TE Dok 2013/10/4 30/10-DOK/13

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Veröffentlicht am 04.10.2013
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Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §44 Abs1
BDG §48 Abs1
BDG §92 Abs1 Z3
BDG §95 Abs1
BDG §95 Abs2
StGB §153 Abs1
StGB §225a
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 225a heute
  2. StGB § 225a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 225a gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Schlagworte

ExekutivBea, strafgerichtliche Verurteilung, Untreue, Datenfälschung, Betanken privater Fahrzeuge mit dienstlicher Tankkarte, Manipulationen im Fahrtenbuch, schwere Dienstpflichtverletzung, erheblicher Vertrauensverlust

Text

Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrat Dr. Hermann RENNER als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrätin Mag. Maria MARKOVICS und Ministerialrat Dr. Harald SARTORI als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XI nach der am 4. Oktober 2013 in Anwesenheit des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Abteilungsinspektor P über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch BERTHOLD & KOLLERICS, Rechtsanwälte, Raubergase 16/I, 8010 Graz, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 2. April 2013, GZ 38 und 42/5- DK/3/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrat Dr. Hermann RENNER als Senatsvorsitzenden sowie Ministerialrätin Mag. Maria MARKOVICS und Ministerialrat Dr. Harald SARTORI als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch elf nach der am 4. Oktober 2013 in Anwesenheit des Schriftführers DDDr. Wolfgang JAHN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Abteilungsinspektor P über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch BERTHOLD & KOLLERICS, Rechtsanwälte, Raubergase 16/I, 8010 Graz, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 2. April 2013, GZ 38 und 42/5- DK/3/12, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Der Strafberufung des Beschuldigten wird Folge gegeben und über diesen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von vier Monatsbezügen verhängt.

Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.

B e g r ü n d u n g

I. Mit dem in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem in Berufung gezogenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres zu Recht erkannt:

“I. Der Beschuldigte ist – im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 28. Jänner 2013, 15 Hv 5/13w – gemäß §§ 91, 95 Abs. 1 und 126 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF., schuldig:“I. Der Beschuldigte ist – im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen G vom 28. Jänner 2013, 15 Hv 5/13w – gemäß Paragraphen 91, 95, Absatz eins und 126 Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF., schuldig:

1.              Er hat im Zeitraum von Jänner bis 22. August 2012 in acht Fällen sein Privatfahrzeug, sowie das Fahrzeug seiner Tochter, mit ausschließlich für die Betankung von Dienstfahrzeugen zu verwendenden dienstlichen BP Routex-Tankkarten mit Treibstoff im Werte von ca. € 480,-- betankt.

2.              Er hat

a.              am 19. März 2012, um 9:27 Uhr, Eintragungen im elektronischen

Fahrtenbuch des Dienstfahrzeuges manipuliert, indem er den ausgewiesenen Kilometerstand von 183.526 auf 183.724 abänderte;

b.              am 21. August 2012, um 15:22 Uhr, Eintragungen im elektronischen Fahrtenbuch des Dienstfahrzeuges manipuliert, indem er den ausgewiesenen Kilometerstand (14.08. durch BPD L) von 39.932 auf 39.950 abänderte;

3.              Er hat am 9. Dezember 2011 während seines Dienstes in der Zeit von 14:30 Uhr bis 17:15 Uhr in G das Dienst-KfZ VW Touareg, ohne dienstliche Gründe und ohne Genehmigung in Betrieb genommen und für eine private Fahrt (insgesamt 210 km) nach U verwendet.

4.              Er hat am 3. Februar 2012 während seines Dienstes in der Zeit von 16:30 Uhr bis 19:30 Uhr das Dienst-KFZ VW Passat, ohne dienstliche Gründe und Genehmigung in Betrieb genommen und für eine private Fahrt (insgesamt 233 km) nach M verwendet.

5.              Er hat am 20. August 2012 in G während seines Dienstes in der Zeit von 11:00 bis 13:20 Uhr in G das Dienst-KfZ VW Touareg, ohne dienstliche Gründe und ohne Genehmigung in Betrieb genommen und für eine private Fahrt (insgesamt 81 km) nach L verwendet und zur Verschleierung der Privatfahrt im elektronischen Fahrtenbuch „Botenfahrt“ und in einem Buch der Fahrbereitschaft den Vermerk „Verlastung EB-BPK LB“ angeführt.

6.              Er hat am 21. August 2012 in G außerhalb der Dienstzeit um 16:55 Uhr das Dienst-KfZ Audi A 6, ohne dienstliche Gründe und Genehmigung in Betrieb genommen und ist damit zu seinem Wohnort in G gefahren. Das Fahrzeug brachte er erst am nächsten Morgen zurück.

Er hat dadurch – unbeschadet seiner strafgerichtlichen Verantwortung – auch seine Dienstpflichten nach

*              §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu erfüllen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,* Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu und gewissenhaft zu erfüllen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt,

*              § 44 Abs. 1 BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten und* Paragraph 44, Absatz eins, BDG, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten und

*              § 48 Abs. 1 BDG, nämlich die im Dienstplan vorgeschriebenen* Paragraph 48, Absatz eins, BDG, nämlich die im Dienstplan vorgeschriebenen

Dienststunden einzuhalten

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt.gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gegen den Disziplinarbeschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Die bereits gemäß § 112 Abs. 3 BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.Gegen den Disziplinarbeschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Die bereits gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG verfügte Suspendierung bleibt bis zur Rechtskraft dieses Disziplinarerkenntnisses aufrecht.

II. Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, er habe es bis 8. Oktober 2012 unterlassen, eine vor mehreren Jahren begonnene Nebenbeschäftigung als Versicherungsmakler für die Versicherungsagentur M der Dienstbehörde zu melden und dadurch seine Dienstpflichten nach § 56 Abs. 3 BDG verletzt, gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2, 126 Abs. 2 BDG im Zweifel freigesprochen.römisch zwei. Hingegen wird der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, er habe es bis 8. Oktober 2012 unterlassen, eine vor mehreren Jahren begonnene Nebenbeschäftigung als Versicherungsmakler für die Versicherungsagentur M der Dienstbehörde zu melden und dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 56, Absatz 3, BDG verletzt, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, 126 Absatz 2, BDG im Zweifel freigesprochen.

Dem Disziplinarbeschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die dem Disziplinarbeschuldigten erwachsenen Kosten hat er selbst zu tragen.“Dem Disziplinarbeschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die dem Disziplinarbeschuldigten erwachsenen Kosten hat er selbst zu tragen.“

Begründend führt die erstinstanzliche Disziplinarkommission dazu wie folgt aus:

Der Disziplinarbeschuldigte hat durch die Funktion als stellvertretender Fachbereichsleiter des Fachbereiches 1 – KfZ-Wesen – in der Logistikabteilung Zugriff auf Fahrzeuge und Tankkarten des LPD-Bereiches und Administratorenrechte im elektronischen Fahrtenbuch. Weiters oblag ihm – wie auch dem Fachbereichsleiter – die grundsätzliche Kontrolle der Tankabrechnungen der zugewiesenen Kraftfahrzeuge, sowie die Prüfung der dienstlichen Nutzung von Dienstfahrzeugen.

Strafgerichtliches Verfahren

Mit rechtskräftigem Urteil des LG G 15 Hv 5/13w vom 23.2.2013 wurde der Disziplinarbeschuldigte nach den §§ 153 Abs. 1 und 225a StGB zu einer Geldstrafe iHv 180 TS á € 20,-- (€ 3.600,--) verurteilt. Der Verurteilung liegen die Fakten 1 und 2 dieses Erkenntnisses zugrunde.Mit rechtskräftigem Urteil des LG G 15 Hv 5/13w vom 23.2.2013 wurde der Disziplinarbeschuldigte nach den Paragraphen 153, Absatz eins und 225 a StGB zu einer Geldstrafe iHv 180 TS á € 20,-- (€ 3.600,--) verurteilt. Der Verurteilung liegen die Fakten 1 und 2 dieses Erkenntnisses zugrunde.

Suspendierungsverfahren

Nach vorläufiger Suspendierung durch die Dienstbehörde per 28. August 2012 verfügte die Disziplinarkommission mit Bescheid vom 27. September 2012, GZ 33/3-DK/3/12, gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten vom Dienst.Nach vorläufiger Suspendierung durch die Dienstbehörde per 28. August 2012 verfügte die Disziplinarkommission mit Bescheid vom 27. September 2012, GZ 33/3-DK/3/12, gemäß Paragraph 112, Absatz eins und 3 BDG die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten vom Dienst.

Bisherige disziplinäre Maßnahmen

Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission GZ 218/1-DK/27/99 vom 11.04.2002 wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 1 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.723,73 verhängt. Diesem Disziplinarverfahren lag eine rechtskräftige Verurteilung des OLG G, 11 Bs 422/01, vom 08.01.2002 (LG 12 VR 3466/99-6/00) wegen Vergehens nach § 310 Abs. 1 StGB (240 TS) zugrunde. Im Wesentlichen wurde ihm damals die Weitergabe von EKIS-Informationen, auch ins Rotlicht-Milieu, vorgeworfen (zur – nicht als erschwerend zu berücksichtigenden – Anführung dieser Disziplinarstrafe im nunmehrigen Verfahren siehe das Erkenntnis der DOK 84/9-DOK/11 vom 11.05.2012).Mit Erkenntnis der Disziplinarkommission GZ 218/1-DK/27/99 vom 11.04.2002 wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen der Begehung von Dienstpflichtverletzungen nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 46 Absatz eins, BDG eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.723,73 verhängt. Diesem Disziplinarverfahren lag eine rechtskräftige Verurteilung des OLG G, 11 Bs 422/01, vom 08.01.2002 (LG 12 VR 3466/99-6/00) wegen Vergehens nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB (240 TS) zugrunde. Im Wesentlichen wurde ihm damals die Weitergabe von EKIS-Informationen, auch ins Rotlicht-Milieu, vorgeworfen (zur – nicht als erschwerend zu berücksichtigenden – Anführung dieser Disziplinarstrafe im nunmehrigen Verfahren siehe das Erkenntnis der DOK 84/9-DOK/11 vom 11.05.2012).

Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen

Der Vorwurf schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus den Disziplinaranzeigen der LPD, GZ 6520/39447/12, vom 1. Oktober und 7. November 2012 einschließlich Beilagen, sowie dem rechtskräftigen Urteil des LG G, samt umfassenden Beilagen. Aufgrund dieser Anzeigen wurden von der Disziplinarkommission die Einleitungsbeschlüsse GZ 38/3/DK/3/12 und GZ 42/3/DK/12 erlassen.

