbemessung mildernd war zu berücksichtigen, dass der beschuldigte Beamte während seiner deutlich mehr als zwanzig Dienstjahre im Bereich der Österreichischen Post AG sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich unbescholten blieb, dass er also einen bislang offenbar ordentlichen Lebenswandel geführt hat.
Soweit in der Berufung zu Gunsten des Beschuldigten geltend gemacht wird, dieser habe seinen langjährigen Dienst bei der Österreichischen Post AG stets zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erfüllt, ist auf die Dienstbeurteilung vom 26.2.2013 hinzuweisen, in der Folgendes ausgeführt wird:
„... Die Einsatzbereitschaft des Bediensteten ist durchschnittlich
gut, steigende Arbeitsmengen stellen für ihn kein Problem dar und er ist auch bereit, Mehrleistungen zu erbringen.
Da Herr S sehr sportlich ist, werden hohe körperliche Belastungen ohne Ermüdungserscheinungen erbracht.
Die Arbeitsergebnisse sind von durchschnittlicher Qualität. Der Mitarbeiter geht mit Betriebsmitteln, wie z.B. mit dem Dienstkraftfahrzeug, wenig sorgfältig um, KFZ-Schäden sind die Folgen.
Überproportionale Sendungsmengen werden mit hoher Geschwindigkeit bearbeitet.
Gewisse Aufgabenstellungen, wie z.B. PABD-Berichtigungen, Betriebsmittel wieder an den dafür vorgesehenen Platz zu stellen und die Türen geschlossen zu halten, werden nur bei zu erwartenden Kontrollen erledigt.
Da der Bedienstete einen Stammarbeitsplatz hat, spielt Flexibilität keine große Rolle.
Herr S hat eine positive Grundhaltung zu Veränderungen im Unternehmen.
Der Mitarbeiter ist hilfsbereit gegenüber seinen Kollegen und Unterstützung wird von seiner Seite aus angeboten.
Im Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen ist Herr S problemlos und unauffällig.“
Von einer deutlich für den beschuldigten Beamten sprechenden, zumindest über dem Durchschnitt anzusiedelnden Dienstbeurteilung, die als gewichtiger Milderungsgrund gewertet werden könnte, kann hier somit nicht gesprochen werden.
Auch das Berufungsvorbringen, der Beschuldigte habe von Anfang an ein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt, ist als Milderungsgrund insofern zu relativieren, als aus dem am 11.7.2012 auf der Polizeiinspektion F aufgenommenen Vernehmungsprotokoll hervorgeht, dass der Beschuldigte vor seiner Befragung zum Sachverhalt davon in Kenntnis gesetzt wurde, er sei auf Grund gerichtlich genehmigter optischer Überwachung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Diebstähle überführt. Ein weiteres Leugnen seiner Täterschaft durch den beschuldigten Beamten trotz ihn eindeutig enttarnender Videoaufzeichnung hätte daher von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt.
Die Wiedergutmachung des von ihm zu Lasten seiner Kollegen verursachten und verschuldeten materiellen Schadens durch den beschuldigten Beamten wird seitens der Disziplinaroberkommission iSd § 34 Abs. 1 Z 14 StGB jedoch zu seinen Gunsten gewertet.Die Wiedergutmachung des von ihm zu Lasten seiner Kollegen verursachten und verschuldeten materiellen Schadens durch den beschuldigten Beamten wird seitens der Disziplinaroberkommission iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB jedoch zu seinen Gunsten gewertet.
Die wegen hoher finanzieller Verpflichtungen äußerst angespannte wirtschaftliche Situation des Beschuldigten vermag im Rahmen der Strafbemessung nicht als Milderungsgrund gewertet zu werden, weil auch Zeiten drückender finanzieller Engpässe den Zugriff auf fremde Vermögenswerte und damit ein Überschreiten der Grenze zu strafbarem Verhalten nicht weniger verwerflich erscheinen lassen; einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen könnte eine solche, während eines Tatzeitraums von nahezu eineinhalb Jahren durch vielfache deliktische Zugriffe an den Tag gelegte Vorgangsweise auch unter solchen Umständen nämlich nicht naheliegen; der beschuldigte Beamte hätte vielmehr legale Wege finden müssen – etwa durch Kontaktaufnahme mit dem Kreditinstitut und Vereinbarung einer längeren Laufzeit des ihm eingeräumten Wohnbau-Darlehens oder Umschuldung –, um seine private finanzielle Situation zu entspannen.
