TE Dok 2013/9/19 K05-DK/09/13

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Veröffentlicht am 19.09.2013
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Entzug der Lenkerberechtigung; Lenken eines Privat-PKW in alkoholisiertem Zustand

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Elgar Breiling und ADir Claus Kosiak als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IX nach der am 19. September 2013 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Mag. Alexander Brandl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Elgar Breiling und ADir Claus Kosiak als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch neun nach der am 19. September 2013 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Mag. Alexander Brandl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Zusteller in der Zustellbasis XX Zusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

Er hat

am 4. März 2013 in seiner Freizeit um 16:17 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen FE .. auf der Ossiacher Straße B 94, auf Höhe km 24,2 in Feldkirchen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,71 mg/l (1,42 Promille) gelenkt und damit den Entzug seiner Lenkerberechtigung für die Dauer von 4 Monaten herbeigeführt, obwohl er wusste, dass er seine Lenkerberechtigung zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Landzusteller benötigt.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich

in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)in seinem gesamten Verhalten auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben Bedacht zu nehmen (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe des

V e r w e i s e srömisch fünf e r w e i s e s

verhängt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1986 im Postdienst und wird in der Zustellbasis XX als Landzusteller verwendet. NN steht seit 1986 im Postdienst und wird in der Zustellbasis römisch zwanzig als Landzusteller verwendet.

Als Landzusteller hat NN seinen Zustelldienst mit einem Dienstfahrzeug zu erbringen. In der Zustellbasis X gibt es keine Zustellarbeitsplätze ohne Motorisierung, d.h. es ist in jedem Fall der Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung erforderlich.Als Landzusteller hat NN seinen Zustelldienst mit einem Dienstfahrzeug zu erbringen. In der Zustellbasis römisch zehn gibt es keine Zustellarbeitsplätze ohne Motorisierung, d.h. es ist in jedem Fall der Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung erforderlich.

Aus der Dienstbeurteilung des Beschuldigten vom 14. März 2013 geht unter anderem hervor, dass der Beschuldigte die ihm übertragenen Aufgaben als Zusteller pünktlich und mit größter Sorgfalt erledigt. Die Qualität seiner Arbeit ist überdurchschnittlich. Er zeigt Bereitschaft zu Dienstzusammenziehungen. Der Umgang mit Vorgesetzten und Kollegen ist vorbildlich. Das kundenorientierte Verhalten ist stark ausgeprägt, Kundenbeschwerden gibt es keine.

NN ist am 4. März 2013, außerhalb seiner Dienstzeit, nach einem Besuch bei seinem Schwiegervater im Krankenhaus, in einen Gasthof eingekehrt und hat alkoholische Getränke konsumiert. Er hat nach Inbetriebnahme seines Privatfahrzeuges nicht gedacht, dass er die erlaubte Promillegrenze überschritten habe.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 11. März 2013, Zahl FE6-FSE-7955/2013 (002/2013) wurde NN von Amts wegen die Lenkerberechtigung für die Klassen AM, A, B und F für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab dem 4. März 2013, entzogen. Überdies wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 1.400,-- verhängt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 11. März 2013, Zahl FE6-FSE-7955/2013 (002 aus 2013,) wurde NN von Amts wegen die Lenkerberechtigung für die Klassen AM, A, B und F für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab dem 4. März 2013, entzogen. Überdies wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 1.400,-- verhängt.

Als begleitende Maßnahme zur ausgesprochenen Entziehung der Lenkerberechtigung wurde überdies angeordnet, dass sich der Beschuldigte vor Ablauf der Entzugszeit einer Nachschulung zu unterziehen hat, die zwischenzeitlich von ihm absolviert wurde.

NN hat für die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung um Herabsetzung auf 20 Wochendienststunden ersucht. Mit Bescheid der Dienstbehörde, GZ 20-87168-2013 vom 10. April 2013 wurde der Herabsetzung auf 20 Wochendienststunden vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 zugestimmt. Der Beamte wurde seit 8. März 2013 im Vorverteildienst in der Zustellbasis XX in Kärnten verwendet.NN hat für die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung um Herabsetzung auf 20 Wochendienststunden ersucht. Mit Bescheid der Dienstbehörde, GZ 20-87168-2013 vom 10. April 2013 wurde der Herabsetzung auf 20 Wochendienststunden vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 zugestimmt. Der Beamte wurde seit 8. März 2013 im Vorverteildienst in der Zustellbasis römisch zwanzig in Kärnten verwendet.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2013, aus der Disziplinaranzeige des Personalamtes Klagenfurt vom 11. Juni 2013, der niederschriftlichen Einvernahme vom 5. März 2013, dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 11. März 2013, Zahl FE6-FSE-7955/2013, der Dienstbeurteilung vom 14. März 2013 und den SAP-Ausdrucken.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich der im Einleitungsbeschluss vom 19. August 2013 wiedergegebenen Anschuldigungen voll geständig und einsichtig. Er wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich um den verfahrensgegenständlichen Vorfall um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt hat, der ihm sehr leid tue.

Das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand ist nach den Bestimmungen der StVO ausdrücklich verboten und führt, abhängig vom Grad der Alkoholisierung, neben einer Verwaltungsstrafe zwangsläufig zum Entzug der Lenkerberechtigung. Der Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung stellt aber ein konkretes Erfordernis für die Bewältigung der dienstlichen Aufgaben des Beschuldigten dar, wobei es im gegenständlichen Fall auf seiner Zustellbasis in der Zustellung keine Alternative gibt. Bei einem Beamten im Zustelldienst der Österreichischen Post AG wird die Mobilität im Rahmen seiner Dienstausübung gefordert und wird dem Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges ein besonders hoher Stellenwert eingeräumt.

Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 vor (vgl. BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00). Wenn ein Beamter für den Zeitraum des Entzuges der Lenkerberechtigung nicht zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges eingesetzt werden kann, obwohl dies ein dienstliches Erfordernis darstellt, dann liegt ein besonderer Funktionsbezug und damit eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 vor vergleiche BerK 19. Juni 2000, GZ 25/7–BK/00).

Der Beschuldigte hat es seinem reumütigen Geständnis, seiner bisherigen disziplinären Unbescholtenheit und der langjährigen ausgezeichneten Leistungen als Zusteller zu verdanken, dass der Senat bei der verhängten Disziplinarstrafe im absolut untersten Bereich geblieben ist und mit der Disziplinarstrafe des Verweises das Auslangen gefunden hat. Bei einem Wiederholungsfall kann und darf aber nicht mehr von einer derart milden Bestrafung ausgegangen werden.

Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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