TE Dok 2013/11/14 09-DK-13

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Veröffentlicht am 14.11.2013
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Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Schwerer Betrug

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 14.11.2013 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

RevInsp NN ist schuldig,

sie hat lt. Urteil des OLG NN vom 18.Juli 2013 zu einem bislang unbekannten Zeitpunkt vor dem 15.04.2010 in NN mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, ihren Rechtsvertreter, Dr. NN und den zuständigen Richter des BG NN, durch Übergabe einer von der abgesondert verfolgten NN angefertigten inhaltlich falschen Stornorechnung des Hotels NN vom 11. Jänner 2010 über EUR 432,00 an ihren Rechtsvertreter zur Anführung und Vorlage in einem durch Einbringung einer Mahnklage am 15.04.2010 am BG NN eingeleiteten Zivilverfahren, obwohl NN diesen Urlaub im Zeitraum 11. bis 14.01.2010 tatsächlich konsumiert hatte, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung im Zivilverfahren und zum Zuspruch des hiezu eingeklagten Betrages, somit zu Handlungen verleitet, die NN an seinem Vermögen schädigten und hat dadurch auch ihre Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt.sie hat lt. Urteil des OLG NN vom 18.Juli 2013 zu einem bislang unbekannten Zeitpunkt vor dem 15.04.2010 in NN mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, ihren Rechtsvertreter, Dr. NN und den zuständigen Richter des BG NN, durch Übergabe einer von der abgesondert verfolgten NN angefertigten inhaltlich falschen Stornorechnung des Hotels NN vom 11. Jänner 2010 über EUR 432,00 an ihren Rechtsvertreter zur Anführung und Vorlage in einem durch Einbringung einer Mahnklage am 15.04.2010 am BG NN eingeleiteten Zivilverfahren, obwohl NN diesen Urlaub im Zeitraum 11. bis 14.01.2010 tatsächlich konsumiert hatte, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung im Zivilverfahren und zum Zuspruch des hiezu eingeklagten Betrages, somit zu Handlungen verleitet, die NN an seinem Vermögen schädigten und hat dadurch auch ihre Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt.

Gegen die Beschuldigte wird gemäß § 92 Abs. 1 Z 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € neunhundert.- (€ 900) verhängt.Gegen die Beschuldigte wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € neunhundert.- (€ 900) verhängt.

Der Beschuldigten werden gem. § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Verfahrens auferlegt.Der Beschuldigten werden gem. Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die der Beschuldigten erwachsenen Kosten hat sie selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der der Beamtin angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom NN, GZ: NN, die der Beamtin gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der der Beamtin angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom NN, GZ: NN, die der Beamtin gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.

Dem Einleitungsbeschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

NN und NN lernten sich in der Polizeischule kennen und waren ca. vier Jahre lang, seit Oktober 2007, ein Paar.

Die Beschuldigte verrichtete von Samstag, dem 09.01.2010, auf Sonntag, dem 10.01.2010 mit einer Kollegin in NN Nachtdienst. Um ca. 03.30 Uhr ereignete sich ein Widerstand gegen die Staatsgewalt, bei dem die Beschuldigte sowie ihre Kollegin durch NN verletzt wurden. Nach Dienstende fuhren die beiden Polizeibeamtinnen ins Unfallkrankenhaus NN, wo sie aufgrund ihrer Verletzungen krankgeschrieben wurden. Eigentlich hatte die Beschuldigte mit ihrem damaligen Freund ab Montag, dem 11.01.2010, einen gemeinsamen Urlaub im Hotel NN in NN gebucht, um die dort an der Rezeption arbeitende NN, die Schwester der Beschuldigten, zu besuchen. Unmittelbar nach Erhalt ihrer Krankschreibung teilte die Beschuldigte ihrem Freund NN zunächst telefonisch mit, dass der gemeinsame Urlaub aufgrund ihres Krankenstandes ausfallen müsse. Letztlich einigte man sich aber darauf, den Urlaub trotz des Krankenstandes anzutreten, wobei nicht festgestellt werden kann, von wem die Initiative hiezu ausging.