Mit dem Berufungsvorbringen, die Bemessung der gerichtlichen Strafe sei deutlich milde ausgefallen, vermag der beschuldigte Beamte schon deshalb nichts für sich zu gewinnen, weil die Disziplinarbehörden an die von den Strafgerichten vorgenommene Strafbemessung nicht gebunden sind.
Als erschwerend war neben der oftmaligen Tatwiederholung die beachtliche Dauer des Tatbegehungszeitraumes von nahezu eineinhalb Jahren zu werten. Weiters schlägt zu Lasten des Beschuldigten aus, dass er seinen Dienst an den Tagen seiner deliktischen Zugriffe auf fremde Gelder jeweils eigens zu dem Zweck früher antrat, um auf diese Weise allein, von niemandem beobachtet und somit ungestört zu der von ihm beabsichtigt gewesenen Tatbegehung schreiten zu können. Darüber hinaus handelte es sich bei den von ihm laufend geschädigten (bestohlenen) Personen um Kollegen aus dem unmittelbaren Arbeitsumfeld des Beschuldigten, die ihren Dienst auf derselben Dienststelle verrichteten.
Selbst wenn man dem zum spezialpräventiven Aspekt der Disziplinarstrafe erstatteten Berufungsvorbringen, die gegen den beschuldigten Beamten geführten Verfahren (Suspendierungsverfahren, Strafverfahren samt gerichtlicher Bestrafung) sowie das Procedere der Wiedergutmachung des von ihm verschuldeten Schadens bei den einzelnen Kollegen seien für diesen eine Lehre gewesen, folgen wollte, kann angesichts der langen Dauer des Tatzeitraumes von beinahe eineinhalb Jahren und der Vielzahl der rechtswidrigen Zugriffe auf Wechselgelder seiner Kollegen sowie des Umstandes, dass der Beamte auch und sogar zu einem Zeitpunkt (Anfang Jänner 2012), als auf der Dienststelle das Thema „Laufendes Verschwinden von Bargeldbeträgen“ in der Kollegenschaft bereits kommuniziert wurde, von weiteren rechtswidrigen Zugriffen auf fremde Gelder noch lange nicht Abstand nahm (spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er sein deliktisches Vorgehen beenden müssen), – entgegen der Auffassung des Berufungswerbers – nicht mit der von der Rechtsprechung geforderten ausreichend begründeten Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung hier tatsächlich nicht bedarf, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. An die nur teilweise – nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen – auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichtes ist die Disziplinarbehörde bei der Beurteilung der spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes, im Übrigen nicht gebunden. Von einem deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe kann nach Ansicht des erkennenden Senates im vorliegenden Fall aus den oben dargelegten Gründen außerdem nicht gesprochen werden.