Daraus ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Sachverhalt:

Spruchteil I. (auch strafgerichtliche Verurteilung)Spruchteil römisch eins. (auch strafgerichtliche Verurteilung)

Der Disziplinarbeschuldigte versah am 2. August 2012 bis 16:50 Uhr Dienst in der Logistikabteilung. Um sein privates Fahrzeug zu betanken veruntreute er die bei der Fahrbereitschaft verwahrte Tankkarte Nr. 7 und betankte damit um 16:55 Uhr seinen Privat-PKW. Den von der Tankstelle vorgelegten Beleg unterschrieb er mit dem Namen „H“. Dabei handelt es sich um einen Beamten der LPD. Anschließend trat der Disziplinarbeschuldigte einen Urlaub an und gab die Tankkarte erst am 20. August 2012 um ca. 14:00 Uhr zurück. Die Dienstbehörde erlangte davon Kenntnis und leitete umfangreiche Ermittlungen ein. Im Zuge dieser Ermittlungen wurden auch die Tankabrechnungen für die Monate Juni bis August 2012 ausgehoben und am 28.09.2012 (lt. handschriftlichem Vermerk auf der Auswertung 07/12) überprüft. Laut Ermittlungsergebnis der Dienstbehörde waren folgende sechs Betankungen dem Disziplinarbeschuldigten zuzurechnen (der Zeitpunkt der siebten Betankungen war nicht mehr zu ermitteln):

3.6.2012

5.6.2012

17.6.201

2

29.6.201

2

4.7.2012

3.8.2012

In zeitlicher Nähe zu diesen Ermittlungen erstattete der Disziplinarbeschuldigte über seinen Rechtsanwalt am 2. Oktober 2012 Selbstanzeige und gab die Betankung privater Fahrzeuge mit dienstlichen Routex-Tankkarten in sieben weiteren Fällen im Zeitraum von Jänner bis August 2012 zu. Genauere Angaben machte er nicht. Der Gesamtschaden in der Höhe von ca. € 480,-- wurde von ihm gutgemacht und der LPD zur Anweisung gebracht.

Zu 2. (auch strafgerichtliche Verurteilung)

Der Disziplinarbeschuldigte hat kraft seiner Funktion Administrationsrechte bei der Führung der elektronischen Fahrtenbücher für Dienstfahrzeuge der Landespolizeidirektion. Er kann also bereits eingetragene Kilometerstände abändern, wobei jedoch jeder Zugriff auf das System automatisch protokolliert wird. Zur Verschleierung der privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen (siehe nachfolgende Punkte 3 bis 6) manipulierte er an folgenden Tagen Fahrtenbucheintragungen:

*              am 19. März 2012 um 9:27 Uhr von 183.526 auf 183.724 km

*              am 21. August 2012 um 15:22 Uhr von 39.932 auf 39.950 km

Die Manipulation am 21. August 2012 steht im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Verwendung des Dienstfahrzeuges am 21. August 2012 (siehe Faktum 6.) Jene vom 19. März 2012 wurde keiner privaten Nutzung eines Dienstautos zugeordnet. Insoweit eine solche zwar naheliegend ist hatte sich der Senat auf die Anlastungen in der Disziplinaranzeige zu beschränken (Bindungswirkung).

zu 3 bis 6.

Der Disziplinarbeschuldigte nahm an folgenden Tagen während seines Dienstes, aber ohne dienstliche Gründe und ohne dienstlichen Auftrag, Dienstfahrzeuge der LPD für Privatfahrten in Betrieb:

Datum                             Zeit                              Kennzeichen

Fahrtstrecke                Kilometer

09.12.201

1

14:30 bis

17:15 Uhr

U

210km

03.02.201

2

16:30 bis

19:30 Uhr

M

233km

20.08.201

2

11:00 bis 13:20

Uhr

L

81km

Zur Verschleierung der Fahrt am 20.08.2012 vermerkte er im elektronischen Fahrtenbuch „Botenfahrt“ und in einem Buch der Fahrbereitschaft „Verlastung EB-BPK LB“ (das bedeutet: Transport von Exekutivbeamten des Bezirkspolizeikommando L). Weder seine unrechtmäßigen Abwesenheiten vom Dienst noch die Inbetriebnahme der Dienstfahrzeuge wurden in der Dienstaustragung protokolliert oder einem Vorgesetzten gemeldet.

An folgenden Tagen nahm er Dienstfahrzeuge außerhalb der Dienstzeit und ohne dienstliche Gründe oder Erlaubnis in Betrieb, um damit zu seinem Wohnort in G zu fahren.

21.08.20

12

16:55 Uhr bis 22.08.2012

morgens

G

Zur Verschleierung dieser Fahrt manipulierte er das Fahrtenbuch (siehe Faktum 2b).

Zu Spruchteil IIZu Spruchteil römisch zwei

Der Disziplinarbeschuldigte meldete am 1. Jänner 1995 die Aufnahme einer Nebenbeschäftigung als Versicherungsmakler für die Firma L und die Beendigung seiner Tätigkeit für die BVA. Er unterließ es jedoch nach Beendigung der Arbeit bei der Firma L seine Beschäftigung bei der Firma M zu melden. Die Nebenbeschäftigung wurde nach Angaben des Disziplinarbeschuldigten vor ca. 2 Jahren aufgegeben.

Angaben des Beschuldigten

Der Disziplinarbeschuldigte ist geständig. Er gab an seine Brieftasche vergessen und dringend Treibstoff gebraucht zu haben. Die Dienstfahrzeuge habe er aus Bequemlichkeit und Dummheit in Betrieb genommen. Den Schaden werde er wieder gutmachen.

Mit Einleitungsbeschlüssen der Disziplinarkommission GZ 38 und 42/3-DK/3/12 vom 19. Oktober und 29. November 2012 wurde die mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt und – nach Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens – am 26. März 2013 durchgeführt.

Mündliche Verhandlung

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich im Sinne der verlesenen Einleitungsbeschlüsse für schuldig. Er gab zusammenfassend im Wesentlichen an, dass er unbeschränkten Zugriff auf die Tankkarten gehabt habe. Er habe diese an sich genommen und damit sein Privatfahrzeug und das seiner Tochter betankt. Den jeweiligen Beleg habe er – soweit notwendig – mit seiner Paraphe bzw. mit einem anderen Zeichen unterschrieben. Den Ankauf von Treibstoff habe er keinem Fahrzeug zugeordnet und auch nirgendwo vermerkt; er habe die Tankkarte nach Benutzung einfach zurückgelegt. Die Tankabrechnungen seien bei der Logistikabteilung eingelangt und nach Bearbeitung durch einen Sachbearbeiter gesammelt der Budgetabteilung vorgelegt worden. Diese Vorlage habe er meist selbst durchgeführt. Die Treibstoffabrechnungen – immer in der Höhe von ca. € 100.000,-- – seien von seinem Fachbereich zu administrieren gewesen. Eine Kontrolle der Rechnungen habe nicht stattgefunden; der Sachbearbeiter habe allenfalls Stichproben gemacht. Er sei Vorgesetzter dieses Sachbearbeiters gewesen. Die rechtmäßige Verwendung der ca. 30 zugewiesenen Tankkarten, sowie auch der Dienstautos, sei seiner bzw. der Kontrolle des Fachbereichsleiters oblegen. Er könne es sich nicht erklären, warum er die Taten begangen habe; er habe keinerlei Schulden und keine finanziellen Probleme. Vielleicht habe er einfach die Chance ausgenutzt. Er habe die Treibstoffkosten bezahlen wollen, weshalb er auch die Rechnung liegenlassen habe. Deswegen sei er schließlich erwischt worden.

Hinsichtlich der Änderungen im Fahrtenbuch sei ihm die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem StGB nicht bewusst gewesen. Er habe aber gewusst, dass die falschen Eintragungen nicht in Ordnung seien. Er habe diese Manipulationen durchgeführt um die Privatfahrten zu verschleiern. Die Fahrten habe er wiederum für die IPA durchgeführt, in der er eine Funktionärsaufgabe habe. Es sei ihm bewusst, dass er dies nicht hätte machen dürfen. Nach Hause sei er gefahren, weil sein Auto in der Werkstatt gewesen sei.

Die Nebenbeschäftigung übe er seit 2009 nicht mehr aus; er bekomme aber nach wie vor geringe Provisionen in der Höhe von ca. € 30,-- monatlich.

Er könne sich eine Rückkehr auf seine Dienststelle vorstellen, sei aber bereit überall zu arbeiten. Auch die Durchführung von Radarmessungen könne er sich vorstellen, weil er immer gerne Verkehrsdienst gemacht habe. Er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, wie es sonst mit ihm weitergehen solle. Im Internet und in Zeitungen habe er sich zwar am Arbeitsmarkt umgesehen, aber nichts Geeignetes gefunden. Er übe derzeit keine Nebenbeschäftigung aus.

Zur finanziellen Situation

Der Disziplinarbeschuldigte hat nach eigenen Angaben keine Schulden; seine Frau hat kein Einkommen. Für die behinderte Tochter wird Pflegegeld ausbezahlt, welches aber zur Gänze für die Betreuung verwendet wird.

Zur familiären/privaten Situation

Der Disziplinarbeschuldigte ist verheiratet und hat Sorgepflichten für eine behinderte Tochter.

Vertreter der Dienstbehörde

Der als Zeuge geladene Leiter der Personalabteilung führte zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass die Dienstbehörde kein Vertrauen mehr zum Disziplinarbeschuldigten habe. Eine direkte Verwendung in der Landespolizeidirektion sei für die Dienstbehörde nicht denkbar; irgendwo im Kommandobereich könne man eine Lösung finden, sollte der erkennende Senat in diese Richtung entscheiden.

