TE Dok 2014/2/19 W23-DK/07/13

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Veröffentlicht am 19.02.2014
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Freispruch; Weisungsverstoß; vorsätzliches langsames Arbeiten

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Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 19. Februar 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Mag. Daniel Kornfeind durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach der am 19. Februar 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Mag. Daniel Kornfeind durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Zusteller in der Zustellbasis XX Zusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig

wird vom Vorwurf,

als Zusteller der Zustellbasis XX am 15. Oktober 2013 die Tischarbeit vorsätzlich langsam durchgeführt und damit den Beginn seiner Zustelltätigkeit erheblich verzögert, indem er an diesem Tag allein für die Gangfolgesortierung fünf Stunden benötigte als Zusteller der Zustellbasis römisch zwanzig am 15. Oktober 2013 die Tischarbeit vorsätzlich langsam durchgeführt und damit den Beginn seiner Zustelltätigkeit erheblich verzögert, indem er an diesem Tag allein für die Gangfolgesortierung fünf Stunden benötigte

und damit die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, nämlich

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979)

und

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)

schuldhaft verletzt,

gemäß § 126 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 33/79 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979) in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979gemäß Paragraph 126, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 33/79 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979) in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979

f r e i g e s p r o c h e n.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1985 im Postdienst und wird in der Zustellbasis XX im Zustelldienst verwendet. Er befindet sich nicht im Gleitzeitmodell.NN steht seit 1985 im Postdienst und wird in der Zustellbasis römisch zwanzig im Zustelldienst verwendet. Er befindet sich nicht im Gleitzeitmodell.

Aus seiner Dienstbeurteilung vom 19. Februar geht unter anderem hervor, dass der Beschuldigte zwar Neuerungen und Veränderungen gegenüber nicht immer aufgeschlossen ist und der Umgangston mit Mitarbeitern negativ auffällt. Der Beschuldigte weist jedoch sehr wenige Krankenstände auf. Er ist hilfsbereit und übt seine Tätigkeit als Zusteller ordentlich, gewissenhaft und korrekt aus. Wenn Personalmangel besteht, ist er stets bereit, Mitbesorgungen bei anderen Zustellbezirken zu machen.

Mit Disziplinarverfügung des Personalamtes Wien vom 18. November 2013 wurde über NN eine Geldbuße in Höhe von EUR 200,-- verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, als Zusteller der Zustellbasis XX am 15. Oktober 2013 die Tischarbeit vorsätzlich langsam durchgeführt und damit den Beginn seiner Zustelltätigkeit erheblich verzögert zu haben. Er habe an diesem Tag allein für die Gangfolgesortierung fünf Stunden benötigt.Mit Disziplinarverfügung des Personalamtes Wien vom 18. November 2013 wurde über NN eine Geldbuße in Höhe von EUR 200,-- verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, als Zusteller der Zustellbasis römisch zwanzig am 15. Oktober 2013 die Tischarbeit vorsätzlich langsam durchgeführt und damit den Beginn seiner Zustelltätigkeit erheblich verzögert zu haben. Er habe an diesem Tag allein für die Gangfolgesortierung fünf Stunden benötigt.

Mit innerhalb offener Frist eingebrachtem Einspruch vom 3. Dezember 2013 bekämpfte NN die Disziplinarstrafe und führte im Wesentlichen aus, dass er sich keinerlei Dienstverletzungen oder irgendein pflichtwidriges Verhalten habe zuschulden kommen lassen.

Zum Sachverhalt:

Anlässlich eines Zustellbasenbesuches von Distributionsmanager F. am 15. Oktober 2013 wurde dieser aufgrund eines provokativen Zurufes des NN an den Abrechner, wobei er einen späten Rückkehrtermin vom Zustellgang ankündigte, auf die Dauer der Gangfolgesortierung bzw. des Zeitaufwandes für die Indoor-Tätigkeiten beim Beschuldigten aufmerksam. In weiterer Folge kam es zu einem Wortwechsel des Beschuldigten mit DM F. Anschließend erfolgte die Einvernahme mit dem Beschuldigten in dieser Angelegenheit.

Aus der offiziellen Zeitaufzeichnung für den 15. Oktober 2013 (Monatsjournal und Tagesprotokoll) geht hervor, dass der Beschuldigte 3,68 Stunden für die Gangfolgesortierung seines Zustellbezirkes samt Nebentätigkeiten gebraucht hat. Danach machte er 0,25 Stunden Pause. 1,07 Stunden war der Zeitaufwand für die Gangfolgesortierung des mitzubesorgenden Bezirkes. Die weiteren Zeiträume von 0,08 sowie 0,43 und 0,02 Stunden entsprachen den oben erwähnten Besprechungen bzw. die Einvernahme mit DM F. Anschließend erfolgte der Zustellgang von 0,46, von 1,41 und 2,03 Stunden, unterbrochen von einer weiteren Pause. Die Dienstzeit, die für die Mitbesorgung während des Zustellganges angefallen ist, war von 15:41 bis 16:37 Uhr. 16:37 bis 16:53 Uhr ist der Zeitraum des Rückweges von der letzten Abgabestelle des Mitbesorgungsbereiches bis zur Zustellbasis. 16:53 Uhr ist die Ankunft an der Zustellbasis und 17:15 Uhr ist der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstes.

