Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Lehrer, Dienstpflichtverletzung, Vertrauen der Allgemeinheit, Missachtung der notwendigen Distanz zu Schülerin, unpädagogisches Verhalten, Beamter des Ruhestandes, VerweisText
Die Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen beim Landesschulrat für Tirol hat durch HR Dr. Reinhold RAFFLER als Senatsvorsitzenden sowie Direktor HR Mag. Dr. NN und Professor OStR Mag. NN als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates im Beisein des Disziplinaranwaltes Dr. Armin ANDERGASSEN und der Schriftführerin Mag. Julia WENDT nach der am 16. September 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung in der Disziplinarsache betreffend Professor Mag. NN zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
Professor Mag. NN ist schuldig,
1.
er hat anlässlich der Maturafeier am xx 2012 am XY um ca. 20:00 Uhr seine ehemalige Schülerin und Kandidatin bei der Matura, NN, geboren am xx, von hinten am rechten Ellenbogen angefasst, sie zu sich herangezogen und zu ihr gesagt: „Jetzt sind Sie nicht mehr meine Schülerin, wenn ich könnte, würde ich gerne 40 Jahre zurückdrehen“, woraufhin sich die ehemalige Schülerin des XY abgewandt und sich in die Aula der Schule begeben hat,
und
2.
er hat sich anlässlich der mündlichen Reifeprüfung am xx 2012 am XY in einer Pause zwischen den Prüfungen am Gang der an einem Tisch sitzenden Kandidatin NN, geboren am xx, genähert, und die Kandidatin, während er mit ihr gesprochen hat, berührt, sie mit seiner Hand an ihrer Hüfte angefasst, danach seine Hand wieder entfernt und die Kandidatin in Ruhe gelassen.
Der Beschuldigte hat dadurch
zu 1. und 2.
gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen, und somit eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 iVm § 133 BDG begangen.gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen, und somit eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, in Verbindung mit Paragraph 133, BDG begangen.
Über den Beschuldigten wird gemäß § 134 Z 1 iVm § 126 Abs. 2 BDGÜber den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 134, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 2, BDG
ein Verweis
verhängt.
II.römisch zwei.
1. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG wird dem Beschuldigten die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten nicht auferlegt.1. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG wird dem Beschuldigten die Verpflichtung zum Ersatz der Verfahrenskosten nicht auferlegt.
2. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG hat der Beschuldigte die aus der Beiziehung seines Verteidigers erwachsenden Kosten selbst zu tragen.2. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG hat der Beschuldigte die aus der Beiziehung seines Verteidigers erwachsenden Kosten selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Verfahrenslauf:
Mit Schreiben vom xx 2012 hat der Direktor des XY, Mag. NN, als Dienstvorgesetzter dem Landesschulrat für Tirol wegen des begründeten Verdachts einer Dienstpflichtverletzung Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet.
In der Folge leitete die Dienstbehörde ein Ermittlungsverfahren ein. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens wurden am xx 2012 der Beschuldigte sowie die Zeuginnen NN, NN und NN zu den Vorwürfen gegenüber dem Beschuldigten einvernommen.
Am xx 2012 hat sich der Fachausschuss XX Tirol für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen Professor Mag. NN ausgesprochen.Am xx 2012 hat sich der Fachausschuss römisch zwanzig Tirol für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen Professor Mag. NN ausgesprochen.
Mit Schreiben vom xx 2012, Zl. yy, erstattete der Landesschulrat für Tirol Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen beim Landesschulrat für Tirol.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen beim Landesschulrat für Tirol vom xx 2012, Zl. yy wurde gegen den Beschuldigten gemäß § 123 Abs. 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.Mit Bescheid der Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen beim Landesschulrat für Tirol vom xx 2012, Zl. yy wurde gegen den Beschuldigten gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Anzumerken ist, dass Professor Mag. NN mit Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom xx 2013, Zl. yy, mit Ablauf des xx 2013 in den Ruhestand versetzt wurde.
