Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
PostBea, strafgerichtliche Verurteilung wegen Suchtgifthandels, negative Zukunftsprognose, EntlassungText
Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrat Dr. Alois SCHITTENGRUBER als Senatsvorsitzenden sowie Rat Mag. Felix KOLLMANN und Abteilungsleiterin Ministerialrätin Dr. Silvia JANIK als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XIX nach der am 27. August 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Oberoffizial M über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Kurt JELINEK, Nonntaler Hauptstraße 1A, 5020 Salzburg, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 12. März 2013, GZ s 2/25-DK VII/11, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrat Dr. Alois SCHITTENGRUBER als Senatsvorsitzenden sowie Rat Mag. Felix KOLLMANN und Abteilungsleiterin Ministerialrätin Dr. Silvia JANIK als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch neunzehn nach der am 27. August 2013 in Anwesenheit des Schriftführers Mag. Bernhard LOIBL durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Oberoffizial M über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Kurt JELINEK, Nonntaler Hauptstraße 1A, 5020 Salzburg, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 12. März 2013, GZ s 2/25-DK VII/11, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:
Die Berufung des Beschuldigten wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 105 BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.Die Berufung des Beschuldigten wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis bestätigt.
Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
B e g r ü n d u n g
I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen zu Recht erkannt:
"M
zuletzt als fachlicher Hilfsdienst in der Vorsortierung im VZ Brief S
und seit Oktober 2010 vom Dienst suspendiert
ist schuldig
er hat laut rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes S vom 12. Dezember 2012, 34 Hv 46/11 m-147, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, 5. Fall und Abs 4 Z 3 SMG, zum Teil als Beitragstäter nach § 12, 3. Fall StGB und die Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 2. Fall SMG und des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG begangen, wofür er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt wurde, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 17 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen sowie die vom 5.10.2010 bis 12.11.2010 erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft dem unbedingt zu verbüßenden Teil der Freiheitsstrafe von 5 Monaten angerechnet wurde.er hat laut rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes S vom 12. Dezember 2012, 34 Hv 46/11 m-147, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, zum Teil als Beitragstäter nach Paragraph 12, 3, Fall StGB und die Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall SMG und des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG begangen, wofür er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt wurde, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 17 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen sowie die vom 5.10.2010 bis 12.11.2010 erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft dem unbedingt zu verbüßenden Teil der Freiheitsstrafe von 5 Monaten angerechnet wurde.
M hat dadurch nicht nur gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen sondern auch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F, (BDG 1979), nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.M hat dadurch nicht nur gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen sondern auch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F, (BDG 1979), nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird über ihn gemäß § 126 Abs. 2 i.V. mit § 92 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Verfahrenskosten sind keine angefallen.“Es wird über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, i.V. mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Verfahrenskosten sind keine angefallen.“
Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu im Wesentlichen aus,
„M, steht seit 1990 im Postdienst und wurde zuletzt im Verteilzentrum Brief S im Vorverteildienst verwendet.
Dienstlich gesehen kann nichts Negatives über M gesagt werden. Er wird als unauffälliger Mitarbeiter beschrieben und ist seinen dienstlichen Aufgaben immer zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten nachgekommen.
Nachdem die Dienstbehörde im November 2010 in Erfahrung bringen konnte, dass sich M vom 5. Oktober 2012 bis 12.11.2010 in Untersuchungshaft befand, wurde er mit Bescheid des Personalamtes S vom 22. November 2012, GZ 613289-10, bzw. mit ho. Beschluss vom 30. November 2012, GZ 2 14/4-DK XI/10 vom Dienst suspendiert.
