Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Missbräuchliche Verwenung eines Dienst KfzText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 23.01.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
N.N. ist schuldig,
1. er habe am N.N. gegen N.N. Uhr im Ortsgebiet von N.N. das Dienst-Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen N.N. gelenkt und die dort geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h nicht eingehalten, indem er 68 km/h gefahren ist und mittels Lasergerät-Standmessung gemessen wurde,
2. er habe das oben angeführte Dienst-Kfz benützt, ohne eine entsprechende Eintragung in das Fahrtenbuch vorzunehmen,
3. er habe im Zuge dieser privaten Fahrt mit dem Dienst-Kfz das Rayonsgebiet von Wien verlassen und sohin entgegen der entsprechenden Dienstanweisung gehandelt,
4. er habe am N.N. eine Privatperson – sohin eine dienstfremde Person- im oben angeführten Dienst-Kfz transportiert und sohin wider der entsprechenden Dienstanweisung gehandelt,
5. er habe vor Inbetriebnahme des Dienst-Kfz seine Vorgesetzte N.N. sowie seine Kollegen N.N. nicht bzw. nicht ausreichend über die Inanspruchnahme des Dienst-Kfz informiert, zumal das Fahrzeug für die beiden Kollegen N.N. reserviert war,
6. er habe im Zuge der Ermittlungen der BH N.N. vorsätzlich eine schriftliche Stellungnahme mit falschem Inhalt vorgelegt, um einem Verwaltungsstrafverfahren zu entgehen,
er habe somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG, sowie § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. den Dienstanweisungen „Rayone der Polizeikommissariate und Stadtpolizeikommanden, Gemeindebezirksgrenzen“ P 214242/10/10 vom 15.07.2010, Punkt II.2. und „Dienstkraftfahrzeuge“, P4/22448/3/2011 vom 20.05.2011, Punkt III.8. Fahrbefehle und gegen Punkt VII Mitnahme von dienstfremden Personen i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen. er habe somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG, sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG in Verbindung mit den Dienstanweisungen „Rayone der Polizeikommissariate und Stadtpolizeikommanden, Gemeindebezirksgrenzen“ P 214242/10/10 vom 15.07.2010, Punkt römisch zwei.2. und „Dienstkraftfahrzeuge“, P4/22448/3/2011 vom 20.05.2011, Punkt römisch drei.8. Fahrbefehle und gegen Punkt römisch sieben Mitnahme von dienstfremden Personen in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen.
Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 4.000,- (in Worten: viertausend) verhängt.Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 4.000,- (in Worten: viertausend) verhängt.
Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.
Seitens des Beschuldigten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 20 Monatsraten à € 200,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.Seitens des Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 127, BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 20 Monatsraten à € 200,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.
BEGRÜNDUNG
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige.
Der EB steht im Verdacht Dienstpflichtverletzungen in Richtung § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 begangen zu haben.Der EB steht im Verdacht Dienstpflichtverletzungen in Richtung Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 begangen zu haben.
Mit Schreiben der Logistikabteilung vom wurde dem SPK eine Lenkererhebung betreffend Dienstkraftfahrzeug N.N. mit dem Ersuchen um direkte Erledigung, d.h. Übermittlung der Daten des Lenkers an die BH, übermittelt. Es handelte sich um eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem genannten Zivilkraftfahrzeug am N.N., gegen N.N. Uhr, im Ortsgebiet von N.N.. Bei einer Nachschau im elektronischen Fahrtenbuch durch die Logistikabteilung konnte keine Eintragung über einen Lenker zum betreffenden Zeitpunkt vorgefunden werden.