Als weitere Beweise wurden die vorliegenden Disziplinaranzeigen, samt aller – auch im strafgerichtlichen Verfahren verwendeten – Beilagen, insbesondere auch die Strafanzeige an das Landesgericht sowie das strafgerichtliche Urteil aufgenommen. Die in der Aktenlage enthaltenen Niederschriften und Beweisaufnahmen sind den Parteien bekannt und auf eine Verlesung wurde verzichtet.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer – nach zusammenfassender Wiedergabe des strafgerichtlichen Urteils und der in den Einleitungsbeschlüssen erhobenen Vorwürfe – im Wesentlichen aus, dass ein disziplinärer Überhang zum gerichtlichen Urteil bestehe und der Disziplinarbeschuldigte durch diese und die weiteren Tathandlungen seine Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 und 48 BDG verletzt habe. Der Disziplinarbeschuldigte habe als Beamter der mittleren Führungsebene ein sehr schwerwiegendes Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter begangen. Die Tatzeiten hätten sich über einen langen Zeitraum hingestreckt und seien durch sein bewusstes Vorgehen zum Nachteil des Dienstgebers gekennzeichnet. Der Disziplinarbeschuldigte habe gewusst, dass es keine Kontrolle gebe und man ihm nichts nachweisen könne. Sein Fehlverhalten sei dermaßen schwer, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die Dienstverrichtung völlig zerstört sei. Ein Verbleib im Polizeidienst sei für die Disziplinaranwaltschaft – auch unter Berücksichtigung der Milderungsgründe – sowohl aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Gründen nicht vorstellbar. Der Disziplinaranwalt beantragte die Disziplinarstrafe der Entlassung.Der Disziplinaranwalt führte in seinem Plädoyer – nach zusammenfassender Wiedergabe des strafgerichtlichen Urteils und der in den Einleitungsbeschlüssen erhobenen Vorwürfe – im Wesentlichen aus, dass ein disziplinärer Überhang zum gerichtlichen Urteil bestehe und der Disziplinarbeschuldigte durch diese und die weiteren Tathandlungen seine Dienstpflichten nach den Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins und 48 BDG verletzt habe. Der Disziplinarbeschuldigte habe als Beamter der mittleren Führungsebene ein sehr schwerwiegendes Fehlverhalten im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Exekutivbeamter begangen. Die Tatzeiten hätten sich über einen langen Zeitraum hingestreckt und seien durch sein bewusstes Vorgehen zum Nachteil des Dienstgebers gekennzeichnet. Der Disziplinarbeschuldigte habe gewusst, dass es keine Kontrolle gebe und man ihm nichts nachweisen könne. Sein Fehlverhalten sei dermaßen schwer, dass das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers in die Dienstverrichtung völlig zerstört sei. Ein Verbleib im Polizeidienst sei für die Disziplinaranwaltschaft – auch unter Berücksichtigung der Milderungsgründe – sowohl aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Gründen nicht vorstellbar. Der Disziplinaranwalt beantragte die Disziplinarstrafe der Entlassung.

Plädoyer des Verteidigers

Der Verteidiger verwies in seinem Plädoyer zusammenfassend und unter Hinweis auf die milde gerichtliche Sanktion im Wesentlichen auf die zu berücksichtigenden Milderungsgründe, wie insbesondere ein umfassendes und reumütiges Geständnis sowie die gute Dienstbeschreibung und die Unbescholtenheit. Es sei klar, dass es sich um eine schwerwiegende disziplinäre Verfehlung handle, jedoch dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Disziplinarbeschuldigte einen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung geleistet und sich von Anfang an geständig gezeigt habe. Ohne seine Selbstanzeige hätte man ihm die Delikte nicht nachweisen können. Natürlich wiege seine Leitungsfunktion erschwerend, aber dennoch könne mit einer hohen Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Die Verfehlungen, die einen gutgemachten Schaden von €

480,-- verursacht hätten, seien nicht so gravierend, dass zwingend mit Entlassung vorgegangen werden müsse. Der Vorfall aus dem Jahre 1999, der auch zu einer disziplinären Strafe geführt habe, sei inzwischen getilgt und nicht mehr als straferschwerend heranzuziehen.

Schlusswort des Beschuldigten

Der Disziplinarbeschuldigte schloss sich den Ausführungen seines Anwaltes an und ersuchte um ein mildes Urteil.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

(…)

Erlass BMI RS1200/0219/IV/1/d/2005 (Richtlinien für das Fahrzeugwesen)

2.2 Verwendung von Fahrzeugen

(1) Fahrzeuge dürfen ausschließlich von hierzu berechtigten Bediensteten gelenkt und nur für Dienstfahrten und sonstige Fahrten (Abs. 3) verwendet werden. Das Landespolizeikommando hat ein entsprechendes Verzeichnis zu führen, wer in welchem Umfang berechtigt ist KfZ zu lenken.(1) Fahrzeuge dürfen ausschließlich von hierzu berechtigten Bediensteten gelenkt und nur für Dienstfahrten und sonstige Fahrten (Absatz 3,) verwendet werden. Das Landespolizeikommando hat ein entsprechendes Verzeichnis zu führen, wer in welchem Umfang berechtigt ist KfZ zu lenken.

(2) Dienstfahrten sind Fahrten, zu deren Ausführung ein Bediensteter verpflichtet ist oder die sonst im dienstlichen Interesse liegen.

(3) Sonstige Fahrten sind Fahrten mit KT, LLKW, LKW oder MTW, die nicht unter Abs. 2 fallen und in besonderen Ausnahmefällen bewilligt werden können, sofern das Fahrzeug nicht für Dienstfahrten benötigt wird.(3) Sonstige Fahrten sind Fahrten mit KT, LLKW, LKW oder MTW, die nicht unter Absatz 2, fallen und in besonderen Ausnahmefällen bewilligt werden können, sofern das Fahrzeug nicht für Dienstfahrten benötigt wird.

(4) „Sonstige Fahrten“ (Abs. 3) bedürfen in jedem Einzelfall der Bewilligung des Landespolizeikommandos bzw. des Leiters der Sicherheits- oder Bundespolizeidirektion, des Kommandanten des EKO-Cobra oder des Leiters des Bildungszentrums.(4) „Sonstige Fahrten“ (Absatz 3,) bedürfen in jedem Einzelfall der Bewilligung des Landespolizeikommandos bzw. des Leiters der Sicherheits- oder Bundespolizeidirektion, des Kommandanten des EKO-Cobra oder des Leiters des Bildungszentrums.

3.2 Fahrtenbuch

(2) Nach jeder Fahrt hat der Lenker diese im Fahrtenbuch bzw. im Fahrbefehl sofort auszutragen.

Zur Schuld

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dies trifft auch auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite zu. Es ist daher erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte Vergehen nach § 153 Abs. 1 und § 225a StGB begangen hat. Von der Disziplinarkommission war gemäß § 95 Abs. 1 BDG ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten – soweit strafgerichtlich beurteilt – auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Unbeschadet der strafgerichtlichen Verurteilung hat der Disziplinarbeschuldigte durch die vom strafgerichtlichen Urteil umfassten Tathandlungen sowie jener, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren, auch seine Dienstpflichten verletzt. Das Beweisverfahren hat – in Verbindung mit dem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil – ergeben, dass er das Vertrauen seines Dienstgebers in besonders schwerwiegender Weise verletzt und seine Vorgesetztenposition, welche naturgemäß mit einer geringeren Dienstaufsicht einhergeht, in schamloser Weise missbraucht hat. Seine Tathandlungen waren disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Dies trifft auch auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite zu. Es ist daher erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte Vergehen nach Paragraph 153, Absatz eins und Paragraph 225 a, StGB begangen hat. Von der Disziplinarkommission war gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG ergänzend zu prüfen, ob das Verhalten – soweit strafgerichtlich beurteilt – auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Unbeschadet der strafgerichtlichen Verurteilung hat der Disziplinarbeschuldigte durch die vom strafgerichtlichen Urteil umfassten Tathandlungen sowie jener, die nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren, auch seine Dienstpflichten verletzt. Das Beweisverfahren hat – in Verbindung mit dem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil – ergeben, dass er das Vertrauen seines Dienstgebers in besonders schwerwiegender Weise verletzt und seine Vorgesetztenposition, welche naturgemäß mit einer geringeren Dienstaufsicht einhergeht, in schamloser Weise missbraucht hat. Seine Tathandlungen waren disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG

Punkte 1. und 2.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) begehen und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft). Diese Norm verpflichtet den Beamten bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben die von ihm zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten und alles zu unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Als nach § 43 Abs. 1 BDG relevante Rechtsverletzung wurde es von der Judikatur etwa erachtet, wenn ein Beamter z.B. einen Diebstahl an Kollegen begeht (VwGH 31.3.1982, 09/2545/79) oder den Dienstgeber durch kriminelle Handlungen am Vermögen schädigt.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er darf also während der Ausübung seines Dienstes keine strafbaren Handlungen (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) begehen und muss die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft). Diese Norm verpflichtet den Beamten bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben die von ihm zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten und alles zu unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Als nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG relevante Rechtsverletzung wurde es von der Judikatur etwa erachtet, wenn ein Beamter z.B. einen Diebstahl an Kollegen begeht (VwGH 31.3.1982, 09/2545/79) oder den Dienstgeber durch kriminelle Handlungen am Vermögen schädigt.

Im konkreten Fall hat der Disziplinarbeschuldigte während der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben als stellvertretender Leiter des Fachbereiches „KfZ Wesen“ zum Nachteil des Bundes Tankkarten veruntreut und zur Betankung seiner privaten Fahrzeuge verwendet. Im Zusammenhang mit der privaten Nutzung von Dienstautos machte er im elektronischen Fahrtenbuch wahrheitswidrige Protokollierungen bzw. veränderte bestehende Eintragungen. Er hat damit während der Ausübung seines Dienstes nach dem StGB zu ahndende Straftaten (§§ 153, 225a StGB) begangen und seine dienstlichen Möglichkeiten zur Erzielung privater Vorteile missbraucht. Sowohl durch die missbräuchliche Verwendung der Tankkarten als auch der Dienstfahrzeuge für private Fahrten hat er sich zum Nachteil seines Dienstgebers über einen mehrmonatigen Zeitraum bereichert. Es liegt auf der Hand, dass wiederholte Tathandlungen gegen fremdes Eigentum oder Interessen des Dienstgebers das Vertrauen des Dienstgebers zerstören.Im konkreten Fall hat der Disziplinarbeschuldigte während der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben als stellvertretender Leiter des Fachbereiches „KfZ Wesen“ zum Nachteil des Bundes Tankkarten veruntreut und zur Betankung seiner privaten Fahrzeuge verwendet. Im Zusammenhang mit der privaten Nutzung von Dienstautos machte er im elektronischen Fahrtenbuch wahrheitswidrige Protokollierungen bzw. veränderte bestehende Eintragungen. Er hat damit während der Ausübung seines Dienstes nach dem StGB zu ahndende Straftaten (Paragraphen 153, 225 a, StGB) begangen und seine dienstlichen Möglichkeiten zur Erzielung privater Vorteile missbraucht. Sowohl durch die missbräuchliche Verwendung der Tankkarten als auch der Dienstfahrzeuge für private Fahrten hat er sich zum Nachteil seines Dienstgebers über einen mehrmonatigen Zeitraum bereichert. Es liegt auf der Hand, dass wiederholte Tathandlungen gegen fremdes Eigentum oder Interessen des Dienstgebers das Vertrauen des Dienstgebers zerstören.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

alle Punkte

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176);Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176);

insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324;insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324;

16.10.2001, 2000/09/0012).