Mit Urteil des Landesgerichtes S vom 12. Dezember 2012, 34 Hv 46/11 m-147 wurde M wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall und Abs 4 Z 3 SMG, zum Teil als Beitragstäter nach § 12, 3. Fall StGB (Pkt. 1) und der Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 2. Fall SMG (Pkt. 2) und des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG (Pkt. 3) unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 17 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes S vom 12. Dezember 2012, 34 Hv 46/11 m-147 wurde M wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, zum Teil als Beitragstäter nach Paragraph 12, 3, Fall StGB (Pkt. 1) und der Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall SMG (Pkt. 2) und des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG (Pkt. 3) unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 17 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Demnach hat M
1. zumindest 5.095 Gramm Cannabisprodukte (= 687 Gramm Reinsubstanz), sohin Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, in mehreren Angriffen anderen überlassen und dazu beigetragen, und zwar:1. zumindest 5.095 Gramm Cannabisprodukte (= 687 Gramm Reinsubstanz), sohin Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, in mehreren Angriffen anderen überlassen und dazu beigetragen, und zwar:
a) im Zeitraum April 2009 bis Oktober 2010, indem er an nachfolgende Suchtgiftabnehmer nachgenannte Suchtgiftmengen teils verkaufte, teils unentgeltlich übergab, und zwar an
aa) B 20 Gramm Cannabisprodukte
bb) K insgesamt 3.000 Gramm Cannabisprodukte zum Grammpreis von € 8,00
cc) G 1 Gramm Cannabisprodukte
dd) K, insgesamt 75 Gramm Cannabisprodukte zum Grammpreis von € 10,--;
b) im Zeitraum von Feber 2010 bis zum 5.10.2010 den Suchtgifthandel des S dadurch unterstützt, dass er aus Suchtgiftverkäufen stammendes Bargeld von zumindest € 4.900,-- sowie insgesamt 2.000 Gramm Cannabisprodukte, welche letztendlich auch von S verkauft wurden, von diesem übernahm und bei sich in der Wohnung aufbewahrte;
2. am 5.10.2010 insgesamt 185 Gramm Cannabisprodukte brutto (entspricht mindestens 24 Gramm Reinsubstanz), sohin Suchtgift in einer Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und2. am 5.10.2010 insgesamt 185 Gramm Cannabisprodukte brutto (entspricht mindestens 24 Gramm Reinsubstanz), sohin Suchtgift in einer Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und
3. Im Zeitraum von Mitte 2008 bis zu seiner Festnahme am 5.10.2010 unbekannte Mengen an Cannabisprodukten erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung durch die Polizei besessen.
Der ex lege mit der verhängten Freiheitsstrafe über 12 Monate nach § 27 Abs. 1 StGB eintretende Amtsverlust wurde nach § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen. Das Urteil ist mit 18. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen.Der ex lege mit der verhängten Freiheitsstrafe über 12 Monate nach Paragraph 27, Absatz eins, StGB eintretende Amtsverlust wurde nach Paragraph 44, Absatz 2, StGB bedingt nachgesehen. Das Urteil ist mit 18. Dezember 2012 in Rechtskraft erwachsen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 12. März 2013, der Disziplinaranzeige vom 3. Feber 2012, GZ 614365, dem Schreiben des LG S vom 22. Feber 2012, 34 Hv 46/11m-1, dem Protokollvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichtes S vom 12. Dezember 2012, 34 Hv 46/11m-147, und den SAP-Ausdrucken.
Anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Die Handlungsgesichtspunkte liegen vorwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine dienstlichen Pflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen oder aus - seit dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008 nunmehr auch - generalpräventiven Erwägungen nicht möglich ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden (§ 93 Abs. 1 BDG).Anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Die Handlungsgesichtspunkte liegen vorwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine dienstlichen Pflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen oder aus - seit dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, nunmehr auch - generalpräventiven Erwägungen nicht möglich ist, im Wege der Entlassung aus dem Dienstverhältnis entfernt werden (Paragraph 93, Absatz eins, BDG).
