Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, VU mit SachschadenText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 29.1.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Insp. NN
ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 schuldig, ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 schuldig,
1. seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 dadurch verletzt zu haben, weil er am 26.10.2013, um 06:45 Uhr in NN seinen Pkw., Kennzeichen NN, außer Dienst und in Zivil, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Messergebnis: 1,01 mg/l) lenkte und in weiterer Folge einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte. 1. seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 dadurch verletzt zu haben, weil er am 26.10.2013, um 06:45 Uhr in NN seinen Pkw., Kennzeichen NN, außer Dienst und in Zivil, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Messergebnis: 1,01 mg/l) lenkte und in weiterer Folge einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte.
2. Weiteres ist Insp NN schuldig, seine Dienstpflichten verletzt zu haben, weil das außerdienstlich gesetzte Verhalten auch Auswirkungen auf die Dienstverrichtung des Beamten hat, zumal ihm von der LPD NN die Lenkberechtigung für 6 Monate entzogen wurde. Die vom Beamten zu erwartende Dienstleistung ist daher in diesem Zeitraum eingeschränkt.
Der Beamte hat somit gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen.Der Beamte hat somit gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 100,--. verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 100,--. verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 25.11.2013, GZ NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 25.11.2013, GZ NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
Sachverhalt:
Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:
Insp NN konsumierte in der Nacht vom 25.10.2013 auf den 26.10.2013 in seiner Freizeit, in Zivilkleidung, in verschiedenen Lokalen in NN eine größere Menge alkoholischer Getränke (Bier und Wodka-Bull) und versetzte sich dadurch in einen stark alkoholisierten Zustand.
Am 26.10.2013, gegen 06.30 Uhr, nahm sich Insp NN ein Taxi und beabsichtigte, sich vom Stadtzentrum zu seiner Unterkunft bei einer Freundin in NN bringen zu lassen. Während der Fahrt änderte er jedoch sein Fahrziel und ließ sich zu seinem vor der Wohnung eines Freundes abgestellten PKW fahren, um aus diesem das Ladekabel seines Mobiltelefons zu holen. Im Anschluss setzte er die Fahrt, es handelt sich um eine Wegstrecke von ca. 1 km, nicht mehr wie ursprünglich geplant mit dem Taxi, sondern mit seinem Privat-PKW der Marke NN, Kz: NN, fort.
In weiterer Folge lenkte Insp NN seinen PKW auf der B NN in Fahrtrichtung NN und kam bei StrKm NN im Gemeindegebiet von NN vermutlich infolge seiner Alkoholisierung und möglichen Sekundenschlafs rechtsseitig von der Fahrbahn ab und verursachte dadurch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Es entstand dabei Schaden am eigenen PKW und Fremdschaden an Verkehrsleiteinrichtung bzw. möglicher Flurschaden. Der mit Insp NN am 26.10.2013, um 07.24 Uhr, durchgeführte Alkomattest verlief mit 1,01 mg/l positiv.
Insp NN ist den am Unfallort anwesenden Feuerwehrmännern der Stadtfeuerwehr NN zum Teil persönlich als Polizeibeamter der PI NN bekannt.
Dem Beamten wurde der Führerschein vorläufig abgenommen und schließlich die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten (26.10.2013-26.04.2014) entzogen. Dadurch wird die dienstliche Verwendungsmöglichkeit von Insp NN deutlich herabgesetzt, weil er im Exekutivdienst keine Dienstkraftfahrzeuge lenken darf.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme ist der Beschuldigte grundsätzlich geständig, einsichtig und kooperativ. Nach der Konsumation der alkoholischen Getränke habe er zunächst ohnehin ein Taxi bestellt, während der Taxifahrt wäre ihm dann eingefallen, dass er das Handyladekabel in seinem Pkw. vergessen hätte. Daher hatte er sich dann in Abänderung der Route zu seinem Pkw fahren lassen, wo er dann unglückseligerweise selbst weiterfuhr wonach es eben auf Grund eines Ablenkungsmanövers zum Verkehrsunfall gekommen sei.
Der Beschuldigte hatte auch selbst die Polizei verständigt und das Eintreffen der Polizeibeamten abgewartet.
Verwaltungs(straf)rechtliche Maßnahmen:
Gegen den Beschuldigten wurde Verwaltungsstrafanzeigen nach § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO erstattet.Gegen den Beschuldigten wurde Verwaltungsstrafanzeigen nach Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO erstattet.