Am 11.01.2010, gegen Mittag fuhren RevInsp NN und NN nach NN. Nach ihrer Ankunft fanden sich die beiden mit NN im Wintergarten ein, um den „Welcome-Drink“ zu konsumieren. Dabei erwähnte NN gegenüber ihrer Schwester, dass sie eigentlich gar nicht hier sein dürfe. Ihr Freund äußerte sich dazu wörtlich, dass sie sich nicht „anscheißen“ solle, da es hier niemand erfahren würde. Außerdem solle der Beschuldigte des Widerstandes gegen die Staatsgewalt, NN, nicht nur Schmerzensgeld, sondern auch für den Urlaub bezahlen. NN solle für den Urlaub blechen, er solle bluten, so NN. Auf die Frage, wie er das meine, führte der damalige Freund der Beschuldigten aus, NN sitze an der Quelle, sie solle eine Stornorechnung ausstellen, welche dann eingereicht werden und die Aufenthaltskosten decken würde. Auch würde niemand außer den Dreien Bescheid wissen. NN sowie ihre Schwester NN ließen sich durch diese Aussage letztlich zu der vorgeschlagenen Vorgangsweise überreden. Am Abend desselben Tages trafen sich die drei vor dem Abendessen an der Bar, wo NN die Stornorechnung in einem Kuvert übergab. Die entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten ausgestellte Stornorechnung enthielt einen offenen Stornobetrag in der Höhe von EUR 432,00, welcher sich aus Gesamtkosten für drei Tage von 11.01. bis 14.01.2010 in Höhe von EUR 480,00 abzüglich 10% dieser Summe, sohin EUR 48,00, zusammensetzte. Zudem war ein Stempel des Hotels sowie eine Unterschrift auf der Rechnung angebracht.

Am 14.1.2010 beglich NN bei ihrer Schwester an der Rezeption die ausständige Rechnung. Aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses erhielt die Beschuldigte mit ihrem damaligen Freund einen Sonderpreis in der Höhe von EUR 50,00 pro Person und Nacht für den Aufenthalt. Somit belief sich die Höhe der Rechnung für den Aufenthalt in NN auf EUR 300,00 für die Übernachtungen plus EUR 100,00 bis EUR 150,00 für Konsumationen.

 

RevInsp NN reichte die Stornorechnung nach dem Urlaub über ihren Anwalt, Dr. NN mittels Mahnklage beim Bezirksgericht NN ein. Der Zahlungsbefehl wurde mit Kostenausspruch u.a. bezüglich der begehrten Stornokosten in Höhe von € 432.- rechtskräftig erlassen. Es ergab sich jedoch ein Problem mit der anschließenden Exekution, da die Adresse des Verpflichteten vorerst unbekannt war. Dies wurde der Erstangeklagten per E-Mail mitgeteilt. Sie wurde zudem aufgefordert, auf die E-Mail zu antworten, wenn sie auf die Eintreibung der Forderung bestehen würde. Da NN zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die Eintreibung bestehen wollte, antwortete sie nicht auf die E-Mail. Im September 2012 erhielt sie erneut ein E-Mail ihres Anwaltes, wonach die Adresse des NN nunmehr bekannt sei und die Exekution fortgesetzt werde. Die Beschuldigte teilte ihrem Anwalt sodann telefonisch mit, dass sie nicht mehr auf die Exekution bestehe.

Am 26.06.2012 langte ein unter dem Namen NN verfasstes Schreiben beim Landespolizeikommando NN/ Leiter der Personalabteilung ein, in welchem Anschuldigungen gegen NN, bezüglich der Stornorechnung und wegen des im Krankenstand im NN verbrachten Urlaubes erhoben wurden. Dieses Schreiben wurde von NN unter dem Namen NN verfasst.

Von der Personalabteilung durchgeführte Erhebungen ergaben, dass die im Krankenstand befindliche Beschuldigte die von 11. bis 14.1.2010 erfolgte Verlegung ihres Aufenthaltsortes von ihrer Wohnanschrift nach NN (Urlaubsort) entgegen der einschlägigen Bestimmungen nicht angegeben hatte.