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, erfordert gerade der Exekutivdienst ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten einerseits sowie der Beamtenschaft und der Öffentlichkeit andererseits (vgl. in dieser Hinsicht beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200, vom 19.12.1996, Zl. 96/09/0153, und vom 7.5.1997, Zl. 95/09/0045). Durch die wiederholten Straftaten und Dienstpflichtverletzungen, derer der Disziplinarbeschuldigte überführt ist und die unter Ausnutzung seiner Möglichkeiten als stellvertretender Leiter eines Fachbereiches in der Logistikabteilung begangen wurden, hat er das ihm vom Dienstgeber eingeräumte Vertrauen, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit in schwerwiegendster Weise missbraucht. Er ist eines Fehlverhaltens schuldig, welches auch nach der ständigen Judikatur der Disziplinaroberkommission geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG grundlegend zu erschüttern (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/00; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität – in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit in die Polizei grundlegend und schwer zu erschüttern. Er vermittelt das Bild eines korrupten Beamten, der seine dienstlichen Möglichkeiten – unter Anwendung beträchtlicher krimineller Energie zur Verschleierung seiner Taten – dazu ausnutzt, sich selbst geldeswerte Vorteile zu verschaffen. Die Tathandlungen des Disziplinarbeschuldigten sind daher nicht nur geeignet sein eigenes Ansehen, sondern das der gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsverwaltung massiv zu schädigen.Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, erfordert gerade der Exekutivdienst ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten einerseits sowie der Beamtenschaft und der Öffentlichkeit andererseits vergleiche in dieser Hinsicht beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200, vom 19.12.1996, Zl. 96/09/0153, und vom 7.5.1997, Zl. 95/09/0045). Durch die wiederholten Straftaten und Dienstpflichtverletzungen, derer der Disziplinarbeschuldigte überführt ist und die unter Ausnutzung seiner Möglichkeiten als stellvertretender Leiter eines Fachbereiches in der Logistikabteilung begangen wurden, hat er das ihm vom Dienstgeber eingeräumte Vertrauen, aber auch das Vertrauen der Allgemeinheit in schwerwiegendster Weise missbraucht. Er ist eines Fehlverhaltens schuldig, welches auch nach der ständigen Judikatur der Disziplinaroberkommission geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, BDG grundlegend zu erschüttern (DOK 2.3.2005, 113/14-DOK/00; 3.3.2004, 78/8-DOK/03; 13.10.2004, 73/10-DOK/04). Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität – in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich auch so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ist vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, die Glaubwürdigkeit in die Polizei grundlegend und schwer zu erschüttern. Er vermittelt das Bild eines korrupten Beamten, der seine dienstlichen Möglichkeiten – unter Anwendung beträchtlicher krimineller Energie zur Verschleierung seiner Taten – dazu ausnutzt, sich selbst geldeswerte Vorteile zu verschaffen. Die Tathandlungen des Disziplinarbeschuldigten sind daher nicht nur geeignet sein eigenes Ansehen, sondern das der gesamten mit polizeilichen Aufgaben betrauten Sicherheitsverwaltung massiv zu schädigen.

Dabei kommt insbesondere seiner Führungsrolle wesentliche Bedeutung zu. Es war ihm – wie das Beweisverfahren zweifelsfrei ergeben hat – bewusst, dass die missbräuchliche Verwendung der Tankkarten sowie der Dienstfahrzeuge sehr leicht zu verschleiern war, weil es keine wirksame Kontrolle gab. Die Durchführung solcher Kontrollen oder die Installierung eines geeigneten Kontrollinstruments wäre nämlich eine seiner Kernaufgaben als stellvertretender Leiter einer Organisationseinheit, mit immerhin ca. 25 Mitarbeitern, gewesen. Weil aber weder er noch Mitarbeiter in seinem Auftrage solche wirksamen Kontrollen durchgeführt hatten, konnte er davon ausgehen, dass seine Manipulationen ohne akribische Auswertung aller Betankungen und Verwendungen von Dienstautos unentdeckt bleiben.

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG

Punkte 3. bis 6.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, dazu gehören auch die Richtlinien für das Fahrzeugwesen sowie schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektionen und schriftliche oder mündliche Befele/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten, zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008 ).Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, dazu gehören auch die Richtlinien für das Fahrzeugwesen sowie schriftliche Befehle der zuständigen Landespolizeidirektionen und schriftliche oder mündliche Befele/Dienstaufträge/Diensteinteilungen seiner Vorgesetzten, zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Exekutive Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch die Disziplinaroberkommission schon wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung (57/8-DOK/08 vom 11.11.2008 ).

Im Punkt 2.2. des zitierten Erlasses ist normiert, dass Dienstfahrzeuge ausschließlich für Dienstfahrten verwendet werden dürfen. Soweit in Einzelfällen auch sonstige Fahrten (siehe Abs. 3) erlaubt sind, bedürfen diese in jedem Fall der Bewilligung der Landespolizeidirektion. Aus Punkt 3.2. ergibt sich, dass jede Fahrt mit einem Dienstfahrzeug im elektronischen Fahrtenbuch auszutragen ist. Dabei sind das Ziel und der Zweck der Fahrt sowie die zurückgelegte Wegstrecke wahrheitsgemäß zu protokollieren.Im Punkt 2.2. des zitierten Erlasses ist normiert, dass Dienstfahrzeuge ausschließlich für Dienstfahrten verwendet werden dürfen. Soweit in Einzelfällen auch sonstige Fahrten (siehe Absatz 3,) erlaubt sind, bedürfen diese in jedem Fall der Bewilligung der Landespolizeidirektion. Aus Punkt 3.2. ergibt sich, dass jede Fahrt mit einem Dienstfahrzeug im elektronischen Fahrtenbuch auszutragen ist. Dabei sind das Ziel und der Zweck der Fahrt sowie die zurückgelegte Wegstrecke wahrheitsgemäß zu protokollieren.

In Anwendung auf den konkreten Fall ergibt sich daraus, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht berechtigt war, Dienstfahrzeuge für die angeführten Fahrten in Betrieb zu nehmen. Dienstfahrten lagen nicht vor und für eine sonstige Fahrt bestand keine Genehmigung der zuständigen Landespolizeidirektion. Dadurch und durch die wahrheitswidrigen Austragungen bzw. gänzlich unterlassenen Austragungen im elektronischen Fahrtenbuch hat er dem zitierten Erlass zuwidergehandelt. Polizeibeamte aller hierarchischen Ebenen üben eine weitestgehend selbständige Tätigkeit aus und unterliegen daher naturgemäß einer geringeren Dienstaufsicht. Es besteht daher auch ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Dienstgeber. Der Dienstgeber muss sich darauf verlassen können, dass seine Mitarbeiter die ihnen eingeräumten Befugnisse und Möglichkeiten nicht für private Zwecke missbrauchen.

Insoweit grundsätzlich auch der Tatbestand des § 43 Abs. 1 BDG erfüllt ist, war gemäß ständiger Judikatur der DOK das Verhalten ausschließlich der speziellen Norm des § 44 BDG zu unterstellen.Insoweit grundsätzlich auch der Tatbestand des Paragraph 43, Absatz eins, BDG erfüllt ist, war gemäß ständiger Judikatur der DOK das Verhalten ausschließlich der speziellen Norm des Paragraph 44, BDG zu unterstellen.

Dienstpflichtverletzung nach § 48 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 48, Absatz eins, BDG

Punkte 3. bis 5.

Gemäß § 48 Abs. 1 BDG hat der Beamte die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten. Es ist erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte – am 9. Dezember 2011 von 14:30 Uhr bis 17:15 Uhr, am 3. Februar 2012 von 16:30 Uhr bis 19:30 Uhr und am 20. August 2012 von 11:00 Uhr bis 13:20 Uhr – ausschließlich private Erledigungen durchführte. Er hätte sich dazu vom Dienst abmelden und nach seiner Rückkehr wieder anmelden müssen. Dies hat er unterlassen; er war daher in dieser Zeit ungerechtfertigt vom Dienst abwesend.Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, BDG hat der Beamte die im Dienstplan angeordneten Dienststunden einzuhalten. Es ist erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte – am 9. Dezember 2011 von 14:30 Uhr bis 17:15 Uhr, am 3. Februar 2012 von 16:30 Uhr bis 19:30 Uhr und am 20. August 2012 von 11:00 Uhr bis 13:20 Uhr – ausschließlich private Erledigungen durchführte. Er hätte sich dazu vom Dienst abmelden und nach seiner Rückkehr wieder anmelden müssen. Dies hat er unterlassen; er war daher in dieser Zeit ungerechtfertigt vom Dienst abwesend.

