TE Dok 2014/3/5 S04-DK/06/13

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Veröffentlicht am 05.03.2014
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vorschriftswidrige Abgabe einer Postsendung; Urkundenfälschung; Weisungsverstoß

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Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Gerhard Moser und ZI Christian Hofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VI nach der am 5. März 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie OI Gerhard Moser und ZI Christian Hofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sechs nach der am 5. März 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Landzusteller in der Zustellbasis XX Landzusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

Er hat

am 14. Dezember 2013 in YY, ein Paket ohne Vorliegen einer Abstellgenehmigung vor der Eingangstüre der Empfängerin D. abgestellt und dadurch den Verlust dieses Paketes verschuldet. Dabei hat er zudem eine vorschriftsgemäße Abgabe durch Vornahme einer Übernahmebestätigung vorgetäuscht.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)

und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

G e l d b u ß e

in Höhe von EUR 500,-- (Euro fünfhundert)

verhängt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1989 im Postdienst und wird in der Zustellbasis XX im motorisierten Landzustelldienst verwendet.NN steht seit 1989 im Postdienst und wird in der Zustellbasis römisch zwanzig im motorisierten Landzustelldienst verwendet.

Zum Sachverhalt:

Im Zuge der Nachforschung Nr. 819649 nach einem nicht beim Empfänger eingelangten Paketes Nr. 7062050100408991 kam im März 2013 ans Tageslicht, dass der Zusteller NN dieses Paket am 14. Dezember 2013 an der Wohnungstür der Empfängerin Frau D., YY, ohne Einholung einer Übernahmebestätigung zurückgelassen hatte. Der Inhalt des Paketes war ein Gutschein für eine Stola im Wert von EUR 65,--. Dieses Paket hat die Empfängerin offensichtlich nicht vorgefunden, sodass die Absenderin Frau N., eine Nachforschung einleitete.

Laut den Eingaben im Handheld hatte NN eine vorschriftsgemäße Abgabe dokumentiert. Er führte F., die Nachbarin von Frau D. als Übernehmerin des Paketes an und unterschrieb selbst mit ihrem Namenszug.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 7. März 2013 zeigte sich NN voll geständig. Diese Vorgehensweise habe er auch in der Vergangenheit fallweise gewählt. Es war für ihn eine Form des Kundendienstes, weil er den bei der Zustellung abwesenden Empfängern eine Benachrichtigung und damit einen Gang zur Postfiliale ersparen wollte.

Dienstlich gesehen hat sich NN bisher nichts zuschulden kommen lassen. Von seinem unmittelbaren Vorgesetzten wird er als ausgezeichneter Mitarbeiter beschrieben, der seinen Dienst vorbildlich absolviert und ein wertvolles Mitglied der Zustellbasis ist.

Von der Dienstbehörde wurde dieser Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur strafrechtlichen Prüfung weitergeleitet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 26. November 2013, GZ 6 U 70/13i, wurde über den Beschuldigte rechtskräftig wegen des Vergehens der Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu EUR 25,--, insgesamt EUR 2.250,--, verhängt.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 5. März 2014, der Disziplinaranzeige vom 31. Mai 2013, GZ 20-86862-2013, der niederschriftlichen Einvernahme vom 7. März 2013, der Ergebnisse der Sendungsnachforschung, der Dienstbeurteilung vom 8. März 2013 und den SAP Ausdrucken.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Anschuldigungen des Einleitungsbeschlusses vom 30. August 2013 voll geständig und einsichtig.

Auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Vorgangsweise bei der Abgabe von bescheinigten Sendungen und Paketen werden alle Zusteller der Österreichischen Post AG betriebsintern immer wieder nachdrücklich hingewiesen. Ebenso auf den Umstand, dass, wenn sie dabei selbst eine Übernahmebestätigung vortäuschen, sie sich der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen.

Der gegenständliche Fall zeigt augenscheinlich auf, welche Auswirkungen eine derartige Vorgehensweise für Absender, Empfänger, vorgeschobenen Ersatzempfänger und Zusteller mit sich bringt. Gerade die Involvierung einer unbeteiligten dritten Person, die vermeintliche Ersatzempfängerin, lässt den objektiven Unwert der Handlungsweise des Beschuldigten erkennen.

Neben der Missachtung dienstlicher Anordnungen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) wurden mit der verfahrensgegenständlichen Tat des Beschuldigten strafgesetzliche Normen verletzt, die letztlich zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten führten (§ 43 Abs. 2 BDG 1979). Neben der Missachtung dienstlicher Anordnungen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) wurden mit der verfahrensgegenständlichen Tat des Beschuldigten strafgesetzliche Normen verletzt, die letztlich zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten führten (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist der Senat an die Ergebnisse des Strafverfahrens, demnach an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen gebunden. Aufgrund der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten war in diesem Fall zu prüfen, ob ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 BDG 1979 vorliegt, da das Gericht nicht den spezifischen dienstrechtlichen Aspekt, nämlich das Funktionieren des Dienstbetriebes der Österreichischen Post AG zu gewährleisten, entsprechend berücksichtigt. Überdies enthält die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher nicht vom allgemeinen Strafrecht umfasst ist. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist der Senat an die Ergebnisse des Strafverfahrens, demnach an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen gebunden. Aufgrund der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschuldigten war in diesem Fall zu prüfen, ob ein disziplinärer Überhang im Sinne des Paragraph 95, BDG 1979 vorliegt, da das Gericht nicht den spezifischen dienstrechtlichen Aspekt, nämlich das Funktionieren des Dienstbetriebes der Österreichischen Post AG zu gewährleisten, entsprechend berücksichtigt. Überdies enthält die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 mit ihrem Abstellen auf das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung des Amtes einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt, welcher nicht vom allgemeinen Strafrecht umfasst ist.

Ein disziplinärer Überhang ist im vorliegenden Fall zweifellos gegeben, da ein konkreter Imageverlust für das Unternehmen festgestellt werden musste und eine Urkundenfälschung unweigerlich zu einer Schädigung des Vertrauens der Bevölkerung in die Sachlichkeit und Rechtmäßigkeit (Korrektheit) der dienstlichen Aufgabenerfüllung führt.

Auch wenn absolut kein Zweifel daran besteht, dass in den anderen Fällen die Empfänger die von NN an der Abgabestelle zurückgelassenen Pakete erhalten haben, wurden mit dem Vortäuschen einer persönliche Übernahme gegen grundlegende innerbetriebliche Anordnungen und Vorschriften verstoßen.

Die Österreichische Post AG verspricht dem Absender die Vornahme einer nachweisbaren Abgabe an den Empfänger bzw. Ersatzempfänger und lässt sich diese Dienstleistung auch bezahlen. Kundenfreundlich handelt ein Zusteller dann, wenn er vorschriftsgemäß und damit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Dienstgebers entsprechend die Sendung dem Empfänger übergibt bzw. im Sinne der ausdrücklichen und vorgesehenen Verfügungen des Empfängers handelt.

Mildernd wurden das Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit, die langjährigen ausgezeichneten Dienstleistungen und die Schadenswiedergutmachung des Beschuldigten gewertet. Erschwerungsgründe liegen keine vor.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 500,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im unteren Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden.

Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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