TE Dok 2013/11/13 L07-DK/05/13

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Veröffentlicht am 13.11.2013
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §48 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

mangelde Verrichtung von Abschlussarbeiten; Einhalten der Dienstzeit

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie Inspektor Kurt Atteneder und ADir Franz Mißbichler als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates V nach der am 13. November 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Dr. Horst Mayr durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie Inspektor Kurt Atteneder und ADir Franz Mißbichler als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch fünf nach der am 13. November 2013 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Dr. Horst Mayr durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Distributionsleiter im Bereich der Regionalleitung Distribution Oberösterreich

ist

s c h u l d i g.

Er hat

am 25. Juli 2013 als Distributionsleiter in der Zustellbasis XX den Tagesabschluss nicht durchgeführt, das Büro nicht abgeschlossen, den PC nicht ausgeschaltet und seinen User an einen Arbeitskollegen weitergegeben.am 25. Juli 2013 als Distributionsleiter in der Zustellbasis römisch zwanzig den Tagesabschluss nicht durchgeführt, das Büro nicht abgeschlossen, den PC nicht ausgeschaltet und seinen User an einen Arbeitskollegen weitergegeben.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtslage treu, gewissenhaft und engagiert mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtslage treu, gewissenhaft und engagiert mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe des

V e r w e i s e srömisch fünf e r w e i s e s

verhängt.

Vom Vorwurf,

als Distributionsleiter in der Zustellbasis XX, ohne sich bei seinem Vorgesetzten, Distributionsmanager S., abzumelden, vorzeitig und unerlaubt die Dienststelle um ca. 11:30 Uhr verlassen und den Dienst nicht ordnungsgemäß beendet zu haben (Dienstende laut Dienstplan um 14:00 Uhr), sowie nach Verlassen der Dienststelle – trotz bestehendem Alkoholverbot – in einem Lokal Alkohol konsumiert zu haben als Distributionsleiter in der Zustellbasis römisch zwanzig, ohne sich bei seinem Vorgesetzten, Distributionsmanager S., abzumelden, vorzeitig und unerlaubt die Dienststelle um ca. 11:30 Uhr verlassen und den Dienst nicht ordnungsgemäß beendet zu haben (Dienstende laut Dienstplan um 14:00 Uhr), sowie nach Verlassen der Dienststelle – trotz bestehendem Alkoholverbot – in einem Lokal Alkohol konsumiert zu haben

wird NN gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979wird NN gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979

f r e i g e s p r o c h e n.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1987 im Postdienst und wird seit 1999 als Distributionsleiter verwendet.

Laut Dienstbeurteilung vom 5. August 2013 ist NN ein erfahrener Distributionsleiter, zeigt jedoch insbesondere in schwierigen Arbeitssituationen wenig Initiative und hat neuen Distributionsleitern keine besondere Unterstützung geboten.

Zum Sachverhalt:

Erwiesen ist, dass der Beschuldigte am 25. Juli 2013 als Distributionsleiter in der Zustellbasis XX den Tagesabschluss nicht durchgeführt, das Büro nicht abgeschlossen, den PC nicht ausgeschaltet und seinen User an einen Arbeitskollegen weitergegeben hat.Erwiesen ist, dass der Beschuldigte am 25. Juli 2013 als Distributionsleiter in der Zustellbasis römisch zwanzig den Tagesabschluss nicht durchgeführt, das Büro nicht abgeschlossen, den PC nicht ausgeschaltet und seinen User an einen Arbeitskollegen weitergegeben hat.

Über Intervention des Beschuldigten hat sein Arbeitskollege K. den, für das Unternehmen wichtigen, Tagesabschluss am 25. Juli 2013 durchgeführt.

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2013, der Aussagen der Zeugen S. und D. anlässlich der mündlichen Verhandlung, der Disziplinarverfügung des Personalamtes Linz vom 30. September 2013, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 26. Juli 2013, der Dienstbeurteilung vom 5. August 2013 und den SAP-Ausdrucken.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich des Anschuldigungspunktes 2. des Einleitungsbeschlusses vom 18. Oktober 2013 voll geständig und einsichtig.

Die vorliegende Beschuldigtenvernehmung und die Zeugenaussagen der Zeugen S., der unmittelbare Vorgesetze des Beschuldigten und des Regionalleiters Distribution Oberösterreich D. haben ein klares und eindeutiges Bild des Sachverhaltes ergeben.

Das Beweisverfahren, insbesondere die glaubwürdigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen haben ergeben, dass der Beschuldigte zweifelsfrei verpflichtet war und es ihm durchaus zumutbar war, die im Anschuldigungspunkt 2. beschriebenen dienstlichen Aufgaben und Verpflichtungen einzuhalten. Andererseits bestand für den Beschuldigten eindeutig keine Verpflichtung, sich bei vorzeitiger Beendigung des Dienstes bei seinem Vorgesetzten abzumelden. Ebenso hatte der Beschuldigte keine fixe Dienstzeiten und absolut freie Hand, den Dienst einzuteilen und angefallene Mehr- und Überstunden entsprechend, nach eigenem Gutdünken abzubauen. Die einzige Vorgabe bezüglich der Dienstzeiten war, ein Arbeitszeitenformblatt auszufüllen. Eindeutige Vorgaben über die Art und Weise der Eintragungen hat es nicht gegeben.

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung von korrekten Unternehmenszahlen bei der Österreichischen Post AG hingewiesen werden.Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung von korrekten Unternehmenszahlen bei der Österreichischen Post AG hingewiesen werden.

Bei der Beurteilung der Vorgangsweise des Beschuldigten wurde die negative Vorbildwirkung als Vorgesetzter einer großen Arbeitseinheit entsprechend berücksichtigt.

Milderungsgründe sind die Bereitschaft des Beschuldigten, die begangenen Fehlleistungen zuzugeben, seine bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, seine langjährige tadellose Dienstleistung sowie das Faktum, dass für das Unternehmen kein konkreter Nachteil entstanden ist.

Ohne die im Spruch genannten Verfehlungen in irgendeiner Weise bagatellisieren zu wollen erscheint im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe und den eher geringen Handlungsunwert der Tathandlungen die Verhängung der Disziplinarstrafe eines Verweises schuld- und tatangemessen. Dieses Strafausmaß, das sich im absolut untersten Bereich befindet, ist aus spezial- und generalpräventiven Gründen – um den Beschuldigten und andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als vertretbar anzusehen.

Bezüglich der in den Anschuldigungspunkten 1. und 3. des Einleitungsbeschlusses wiedergegeben Vorwürfe kam der erkennende Senat schon aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zur Ansicht, dass dem Beschuldigten diesbezüglich kein schuldhaftes, disziplinär zu ahnendes, Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.

Aus diesen Gründen war daher ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 auszusprechen.Aus diesen Gründen war daher ein Freispruch nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 auszusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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