Strafbemessung gemäß § 93 BDGStrafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die Zulässigkeit einer Entlassung ist am Maßstab sämtlicher Strafzumessungsgründe zu beurteilen (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 84ff und das Erkenntnis des VwGH vom 31.7.2009, 2008/09/0223). Seit der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147, ist die Generalprävention neben der Spezialprävention gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber den Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Eine Entlassung kann danach allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Dies trifft – wie auch im vorliegenden Fall – vor allem auf schwere Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG zu. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die Zulässigkeit einer Entlassung ist am Maßstab sämtlicher Strafzumessungsgründe zu beurteilen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 84ff und das Erkenntnis des VwGH vom 31.7.2009, 2008/09/0223). Seit der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 147, ist die Generalprävention neben der Spezialprävention gleichrangig zu berücksichtigen. Damit wollte der Gesetzgeber den Aspekt der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem dafür erforderlichen Ansehen der Beamtenschaft Rechnung tragen. Eine Entlassung kann danach allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies ist vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet sind, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung haben. Dies trifft – wie auch im vorliegenden Fall – vor allem auf schwere Verstöße gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Erschwerungsgründe:

*              lange Tatzeit und mehrere Zugriffe (§ 33 Z 1 StGB) bzw. Tatwiederholungen bei allen ihm vorzuwerfenden Dienstpflichtverletzungen* lange Tatzeit und mehrere Zugriffe (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) bzw. Tatwiederholungen bei allen ihm vorzuwerfenden Dienstpflichtverletzungen

*              Führungsfunktion und Führungsverantwortung und daraus resultierende besondere Vertrauensstellung

Milderungsgründe:

*              umfassendes Geständnis, insbesondere auch die Selbstanzeige

*              Schadenswiedergutmachung

*              gute Dienstbeschreibung einschließlich der 8 Belobigungen

(zuletzt allerdings 1998) und zweimal „Dank und Anerkennung“ (zuletzt 2011)

*              familiäre Situation

*              Unbescholtenheit (eingeschränkt)

Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auszuführen, dass dem Disziplinarbeschuldigten Vorsatz vorzuwerfen ist. Dies ergibt sich sowohl aus der Bindungswirkung an das strafgerichtliche Urteil als auch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der vor diesem Senat durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Der erkennende Senat vertritt angesichts der Judikatur der DOK und des VwGH zu derartigen Fällen die Ansicht, dass die im Zeitraum von Jänner bis August 2012 erfolgte achtmalige rechtswidrige Verwendung der dienstlichen Tankkarte für private Fahrzeuge, erschwert durch die wiederholte rechtswidrige Verwendung von Dienstfahrzeugen (Dezember 2011 bis August 2012), verbunden mit der Manipulation des Fahrtenbuches zur Verschleierung seiner Taten und ergänzt durch die Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Dienstzeit, insgesamt einen nicht wieder herstellbaren Vertrauensverlust sowohl gegenüber der Allgemeinheit als auch dem Dienstgeber darstellt, welche eine Entlassung aus spezial-, aber auch allein aus generalpräventiven Gründen zwingend erfordert. Der Disziplinarbeschuldigte hat durch seine Taten grundlegende Interessen seines Dienstgebers verletzt. Eine ordnungsgemäße, dem Gesetze verpflichtete, pflichtgetreue und moralisch einwandfreie Dienstverrichtung, wozu auch ein korrekter Dienstvollzug sowie die unbedingte Achtung fremden Eigentums gehören, liegt klarerweise im unmittelbaren Interesse des Dienstgebers. Der Disziplinarbeschuldigte, der mit Führungsaufgaben betraut ist, hat mit seinen Tathandlungen im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben, gegen die mit seinem Amte verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen von besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen des Dienstgebers in seine Loyalität und Gesetzestreue begangen. Er hat unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und Vertrauensstellung sowie im Wissen, dass seine Taten aufgrund der ihm selbst obliegenden Kontrolle kaum aufgedeckt werden können, während eines Zeitraumes von neun Monaten schwerwiegendste Vergehen begangen und sich zu Lasten der Republik Österreich bereichert. Dienstgeber und Vorgesetzte, aber auch Kollegen von Polizisten – die immerhin mit Zwangsbefugnissen ausgestattet sind und besondere Ermächtigungen haben, welche sie von anderen Beamten grundlegend unterscheiden – müssen sich auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit ihrer Mitarbeiter/Kameraden verlassen können, was gerade im Verwaltungsbereich der Exekutive ein wesentlicher Gesichtspunkt ist (VwGH 18.10.1990, 90/09/0088; 18.11.1993, 93/09/0361; 11.4.1996, 95/09/0183). Dieses Vertrauens hat sich der Disziplinarbeschuldigte als nicht würdig erwiesen. In Anbetracht des hohen Stellenwertes, der einer ordnungsgemäßen Administration von Vermögenswerten im Bereich der Exekutive zukommt, und der grundsätzlich von einem Polizeibeamten abzuverlangenden Rechtstreue, können die Dienstpflichtverletzungen daher keinesfalls bagatellisiert werden. Die unbedingte Respektierung fremder Vermögenswerte durch die Bediensteten der Exekutive, welche in nahezu sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremdem Vermögen in Berührung kommen, ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung eines korrekten, am Gesetze orientierten Dienstbetriebes. Nur dadurch kann das Vertrauen in die uneingeschränkte Integrität der österreichischen Polizei, welche auch im internationalen Vergleich einen herausragenden Ruf genießt, gewährleistet werden. Der Disziplinarbeschuldigte hat durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit zerstört. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass dem Disziplinarbeschuldigten die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwendet werden kann. Seinen Taten liegt ein sehr schwerer Unrechtsgehalt zugrunde, weshalb seine Entlassung die einzig mögliche Reaktion ist.

Auch der Leiter der Personalabteilung führte aus, dass man zum Disziplinarbeschuldigten kein Vertrauen mehr habe. Letztlich kommt dies auch durch den Strafantrag des die Interessen des Dienstgebers wahrnehmenden Disziplinaranwaltes, der auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis plädierte, deutlich zum Ausdruck.

Der Senat hat vor seiner Entscheidung auch abgewogen, ob es trotz des sehr schweren Unrechtsgehaltes tatsächlich unbedingt notwendig ist, die schwerste Disziplinarstrafe zu verhängen oder ob eine positive Zukunftsprognose bzw. zu berücksichtigende Milderungsgründe allenfalls zu einer geringeren Strafe führen könnten.

Zu den Milderungsgründen

Selbst das zweifellos zu berücksichtigende Geständnis des Disziplinarbeschuldigten und seine gute Dienstbeschreibung nebst weiterer Milderungsgründe (Unbescholtenheit, familiäre Situation) waren vor dem Hintergrund seiner Taten nicht ausreichend gewichtig, um von der Entlassung Abstand nehmen zu können. Der Disziplinarbeschuldigte hat nicht aus einer Kurzschlusshandlung oder drückenden finanziellen Notlage heraus einmal die Tankkarte missbräuchlich verwendet oder einmalig rechtswidrig auf ein Dienstfahrzeug zugegriffen, sondern über einen Zeitraum von neun Monaten mehrfach tatbildlich gehandelt, wobei er sogar für die Administration der Fahrzeuge dieser Dienststelle in führender Funktion zuständig war. Der Schaden wurde von ihm erst gutgemacht, nachdem sein Fehlverhalten zum Teil bekannt geworden und er vom Dienst suspendiert war.

Der Disziplinarbeschuldigte hätte seine langandauernden Tathandlungen jederzeit beenden und den Schaden frühzeitig wieder gut machen können, hat dies aber bis zur Entdeckung unterlassen. Auch der Selbstanzeige (2.10.2012), in der weitere Taten zugestanden wurden, kann keine solche Bedeutung zukommen, dass sie die Entlassung zu verhindern vermochte. Sie erfolgte nämlich erst nach der Suspendierung und nachdem die Dienstbehörde begonnen hatte, die Tankabrechnungen zu überprüfen (28.9.2012). Auch wenn es zwar richtig ist, dass der Überprüfungsaufwand ohne die Selbstanzeige wohl ein höherer gewesen wäre, wären die Tathandlungen ohne sie ermittelt worden. Immerhin hat es die Dienstbehörde durch die Auswertung ja auch geschafft, in sechs von sieben Fällen genaue Tatzeiten (Betankungen) zu ermitteln, obwohl die Selbstanzeige nur vom Zeitraum 2012 spricht. Auch wenn der Disziplinarbeschuldigte keine Selbstanzeige gemacht hätte, wären die Tathandlungen bei entsprechender akribischer Prüfung der Tankabrechnungen ermittelt worden. Die Selbstanzeige hat die Ermittlungen daher allenfalls verkürzt.

Zukunftsprognose

Bei einem Verbleib im Dienstverhältnis kann die Begehung weiterer Dienstpflichtverletzung nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er bereits einmal disziplinär bestraft wurde und zwar ebenfalls wegen einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung, bei der er EKIS-Auskünfte an fremde Personen, ja sogar ins Rotlichtmilieu, weitergegeben und auch dadurch seine Vertrauensstellung schamlos ausgenutzt hat. Dennoch hat ihm der Dienstgeber damals noch das Vertrauen ausgesprochen und ihn weiter im Dienst belassen, ja ihm sogar mit 1. Juli 2005 eine Funktion als stellvertretender Sachbereichsleiter zugewiesen. Mit seinen nunmehrigen Taten hat der Disziplinarbeschuldigte jegliches Vertrauen verspielt. Der straf- und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit (aufgrund Tilgung) kann daher nur eingeschränkte Bedeutung zukommen, weil auch bereits getilgte Strafen bei der Beurteilung der Zukunftsprognose zu berücksichtigen sind (siehe DOK 84/9-DOK/11 vom 11.5.2012). Es kann also bei den nunmehrigen Vorwürfen nicht von einem auffallenden oder krassen Widerspruch zu seinem bisherigen dienstlichen Verhalten bzw. von einem absolut loyalen Beamten während seiner langjährigen Tätigkeit gesprochen werden.

Es ist auch nicht möglich, dem Disziplinarbeschuldigten einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, der die Begehung von Straftaten mit Sicherheit ausschließt. Die Versetzung an eine andere Polizeidienststelle scheidet aus, weil der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen des Streifendienstes auch dort mit Geldgebarung oder mit hoheitlichen Aufgaben betraut wäre, welche ein intaktes Vertrauensverhältnis erfordern. Wenngleich sich der Disziplinbarbeschuldigte eine Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz oder eine weitere Dienstverrichtung als Polizeibeamter im Außendienst vorstellen kann, vermeint der erkennende Senat, dass eine weitere Verwendung des Disziplinarbeschuldigten im Polizeidienst – egal ob im Außendienst oder wie bisher im Innendienst – ausgeschlossen ist. Es ist nämlich besonders zu beachten, dass der Disziplinarbeschuldigte Polizeibeamter der mittleren Führungsebene ist und einen Beruf im wichtigsten Bereich der staatlichen Verwaltung, nämlich der öffentlichen Sicherheit, ausübt. Er ist daher nicht mit anderen Beamten (etwa der ÖBB oder Post, usw.) vergleichbar. Letztere haben nämlich gerade nicht die Aufgabe, die Strafgesetze zu vollziehen bzw. Straftaten zu verhindern, weshalb ja auch die Notwendigkeit des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses in diesen Bereichen hinterfragt wird. Die öffentliche Sicherheit ist ausschließlich Aufgabe der Polizei, weshalb deren Organe – weitestgehend unbestritten – auch in Zukunft Beamte sein müssen. Vor dem Hintergrund seiner schwerwiegenden Tat ist es daher – trotz bestehender Milderungsgründe – nicht vorstellbar, dass der Disziplinarbeschuldigte weiterhin Polizeidienst versehen kann und zwar unabhängig davon in welcher Funktion. Es hat sich erwiesen, dass der Disziplinarbeschuldigte schwerste Charaktermängel für den Polizeiberuf hat; ein Verbleib in diesem Beruf käme einer Bagatellisierung gleich und würde in der Allgemeinheit als völlig unverständlich aufgefasst werden. Es würde der Eindruck entstehen, Beamte – und sogar Führungskräfte der Polizei – könnten sich alles erlauben ohne ernsthafte Konsequenzen befürchten zu müssen. Dies würde zu einem völlig negativen Bild der Polizei führen, ihr Ansehen und ihre Glaubwürdigkeit erschüttern und letztlich auch das Vertrauen des Bürgers in den Staat untergraben.