Nach Erhebungen des PI Kommandanten am N.N. wurden alle in Frage kommenden EB befragt, ob diese als Lenker in Frage kommen könnten. N.N. wurde auch gefragt. Dieser habe gemeint, dass man seinen Namen ruhig als Lenker angeben könne. Dieses „Entgegenkommen“ wurde von N.N. abgelehnt mit der Begründung, dass er nicht für eine Sache gerade stehen müsse, die er nicht begangen hätte. Im Beisein von N.N. habe dann N.N. angegeben, dass er sich daran erinnern könne, dass N.N. zum besagten Zeitpunkt im Einvernehmen mit N.N. alleine mit dem Zivilkraftfahrzeug weggefahren sei. Aufgrund der Aussage wurde mit N.N. neuerlich ein Gespräch geführt. Er gab an, dass es schon sein könne, dass er kurz weggefahren sei. Erst nach eindringlicher Befragung gab der EB an, dass seine Freundin in der Nacht mit einem anderen Burschen ein Problem gehabt hätte. Er sei mit dem Zivilkraftfahrzeug zu ihr gefahren. Er sei außerhalb von N.N. gewesen. Dass er dabei eine Verwaltungsübertretung begangen habe, sei ihm nicht aufgefallen. Auf Vorhalte, warum er nicht gleich die Wahrheit gesagt hätte und Erhebungen und Befragungen durchgeführt werden mussten, gab der EB keine Antwort. Der EB wurde aufgefordert eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der EB verfasste zwei Stellungnahmen, beide datiert mit N.N., wobei eine davon nicht den tatsächlichen Vorfall beschreibt.
Der EB gab in der ersten Stellungnahme an, einen Transporter mit ausländischem Kennzeichen wahrgenommen zu haben. Er habe instruktionsgemäß die Verfolgung aufgenommen, jedoch bei einer Kreuzung mit Rotlicht angehalten. Da es verkehrstechnisch nicht möglich gewesen sei, habe er das Stadtgebiet verlassen und habe erst nachdem er das Stadtgebiet verlassen hatte den Zivilwagen wenden und zurückfahren können.
Diese Stellungnahme wurde an die BH übermittelt.
Der EB gab in der zweiten Stellungnahme (nachdem der Sachverhalt bekannt war) an, dass er von seiner Freundin einen Anruf bekommen habe. Sie sei auf einer Geburtstagsparty gewesen. Dort sei es zu einem Zwischenfall mit einem männlichen Gast, welcher ihr immer wieder nahe kam und was ihr unangenehm gewesen sei, gekommen. Da sie Alkohol konsumiert hatte, habe er ihr mitgeteilt, dass er sie nach Hause bringen könne, da sie ihr Fahrzeug ja nicht mehr fahren dürfe. Ob er den in der Anonymverfügung genannten Straßenzug gefahren sei, könne er nicht mehr genau angeben.
Die zweite Stellungnahme wurde vom SPK mit Schreiben vom N.N. an die BH mit der Bitte den Sachverhalt neuerlich zu überprüfen nachgereicht.
N.N. führte in ihrer Stellungnahme am N.N. an, dass ihr der Vorfall, da er schon Monate zurückliege nur mehr in groben Zügen erinnerlich sei. Sie könne nicht angeben, was der Besch. ihr gegenüber angegeben habe, im Außendienst erledigen zu wollen. Sie war sich auch sicher, dass sich N.N. dabei mit N.N. abgesprochen habe. Sie seien zu dem Zeitpunkt die geplante Besatzung des Dienstkraftfahrzeuges gewesen. Sie könne jedoch mit absoluter Sicherheit angeben, dass er sie nicht darüber informiert hätte, nach N.N. fahren zu wollen, da sie ihm dies nicht ohne entsprechende Formalitäten (Zuteilungsverfügung) erlaubt hätte. Er habe ihr beim Einrücken weder mitgeteilt, dass er das Stadtgebiet verlassen habe noch dass er mit dem Dienstkraftfahrzeug eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe.
Befragung des Besch aus dienstrechtlicher Sicht:
Dieser gab dabei an, dass er das Dienstkraftfahrzeug verwendet habe um zu seiner Freundin zu fahren. Diese sei in einer misslichen Lage gewesen. Sie sei dort von einem männlichen Gast belästigt worden. Sie habe ihn angerufen, wobei er zu ihr gesagt habe, dass er sie nach Hause bringen werde. Auf die Frage, wen er über den Zweck seiner Verwendung des Dienstkraftfahrzeuges informiert habe, gab er an, dass er sich bei N.N. in den Außendienst abgemeldet habe. Er habe ihr zwar außerdem gesagt, dass er das Zivilfahrzeug benützen werde gesagt, seine Absicht, mit dem Dienstkraftfahrzeug nach N.N. zu fahren habe er ihr nicht mitgeteilt. N.N. sei zu dem Zeitpunkt in ihrem Büro gewesen und habe gearbeitet.