Anders als der Berufungswerber vermeint, kommt bei Dienstpflichtverletzungen der hier vorliegenden Art jedoch insbesondere der generalpräventiven Funktion der zu verhängenden Disziplinarstrafe unbestreitbar allerhöchste Priorität zu. Seitens der Disziplinarbehörden muss nämlich nicht nur dem beschuldigten Beamten selbst gegenüber, sondern zugleich für alle im Zustelldienst der Österreichischen Post AG eingesetzten Beamten ein zu keinerlei Zweifeln Anlass gebendes Zeichen gesetzt werden, dass Strafdelikte der hier in Rede stehenden Art, die gleichzeitig schwerstwiegende Verstöße gegen die Dienstpflichten darstellen, in keiner Weise und unter keinen Umständen toleriert werden können, dass diese von den Disziplinarbehörden überaus ernst genommen werden und dass sie notwendigerweise entsprechend gewichtige Sanktionen, d.h. auch die Disziplinarstrafe der Entlassung nach sich ziehen müssen. Zu dem auf dem Boden der hier anzuwendenden Fassung des § 93 Abs. 1 BDG 1979 (nach Inkrafttreten der oben zitierten Dienstrechts-Novelle 2008) in gleicher Weise zu berücksichtigenden generalpräventiven Aspekt der im konkreten Fall zu verhängenden disziplinarrechtlichen Sanktion muss – der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend – demnach angemerkt werden, dass für den beschuldigten Beamten selbst die Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände (der genannten Milderungsgründe und einer allenfalls als vergleichsweise weniger gewichtig einzustufenden spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der strengsten Disziplinarstrafe, nämlich jener der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG) im Hinblick auf den besonderen Schweregrad der verfahrensgegenständlichen, während eines nahezu eineinhalbjährigen Tatzeitraumes oftmals wiederholten Dienstpflichtverletzungen im Ergebnis grundsätzlich nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann.Anders als der Berufungswerber vermeint, kommt bei Dienstpflichtverletzungen der hier vorliegenden Art jedoch insbesondere der generalpräventiven Funktion der zu verhängenden Disziplinarstrafe unbestreitbar allerhöchste Priorität zu. Seitens der Disziplinarbehörden muss nämlich nicht nur dem beschuldigten Beamten selbst gegenüber, sondern zugleich für alle im Zustelldienst der Österreichischen Post AG eingesetzten Beamten ein zu keinerlei Zweifeln Anlass gebendes Zeichen gesetzt werden, dass Strafdelikte der hier in Rede stehenden Art, die gleichzeitig schwerstwiegende Verstöße gegen die Dienstpflichten darstellen, in keiner Weise und unter keinen Umständen toleriert werden können, dass diese von den Disziplinarbehörden überaus ernst genommen werden und dass sie notwendigerweise entsprechend gewichtige Sanktionen, d.h. auch die Disziplinarstrafe der Entlassung nach sich ziehen müssen. Zu dem auf dem Boden der hier anzuwendenden Fassung des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 (nach Inkrafttreten der oben zitierten Dienstrechts-Novelle 2008) in gleicher Weise zu berücksichtigenden generalpräventiven Aspekt der im konkreten Fall zu verhängenden disziplinarrechtlichen Sanktion muss – der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend – demnach angemerkt werden, dass für den beschuldigten Beamten selbst die Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände (der genannten Milderungsgründe und einer allenfalls als vergleichsweise weniger gewichtig einzustufenden spezialpräventiven Notwendigkeit der Verhängung der strengsten Disziplinarstrafe, nämlich jener der Entlassung gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG) im Hinblick auf den besonderen Schweregrad der verfahrensgegenständlichen, während eines nahezu eineinhalbjährigen Tatzeitraumes oftmals wiederholten Dienstpflichtverletzungen im Ergebnis grundsätzlich nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann.
Der generalpräventiven Komponente der zu verhängenden disziplinären Sanktion kommt – auch angesichts der vom Beschuldigten vorgebrachten persönlichen Schwierigkeiten und seiner privaten finanziellen Situation – doch erhebliche Bedeutung zu; für keinen Beamten kann damit nämlich die wiederholte Begehung von Vermögensdelikten im Dienst gerechtfertigt oder (auch nur) entschuldigt werden. Dies muss in diesem Zusammenhang mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt werden.
Soweit in der Berufung auf die in der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer wieder verwendeten Begriffe „Untragbarkeit“ bzw. „Tragbarkeit“ eines Beamten im Fall der Verwirklichung besonders schwerwiegender Delikte Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Terminologie (spätestens) mit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14.11.2007, 2005/09/0115, aufgegeben hat, sodass diese Begriffe nunmehr keine maßgebenden Kriterien im Rahmen der Strafbemessung mehr darstellen.