Trotz der erfolgten strafrechtlichen Verurteilung hat der beschuldigte Beamte ein Verhalten gesetzt, das über den besonderen Funktionsbezug hinaus im Sinne eines allgemeinen Funktionsbezuges vorwerfbar und geeignet ist, das Ansehen des Dienstes iSd § 43 Abs 2 BDG massiv zu schädigen. Ein strafbares Fehlverhalten in dieser Größenordnung (Suchtmittelkonsum und Suchtgifthandel zur Finanzierung des eigenen Suchtmittelbedarfes) ist bei jedem Beamten, gleich welcher Funktion und ungeachtet der außerdienstlichen Begehung disziplinär vorwerfbar und stellt eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar.Trotz der erfolgten strafrechtlichen Verurteilung hat der beschuldigte Beamte ein Verhalten gesetzt, das über den besonderen Funktionsbezug hinaus im Sinne eines allgemeinen Funktionsbezuges vorwerfbar und geeignet ist, das Ansehen des Dienstes iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG massiv zu schädigen. Ein strafbares Fehlverhalten in dieser Größenordnung (Suchtmittelkonsum und Suchtgifthandel zur Finanzierung des eigenen Suchtmittelbedarfes) ist bei jedem Beamten, gleich welcher Funktion und ungeachtet der außerdienstlichen Begehung disziplinär vorwerfbar und stellt eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Beschuldigte mit der Pflege seiner dementen Mutter überfordert sah und bisher dienstlich zufriedenstellende Leistungen erbracht hatte. Den Stellenwert, den der öffentlich-rechtliche Dienstgeber einer strafgerichtlichen Unbescholtenheit seiner Beamten einräumt, ergibt sich auch daraus, dass ein einwandfreier Leumund absolute Voraussetzung für eine Ernennung darstellt.
Mit seinen Straftaten hat der Beschuldigte strafrechtlich zwei Vergehen sowie ein Verbrechen zu verantworten, verbunden mit dem sich daraus ergebenden Strafrahmen. Es mag sein, dass er dabei eine untergeordnete Rolle gespielt hat, er hat aber sein Verhalten über einen längeren Zeitraum verbunden mit zahlreichen Wiederholungen gesetzt. Wie er selbst einräumt hat er sich am Suchtgifthandel beteiligt, um sich den eigenen Konsum zu finanzieren.
Die bereits im ersten Rechtsgang ausgesprochene bedingte Strafnachsicht des Amtsverlustes ändert nichts an der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Von der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe von 5 Monaten hat er bereits zum Nachteil seines Dienstgebers über 2 Monate in Untersuchungshaft verbracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei der Strafbemessung neben der genannten „objektiven Schwere“ der Tat insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, auf das Ansehen des Beschuldigten selbst und der gesamten Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten zu berücksichtigen sind. Die Bestrafung soll sich nach der Art und Schwere des Dienstvergehens richten. Sie muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen (VwGH 25.6.1992, 91/09/0148 u.v.a.).
Mit Dienstrechts-Novelle 2009 wurde in das BDG 1979 gegenüber der bisherigen Rechtslage ein zusätzliches Strafzumessungskriterium eingefügt, nämlich dass bei der Zumessung der Disziplinarstrafe nicht mehr nur Rücksicht darauf zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch darauf, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Generalprävention).
Aufgrund der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzung und der vorsätzlichen Tatbegehungen lassen auch die vorliegenden Milderungsgründe des reumütigen Geständnisses, der disziplinären Unbescholtenheit, der tadellosen Dienstleistungen und seiner für ihn nicht einfachen persönlichen Situation durch die Belastungen der Pflege seiner dementen Mutter eine weitere Belassung im Beamtendienstverhältnis nicht zu. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.“
II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und beantragt die Aufhebung der anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde ausgesprochene Disziplinarstrafe der Entlassung und die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Strafe.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung und beantragt die Aufhebung der anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde ausgesprochene Disziplinarstrafe der Entlassung und die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Strafe.
III. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hiezu erwogen:
Der Berufung des Beschuldigten kommt zur Strafbemessung keine Berechtigung zu.
Vorab ist festzustellen, dass sich die Berufung des Beschuldigten ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis hinsichtlich der Feststellungen zum Sachverhalt, zur subjektiven Tatseite, zur Frage der Schuld und damit auch zur Frage des Vorliegens eines disziplinären Überhanges nicht angefochten wurde. Gegenstand der Berufungsentscheidung ist daher hinsichtlich der Tatvorwürfe lediglich die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der übrigen Spruchteile ist hingegen Teilrechtskraft eingetreten (VwGH 18.10.1989, 86/09/0138).