Er habe die Fahrt nicht im Fahrtenbuch dokumentiert. Auf den Vorwurf, dass es sich bei seinem Verhalten um einen Vertrauensbruch, gegnüber N.N., für welche das Zivilfahrzeug reserviert gewesen war, handelt, gab N.N. an, dass ihm das nicht so bewusst sei, da er ursprünglich tatsächlich vorgehabt habe, das Dienstkraftfahrzeug für dienstliche Zwecke zu verwenden. Er wollte einen Schwerpunkt mit Anhaltungen im Außendienst durchführen und dabei möglichst mobil sein.
Der Anruf seiner Freundin habe ihn dann betroffen und hektisch gemacht, sodass er sofort zu ihr gefahren sei.
Auf den Vorwurf, dass er gegenüber der BH unwahre Angaben in seiner Stellungnahme gemacht hat, gab er an, dass er sich nachträglich über sein Verhalten geärgert hätte und es ihm peinlich gewesen sei. Durch seine Angaben wollte er auch einem Verwaltungsstrafverfahren entgehen.
Auf den Vorwurf, warum er die Verwendung des Dienstkraftfahrzeuges zuerst geleugnet hat und erst als N.N. ihn belastete, dies zugegeben hat, gab er an, dass er aufgrund seiner Ortsunkenntnis geglaubt hätte, das Stadtgebiet niemals verlassen zu haben. Deshalb habe er auch gegenüber N.N. angegeben, das Dienstkraftfahrzeug dort nicht gelenkt zu haben. Als er noch einmal darauf angesprochen wurde, habe er sich am Stadtplan vergewissert, und die Fahrt mit dem Dienstkraftfahrzeug eingestanden. Er werde alles daran setzen, das in ihn verlorene Vertrauen wieder herzustellen. Er werde sich um eine Veränderung in eine Dienststelle außerhalb des SPK bemühen, um woanders noch einmal von vorne beginnen zu können. Er nahm zur Kenntnis, dass sein Verhalten disziplinarrechtlich abgearbeitet werde und dass ein Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet werde. Er habe wieder einmal einen Blödsinn gemacht und dabei leider die falschen Entscheidungen getroffen. Er wollte das Ganze irgendwie anders erledigen, habe mehrmals darüber nachgedacht, dann aber trotzdem das Falsche getan. Er bat um eine letzte Chance, denn er sei gerne Polizist und wolle das mit einem entsprechenden Verhalten und mit einer entsprechenden Arbeitsleistung in seiner neuen Dienststelle auch beweisen.“
Neuerliche Befragung des Besch. aus dienstrechtlich Sicht :
N.N. wurde befragt, ob er seine Freundin tatsächlich mit dem zivilen Dienstkraftfahrzeug abgeholt hat.
Dies deshalb, da in der oa Niederschrift diese Tatsache nicht herausgearbeitet war.
Er gab an, dass dies tatsächlich der Fall war. Nach der Örtlichkeit befragt, wo er seine Freundin mit dem Dienstkraftfahrzeug abgeholt hat, gab er an, dass er sie von einem für eine Geburtstagsfeier angemieteten Lokal abgeholt hat. Nach der Örtlichkeit befragt, wohin er seine Freundin mit dem Dienstkraftfahrzeug verbracht hat, gab er an, dass er sie an die Adresse ihrer Eltern gebracht hat. Die genaue Adresse sei ihm nicht mehr bekannt. Er sei nur dieses eine Mal dort gewesen. Die Beziehung sei zwischenzeitlich auch beendet.
Auf die Frage, ob ihm damals bekannt war, dass die Mitnahme von Privatpersonen ohne dienstliche Gründe in Dienstfahrzeugen untersagt ist, gab er an, dass ihm diese Bestimmung der entsprechenden Dienstanweisung bekannt ist und auch damals bekannt war.
Die Schuldfrage war aufgrund der eindeutigen Rechtslage, des Akteninhaltes, sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Geständnis des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung zu bejahen.
Vorliegendenfalls hat der Beamte sämtliche Dienstpflichtverletzungen während des Dienstes begangen und dabei auch ein Rechtsgut verletzt, nämlich die Geschwindigkeitsüberschreitung nach der StVO, wobei die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu den Berufspflichten des Beamten gehört.
Weiters hat der Beamte in 5 Fällen gegen Dienstanweisungen der Polizei verstoßen, nämlich eine private Fahrt mit einem Dienst-KFZ ohne Genehmigung, die Überschreitung der Rayonsgrenze, Mitnahme einer Privatperson im Dienst-KFZ, keine Eintragung im Fahrtenbuch und keine bzw. unzureichende Information der Vorgesetzten.