Nach dem Beweisverfahren in der mündlichen Verhandlung steht folgender für den Spruch maßgebender Sachverhalt fest:
Der Beschuldigte Professor Mag. NN ist am xx geboren. Seit xx 2013 ist der Beschuldigte im Ruhestand. Vor seiner Versetzung in den Ruhestand stand der Beschuldigte als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war zuletzt das YY. Im vorangegangenen Schuljahr 2011/12 war der Beschuldigte auch am XY mitverwendet.
zu Punkt I. 1. des Schuldspruches:zu Punkt römisch eins. 1. des Schuldspruches:
Am Abend des xx 2012 hat am XY die Maturafeier der NN- Klasse stattgefunden. Anlässlich dieser Feierlichkeiten war auch die ehemalige Schülerin und Kandidatin bei der Matura, NN, geboren am xx, in der Schule anwesend. Gegen ca. 20:00 Uhr hat sich der Beschuldigte NN genähert und sie von hinten am rechten Ellenbogen angefasst. Der Beschuldigte hat sodann zu NN gesagt: „Jetzt sind Sie nicht mehr meine Schülerin, wenn ich könnte, würde ich gerne 40 Jahre zurückdrehen.“ Nach dieser Aussage des Beschuldigten hat sich die ehemalige Schülerin des XY vom Beschuldigten abgewandt und hat sich in die Aula der Schule begeben. In der Folge hat NN einer Lehrerin des XY von diesem Vorfall berichtet.
Zu Punkt I. 2. des Schuldspruches:Zu Punkt römisch eins. 2. des Schuldspruches:
Anlässlich der mündlichen Reifeprüfungen am xx 2012 am XY hat sich Professor Mag. NN in einer Pause zwischen den mündlichen Prüfungen der an einem Tisch sitzenden Maturakandidatin NN, geboren am xx, genähert. Während er mit NN gesprochen hat, hat er sie berührt und sie mit seiner Hand an ihrer Hüfte angefasst. Danach hat er die Hand wieder entfernt und die Kandidatin in Ruhe gelassen.
Außerdem wird festgestellt, dass im Rahmen der Reifeprüfungen im Schuljahr 2011/12 vier Kandidatinnen und ein Kandidat beim Beschuldigten angetreten sind. Den Kandidatinnen hat der Beschuldigte jeweils einen „Österreichischen Euro-Münzensatz 2012“ mit persönlicher Widmung geschenkt. Dem männlichen Kandidaten hat er keinen Münzensatz geschenkt. Die Kandidatinnen haben beim Beschuldigten allesamt mit „Gut“ oder „Auszeichnung“ maturiert. Auch während des Unterrichtsjahres 2011/12 haben die beiden Schülerinnen NN und NN bereits Münzgeschenke vom Beschuldigten erhalten und es wurden auch Münzen untereinander ausgetauscht.
Ebenfalls einige Zeit vor der Reifeprüfung hat der Beschuldigte die Privatadressen seiner Maturakandidatinnen verlangt, um sie kontaktieren zu können, wenn es in Zukunft wieder neue Münzen auf dem Markt gibt.
Der festgestellte Sachverhalt fußt auf folgender Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem gegenständlichen Disziplinarakt Zl. yy/2012 der Disziplinarkommission für Schulleiter/innen und sonstige Lehrer/innen sowie Erzieher/innen beim Landesschulrat für Tirol, und andererseits aus der Verantwortung des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2013.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich aus seinem Personalakt sowie seiner eigenen Verantwortung anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2013 vor der Disziplinarkommission.
Die Feststellungen, wonach der Beschuldigte die Schülerin NN am Ellenbogen angefasst hat und zu ihr gesagt hat: „ Jetzt sind Sie nicht mehr meine Schülerin, wenn ich könnte, würde ich gerne 40 Jahre zurückdrehen“, stützen sich zum Einen auf die Zeugeneinvernahme der Schülerin im Ermittlungsverfahren vor der Dienstbehörde (Aussage vom xx 2012) und ergeben sich auch durch die Verantwortung des Beschuldigten selbst in der mündlichen Verhandlung, wonach der Beschuldigte eingeräumt hat, sich derart verhalten und den Satz gesagt zu haben.