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG in der anzuwendenden Fassung nach Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch gleicherweise darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten, aber auch andere Beamte von der Begehung gleichgelagerter Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG in der anzuwendenden Fassung nach Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch gleicherweise darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten, aber auch andere Beamte von der Begehung gleichgelagerter Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 93 Abs. 2 BDG ist, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG ist, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Fest steht, dass der Beschuldigte seitens Landesgerichtes S mit Urteil vom 12. Dezember 2012, 34 Hv 46/11 m-147 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, zum Teil als Beitragstäter nach § 12, 3. Fall StGB (Pkt. 1) und der Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 2. Fall SMG (Pkt. 2) und des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs. 2 SMG (Pkt. 3) unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt worden ist. Da an der objektiven Tatbestandsverwirklichung sowie am schuldhaften Fehlverhalten des Beschuldigten betreffend die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten somit gemäß § 95 Abs. 2 BDG keine begründeten Zweifel bestehen, ist im Folgenden allein die dafür ausgesprochene disziplinäre Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 14. November 2007, 2005/09/0115, hinzuweisen, mit welchem der VwGH seine bisherige disziplinarrechtliche Rechtsprechung weitreichend modifiziert hat.Fest steht, dass der Beschuldigte seitens Landesgerichtes S mit Urteil vom 12. Dezember 2012, 34 Hv 46/11 m-147 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5, Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, zum Teil als Beitragstäter nach Paragraph 12, 3, Fall StGB (Pkt. 1) und der Vergehen der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, 2. Fall SMG (Pkt. 2) und des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall und Absatz 2, SMG (Pkt. 3) unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten verurteilt worden ist. Da an der objektiven Tatbestandsverwirklichung sowie am schuldhaften Fehlverhalten des Beschuldigten betreffend die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten somit gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG keine begründeten Zweifel bestehen, ist im Folgenden allein die dafür ausgesprochene disziplinäre Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen. Im Zusammenhang mit der Strafbemessung ist auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 14. November 2007, 2005/09/0115, hinzuweisen, mit welchem der VwGH seine bisherige disziplinarrechtliche Rechtsprechung weitreichend modifiziert hat.
Anders als das Strafrecht bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Der maßgebliche Focus liegt daher überwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine Dienstpflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten aus spezial bzw. seit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 auch aus generalpräventiven Gründen nicht möglich ist, aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Mit der dem Disziplinarrecht zukommenden Ordnungsfunktion soll einer durch ein Dienstvergehen (eine Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnet werden, dessen Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und dessen Ansehen zu wahren.Anders als das Strafrecht bezweckt das Disziplinarrecht die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und erfüllt eine dem Interesse der Allgemeinheit dienende Ordnungsfunktion. Der maßgebliche Focus liegt daher überwiegend in der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetriebes. Durch die Disziplinarstrafe soll der der Disziplinargewalt Unterworfene entweder an seine Dienstpflichten gemahnt und angehalten werden, diese künftig zuverlässig zu erfüllen, oder, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Beschuldigten aus spezial bzw. seit Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auch aus generalpräventiven Gründen nicht möglich ist, aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Mit der dem Disziplinarrecht zukommenden Ordnungsfunktion soll einer durch ein Dienstvergehen (eine Dienstpflichtverletzung) verursachten Störung des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses mit dem Ziel begegnet werden, dessen Leistungsfähigkeit aufrecht zu erhalten und dessen Ansehen zu wahren.
Wie schon das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung (VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115) zum Ausdruck bringt, hat der Beschuldigte durch seine schweren und über einen längeren Zeitraum andauernden wiederholten Dienstpflichtverletzungen die Vertrauensbasis zu seinem Dienstgeber so nachhaltig zerstört, dass dem Dienstgeber seine Belassung im Dienst unzumutbar ist, da in Anbetracht des gesamten Persönlichkeitsbildes des Beschuldigten keine Gewähr besteht, dass er künftig ähnliche Dienstpflichtverletzungen unterlassen werde. Der Beschuldigte hat über einen längeren Zeitraum Suchtgifthandel betrieben, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren und damit in unentschuldbarer Weise Verfehlungen gesetzt. Dieses Fehlverhalten ist in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Bekämpfung des Suchtmittelhandels und Suchtmittelkonsums zukommt, jedenfalls schon aus generalpräventiven Erwägungen geeignet, die über den Beschuldigten verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung zu tragen.
Als mildernd waren lediglich die geständige Verantwortung des Beschuldigten, seine früher gute Dienstverrichtung, sein guter Lebenswandel vor Begehung der Taten, seine Unbescholtenheit, sein zumindest derzeitiges Bemühen zur Drogenkarenz sowie die auch psychische Belastungssituation durch die Pflege seiner dementen Mutter zu werten.
