Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
Fahrerflucht mit Dienstfahrzeug; unterlassene Meldung eines VerkehrsunfallesText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Elgar Breiling und ADir Claus Kosiak als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IX nach der am 19. September 2013 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Dr. Egbert Frimmel durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Elgar Breiling und ADir Claus Kosiak als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch neun nach der am 19. September 2013 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes HR Dr. Wilfried Traar und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Dr. Egbert Frimmel durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Paketzusteller in der KEP-Zustellbasis XXPaketzusteller in der KEP-Zustellbasis römisch zwanzig
ist
s c h u l d i g.
Er hat
1. am 5. März 2013 in XX, K., um ca. 17:20 Uhr mit seinem Dienstfahrzeug PT .. ein parkendes Fahrzeug mit dem Kennzeichen K .. beschädigt und ohne Kontaktaufnahme mit dem Unfallgegner Fahrerflucht begangen sowie diesen Unfall weder seinem Vorgesetzten noch der Polizei gemeldet,1. am 5. März 2013 in römisch zwanzig, K., um ca. 17:20 Uhr mit seinem Dienstfahrzeug PT .. ein parkendes Fahrzeug mit dem Kennzeichen K .. beschädigt und ohne Kontaktaufnahme mit dem Unfallgegner Fahrerflucht begangen sowie diesen Unfall weder seinem Vorgesetzten noch der Polizei gemeldet,
2. am 6. März 2013 in XX, K. 48 um ca. 11:15 Uhr mit seinem Dienstfahrzeug PT .. ein parkendes Fahrzeug mit dem Kennzeichen K .. beim Rücksetzen beschädigt und ohne Kontaktaufnahme mit dem Unfallgegner Fahrerflucht begangen sowie diesen Unfall weder seinem Vorgesetzten noch der Polizei gemeldet.2. am 6. März 2013 in römisch zwanzig, K. 48 um ca. 11:15 Uhr mit seinem Dienstfahrzeug PT .. ein parkendes Fahrzeug mit dem Kennzeichen K .. beim Rücksetzen beschädigt und ohne Kontaktaufnahme mit dem Unfallgegner Fahrerflucht begangen sowie diesen Unfall weder seinem Vorgesetzten noch der Polizei gemeldet.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 nämlich,
in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)
sowie
seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
G e l d b u ß e
in Höhe von EUR 450,--
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 9 Monatsraten zu EUR 50,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 9 Monatsraten zu EUR 50,-- bewilligt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1974 im Postdienst und wird in der KEP-Zustellbasis XX als Paketzusteller verwendet. NN steht seit 1974 im Postdienst und wird in der KEP-Zustellbasis römisch zwanzig als Paketzusteller verwendet.
Aus der Dienstbeurteilung vom 27. März 2013 geht unter anderem hervor, dass der Beschuldigte die ihm übertragenen Aufgaben als Paketzusteller zuverlässig und zur vollsten Zufriedenheit erledigt. Er zeige Bereitschaft zu Dienstzusammenziehungen. Weiters gäbe es keine nennenswerten Kundenbeschwerden oder Nachforschungen.
Am 6. März 2013 erstattete ein am Tathergang Unbeteiligter in der Polizeiinspektion ZZ Anzeige gegen den Lenker der Postfahrzeuges PT ... Es wurde beobachtet, wie am 5. März 2013 um ca. 17:20 Uhr in der K. 15, XX ein parkendes Fahrzeug, amtliches Kennzeichen K .., vom Lenker des Postfahrzeuges PT .. beim Vorbeifahren beschädigt wurde (Anzeigenbestätigung der PI ZZ, GZ C2/18017/2013-well). Am 6. März 2013 erstattete ein am Tathergang Unbeteiligter in der Polizeiinspektion ZZ Anzeige gegen den Lenker der Postfahrzeuges PT ... Es wurde beobachtet, wie am 5. März 2013 um ca. 17:20 Uhr in der K. 15, römisch zwanzig ein parkendes Fahrzeug, amtliches Kennzeichen K .., vom Lenker des Postfahrzeuges PT .. beim Vorbeifahren beschädigt wurde (Anzeigenbestätigung der PI ZZ, GZ C2/18017/2013-well).
Am 6. März 2013 um ca. 11:15 Uhr wurde von einer Anrainerin der K. in XX beobachtet, wie das Postfahrzeug PT .. einen parkenden PKW mit dem amtlichen Kennzeichen K .., in der K. 48, XX beim Rückwärtsfahren beschädigte. Sie beobachtete weiters, dass der Lenker des Postfahrzeuges anhielt, ausstieg, den Schaden besichtigte und schließlich weiterfuhr. Die Anrainerin informierte die Fahrzeughalterin vom Vorfall, die wiederum Anzeige bei der Polizeiinspektion ZZ, erstattete (Anzeigenbestätigung der PI ZZ, GZ C2/17878/2013-well).Am 6. März 2013 um ca. 11:15 Uhr wurde von einer Anrainerin der K. in römisch zwanzig beobachtet, wie das Postfahrzeug PT .. einen parkenden PKW mit dem amtlichen Kennzeichen K .., in der K. 48, römisch zwanzig beim Rückwärtsfahren beschädigte. Sie beobachtete weiters, dass der Lenker des Postfahrzeuges anhielt, ausstieg, den Schaden besichtigte und schließlich weiterfuhr. Die Anrainerin informierte die Fahrzeughalterin vom Vorfall, die wiederum Anzeige bei der Polizeiinspektion ZZ, erstattete (Anzeigenbestätigung der PI ZZ, GZ C2/17878/2013-well).