Dem erkennenden Senat ist bewusst, dass der Disziplinarbeschuldigte durch diese Entscheidung seine berufliche Existenz in der Polizei verliert und dies auch Auswirkungen auf seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie hat. Der Senat hat sich daher auch mit der wirtschaftlichen und sozialen Situation des Disziplinarbeschuldigten auseinandergesetzt. Er ist verheiratet und er hat eine behinderte Tochter, für die er sorgepflichtig ist. Der Disziplinarbeschuldigte selbst ist 50 Jahre alt, nicht gebrechlich und hat eine Berufsausbildung. Es sollte ihm bei entsprechendem Willen und der Bereitschaft allenfalls auch unangenehmere Arbeiten anzunehmen daher möglich sein, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Insgesamt vermochten all´ jene Abwägungen, die hinsichtlich der zu verhängenden Strafe vorgenommen wurden, seine Entlassung nicht zu verhindern, weil sie – was die Milderungsgründe und die sozialen/familiären Umstände betreffen – das Gewicht und die Bedeutung seiner Dienstpflichtverletzung nicht ausreichend aufwiegen konnten. Der erkennende Senat konnte daher nur mit Entlassung vorgehen. Der Disziplinarbeschuldigte hat durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten nicht nur das für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten und zu seinem Dienstgeber, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seines Amtes vollkommen zerstört. Dieses nicht wieder herstellbare Vertrauensverhältnis und der Ansehensverlust bewirken, dass dem Disziplinarbeschuldigten die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erforderliche Verlässlichkeit fehlt und er somit nicht mehr im Polizeidienst verwendet werden kann. Er hat sich als unwürdig erwiesen, der Polizei anzugehören; seine Entlassung aus dem Dienst war daher – allein schon aus generalpräventiven Gründen – zwingend erforderlich.

Die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten bleibt gemäß § 112 Abs. 5 BDG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens aufrecht.Die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten bleibt gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens aufrecht.

zu Spruchteil IIzu Spruchteil römisch zwei

Im Verfahren konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Disziplinarbeschuldigte die – zweifellos dem Dienstgeber nicht gemeldete – Nebenbeschäftigung während der letzten drei Jahre auch tatsächlich ausgeübt und nennenswerte Einkünfte erzielt hat. Seine Rechtfertigung, wonach er zwar noch Tantiemen erhalte, aber keinerlei aktive Tätigkeiten mehr ausübe, konnte nicht widerlegt werden. Er war daher vom Vorwurf der Verletzung seiner sich aus § 56 BDG ergebenden Dienstpflichten gemäß § 126 Abs. 2 BDG freizusprechen.“Im Verfahren konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Disziplinarbeschuldigte die – zweifellos dem Dienstgeber nicht gemeldete – Nebenbeschäftigung während der letzten drei Jahre auch tatsächlich ausgeübt und nennenswerte Einkünfte erzielt hat. Seine Rechtfertigung, wonach er zwar noch Tantiemen erhalte, aber keinerlei aktive Tätigkeiten mehr ausübe, konnte nicht widerlegt werden. Er war daher vom Vorwurf der Verletzung seiner sich aus Paragraph 56, BDG ergebenden Dienstpflichten gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG freizusprechen.“

II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen den Strafausspruch und beantragte, die Disziplinaroberkommission möge nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung die Disziplinarstrafe abändern und eine geringere tat- und schuldangemessene Bestrafung wählen, allenfalls das Erkenntnis aufheben und an die Disziplinarkommission zurückverweisen.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen den Strafausspruch und beantragte, die Disziplinaroberkommission möge nach Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung die Disziplinarstrafe abändern und eine geringere tat- und schuldangemessene Bestrafung wählen, allenfalls das Erkenntnis aufheben und an die Disziplinarkommission zurückverweisen.

III. Die Disziplinaroberkommission (DOK) hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission (DOK) hat hierzu erwogen:

Der Strafberufung des Beschuldigten kommt Berechtigung zu.

Fest steht, dass der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes G vom 23. Februar 2013, AZ 15 Hv 5/13w, wegen §§ 153 Abs. 1 (Untreue) und 225a StGB (Datenfälschung) – die Spruchpunkte I.1. und I.2. betreffend – zu einer Geldstrafe iHv 180 TS á € 20,-- (€ 3.600,--) verurteilt worden ist und dass dieses Fehlverhalten auch mit (rechtskräftigem) Schuldspruch als gravierende Dienstpflichtverletzungen ersehen wurde. An der objektiven Tatbestandsverwirklichung sowie am schuldhaften – nämlich vorsätzlichen – Fehlverhalten des Beschuldigten bestehen somit infolge Bindungswirkung keine begründeten Zweifel. Auch richtet sich die Berufung nicht gegen die Spruchpunkte I.3. bis I.6., sodass diese Schuldsprüche dem Grunde nach ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind. Daher ist im Folgenden berufungsantragsgemäß allein die disziplinäre Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen.Fest steht, dass der Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes G vom 23. Februar 2013, AZ 15 Hv 5/13w, wegen Paragraphen 153, Absatz eins, (Untreue) und 225a StGB (Datenfälschung) – die Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch eins.2. betreffend – zu einer Geldstrafe iHv 180 TS á € 20,-- (€ 3.600,--) verurteilt worden ist und dass dieses Fehlverhalten auch mit (rechtskräftigem) Schuldspruch als gravierende Dienstpflichtverletzungen ersehen wurde. An der objektiven Tatbestandsverwirklichung sowie am schuldhaften – nämlich vorsätzlichen – Fehlverhalten des Beschuldigten bestehen somit infolge Bindungswirkung keine begründeten Zweifel. Auch richtet sich die Berufung nicht gegen die Spruchpunkte römisch eins.3. bis römisch eins.6., sodass diese Schuldsprüche dem Grunde nach ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind. Daher ist im Folgenden berufungsantragsgemäß allein die disziplinäre Strafbemessung einer Überprüfung zu unterziehen.

Der erkennende Senat der DOK ist im Zusammenhang mit der Frage des Ausmaßes der Verletzung des Vertrauens durch den Beschuldigten, welche dieser seinen Vorgesetzten, seinem Dienstgeber sowie auch der Allgemeinheit gegenüber zweifellos und in erheblichem Ausmaß begangen hat, anderer Rechtsauffassung als die Erstinstanz und folgt dieser insoweit nicht, als dieses Vertrauen durch das – massive – Fehlverhalten des Beschuldigten im Ergebnis auch (vollkommen) zerstört wäre. Nach Auffassung der DOK liegt zwar ein erheblicher Vertrauensverlust vor, der jedoch noch nicht so weit geht, dass dieses Vertrauen (vollkommen) zerstört ist.

Zweifellos handelt es sich beim eingestandenen (dies betrifft alle Spruchpunkte unter I.) und strafgerichtlich festgestellten (dies betrifft allein die Spruchpunkte I.1. und I.2.) Fehlverhalten des Beschuldigten – wie der erstinstanzliche Disziplinarsenat umfangreich und nachvollziehbar dargelegt hat – um gewichtige vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen iSd §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BDG und es sind diese Dienstpflichtverletzungen ebenso zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Beschuldigten erheblich zu erschüttern (§ 43 Abs. 2 BDG). Am Vorliegen eines – ebenfalls erheblichen – disziplinären Überhanges iSd § 95 Abs. 1 Satz 2 BDG besteht kein Zweifel, da sich das gravierende Fehlverhalten des Beschuldigten nicht in der Verwirklichung der vom Strafgericht herangezogenen Straftatbestände des StGB erschöpft, sondern in Form der dienstlichen Komponente des Fehlverhaltens über das StGB hinausgeht. Angesichts des im oberen Bereich einzustufenden Gewichts dieser Dienstpflichtverletzungen ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK mit der Verhängung einer entsprechend schweren Disziplinarstrafe vorzugehen.Zweifellos handelt es sich beim eingestandenen (dies betrifft alle Spruchpunkte unter römisch eins.) und strafgerichtlich festgestellten (dies betrifft allein die Spruchpunkte römisch eins.1. und römisch eins.2.) Fehlverhalten des Beschuldigten – wie der erstinstanzliche Disziplinarsenat umfangreich und nachvollziehbar dargelegt hat – um gewichtige vorsätzliche Dienstpflichtverletzungen iSd Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, 44, Absatz eins und 48 Absatz eins, BDG und es sind diese Dienstpflichtverletzungen ebenso zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Dienstverrichtung des Beschuldigten erheblich zu erschüttern (Paragraph 43, Absatz 2, BDG). Am Vorliegen eines – ebenfalls erheblichen – disziplinären Überhanges iSd Paragraph 95, Absatz eins, Satz 2 BDG besteht kein Zweifel, da sich das gravierende Fehlverhalten des Beschuldigten nicht in der Verwirklichung der vom Strafgericht herangezogenen Straftatbestände des StGB erschöpft, sondern in Form der dienstlichen Komponente des Fehlverhaltens über das StGB hinausgeht. Angesichts des im oberen Bereich einzustufenden Gewichts dieser Dienstpflichtverletzungen ist auch nach Auffassung des erkennenden Senates der DOK mit der Verhängung einer entsprechend schweren Disziplinarstrafe vorzugehen.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beschuldigten und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH, dass eine strengere als die präventiv erforderliche Strafe innerhalb des Strafrahmens nicht verhängt werden darf, ist allerdings zu prüfen, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung unter spezial- sowie generalpräventiven Gesichtspunkten tatsächlich erforderlich ist, um dem Beschuldigten das Unrecht seines Fehlverhaltens vor Augen zu führen und ihn – mangels weiterer Beschäftigung als Beamter – in Zukunft von (derartigen) Dienstpflichtverletzungen abzuhalten sowie andere Beamte von (derartigen) Verfehlungen abzuhalten bzw. (derartigen) Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, oder ob die Abwägung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe und seine Zukunftsprognose sowie spezial- und generalpräventive Überlegungen zu dem Ergebnis führen, dass doch noch mit einer – allerdings erheblichen – Geldstrafe das Auslangen gefunden werden kann.

