Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
Verstoß gegen das Alkoholverbot; Entzug der LenkerberechtigungText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Elgar Breiling und ADir Claus Kosiak als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IX nach der am 19. September 2013 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Mag. Alexander Brandl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Elgar Breiling und ADir Claus Kosiak als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch neun nach der am 19. September 2013 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Mag. Alexander Brandl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Zusteller in der Zustellbasis XXZusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
Er hat
1. am 28. März 2013 entgegen dem absoluten Alkoholverbot („0,0 Promille Erlass“) im Dienst Alkohol konsumiert und sein Dienstfahrzeug mit dem Kennzeichen PT .. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem festgestellten Alkoholwert von 0,96 Promille (=Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l) gelenkt
und
2. durch den darauf erfolgten bescheidmäßigen Entzug seiner Lenkerberechtigung für die Dauer von einem Monat für diesen Zeitraum die für die Ausübung seines zugewiesenen Arbeitsplatzes unbedingt erforderliche Lenkerberechtigung verloren.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich bezüglich des Anschuldigungspunktes 1.NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich bezüglich des Anschuldigungspunktes 1.
seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)
und bezüglich beider Anschuldigungspunkte
in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
G e l d b u ß e
in Höhe von EUR 600,--
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 12 Monatsraten zu EUR 50,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 12 Monatsraten zu EUR 50,-- bewilligt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht 1977 im Postdienst und wird in der Zustellbasis XX als Landzusteller verwendet. Als Landzusteller hat NN seinen Zustelldienst mit einem Dienstfahrzeug zu erbringen. NN steht 1977 im Postdienst und wird in der Zustellbasis römisch zwanzig als Landzusteller verwendet. Als Landzusteller hat NN seinen Zustelldienst mit einem Dienstfahrzeug zu erbringen.
Aus der Dienstbeurteilung des Beschuldigten vom 14. März 2013 geht unter anderem hervor, dass der Beschuldigte die ihm übertragenen Aufgaben als Zusteller pünktlich und mit größter Sorgfalt erledigt. Die Qualität seiner Arbeit ist überdurchschnittlich. Er zeigt Bereitschaft zu Dienstzusammenziehungen. Der Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen ist vorbildlich. Das kundenorientierte Verhalten ist stark ausgeprägt, Kundenbeschwerden gibt es keine.
Der Beschuldigte hat am 28. März 2013 um 11:50 Uhr sein Dienstfahrzeug, Kennzeichen PT .. in Z auf der Drautal Straße (B 100) in Fahrtrichtung Spittal-Villach, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Beschuldigte hat auf seinem Zustellgang ein Angebot eines Kunden, auf das bevorstehende Osterfest etwas zu trinken, angenommen. Entgegen seinen sonstigen Gepflogenheiten hat er dieser Einladung entsprochen und ein großes Bier sowie einen doppelten Hausbrand konsumiert. Mit ein Grund für dieses Verhalten war die Frustration und der Ärger über seine unsichere dienstrechtliche Situation sowie die bevorstehende Schließung seiner Dienststelle mit der damit zusammenhängenden Übersiedlung nach Spittal an der Drau. Nach ca. einer Stunde wurde er beim Zustellgang von einer Zivilstreife angehalten. Im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle stellten die Straßenaufsichtsorgane beim Beschuldigten Alkoholisierungssymptome fest, weshalb dieser zur Durchführung eines Alkoholtestes aufgefordert wurde. Der am 28. März 2013 um 12:14 Uhr mittels Alkomat durchgeführte Test verlief positiv und ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,48 mg/l (0,96 Promille).
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 2. April 2013, Zahl VL7-FS-17936/13 (7-Fentz-233/13) wurde NN die Lenkerberechtigung der Klassen AM und B auf die Dauer von einem Monat, gerechnet ab dem 28. März 2013 bis 28. April 2013 entzogen. Überdies wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 1.100,-- verhängt, wobei Ratenzahlungen in der Höhe von EUR 100,-gewährt wurden.
Grund der negativen Stimmung des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt war unter anderem ein Dienstellenbesuch des Zentralausschussmitgliedes der Postgewerkschaft Manfred W., der die Mitarbeiter über die Schließung der Zustellbasis und im Besonderen über die Auswirkungen der neuen Betriebsvereinbarung informieren sollte. Aufgrund der Aussagen im Zuge dieses Dienststellenbesuches, dass die Postgewerkschaft an der Arbeitssituation nichts ändern könne und dass viele Dinge nicht nachvollziehbar seien, war der Beschuldigte aufgeregt und sehr frustriert.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2013, aus der Disziplinaranzeige des Personalamtes Klagenfurt vom 11. Juni 2013, der niederschriftlichen Einvernahme vom 10. April 2013, dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 2. April 2013, Zahl VL7-FS-17936/13 (7-Fentz-233/13), der Dienstbeurteilung vom 12. April 2013 und den SAP-Ausdrucken.
Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich beider Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses vom 19. August 2013 voll geständig und einsichtig.
Das absolute Alkoholverbot gründet sich auf die Vorschriften der Dienstanweisung „Unfallverhütung Post – Leitfaden für Vorgesetzte zur Unterweisung von Mitarbeitern“, Punkte A. 1. und 8. Die Weisung, ein absolutes Alkoholverbot einzuhalten, ist jedenfalls gerechtfertigt und sinnvoll, um einen möglichst rationellen und sicheren Arbeitseinsatz, insbesondere im Lenkdienst, zu gewährleisten und wahrnehmbaren Alkoholgeruch der im Kundenverkehr beschäftigten Mitarbeiter zu vermeiden.
In den jährlich durchgeführten Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsschulungen werden alle Mitarbeiter regelmäßig auf das absolute Alkoholverbot im Dienst, das sich für Mitarbeiter, die im Dienst ein Kraftfahrzeug zu lenken haben, auch auf einen allfälligen Restalkoholgehalt bezieht, hingewiesen und geschult. Es geht dabei nicht nur um das erhöhte Sicherheitsrisiko sondern auch um den damit verbundenen Imageschaden für den Dienstgeber und um Haftungsfragen, die den Dienstgeber treffen können.
Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes, stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).
Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters im motorisierten Zustelldienst einen großen Stellenwert darstellt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Fahrdienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters im motorisierten Zustelldienst einen großen Stellenwert darstellt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).
Der Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung stellt außerdem ein konkretes Erfordernis für die Bewältigung der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten dar. Bei einem Beamten im Zustelldienst der Österreichischen Post AG wird die Mobilität im Rahmen seiner Dienstausübung gefordert und wird dem Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges ebenfalls ein hoher Stellenwert eingeräumt.
Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor (vgl. BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00). Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vor vergleiche BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00).
Der Senat sieht den Weisungsverstoß als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung an. Der Entzug der Lenkerberechtigung (Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979) wird als Erschwernisgrund nach § 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet.Der Senat sieht den Weisungsverstoß als die schwerwiegendere Dienstpflichtverletzung an. Der Entzug der Lenkerberechtigung (Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) wird als Erschwernisgrund nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG 1979 gewertet.
Mildernd wurden sein reumütiges Geständnis, seine disziplinäre Unbescholtenheit und seine langjährigen ausgezeichneten Leistungen als Zusteller gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier Dienstpflichtverletzungen.
Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 600,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im unteren Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.
Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten überdies mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.
Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015