Jene Feststellungen, wonach der Beschuldigte die Schülerin NN anlässlich der mündlichen Reifeprüfungen in einer Pause an der Hüfte angefasst hat, gründen sich ebenfalls auf die von der Schülerin vor der Dienstbehörde getätigten Aussagen sowie auf der Verantwortung des Beschuldigten in der mündlichen Disziplinarverhandlung, wonach der Beschuldigte letztlich eingeräumt hat, dass er sich der Schülerin gegenüber derart verhalten hat.
Die Feststellungen, wonach es bereits im Vorfeld immer wieder Kontakte mit den Schülerinnen NN und NN gegeben hat, indem er den Schülerinnen Münzgeschenke gemacht hat und auch immer wieder gemeinsam Münzen getauscht wurden, ergeben sich aus den Aussagen der Schülerinnen bei der Einvernahme vor der Dienstbehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sowie aus den eigenen Angaben des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung.
Folgende Beweise wurden aufgenommen:
Dieser Sachverhalt wurde der nachstehenden rechtlichen Würdigung unterzogen:
Gemäß § 91 BDG ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, zur Verantwortung zu ziehen.Gemäß Paragraph 91, BDG ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, zur Verantwortung zu ziehen.
Nach § 133 BDG sind Beamte des Ruhestandes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetztes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.Nach Paragraph 133, BDG sind Beamte des Ruhestandes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetztes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Der Beamte hat gemäß § 43 Abs. 2 BDG in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Der Beamte hat gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Nach § 126 Abs. 2 BDG hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 95 Abs. 3 oder § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.Nach Paragraph 126, Absatz 2, BDG hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 95, Absatz 3, oder Paragraph 115, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz 1962 (SchOG) hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbstständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz 1962 (SchOG) hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbstständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
Gemäß § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG) hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 SchOG) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen festigen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG) hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, SchOG) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen festigen.
Der Lehrer hat gemäß § 47 Abs. 1 SchUG im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 SchOG) in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen werden.Der Lehrer hat gemäß Paragraph 47, Absatz eins, SchUG im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (Paragraph 2, SchOG) in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen werden.
Professor Mag. NN hat – wie unter den Sachverhaltsdarstellungen ausführlich dargelegt –
1. durch das unzulässige Berühren seiner damaligen Schülerin NN anlässlich der Maturafeier, nämlich durch das Anfassen am Ellenbogen, und durch den ihr gegenüber geäußerten Satz: „Jetzt sind Sie nicht mehr meine Schülerin, wenn ich könnte, würde ich 40 Jahre zurück drehen“, und
2. durch das unzulässige Berühren seiner damaligen Schülerin NN anlässlich der mündlichen Reifeprüfungen, nämlich durch das Umfassen ihrer Hüfte, seine Dienstpflichten verletzt.
Der Beschuldigte hat durch sein beschriebenes Verhalten gegen § 43 Abs. 2 BDG verstoßen, da er durch sein gesamtes Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttert hat.Der Beschuldigte hat durch sein beschriebenes Verhalten gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen, da er durch sein gesamtes Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttert hat.
Auf Grund ihrer Tätigkeit haben Lehrer grundsätzlich einem erhöhten charakterlichen Profil zu entsprechen. Als Lehrer steht man naturgemäß unter Beobachtung der Öffentlichkeit, wobei gerade die ihm durch die Aufgabe der österreichischen Schule auferlegte Erzieher- und Vorbildfunktion eine große Sensibilität in der Bevölkerung bewirkt und dabei einem Lehrer besonderes Augenmerk geschenkt wird. Ein Lehrer, der auf einer Feier zu einer Maturantin sagt: „Jetzt sind Sie nicht mehr meine Schülerin, wenn ich könnte würde ich 40 Jahre zurück drehen“ und sie dabei am Ellenbogen anfasst und zu sich heranzieht, ist nicht in der Lage, seine Vorbildfunktion für die von ihm zu unterrichtenden Schüler/innen zu erfüllen.
