RS Dok 2013/9/23 18/10-DOK/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2013
beobachten
merken

Schlagworte

Universitätsprofessor, Freiheit der Wissenschaft und Lehre, allgemeine Dienstpflichten, Ansehen des Amtes, Vertrauen der Allgemeinheit

Rechtssatz

§ 43 Abs. 2 BDG zielt keineswegs darauf ab, das Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre zu beschränken. Diese Bestimmung findet vielmehr allgemein auf die von ihrem persönlichen Geltungsbereich erfassten Personen – das sind alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen („Beamte“; § 1 Abs. 1 BDG) – Anwendung (zur Geltung der dienstrechtlichen Vorschriften auch für die im Bereich der Wissenschaft und ihrer Lehre tätigen Personen vgl. etwa VfSlg. 1777/1949, 2345/1952, 3068/1956, 3565/1959, 4323/1962, 4732/1964, 4881/1964). Es kann sich demnach kein (Bundes-) Beamter der Anwendung dieser Vorschrift unter Berufung auf dieses Grundrecht entziehen. Im Bereich der Wissenschaft und ihrer Lehre tätige Beamte sind demnach insoweit gegenüber sonstigen Beamten nicht privilegiert. Dies gilt nicht nur für Beamte, die einer solchen Tätigkeit im Rahmen ihrer Aufgaben obliegen (wie Hochschullehrer, s. dazu § 155 BDG), sondern gleichermaßen auch für Beamte, die der Wissenschaft und/oder ihrer Lehre außerhalb der Wahrnehmung der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes (§ 36 BDG) nachgehen.Paragraph 43, Absatz 2, BDG zielt keineswegs darauf ab, das Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre zu beschränken. Diese Bestimmung findet vielmehr allgemein auf die von ihrem persönlichen Geltungsbereich erfassten Personen – das sind alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen („Beamte“; Paragraph eins, Absatz eins, BDG) – Anwendung (zur Geltung der dienstrechtlichen Vorschriften auch für die im Bereich der Wissenschaft und ihrer Lehre tätigen Personen vergleiche etwa VfSlg. 1777 aus 1949,, 2345 aus 1952,, 3068 aus 1956,, 3565 aus 1959,, 4323 aus 1962,, 4732 aus 1964,, 4881 aus 1964,). Es kann sich demnach kein (Bundes-) Beamter der Anwendung dieser Vorschrift unter Berufung auf dieses Grundrecht entziehen. Im Bereich der Wissenschaft und ihrer Lehre tätige Beamte sind demnach insoweit gegenüber sonstigen Beamten nicht privilegiert. Dies gilt nicht nur für Beamte, die einer solchen Tätigkeit im Rahmen ihrer Aufgaben obliegen (wie Hochschullehrer, s. dazu Paragraph 155, BDG), sondern gleichermaßen auch für Beamte, die der Wissenschaft und/oder ihrer Lehre außerhalb der Wahrnehmung der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes (Paragraph 36, BDG) nachgehen.

§ 43 Abs. 2 BDG findet somit auf öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes auch insoweit Anwendung, als diese – dienstlich oder außerdienstlich – im Bereich der Wissenschaft und/oder ihrer Lehre tätig sind; diese Bestimmung ist nicht wegen Eingriffes in dieses Grundrecht verfassungswidrig.Paragraph 43, Absatz 2, BDG findet somit auf öffentlich-rechtlich Bedienstete des Bundes auch insoweit Anwendung, als diese – dienstlich oder außerdienstlich – im Bereich der Wissenschaft und/oder ihrer Lehre tätig sind; diese Bestimmung ist nicht wegen Eingriffes in dieses Grundrecht verfassungswidrig.

Selbst wenn das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangte, was den nachstehenden Darlegungen zufolge tatsächlich nicht der Fall ist, hätte also eine Abwägung zwischen dieser Freiheit und jenem Rechtsgut, zu dessen Schutz der Eingriff erfolgte, stattzufinden.

Da die Bestrafung des beschuldigten Beamten wegen – auf Grund der Sorglosigkeit der Auswahl der von ihm herangezogenen Beispiele sowie seiner Wortwahl – im Ergebnis gegenüber zwei Printmedien einen Teil der Bevölkerung (nämlich insbesondere jenen mosaischen Bekenntnisses) in der Öffentlichkeit bzw. Halb-Öffentlichkeit herabwürdigenden und die durch das NS-Regime des Dritten Reiches geschaffene, durch keinerlei Umstände zu relativierende oder gar zu beschönigende Faktenlage, die gesichertes Wissen weltweit darstellt, objektiv in Zweifel ziehenden Formulierungen erfolgte, und nicht etwa wegen eines wissenschaftlichen Diskurses innerhalb des Fachgebietes, für das ihm die Lehrbefugnis verliehen wurde, geht das Abstellen des Beschuldigten auf das ihm verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre bereits deshalb ins Leere.

Abgesehen davon handelt es sich bei den inkriminierten Äußerungen des beschuldigten Professors im Übrigen teilweise schon von vornherein keineswegs um wissenschaftliche Aussagen, sondern um schlichte Wertungen (Werturteile); auch deshalb können diese nicht vom Schutz des Art. 17 StGG umfasst sein. Mit der Argumentation des Berufungswerbers dahingehend, dass er sämtliche seiner Äußerungen im Rahmen des von ihm ebenfalls unterrichteten wissenschaftlichen Fachgebietes „Wissensmanagement“ („Wissenschaftstheorie“), in dem er auch forsche und zudem bereits auf eigene Publikationen verweisen könne, getätigt habe, vermag er somit nichts für sich zu gewinnen.Abgesehen davon handelt es sich bei den inkriminierten Äußerungen des beschuldigten Professors im Übrigen teilweise schon von vornherein keineswegs um wissenschaftliche Aussagen, sondern um schlichte Wertungen (Werturteile); auch deshalb können diese nicht vom Schutz des Artikel 17, StGG umfasst sein. Mit der Argumentation des Berufungswerbers dahingehend, dass er sämtliche seiner Äußerungen im Rahmen des von ihm ebenfalls unterrichteten wissenschaftlichen Fachgebietes „Wissensmanagement“ („Wissenschaftstheorie“), in dem er auch forsche und zudem bereits auf eigene Publikationen verweisen könne, getätigt habe, vermag er somit nichts für sich zu gewinnen.

Bei den Äußerungen des Beschuldigten handelt es sich daher insgesamt nicht um solche im Rahmen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre. Mangels Vorliegens einer im Grunde des Art. 17 StGG schutzwürdigen Sache kommt eine Verletzung des in dieser Verfassungsbestimmung garantierten Grundrechtes im vorliegenden Fall demnach nicht in Betracht.Bei den Äußerungen des Beschuldigten handelt es sich daher insgesamt nicht um solche im Rahmen der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre. Mangels Vorliegens einer im Grunde des Artikel 17, StGG schutzwürdigen Sache kommt eine Verletzung des in dieser Verfassungsbestimmung garantierten Grundrechtes im vorliegenden Fall demnach nicht in Betracht.

DK:    Geldstrafe 1 MB (Ber d Besch)

DOK:  Bestätigung

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten