Norm
BDG §43 Abs2Schlagworte
Beamter der allgemeinen Verwaltung, außerdienstrechtliches Verhalten, Privatsphäre, Körperverletzung, Sachbeschädigung, strafgerichtliche Verurteilung, kein disziplinärer ÜberhangRechtssatz
Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten den Dienstbezug (und somit disziplinäre Relevanz) nach § 43 Abs. 2 BDG aufweist, ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei dienstlichem Verhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken (VwGH 24.2.1995, 93/09/0418). Nicht jedes (sogar strafrechtlich) verpönte Verhalten, das ein Beamter außerhalb des Dienstes zu verantworten hat, bedeutet eine Verletzung des § 43 Abs. 2 BDG, sondern nur ein solches in besonders krassen Fällen (wie z.B. Verbrechen oder exzessive Gewalttätigkeiten; sinngemäß dazu VwGH 30.6.1994, 93/09/0016). Nach der Rechtsprechung des VvGH wurde in Fällen des Deliktes nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 StGB ein disziplinärer Überhang lediglich im Falle von exzessiven Gewalttätigkeiten durch Angehörige der Exekutive ersehen (dazu etwa VwGH 31.5.1990, 86/09/0200; 21.2.1991, 90/09/0181; 18.3.1992, 87/12/0085; 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999 97/09/0381; 3.4.2008, 2005/09/0036).Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten den Dienstbezug (und somit disziplinäre Relevanz) nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG aufweist, ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei dienstlichem Verhalten. Dies folgt aus der mit dem Wortlaut zu vereinbarenden Absicht des Gesetzgebers, die disziplinarrechtliche Verantwortung des Beamten für den außerdienstlichen Bereich (Freizeitverhalten) einzuschränken (VwGH 24.2.1995, 93/09/0418). Nicht jedes (sogar strafrechtlich) verpönte Verhalten, das ein Beamter außerhalb des Dienstes zu verantworten hat, bedeutet eine Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG, sondern nur ein solches in besonders krassen Fällen (wie z.B. Verbrechen oder exzessive Gewalttätigkeiten; sinngemäß dazu VwGH 30.6.1994, 93/09/0016). Nach der Rechtsprechung des VvGH wurde in Fällen des Deliktes nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 StGB ein disziplinärer Überhang lediglich im Falle von exzessiven Gewalttätigkeiten durch Angehörige der Exekutive ersehen (dazu etwa VwGH 31.5.1990, 86/09/0200; 21.2.1991, 90/09/0181; 18.3.1992, 87/12/0085; 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999 97/09/0381; 3.4.2008, 2005/09/0036).
Der DOK liegt es fern, häusliche Gewalt unter Eheleuten zu verharmlosen. Das dem Besch angelastete Verhalten ist als unangebracht und eines Akademikers unwürdig anzusehen. Dennoch ist das Verhalten des Besch nicht als "krasses Fehlverhalten" nach der Rechtsprechung des VwGH anzusehen, sondern nur als im Affekt gesetzte einmalige Entgleisung, die gerade noch als disziplinär nicht erhebliches Fehlverhalten zu werten ist. Die staatliche Sanktion des Fehlverhaltens erfolgte bereits durch die strafgerichtliche Verurteilung. Der allgemeine Funktionsbezug zum Dienst liegt im vorliegenden Fall gerade noch nicht vor, weil hier ein Fehlverhalten vorliegt, das der Privatsphäre zuzurechnen ist. Negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb und das Vertrauen der Allgemeinheit sind nach Auffassung der DOK im Falle eines Freispruches nicht zu erwarten.
DK: Geldstrafe € 1.000,-- (Ber d Besch)
DOK: Freispruch
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2013