Die Schwere der Taten betreffend ist auszuführen, dass der Beschuldigte durch sein Fehlverhalten insgesamt eine in erheblichem Ausmaß unverantwortliche Haltung zur Rechtsordnung, zur Respektierung des Eigentums des Dienstgebers und somit auch der Allgemeinheit und zur Wahrung seiner Dienstpflichten zum Ausdruck gebracht hat. Der Beschuldigte hat sein Fehlverhalten gemäß Spruchpunkt I.1. mit dem Vorsatz gesetzt, sich zu bereichern und seinen Dienstgeber/die Allgemeinheit im selben finanziellen Ausmaß zu schädigen. Die mehrmaligen rechtswidrigen Angriffe (insgesamt acht) auf das Vermögen seines Dienstgebers – ein Rechtsgut, dessen Achtung zum Kernbereich seiner Dienstpflichten als Beamter des BMI zählt – sind von ihm mit Bereicherungsvorsatz begangen worden und stellen trotz des insgesamt nicht allzu hohen Schadens (ca. € 480,--) eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar, insbesondere im Hinblick auf seine besondere Vertrauensstellung in Führungsverantwortung. Durch dieses erhebliche Versagen im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Beamter des BMI hat der Beschuldigte das Vertrauen seiner Vorgesetzten, des Dienstgebers sowie der Öffentlichkeit in seine Dienstführung schwer beschädigt. Dieses Tatverhalten, das den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt, darf nicht bagatellisiert werden; vielmehr wohnt ihm ein sehr hoher Unrechtsgehalt inne.Die Schwere der Taten betreffend ist auszuführen, dass der Beschuldigte durch sein Fehlverhalten insgesamt eine in erheblichem Ausmaß unverantwortliche Haltung zur Rechtsordnung, zur Respektierung des Eigentums des Dienstgebers und somit auch der Allgemeinheit und zur Wahrung seiner Dienstpflichten zum Ausdruck gebracht hat. Der Beschuldigte hat sein Fehlverhalten gemäß Spruchpunkt römisch eins.1. mit dem Vorsatz gesetzt, sich zu bereichern und seinen Dienstgeber/die Allgemeinheit im selben finanziellen Ausmaß zu schädigen. Die mehrmaligen rechtswidrigen Angriffe (insgesamt acht) auf das Vermögen seines Dienstgebers – ein Rechtsgut, dessen Achtung zum Kernbereich seiner Dienstpflichten als Beamter des BMI zählt – sind von ihm mit Bereicherungsvorsatz begangen worden und stellen trotz des insgesamt nicht allzu hohen Schadens (ca. € 480,--) eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar, insbesondere im Hinblick auf seine besondere Vertrauensstellung in Führungsverantwortung. Durch dieses erhebliche Versagen im Kernbereich seiner Dienstpflichten als Beamter des BMI hat der Beschuldigte das Vertrauen seiner Vorgesetzten, des Dienstgebers sowie der Öffentlichkeit in seine Dienstführung schwer beschädigt. Dieses Tatverhalten, das den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt, darf nicht bagatellisiert werden; vielmehr wohnt ihm ein sehr hoher Unrechtsgehalt inne.

Unter Bedachtnahme auf die Rspr des VwGH (vgl. zB 14.11.2007, 2005/09/0115), wonach bei der Strafbemessung alle Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen sind, ist dem Beschuldigten mildernd zugute zu halten, dass er 1.) Selbstanzeige erstattet, ein umfassendes Geständnis abgelegt und an der Aufklärung aktiv mitgewirkt hat, 2.) sein dienstliches Vorleben infolge seiner Leistungen und Erfolge zu einer guten Dienstbeschreibung einschließlich 8 Belobigungen (wenn auch zuletzt 1998) und zweimal „Dank und Anerkennung“ (zuletzt 2011) Anlass gegeben hat, 3.) er vollständige Schadenswiedergutmachung geleistet hat, und 4.) ihm aus seinem Fehlverhalten selbst ein gewichtiger rechtlicher Nachteil in Form seiner nunmehrigen Vorstrafe und ein nicht unerheblicher finanzieller Nachteil in Form der gerichtlichen Geldstrafe iHv € 3.600,-- und somit von mehr als einem Monatsbezug erwachsen ist (§ 34 Abs. 1 Z 19 StGB).Unter Bedachtnahme auf die Rspr des VwGH vergleiche zB 14.11.2007, 2005/09/0115), wonach bei der Strafbemessung alle Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen sind, ist dem Beschuldigten mildernd zugute zu halten, dass er 1.) Selbstanzeige erstattet, ein umfassendes Geständnis abgelegt und an der Aufklärung aktiv mitgewirkt hat, 2.) sein dienstliches Vorleben infolge seiner Leistungen und Erfolge zu einer guten Dienstbeschreibung einschließlich 8 Belobigungen (wenn auch zuletzt 1998) und zweimal „Dank und Anerkennung“ (zuletzt 2011) Anlass gegeben hat, 3.) er vollständige Schadenswiedergutmachung geleistet hat, und 4.) ihm aus seinem Fehlverhalten selbst ein gewichtiger rechtlicher Nachteil in Form seiner nunmehrigen Vorstrafe und ein nicht unerheblicher finanzieller Nachteil in Form der gerichtlichen Geldstrafe iHv € 3.600,-- und somit von mehr als einem Monatsbezug erwachsen ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB).

Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor: die familiäre Situation stellt keinen Milderungsgrund dar, ist jedoch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Strafbemessung gemäß § 93 Abs. 1 BDG zu berücksichtigen. Und im Hinblick auf die disziplinäre Verurteilung des Beschuldigten gemäß §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, 46 Abs. 1 BDG zu einer Geldstrafe iHv € 4.723,73 im Jahre 2002 kann dem Beschuldigten der Milderungsgrund der disziplinären Unbescholtenheit ebenfalls nicht zuerkannt werden, und zwar auch nicht eingeschränkt, denn im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen betreffend strafgerichtliche Verurteilungen gibt es im Disziplinarrecht keine „Tilgung“ disziplinärer Vorstrafen. Allerdings liegt infolge § 121 Abs. 2 BDG auch nicht der Erschwerungsgrund der disziplinären Vorstrafe vor, da das damalige Fehlverhalten deutlich länger als drei Jahre zurück liegt (nämlich mehr als 10 Jahre).Weitere Milderungsgründe liegen nicht vor: die familiäre Situation stellt keinen Milderungsgrund dar, ist jedoch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Strafbemessung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG zu berücksichtigen. Und im Hinblick auf die disziplinäre Verurteilung des Beschuldigten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, 46, Absatz eins, BDG zu einer Geldstrafe iHv € 4.723,73 im Jahre 2002 kann dem Beschuldigten der Milderungsgrund der disziplinären Unbescholtenheit ebenfalls nicht zuerkannt werden, und zwar auch nicht eingeschränkt, denn im Gegensatz zu den einschlägigen Bestimmungen betreffend strafgerichtliche Verurteilungen gibt es im Disziplinarrecht keine „Tilgung“ disziplinärer Vorstrafen. Allerdings liegt infolge Paragraph 121, Absatz 2, BDG auch nicht der Erschwerungsgrund der disziplinären Vorstrafe vor, da das damalige Fehlverhalten deutlich länger als drei Jahre zurück liegt (nämlich mehr als 10 Jahre).

Diesen Milderungsgründen stehen folgende Erschwerungsgründe gegenüber, nämlich 1.) die Verletzung mehrerer Dienstpflichten (§§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, 44 Abs. 1, 48 Abs. 1 BDG), wovon gemäß § 93 Abs. 2 BDG die Dienstpflichtverletzung gemäß Spruchpunkt I.1. die schwerwiegendste ist, und zwar über einen langen Tatzeitraum in einer Vielzahl von Tathandlungen, sowie 2.) dass sich der Beschuldigte als Vorgesetzter im Kernbereich seiner Dienstpflichten fehlverhalten hat.Diesen Milderungsgründen stehen folgende Erschwerungsgründe gegenüber, nämlich 1.) die Verletzung mehrerer Dienstpflichten (Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, 44, Absatz eins, 48, Absatz eins, BDG), wovon gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG die Dienstpflichtverletzung gemäß Spruchpunkt römisch eins.1. die schwerwiegendste ist, und zwar über einen langen Tatzeitraum in einer Vielzahl von Tathandlungen, sowie 2.) dass sich der Beschuldigte als Vorgesetzter im Kernbereich seiner Dienstpflichten fehlverhalten hat.

Diese Erschwerungsgründe überwiegen jedoch die Milderungsgründe nicht, sondern es kommt ihnen in Summe ein etwas geringeres Gewicht zu als der Summe der Milderungsgründe, denn ebenso wie die Erschwerungsgründe sind auch die drei erstgenannten Milderungsgründe von erheblichem Gewicht.

Der erkennende Senat der DOK geht unter Bedachtnahme auf eine gesetzeskonforme Anwendung des ihm zukommenden Ermessenspielraumes bei der Strafbemessung für die verfahrensgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen unter Berücksichtigung dieser Milderungs- und Erschwerungsgründe von einem Strafrahmen aus, der von der Disziplinarstrafe einer spürbaren Geldstrafe bis zur Disziplinarstrafe der Entlassung reicht. Der Berufungssenat ist bei der Gewichtung der oben angeführten Erschwerungsgründe, welchen erhebliches Gewicht zukommt, sowie der Milderungsgründe, deren drei erstgenannten ebenfalls erhebliches Gewicht zukommt, zu der Auffassung gelangt, dass die ausgesprochene Disziplinarstrafe der Entlassung aus Präventionsgesichtspunkten nicht zwingend erforderlich ist. Der erkennende Senat der DOK ist sich dabei bewusst, dass es sich bei den Fehlverhaltensweisen des Beschuldigten um derart schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich der Dienstpflichten des Beschuldigten handelt, dass zweifellos ein Grenzfall bei der Strafbemessung vorliegt, bei dem auch der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung denkbar wäre, und dass die Trennlinie zwischen einer hohen Geldstrafe und der Disziplinarstrafe der Entlassung dünn ist. Umso mehr bedarf es bei dieser Abwägung einer Berücksichtigung auch aller für den Beschuldigten sprechenden Erwägungen und seiner Zukunftsprognose. Der erkennende Senat der DOK geht unter Berücksichtigung der für seine Entscheidungsfindung ganz wesentlichen Selbstanzeige, dem umfassenden Geständnis des Beschuldigten, seiner Mitwirkung an der Aufklärung und der erfolgten Schadenswiedergutmachung gerade noch von einer positiven Zukunftsprognose und davon aus, dass der Beschuldigte auf Grund der nunmehr gewonnenen Erfahrung, nur haarscharf nicht mit der Disziplinarstrafe der Entlassung belegt worden zu sein, seine Dienstpflichten in Zukunft überaus penibel einhalten und keinerlei disziplinarrechtliche Verstöße mehr setzen wird. Dies berechtigt den erkennenden Senat der DOK zu seiner Prognose, dass der Beschuldigte bei Gewährung dieser zweiten – und sollte wiederum erhebliches disziplinarrechtliches Fehlverhalten auftreten, dann sicherlich letzten – Chance in der Lage sein wird, diese zu nutzen und sich in Zukunft dienstrechtskonform zu verhalten. Insgesamt ist der erkennende Senat der DOK daher zu der Auffassung gelangt, dass dem Beschuldigten noch diese letzte Chance gegeben werden soll, sich zu bewähren, obwohl er das Vertrauen seines Dienstgeber mit diesem schweren Fehlverhalten erheblich beeinträchtigt hat.

Da unter Zugrundelegung dieser Erwägungen von der Bestätigung der Disziplinarstrafe der Entlassung Abstand genommen wird, ist im Hinblick auf die Schwere der Tat und spezialpräventive Überlegungen sowie im Hinblick auf die hier zweifellos gegebene generalpräventive Notwendigkeit einer hohen Geldstrafe die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iSd § 92 Abs. 1 Z 3 BDG iHv vier Monatbezügen (das sind mehr als € 10.000,--) auszusprechen. Von der Bestätigung der Disziplinarstrafe der Entlassung wird abgesehen, da durch die Verhängung dieser Geldstrafe sowohl der Spezialprävention gegenüber dem Beschuldigten, um diesen von weiteren Verfehlungen abzuhalten, als auch der Generalprävention gegenüber den Kollegen des Beschuldigten, um diese durch die Wahl einer angemessenen Strafe von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ausreichend Rechnung getragen wird. Hierbei war darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Beschuldigten in Ansehung der oben genannten Gründe eine positive Zukunftsprognose beizumessen war, denn aus dem Fehlverhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner geständigen Verantwortung und seinem sich daraus ergebenden Besserungsvorsatz lässt sich nicht ableiten, dass nach Ausspruch der Geldstrafe iHv vier Monatbezügen noch die Gefahr bestünde, der Beschuldigte werde sich abermals (einschlägig) fehlverhalten.Da unter Zugrundelegung dieser Erwägungen von der Bestätigung der Disziplinarstrafe der Entlassung Abstand genommen wird, ist im Hinblick auf die Schwere der Tat und spezialpräventive Überlegungen sowie im Hinblick auf die hier zweifellos gegebene generalpräventive Notwendigkeit einer hohen Geldstrafe die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG iHv vier Monatbezügen (das sind mehr als € 10.000,--) auszusprechen. Von der Bestätigung der Disziplinarstrafe der Entlassung wird abgesehen, da durch die Verhängung dieser Geldstrafe sowohl der Spezialprävention gegenüber dem Beschuldigten, um diesen von weiteren Verfehlungen abzuhalten, als auch der Generalprävention gegenüber den Kollegen des Beschuldigten, um diese durch die Wahl einer angemessenen Strafe von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, ausreichend Rechnung getragen wird. Hierbei war darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Beschuldigten in Ansehung der oben genannten Gründe eine positive Zukunftsprognose beizumessen war, denn aus dem Fehlverhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner geständigen Verantwortung und seinem sich daraus ergebenden Besserungsvorsatz lässt sich nicht ableiten, dass nach Ausspruch der Geldstrafe iHv vier Monatbezügen noch die Gefahr bestünde, der Beschuldigte werde sich abermals (einschlägig) fehlverhalten.

Dass der erkennende Senat der DOK nicht die höchstmögliche Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv fünf Monatbezügen ausgesprochen hat, liegt an der familiären Situation des Beschuldigten, der für seine behinderte Tochter sorgepflichtig ist, und gemäß § 93 Abs. 1 BDG daran, dass die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Die ausgesprochene Disziplinarstrafe ist finanziell erheblich, aber für den Beschuldigten wirtschaftlich gerade noch verkraftbar.Dass der erkennende Senat der DOK nicht die höchstmögliche Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv fünf Monatbezügen ausgesprochen hat, liegt an der familiären Situation des Beschuldigten, der für seine behinderte Tochter sorgepflichtig ist, und gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG daran, dass die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Die ausgesprochene Disziplinarstrafe ist finanziell erheblich, aber für den Beschuldigten wirtschaftlich gerade noch verkraftbar.

Die Höhe der vom Bruttomonatsbezug ausgehend zu berechnenden Disziplinarstrafe der Geldstrafe betreffend ist weiters festzuhalten, dass auch bei Dienstpflichtverletzungen von – wie hier – erheblichem Gewicht nicht automatisch die im jeweiligen Strafrahmen – hier Geldstrafe – zur Verfügung stehende Höchststrafe auszusprechen ist, wenn dies nicht spezial- und/oder generalpräventiv notwendig ist. Finanziell spürbare Disziplinarstrafen sollen nicht die Gefahr des wirtschaftlichen Ruins des Beschuldigten mit sich bringen, schon allein um dessen Arbeitskraft für den Dienstgeber zu erhalten, und einer Geldstrafe soll auch keine „vermögenskonfiskatorische Wirkung“ zukommen (Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, § 19 RN 17). Dem steht der die Hereinbringung der Geldstrafe regelnde § 127 Abs. 2 Satz 1 BDG nicht entgegen, bei welchem es sich um keine Strafzumessungsbestimmung handelt, die den Ausspruch von über das präventiv notwendige Strafmaß hinausgehenden Geldstrafen möglich und diese für den Beschuldigten wirtschaftlich (gerade noch) verkraftbar machen soll.Die Höhe der vom Bruttomonatsbezug ausgehend zu berechnenden Disziplinarstrafe der Geldstrafe betreffend ist weiters festzuhalten, dass auch bei Dienstpflichtverletzungen von – wie hier – erheblichem Gewicht nicht automatisch die im jeweiligen Strafrahmen – hier Geldstrafe – zur Verfügung stehende Höchststrafe auszusprechen ist, wenn dies nicht spezial- und/oder generalpräventiv notwendig ist. Finanziell spürbare Disziplinarstrafen sollen nicht die Gefahr des wirtschaftlichen Ruins des Beschuldigten mit sich bringen, schon allein um dessen Arbeitskraft für den Dienstgeber zu erhalten, und einer Geldstrafe soll auch keine „vermögenskonfiskatorische Wirkung“ zukommen (Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, Paragraph 19, RN 17). Dem steht der die Hereinbringung der Geldstrafe regelnde Paragraph 127, Absatz 2, Satz 1 BDG nicht entgegen, bei welchem es sich um keine Strafzumessungsbestimmung handelt, die den Ausspruch von über das präventiv notwendige Strafmaß hinausgehenden Geldstrafen möglich und diese für den Beschuldigten wirtschaftlich (gerade noch) verkraftbar machen soll.

Abschließend ist auf die gestiegene Bedeutung generalpräventiver Erwägungen hinzuweisen (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).

Die Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen in § 93 Abs. 1 BDG hat ab dem 1. Jänner 2009 zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund spezialpräventiver Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen ist.Die Einführung von generalpräventiven Strafbemessungsgründen in Paragraph 93, Absatz eins, BDG hat ab dem 1. Jänner 2009 zur Konsequenz, dass dann, wenn aus generalpräventiven Gründen eine höhere Disziplinarstrafe als auf Grund spezialpräventiver Erwägungen erforderlich ist, diese (höhere) Disziplinarstrafe auszusprechen ist.

Auch unter Berücksichtigung dieser Judikatur des VwGH ist die Disziplinarstrafe der Entlassung auf Grund generalpräventiver Erwägungen noch nicht erforderlich. Die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv vier Monatsbezügen ist ausreichend, um der Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte/innen entgegenzuwirken. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis (und auch die Allgemeinheit nicht) würde die abschreckende Wirkung dieser hohen Geldstrafe – über € 10.000,-- – bestreiten; nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kann nicht davon ausgegangen werden, dass daraus ein Freibrief für die Begehung derartiger Dienstpflichtverletzungen abgeleitet würde. Es bedarf daher keiner höheren Disziplinarstrafe, um deutlich zu machen, dass derart massive Dienstpflichtverletzungen nicht toleriert werden; auch diesem generalpräventiven Erfordernis kommt der Strafausspruch iHv vier Monatsbezügen nach.

Nach Auffassung des Berufungssenates ist diese Disziplinarstrafe notwendig aber auch ausreichend, um dem Beschuldigten die Bedeutung der verletzten Dienstpflichten vor Augen zu führen und auch generalpräventiven Überlegungen zum Durchbruch zu verhelfen. Der Berufungssenat geht davon aus, dass der Beschuldigte infolge dieser Disziplinarstrafe in Zukunft keine Dienstpflichtverletzungen mehr setzen wird, denn es wird die dieser Disziplinarstrafe und einer drohenden zukünftigen Entlassung bei abermaligem Fehlverhalten innewohnende Abschreckungswirkung dafür sorgen, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten einhalten wird, weshalb seine Tragbarkeit zur weiteren dienstlichen Verwendung vorliegt. Auch wenn zweifellos eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zum Beschuldigten vorliegt, ist das Vertrauen in seine zukünftige Dienstverrichtung dennoch nicht derart zerstört, dass nicht mit der Verhängung dieser Geldstrafe das Auslangen gefunden werden könnte.

Betreffend den Antrag des Beschuldigten auf Anberaumung einer mündlichen Disziplinarverhandlung vor der DOK wird – da die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen (richtet sich die Berufung doch ausschließlich gegen die Strafbemessung) – auf § 125a Abs. 3 Z 4 BDG verwiesen und diesem Antrag nicht stattgegeben.Betreffend den Antrag des Beschuldigten auf Anberaumung einer mündlichen Disziplinarverhandlung vor der DOK wird – da die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen (richtet sich die Berufung doch ausschließlich gegen die Strafbemessung) – auf Paragraph 125 a, Absatz 3, Ziffer 4, BDG verwiesen und diesem Antrag nicht stattgegeben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, dem Antrag des Beschuldigten auf Herabsetzung der verhängten Disziplinarstrafe in diesem Umfang stattzugeben und anstelle der Disziplinarstrafe der Entlassung die der Geldstrafe iHv vier Monatsbezügen auszusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2013
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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