Sohin lag ein 5maliger Verstoß gegen Weisungen vor.
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Dies bedeutet, dass er nicht nur die schriftlichen Befehle bzw. Dienstanweisungen der zuständigen Dienstbehörde, sondern auch die mündliche bzw. schriftliche Befehle oder Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Dies bedeutet, dass er nicht nur die schriftlichen Befehle bzw. Dienstanweisungen der zuständigen Dienstbehörde, sondern auch die mündliche bzw. schriftliche Befehle oder Dienstaufträge seiner Vorgesetzten zu befolgen hat.
Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer hierarisch organisierten Struktur wie die der Polizei Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren.
In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach bei der „unberechtigten Nichtbefolgung einer Weisung“ eine Disziplinarstrafe für „unbedingt erforderlich“ gehalten wird, da gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wurde, was weder für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht noch für die Verhängung eines Freispruches und die Voraussetzung der „geringen Schuld“ in § 118 Abs. 1 Z 4 BDG als keinesfalls gegeben angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hinzuweisen, wonach bei der „unberechtigten Nichtbefolgung einer Weisung“ eine Disziplinarstrafe für „unbedingt erforderlich“ gehalten wird, da gegen eine grundsätzliche Bestimmung des Dienstrechtes verstoßen wurde, was weder für die Verhängung der geringsten Disziplinarstrafe spricht noch für die Verhängung eines Freispruches und die Voraussetzung der „geringen Schuld“ in Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG als keinesfalls gegeben angenommen werden.
Wie auch die Disziplinaroberkommission bereits wiederholt ausführte, zählen Verletzungen der Dienstpflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen und ist gerade die Befolgung im Bereich eines straff organisierten System wie des Exekutivdienstes für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Ob das Missachten der Weisungen negative Folgen welcher Art auch immer nach sich gezogen hat oder nicht, ist nicht ausschlaggebend.Wie auch die Disziplinaroberkommission bereits wiederholt ausführte, zählen Verletzungen der Dienstpflicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen und ist gerade die Befolgung im Bereich eines straff organisierten System wie des Exekutivdienstes für den ordnungsgemäßen und effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Ob das Missachten der Weisungen negative Folgen welcher Art auch immer nach sich gezogen hat oder nicht, ist nicht ausschlaggebend.
Sind dienstliche Weisungen (wozu die internen Vorschriften zählen) erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung einfach übergangen und nicht beachtet.
Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Desinteresse, aus beruflichem Stress oder aus einer Laune heraus.
Zuletzt hat der Beamte auch noch gegenüber einer Verwaltungsbehörde vorsätzlich eine inhaltlich falsche Stellungnahme abgegeben, um die Situation zu beschönigen und damit letztlich das Bild eines Polizisten gezeichnet, das üblicherweise nicht mit diesen Verhaltensweisen verbunden ist.
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.
Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.
Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.
Der Beamte hat 5x - sohin wiederholt - gegen Weisungen verstoßen, wobei Punkt 3 als schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, zumal hier ohne Zustimmung der unmitelbaren Vorgesetzten mit dem Dienst-KFZ das Stadtgebiet Wien und sohin die Rayonsgrenzen überschritten wurden.
Weiters weist der Beamte in seiner kurzen Dienstzeit bereits eine disziplinäre Vormerkung auf und ist nicht mehr unbescholten.
Aus dem Akteninhalt ist auch eine negative Dienstbeschreibung ersichtlich, welche den Beamten als „pupertär“ und noch nicht erwachsen beschreibt. Dies war auch der Grund, weshalb der Beamte nach diesem Vorfall dem PAZ dienstzugeteilt wurde. Dieser schlechten Dienstbeschreibung wurde jedoch die jüngste Dienstbeschreibung des nunmehrigen Vorgesetzten des PAZ gegenübergestellt, welche vom Beamten am Beginn der Verhandlung dem Senat vorlegte.
Diese Dienstbeschreibung zeichnet ein etwas anderes Bild des Beschuldigten und beschreibt ihn als engagiert, bemüht und hilfsbereit.
Als mildernd konnte diesen Erschwerungsgründen nur das reumütige Geständnis und die neue formlose Dienstbeschreibung entgegengestellt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015