Aufgrund der Aussage der Zeugin S., der unmittelbaren Vorgesetzten, tritt der Beschuldigte, wenn keine Mitbesorgungen durchzuführen sind, üblicherweise seinen Zustellgang zwischen 9:30 und 10:00 Uhr an. Für die Zeugin war das Fertigwerden der Tischarbeit am 15. Oktober 2013 um 9:40 Uhr nicht auffällig. Der Beschuldigte arbeite immer korrekt und seine Arbeitsgeschwindigkeit wäre, auch im Vergleich mit anderen Zustellern, nicht auffällig. Zu berücksichtigen wären an diesem Zustellbezirk noch eine außerordentlich hohe Anzahl von Rückscheinen und Hybridrückscheinen, sowie an diesem Arbeitstag zusätzliche Sendungsmengen.

Die Gangfolgesortierung des mitzubesorgenden Zustellbezirkes wird in der Zustellbasis XX auf eine zeitaufwändigere Art, wie in anderen Zustellbasen üblich, durchgeführt. Eine diesbezügliche Optimierung der Organisation wurde auf der Zustellbasis XX von den Leitungsverantwortlichen bis dato nicht umgesetzt.Die Gangfolgesortierung des mitzubesorgenden Zustellbezirkes wird in der Zustellbasis römisch zwanzig auf eine zeitaufwändigere Art, wie in anderen Zustellbasen üblich, durchgeführt. Eine diesbezügliche Optimierung der Organisation wurde auf der Zustellbasis römisch zwanzig von den Leitungsverantwortlichen bis dato nicht umgesetzt.

Auslöser der Auseinandersetzung des Beschuldigten mit DM F. am 15. Oktober 2013 war, laut Aussage der Zeugin S., die Belastung und der Frust des Beschuldigten aufgrund ständiger Mitbesorgungen.

Einerseits hält die Zeugin S. die Dauer der Indoor-Tätigkeiten, insbesondere die Gangfolgesortierung des Beschuldigten, für „sehr lange“, betont jedoch, dass sich seine Arbeitsgeschwindigkeit über einen langen Zeitraum nicht verändert habe und von ihr grundsätzlich auch nicht beanstandet wurde. So wären auch die Abgangszeiten anderer Zusteller mit denen des Beschuldigten vergleichbar.

So hat auch der Zeuge F. angegeben, dass der 14. und 15. Oktober 2013 „relativ starke Tage“ waren. Für den 15. Oktober sind noch 23.000, zusätzlich zu bearbeitende, Sendungen vorgelegen.

Festgehalten wird, dass auch am 15. Oktober 2013, bei Abzug des Aufwandes für die Mitbesorgung sowie der Zeit der internen Diskussionen und Auseinandersetzungen, die Dienstzeit des Beschuldigten unter 8 Stunden betrug. Außerdem wurde festgestellt, dass die Arbeitsweise des Beschuldigten am 15. Oktober 2013 weder vom Zeugen F. noch von der unmittelbaren Vorgesetzten unmittelbar beobachtet wurde.

Der Beschuldigte hat in den letzten Abrechnungsperioden, trotz regelmäßiger Mitbesorgungen, keine höhere Anzahl an Überstunden ausbezahlt bekommen.

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2014, der Aussagen der Zeugen S. und F. anlässlich der mündlichen Verhandlung, des Tagesreports und des Monatsjournals der Zustellbasis XX für den 15. Oktober 2013, der Disziplinarverfügung des Personalamtes Wien vom 18. November 2013, der Dienstbeurteilung vom 19. Februar 2014 und den SAP-Ausdrucken.Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2014, der Aussagen der Zeugen S. und F. anlässlich der mündlichen Verhandlung, des Tagesreports und des Monatsjournals der Zustellbasis römisch zwanzig für den 15. Oktober 2013, der Disziplinarverfügung des Personalamtes Wien vom 18. November 2013, der Dienstbeurteilung vom 19. Februar 2014 und den SAP-Ausdrucken.

Die vorliegende Beschuldigtenvernehmung, die glaubwürdigen, widerspruchfreien und schlüssigen Aussagen der Zeugin S., der unmittelbaren Vorgesetzten des Beschuldigten, sowie die durchaus positive Dienstbeschreibung des Beschuldigten vom 19. Februar 2014 haben ein klares und eindeutiges Bild des Sachverhaltes und des Persönlichkeitsbildes des Beschuldigten ergeben. Überdies wird bemerkt, dass die Disziplinaranwältin in ihrem Schlusswort, anlässlich der mündlichen Verhandlung, einen Freispruch des Beschuldigten beantragt hat.

Bezüglich des im Einleitungsbeschluss wiedergegeben Vorwurfes kam der erkennende Senat schon aufgrund der Aussagen der Zeugin S., die sich mit der Verantwortung des Beschuldigten im Wesentlichen decken, zur Ansicht, dass NN diesbezüglich kein schuldhaftes, disziplinär zu ahnendes, Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.

Aus diesen Gründen war daher ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 auszusprechen.Aus diesen Gründen war daher ein Freispruch nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 auszusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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