In ihrer Stellungnahme vom 8.10.2012, die die Beschuldigte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 9.10.2012 beim LKA NN vorlegte und zu ihrer gerichtlichen Aussage erhob, gibt diese im Wesentlichen die ihr zur Last gelegten Anschuldigungen zu. Sie habe sich einfach von ihrem Ex-Freund dazu überreden lassen, habe aber letztlich die Exekution nicht mehr weiter betrieben und sei darüber auch sehr froh, dass kein weiterer Schaden entstanden wäre. Hinsichtlich des Nichtmeldens der Aufenthaltsortverlegung während des Krankenstandes rechtfertigte sich die Beschuldigte dahingehend, dass sie nicht daran gedacht hätte und dies ihr leid täte.

Strafgerichtliche Maßnahmen

RevInsp NN wurde mit Abschlussbericht vom 19.12.2012 des LKA/LPD NN der Staatsanwaltschaft NN wegen Verdachtes des versuchten Betruges zur Anzeige gebracht.

Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes NN vom 5.3.2013, GZ 40 NN, wurde die Beschuldigte des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Gegen dieses Urteil erhob die Angeklagte Berufung und wurde dieser mit Urteil des OLG NN vom 18.Juli 2013, GZ NN teilweise Folge gegeben und das Strafausmaß mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Euro 30.- festgesetzt.Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes NN vom 5.3.2013, GZ 40 NN, wurde die Beschuldigte des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Gegen dieses Urteil erhob die Angeklagte Berufung und wurde dieser mit Urteil des OLG NN vom 18.Juli 2013, GZ NN teilweise Folge gegeben und das Strafausmaß mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Euro 30.- festgesetzt.

Dies führt zu folgender rechtlichen Beurteilung:

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979

Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die Sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Zur Bindungswirkung:

Im gegenständlichen Fall wurde die Beamtin von einem Gericht wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs.1 Z 1 nach StGB rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.Im gegenständlichen Fall wurde die Beamtin von einem Gericht wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, nach StGB rechtskräftig verurteilt. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht als nicht erweisbar angenommen hat.

Die Disziplinarkommission ist aber nicht nur hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden, sondern auch an seine rechtliche Qualifikation (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 21.06.1963, B 215/62, Slg. Nr. 4449) und vom 13.10.1956, B 59/56, Slg. Nr. 3098, ferner das zum BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1982, Zl. 82/09/0094 und 82/09/0095, Slg. NF. Nr. 10.899/A). (VwGH., 13. November 1985, Zlen. 84/09/0151 und 84/09/0152.) Die Disziplinarkommission ist aber nicht nur hinsichtlich der Feststellung des Tatbestandes eines verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden, sondern auch an seine rechtliche Qualifikation vergleiche Erkenntnisse des VwGH vom 21.06.1963, B 215/62, Slg. Nr. 4449) und vom 13.10.1956, B 59/56, Slg. Nr. 3098, ferner das zum BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1982, Zl. 82/09/0094 und 82/09/0095, Slg. NF. Nr. 10.899/A). (VwGH., 13. November 1985, Zlen. 84/09/0151 und 84/09/0152.)

Die bindende Wirkung des Strafurteils erstreckt sich auch auf die Feststellungen des Strafgerichtes zur inneren (subjektiven) Tatseite einer strafbaren Handlung (VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 26.6.1997, 95/09/0223). Die Umstände, aus denen das Strafgericht die Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Beamten, die eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit bildet, folgert, sind daher für die Disziplinarbehörde ebenfalls bindend. Die Frage der Zurechnungsfähigkeit (Schuldfähigkeit) des Beschuldigten im sachgleichen Disziplinarverfahren entzieht sich somit der neuerlichen Überprüfung durch die Disziplinarbehörde. Aufgrund der Bindungswirkung war es der Disziplinarbehörde verwehrt, die Schuldfrage neuerlich aufzurollen und selbst zu beurteilen

Es ist daher erwiesen, dass die Beschuldigte die ihr angelasteten Tathandlungen begangen hat. Von der Disziplinarkommission war – unbeschadet der strafgerichtlichen Verantwortung – daher ergänzend zu beurteilen, ob das Verhalten auch disziplinarrechtlich relevant ist (disziplinärer Überhang). Dies wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt:

Nach § 43 Abs. 2 hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach Paragraph 43, Absatz 2, hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Der Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ bedeutet dabei die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt.