Dem stehen erschwerend der lange Tatzeitraum und die wiederholte Tatbegehung entgegen, wodurch die Strafmilderungsgründe aufgewogen werden.
Insgesamt wird durch die objektive Schwere und Mehrzahl der dem Beschuldigten angelasteten Verfehlungen eine so hohe Gefährlichkeit des Täters dargetan, dass nur mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung das Auslangen gefunden werden kann. Auch kann bei einer auf einer Wahrscheinlichkeitsannahme fußenden Durchschnittsbetrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte in Zukunft wohl verhalten wird, eine positive Zukunftsprognose ist bei ihm zu verneinen, da auch bei nunmehriger Drogenkarenz nach dem zweijährigen Drogenkonsum des Beschuldigten mit mittlerer Wahrscheinlichkeit das Eintreten eines Rückfalls zu erwarten ist. Diesfalls ist aber auch mit mittlerer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschuldigte wieder straffällig wird (Suchtgifthandel, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren); daher ist die Entlassung des Beschuldigten auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Insgesamt haben seine schweren Verfehlungen, wie bereits erwähnt, das Vertrauen in seine Dienstverrichtung in unwiederherstellbarer Weise zerstört, weswegen die DOK keine Möglichkeit sah, das Strafausmaß herabzusetzen. Dabei verkennt der erkennende Senat der Disziplinaroberkommission keineswegs das Bemühen des Beschuldigten zur Drogenkarenz, deren Beibehaltung ihm in seinem eigenen gesundheitlichen Interesse auch zu wünschen ist; in Anbetracht der negativen Zukunftsprognose des Beschuldigten kann dem aber keine für die Strafbemessung ausschlaggebende Bedeutung mehr zukommen.
In Anbetracht der Schwere der Dienstpflichtverletzungen erweist sich die Entlassung der Beschuldigten insgesamt, wie ausgeführt, schon aus generalpräventiven Erwägungen als gerechtfertigt, da der Handel mit Suchtgift bei keinem Beamten, gleich in welcher Verwendung, toleriert werden kann.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission konnte im Lichte der Bestimmung des § 125a Abs. 2 bzw. Abs. 3 Z 4 und Z 5 BDG abgesehen werden. Die Anwendung der Bestimmung des § 125a Abs. 2 BDG und des § 125a Abs. 3 Z 4 BDG ist im gegenständlichen Verfahren zulässig, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie die für die Strafbemessung maßgeblichen angeführten Erschwerungsgründe zum einen aus dem gegen den Beschuldigten ergangenen Strafurteil bzw. aus dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis, klar hervorgehen. Die Bestimmung des § 125a Abs. 3 Z 5 BDG konnte hingegen Anwendung finden, da die Milderungsgründe des Geständnisses und der Unbescholtenheit, des früher guten Lebenswandels sowie der zuvor guten Dienstverrichtung des Beschuldigten, sein Bemühen zur Drogenkarenz sowie die auch psychische Belastungssituation durch die Pflege seiner dementen Mutter, dem erkennenden Senat bereits aufgrund der Aktenlage bekannt geworden sind und weitere Milderungsgründe nicht ersichtlich bzw. absehbar sind.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission konnte im Lichte der Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 2, bzw. Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, BDG abgesehen werden. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 2, BDG und des Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 4, BDG ist im gegenständlichen Verfahren zulässig, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt sowie die für die Strafbemessung maßgeblichen angeführten Erschwerungsgründe zum einen aus dem gegen den Beschuldigten ergangenen Strafurteil bzw. aus dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis, klar hervorgehen. Die Bestimmung des Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 5, BDG konnte hingegen Anwendung finden, da die Milderungsgründe des Geständnisses und der Unbescholtenheit, des früher guten Lebenswandels sowie der zuvor guten Dienstverrichtung des Beschuldigten, sein Bemühen zur Drogenkarenz sowie die auch psychische Belastungssituation durch die Pflege seiner dementen Mutter, dem erkennenden Senat bereits aufgrund der Aktenlage bekannt geworden sind und weitere Milderungsgründe nicht ersichtlich bzw. absehbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2013