In beiden Fällen war der Beschuldigte Lenker des betreffenden Postfahrzeuges PT ...
Sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vom 18. März 2013 als auch in der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte angegeben, dass er zum Zeitpunkt der Vorfälle gesundheitlich schwer angeschlagen war und aus diesem Grund den Unfall vom 6. März 2013 praktisch nicht bemerkt habe. Den Unfall vom 5. März 2013 habe der Beschuldigte zwar bemerkt, habe aber vom Dienstfahrzeug aus, keine Beschädigung des berührten Fahrzeuges erkennen können.
Ausdrücklich gibt der Beschuldigte an, dass es ihm leid tue, die Unfälle nicht ordnungsgemäß gemeldet und mit seinem Verhalten dem Ansehen der Österreichischen Post AG in der Öffentlichkeit geschadet habe.
Im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens wurde aufgrund der Handlungsweise des Beschuldigten am 6. März 2013 über diesen mit rechtskräftigen Straferkenntnissen der Landespolizeidirektion Klagenfurt vom 5. Juni 2013, GZ S-15971/13, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,-- (Fahrerflucht gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960) und EUR 50,-- (Verletzung der Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960) ausgesprochen. Im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens wurde aufgrund der Handlungsweise des Beschuldigten am 6. März 2013 über diesen mit rechtskräftigen Straferkenntnissen der Landespolizeidirektion Klagenfurt vom 5. Juni 2013, GZ S-15971/13, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80,-- (Fahrerflucht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960) und EUR 50,-- (Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960) ausgesprochen.
Aufgrund der Handlungsweise des Beschuldigten am 5. März 2013 wurde über den Beschuldigten mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Klagenfurt vom 29. Mai 2013, GZ S-15972/13 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (Delikt § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960) und EUR 150,-- (Delikt § 4 Abs. 5 StVO 1960) ausgesprochen.Aufgrund der Handlungsweise des Beschuldigten am 5. März 2013 wurde über den Beschuldigten mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Klagenfurt vom 29. Mai 2013, GZ S-15972/13 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- (Delikt Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960) und EUR 150,-- (Delikt Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960) ausgesprochen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2013, aus der Disziplinaranzeige des Personalamtes Klagenfurt vom 2. Mai 2013, 20-87123-2013, der niederschriftlichen Einvernahme des Beschuldigten vom 18. März 2013, der Dienstbeurteilung vom 27. März 2013 und den SAP-Ausdrucken.
Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich aller Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses vom 19. August 2013 voll geständig.
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist der Senat an die Ergebnisse des Verwaltungsstrafverfahrens, demnach an die dem Spruch des rechtskräftigen Straferkenntnisses zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen, auch bezüglich der subjektiven Tatseite, gebunden. Aufgrund der erfolgten verwaltungsbehördlichen Verurteilung des Beschuldigten war in diesem Fall zu prüfen, ob ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 BDG 1979 vorliegt, da die Verwaltungsstrafbehörde nicht den spezifischen dienstrechtlichen Aspekt, nämlich das Funktionieren des Dienstbetriebes der Österreichischen Post AG zu gewährleisten, entsprechend berücksichtigt. Überdies enthält die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher nicht vom Verwaltungsstrafrecht umfasst ist. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist der Senat an die Ergebnisse des Verwaltungsstrafverfahrens, demnach an die dem Spruch des rechtskräftigen Straferkenntnisses zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen, auch bezüglich der subjektiven Tatseite, gebunden. Aufgrund der erfolgten verwaltungsbehördlichen Verurteilung des Beschuldigten war in diesem Fall zu prüfen, ob ein disziplinärer Überhang im Sinne des Paragraph 95, BDG 1979 vorliegt, da die Verwaltungsstrafbehörde nicht den spezifischen dienstrechtlichen Aspekt, nämlich das Funktionieren des Dienstbetriebes der Österreichischen Post AG zu gewährleisten, entsprechend berücksichtigt. Überdies enthält die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher nicht vom Verwaltungsstrafrecht umfasst ist.
Ein disziplinärer Überhang ist im vorliegenden Fall zweifellos gegeben, da bei beiden Vorfällen ein konkreter Imageverlust für das Unternehmen festgestellt werden musste. Auch wird durch das Nichtmelden von Unfällen bzw. die Beschädigung von Fremdfahrzeugen der Dienstbetrieb erheblich gestört.
Die Unterstützung seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind zweifelsohne eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Die Unterstützung seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind zweifelsohne eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).
Die vorliegenden Dienstpflichtverletzungen, die den Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben als Paketzusteller gerade im Verkehrsdienst betreffen, sind keine Bagatelldelikte, sondern schwerwiegend, da das Verursachen von Sachschäden und die in weiterer Folge begangene Fahrerflucht – objektiv betrachtet – gravierende Delikte darstellen.
Die durchaus glaubwürdigen Aussagen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser zum Tatzeitpunkt gesundheitlich angeschlagen und seine Wahrnehmungsfähigkeit entsprechend beeinträchtigt war, wurde bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt.
Mildernd wurden sein reumütiges Geständnis, seine disziplinäre Unbescholtenheit und seine guten Leistungen als Zusteller gewertet, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Dienstpflichtverletzungen.
Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 450,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im unteren Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.
Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten überdies mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.
Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2015