§ 43 Abs. 2 BDG erfasst das „gesamte Verhalten“ des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgt sind, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Eine Verletzung der Dienstpflicht durch ein außerdienstliches Verhalten ist daher nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem, dem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte, bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung, negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen. Dieser so genannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen. Dies ist im konkreten Fall gegeben. Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfasst das „gesamte Verhalten“ des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgt sind, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Eine Verletzung der Dienstpflicht durch ein außerdienstliches Verhalten ist daher nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem, dem Beamten vorgeworfenen Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte, bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung, negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen. Dieser so genannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen. Dies ist im konkreten Fall gegeben.

Der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass die Beschuldigte durch das Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges ein Delikt begangen hat, welches neben der Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes auch den Verdacht der Verletzung dienstrechtlicher Normen begründet. Der spezifisch dienstrechtliche Aspekt wird nämlich vom strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen. Das Dienstrecht hat – im Gegensatz zum Strafrecht – eine völlig andere Zielrichtung und soll sicherstellen, dass sich Beamte, insbesondere Polizeibeamte, die die Gesetze zu vollziehen haben, ihrer besonderen Verantwortung bewusst sind. Sie sind daher zusätzlich zu bereits erfolgten strafrechtlichen Maßnahmen auch disziplinär zu verfolgen. Aus diesem Grund liegt der Fall eines disziplinären Überhangs vor, der eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu begründen geeignet ist. Der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass die Beschuldigte durch das Vergehen des gewerbsmäßigen Betruges ein Delikt begangen hat, welches neben der Verwirklichung des strafrechtlichen Tatbestandes auch den Verdacht der Verletzung dienstrechtlicher Normen begründet. Der spezifisch dienstrechtliche Aspekt wird nämlich vom strafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen. Das Dienstrecht hat – im Gegensatz zum Strafrecht – eine völlig andere Zielrichtung und soll sicherstellen, dass sich Beamte, insbesondere Polizeibeamte, die die Gesetze zu vollziehen haben, ihrer besonderen Verantwortung bewusst sind. Sie sind daher zusätzlich zu bereits erfolgten strafrechtlichen Maßnahmen auch disziplinär zu verfolgen. Aus diesem Grund liegt der Fall eines disziplinären Überhangs vor, der eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu begründen geeignet ist.

Einen Vertrauensverlust hinsichtlich des § 43 Abs. 2 BDG hat VwGH in erster Linie immer angenommen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzte, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut. Dies liegt jedenfalls bei der Disziplinarbeschuldigten vor, zu deren Kernaufgaben eben die Bekämpfung strafgerichtlicher Delikte obliegt.Einen Vertrauensverlust hinsichtlich des Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat VwGH in erster Linie immer angenommen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzte, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut. Dies liegt jedenfalls bei der Disziplinarbeschuldigten vor, zu deren Kernaufgaben eben die Bekämpfung strafgerichtlicher Delikte obliegt.

Daraus resultiert aber auch hier der Verdacht eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung des Beamten geschützt. Wie der VwGH nämlich zu § 43 Abs. 2 BDG bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen.Daraus resultiert aber auch hier der Verdacht eines Verstoßes gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung des Beamten geschützt. Wie der VwGH nämlich zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG bereits wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte 'in seinem gesamten Verhalten' den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen.

Nach dem Vorgesagten ist - als Folge des Verdachts in Richtung einer Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG - auch das Vorliegen eines „disziplinären Überhangs" im Verständnis des § 95 Abs. 1 BDG im Verdachtsbereich zu bejahen.Nach dem Vorgesagten ist - als Folge des Verdachts in Richtung einer Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG - auch das Vorliegen eines „disziplinären Überhangs" im Verständnis des Paragraph 95, Absatz eins, BDG im Verdachtsbereich zu bejahen.

Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:

Für die Strafbemessung sieht das BDG 1979 in § 93 Abs. 1 vor, dass das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Für die Strafbemessung sieht das BDG 1979 in Paragraph 93, Absatz eins, vor, dass das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt worden ist. Neben der "objektiven Schwere" der Tat und der Bedeutung der verletzten Pflicht sind etwa auch der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, für das Ansehen des Beschuldigten selbst und der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten bei der Straf-bemessung zu berücksichtigen.

Überdies ist auch das Verschulden nicht als gering zu werten, zumal wenigstens bedingter Vorsatz vorgelegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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