Ein derartiges Verhalten eines Lehrers ist, auch im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis, das zwischen den zu unterrichtenden Schüler/inne/n und deren Eltern aufgebaut werden muss, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht zuträglich. Darüber hinaus ist der in § 2 SchOG verankerte Bildungsauftrag der Schule, den ein Bundeslehrer gemäß § 17 SchUG als Dienstpflicht zu erfüllen hat, mit der gegen den Beschuldigten vorliegenden Dienstpflichtverletzung nicht vereinbar. Ein Lehrer, der sich Schülerinnen auf diese Weise nähert, obwohl es dessen Aufgabe als Erzieher und Pädagoge wäre, seine Vorbildfunktion gegenüber den ihm anvertrauten Schüler/inne/n wahrzunehmen und an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten, sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen mitzuwirken und die jungen Menschen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich heranzuziehen, kann nicht glaubwürdig den Erziehungszielen der österreichischen Schule dienen und zerstört das Ansehen des gesamten Berufsstandes und das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit dem gesamten Schulsystem gegenüber.Ein derartiges Verhalten eines Lehrers ist, auch im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis, das zwischen den zu unterrichtenden Schüler/inne/n und deren Eltern aufgebaut werden muss, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht zuträglich. Darüber hinaus ist der in Paragraph 2, SchOG verankerte Bildungsauftrag der Schule, den ein Bundeslehrer gemäß Paragraph 17, SchUG als Dienstpflicht zu erfüllen hat, mit der gegen den Beschuldigten vorliegenden Dienstpflichtverletzung nicht vereinbar. Ein Lehrer, der sich Schülerinnen auf diese Weise nähert, obwohl es dessen Aufgabe als Erzieher und Pädagoge wäre, seine Vorbildfunktion gegenüber den ihm anvertrauten Schüler/inne/n wahrzunehmen und an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten, sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen mitzuwirken und die jungen Menschen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich heranzuziehen, kann nicht glaubwürdig den Erziehungszielen der österreichischen Schule dienen und zerstört das Ansehen des gesamten Berufsstandes und das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit dem gesamten Schulsystem gegenüber.
Darüber hinaus hat der Beschuldigte seine in § 47 Abs. 1 SchUG verankerte Erziehungsaufgabe nicht gesetzeskonform ausgeübt, zumal sich zweifelsfrei aus den Tathandlungen selbst ergibt, dass er den Vorgaben, angemessene persönlichkeits- und gemeinschaftsbildende Erziehungsmittel anzuwenden, nicht gerecht wurde.Darüber hinaus hat der Beschuldigte seine in Paragraph 47, Absatz eins, SchUG verankerte Erziehungsaufgabe nicht gesetzeskonform ausgeübt, zumal sich zweifelsfrei aus den Tathandlungen selbst ergibt, dass er den Vorgaben, angemessene persönlichkeits- und gemeinschaftsbildende Erziehungsmittel anzuwenden, nicht gerecht wurde.
Außerdem lässt sich die Dienstpflichtverletzung auch aus den Anbahnungs- und Vorbereitungshandlungen des Beschuldigten ableiten. Der Beschuldigte hat sich den ehemaligen Schülerinnen NN und NN anlässlich der Maturafeier bzw. während der Reifeprüfungen nicht zum ersten Mal angenähert, er hat auch während des Schuljahres schon immer den Kontakt gesucht, indem er den Mädchen Münzgeschenke gemacht und immer wieder Münzen mit ihnen ausgetauscht hat, ja sogar die Privatadressen der Schülerinnen verlangt hat, um diese auch nach der Matura kontaktieren zu können, sollten neue Münzprägungen am Markt erscheinen.
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschuldigte Professor Mag. NN sohin gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG iVm § 133 BDG begangen und war aus diesem Grund nach diesen Gesetzesstellen schuldig zu erkennen.Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt hat der Beschuldigte Professor Mag. NN sohin gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG in Verbindung mit Paragraph 133, BDG begangen und war aus diesem Grund nach diesen Gesetzesstellen schuldig zu erkennen.