Mit Bescheid der LPD NN Zl. NN vom 4.11.2013 verfügte diese den Entzug der Lenkberechtigung beginnend mit 26.10.2013 für die Dauer von sechs Monaten.
Mit Straferkenntnis der LPD NN Zl. NN vom 4.12.2013 wurde über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960 eine Geldstrafe von € 1.700.- (im NEB 288 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zuzüglich Verfahrenskosten von € 170.- verhängt.Mit Straferkenntnis der LPD NN Zl. NN vom 4.12.2013 wurde über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 eine Geldstrafe von € 1.700.- (im NEB 288 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) zuzüglich Verfahrenskosten von € 170.- verhängt.
Beide vorangeführten Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Straßenverkehrsordnung – StVO 1960
§ 5 (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Paragraph 5, (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Zur Schuldfrage
Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfange der erhobenen Anlastungen schuldhaft verletzt hat.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Der Beschuldigte ist überführt, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 lit a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen zu haben. Weiters wurde ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt: Der Beschuldigte ist überführt, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen zu haben. Weiters wurde ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten entzogen. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt:
Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand mit Unfallfolge
Der Beschuldigte ist Polizeibeamter einer Polizeiinspektion, zu deren Aufgaben vor allem auch die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehört. Er hat im Rahmen seines Dienstes Außendienststreifen durchzuführen, ist dabei als Exekutivbeamter erkennbar und muss gemäß dem Offizialprinzip auch wahrgenommene Verkehrsübertretungen verfolgen. Insoweit er in der Freizeit sein Fahrzeug alkoholisiert gelenkt und einen Verkehrsunfall verursacht hat, hat er dadurch genau jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz und Vollziehung zu den Kernaufgaben eines jeden Polizeibeamten gehören. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Disziplinaroberkommission werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen zählt, selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstößt, indem er ein Kraftfahrzeug alkoholisiert lenkt und einen Verkehrsunfall verursacht, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normenkonformes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt.
Dass gegen den Beschuldigten auch ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren anhängig war, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat.
Herabsetzung der Dienstfähigkeit durch Entzug der Lenkberechtigung
Grundsätzlich ist zur Einsatzfähigkeit von Beamten anzuführen, dass das Lenken von Dienstfahrzeugen notwendig ist und der Besitz einer Lenkberechtigung auch ein Aufnahmekriterium für den Polizeidienst darstellt. Gerade bei längeren Diensten, die im Exekutivdienst üblich sind, entspricht es auch der polizeilichen Praxis, dass sich die Beamten beim Lenken des Dienstfahrzeuges abwechseln. Ein Lenkerwechsel kann auch während einer Streifenfahrt unmittelbar notwendig werden, etwa wegen Übermüdung, Erkrankung oder verletzungsbedingten Ausfalls eines Beamten. Dem selbständigen Lenken von Dienstfahrzeugen kommt daher grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Insoweit der Beschuldigte durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher ebenfalls unter § 43 Abs. 2 BDG zu subsumieren ist (BerK 28.4.2008, Zahl 7/12-BK/08).Grundsätzlich ist zur Einsatzfähigkeit von Beamten anzuführen, dass das Lenken von Dienstfahrzeugen notwendig ist und der Besitz einer Lenkberechtigung auch ein Aufnahmekriterium für den Polizeidienst darstellt. Gerade bei längeren Diensten, die im Exekutivdienst üblich sind, entspricht es auch der polizeilichen Praxis, dass sich die Beamten beim Lenken des Dienstfahrzeuges abwechseln. Ein Lenkerwechsel kann auch während einer Streifenfahrt unmittelbar notwendig werden, etwa wegen Übermüdung, Erkrankung oder verletzungsbedingten Ausfalls eines Beamten. Dem selbständigen Lenken von Dienstfahrzeugen kommt daher grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Insoweit der Beschuldigte durch den Entzug der Lenkberechtigung seine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit herabgesetzt hat, liegt nach ständiger Rechtsprechung der Berufungskommission ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher ebenfalls unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu subsumieren ist (BerK 28.4.2008, Zahl 7/12-BK/08).
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).
Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. An Erschwerungsgründen war nichts zu verzeichnen; mildernd sein Geständnis, die Einsicht, insbesondere die Verantwortungsübernahme und die positive Prognose seiner Dienstvorgesetzten. Die Disziplinarkommission vermeint, dass das gewählte Strafausmaß in der Höhe von € 100,- ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern. Es wird damit ein deutliches Signal gesetzt, dass dem außerdienstlichen Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015