Aus all den genannten Gründen erhellt, dass die Behörde erster Instanz die Schwere der Taten des Beschuldigten, die – vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt – vom Beschuldigten zu Lasten seiner unmittelbaren Arbeitskollegen schuldhafter- (Vorsatz) und rechtswidriger Weise gesetzt wurden und gleichzeitig schwerstwiegende Verstöße gegen die ihm in § 43 Abs. 1 und 2 BDG auferlegten Dienstpflichten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben darstellen, im gegenständlichen Fall im Ergebnis jedoch zutreffend als so hoch bewertet hat, dass selbst angesichts der angeführten Milderungsgründe bzw. allenfalls sonst zu Gunsten des beschuldigten Beamten sprechender Umstände bereits insbesondere auf Grund generalpräventiver Erwägungen grundsätzlich nur mehr die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommen kann.Aus all den genannten Gründen erhellt, dass die Behörde erster Instanz die Schwere der Taten des Beschuldigten, die – vom Strafgericht rechtskräftig festgestellt – vom Beschuldigten zu Lasten seiner unmittelbaren Arbeitskollegen schuldhafter- (Vorsatz) und rechtswidriger Weise gesetzt wurden und gleichzeitig schwerstwiegende Verstöße gegen die ihm in Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG auferlegten Dienstpflichten im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben darstellen, im gegenständlichen Fall im Ergebnis jedoch zutreffend als so hoch bewertet hat, dass selbst angesichts der angeführten Milderungsgründe bzw. allenfalls sonst zu Gunsten des beschuldigten Beamten sprechender Umstände bereits insbesondere auf Grund generalpräventiver Erwägungen grundsätzlich nur mehr die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung in Betracht kommen kann.
Angesichts der hier unbestritten gegebenen besonderen Schwere der rechtskräftig festgestellten Dienstpflichtverletzungen war der erstinstanzlichen Strafbemessung aus Gründen der Prävention daher letztlich zu folgen und die Strafberufung des Beschuldigten abzuweisen.
Der eingangs zitierten Rechtsprechung zur Strafbemessung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2008 folgend war die Prüfung der Möglichkeit einer allfälligen Versetzung (einer anderen Verwendung) des beschuldigten Beamten an eine(r) andere(n) Dienststelle entbehrlich.Der eingangs zitierten Rechtsprechung zur Strafbemessung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2008 folgend war die Prüfung der Möglichkeit einer allfälligen Versetzung (einer anderen Verwendung) des beschuldigten Beamten an eine(r) andere(n) Dienststelle entbehrlich.
Bei diesem Ergebnis konnte auch den Sorgepflichten des beschuldigten Beamten für zwei Kinder im Alter von etwa drei und sechs Jahren, seinen auf Grund eines Wohnhauskredites bestehenden sonstigen Zahlungsverpflichtungen und dem Berufungsvorbringen, angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation insbesondere im Raum S/O wäre es für ihn im Fall seiner Entlassung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis äußerst schwierig, in dieser Region einen Arbeitsplatz zu finden, eine verfahrensentscheidende Bedeutung letztlich nicht mehr zukommen.
Da hier nicht nur die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe an sich gerechtfertigt, sondern der Ausspruch der schwersten der im Katalog des § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 normierten disziplinarrechtlichen Sanktionen, nämlich jener der Entlassung des beschuldigten Beamten aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (§ 92 Abs. 1 Z 4 leg. cit.) insbesondere aus Gründen der generalpräventiven Funktion der Disziplinarstrafe auch geboten ist, kam der Berufung im Ergebnis keine Berechtigung zu und war die in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe ihrer Art nach zu bestätigen.Da hier nicht nur die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarstrafe an sich gerechtfertigt, sondern der Ausspruch der schwersten der im Katalog des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 BDG 1979 normierten disziplinarrechtlichen Sanktionen, nämlich jener der Entlassung des beschuldigten Beamten aus dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit.) insbesondere aus Gründen der generalpräventiven Funktion der Disziplinarstrafe auch geboten ist, kam der Berufung im Ergebnis keine Berechtigung zu und war die in erster Instanz verhängte Disziplinarstrafe ihrer Art nach zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013