Zum Strafausmaß:
Gemäß § 134 BDG sind Disziplinarstrafen für Beamte des RuhestandesGemäß Paragraph 134, BDG sind Disziplinarstrafen für Beamte des Ruhestandes
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist gemäß § 93 Abs. 2 BDG nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Grundsätzlich ist sowohl die Auswahl der Strafart als auch die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach § 92 bzw. § 134 BDG dem Ermessen der Disziplinarkommission überlassen, wobei die Ermessensrichtlinien des § 92 BDG zu berücksichtigen sind. An dieser gesetzlichen Bestimmung orientiert sich das Maß für die Höhe der Strafe und somit auch die Auswahl einer der im § 92 bzw. § 134 BDG normierten, nach der Schwere der Tat gestaffelten, Strafarten. Bei der Bestimmung einer konkreten Strafe ist von den in § 93 BDG normierten Strafbemessungszielen auszugehen, wobei die Strafbemessungsgründe dabei in der gesetzlich angeordnete Rangfolge zu gewichten sind.Grundsätzlich ist sowohl die Auswahl der Strafart als auch die Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach Paragraph 92, bzw. Paragraph 134, BDG dem Ermessen der Disziplinarkommission überlassen, wobei die Ermessensrichtlinien des Paragraph 92, BDG zu berücksichtigen sind. An dieser gesetzlichen Bestimmung orientiert sich das Maß für die Höhe der Strafe und somit auch die Auswahl einer der im Paragraph 92, bzw. Paragraph 134, BDG normierten, nach der Schwere der Tat gestaffelten, Strafarten. Bei der Bestimmung einer konkreten Strafe ist von den in Paragraph 93, BDG normierten Strafbemessungszielen auszugehen, wobei die Strafbemessungsgründe dabei in der gesetzlich angeordnete Rangfolge zu gewichten sind.
Hat der Beamte gemäß § 121 Abs. 2 BDG innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.Hat der Beamte gemäß Paragraph 121, Absatz 2, BDG innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Hinsichtlich des Strafausmaßes hat die Disziplinarkommission außerdem unter Beachtung der in § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch 1974 (StGB) genannten Grundsätze die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Als solche kommen die in §§ 32 Abs. 3 bis 35 StGB genannten Umstände in Betracht.Hinsichtlich des Strafausmaßes hat die Disziplinarkommission außerdem unter Beachtung der in Paragraph 32, Absatz 2, Strafgesetzbuch 1974 (StGB) genannten Grundsätze die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Als solche kommen die in Paragraphen 32, Absatz 3 bis 35 StGB genannten Umstände in Betracht.
Im vorliegenden Fall erachtete die Disziplinarkommission die Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer Schülerin während der Reifeprüfung, das bewusste Inkaufnehmen von gravierenden negativen Auswirkungen auf das Leben und die soziale Integrität eines jungen heranwachsenden Menschen als erschwerend. Mildernd hingegen fiel ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte in seiner Verantwortung gegenüber der Disziplinarkommission geständig zeigte.
Die mit Disziplinarerkenntnis vom xx 2008, Zl. yy, erfolgte Bestrafung des Beschuldigten, war bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen und erschwerend zu werten, da der Beschuldigte innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft des damaligen Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen hat.
Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 2007, GZ. 2005/09/0115, ist überdies zu berücksichtigen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu diesem spezialpräventiven Element ist auszuführen, dass der Beschuldigte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen nicht mehr abzuhalten ist, da er sich nunmehr bereits im Ruhestand befindet. Allerdings soll der Begehung ähnlicher strafbarer Handlungen durch andere durch den Ausspruch des im Spruch verhängten Verweises generalpräventiv entgegengewirkt werden.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erscheint der Ausspruch eines Verweises schuld- und tatangemessen, um damit dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat (Schwere der Dienstpflichtverletzung) gerecht zu werden.
Zum Kostenspruch:
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG ist im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit der Beamte mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat, sofern über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt wird. Dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG ist im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit der Beamte mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat, sofern über den Beamten von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt wird. Dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte selbst zu tragen.
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG konnte vom Ausspruch der Kostenersatzpflicht Abstand genommen werden, da der Beschuldigte keinen wesentlichen Verfahrensaufwand verursacht hat.Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG konnte vom Ausspruch der Kostenersatzpflicht Abstand genommen werden, da der Beschuldigte keinen wesentlichen Verfahrensaufwand verursacht hat.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2013