TE Dok 2014/3/5 26-DK/2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2014
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2 iVm §91
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

VU privat und ausser Dienst in einen durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 04.03.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

er habe am N.N. um N.N. Uhr in N.N., in zivil und außer Dienst den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N.N. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, wobei der am N.N. durchgeführte Alkomattest einen Wert von 1,00 mg/l ergeben hat.

Durch den daraus resultierenden Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 15 Monaten ist die Dienstfähigkeit herabgesetzt und wird der Beamte daher in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt, da ihm auch untersagt ist, ein Dienst- Kfz zu lenken,

 

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BGD i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BGD in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 700,- (in Worten siebenhundert) verhängt.Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 700,- (in Worten siebenhundert) verhängt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.

BEGRÜNDUNG

 

Der Verdacht, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige.

Am N.N. verursachte der im Betreff angeführte Beamte (zum Vorfallszeitpunkt außer Dienst) in N.N. einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, wobei im Zuge der Sachverhaltsaufnahme eine Alkoholisierung des Beamten festgestellt werden konnte.

Bei einer durchgeführten Atemalkoholuntersuchung konnte ein relevanter Messwert von 1,00 mg/l festgestellt werden. Dem Beamten wurde der Führerschein vorläufig abgenommen.

Gegenüber den einschreitenden Beamten gab N.N. lediglich an, dass er selbst ein Kollege sei.

Bei einer niederschriftlichen Befragung gab der Beamte an, dass er vor dem Verkehrsunfall bei einem Bekannten gewesen und dort Sturm konsumiert habe, die Menge könne er nicht angeben. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme seines Kraftfahrzeuges habe er sich als fahrfähig eingeschätzt. Wenn er vor Fahrantritt die Höhe des ihm vorgeworfenen Alkoholgehaltes gewusst hätte, hätte er das Fahrzeug mit Sicherheit nicht in Betrieb genommen. Er sei sich bewusst, dass das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine Dienstpflichtverletzung darstellt.

Der Beamte wurde seiner Funktion zum Lenken eines Dienstkraftfahrzeuges enthoben. Weiters wurde eine chefärztliche Untersuchung veranlasst.

Über den Beamten wurde mit echtskräftigem Straferkenntnis wegen § 5 Abs. 1 StVO i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.800,- verhängt.Über den Beamten wurde mit echtskräftigem Straferkenntnis wegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.800,- verhängt.

Laut Führerscheinzentralregister wurde dem Beamten der Führerschein entzogen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Laut ständiger Rechtsprechung trifft diese Pflicht den Beamten sowohl in seinen dienstlichen wie auch außerdienstlichen (arg „gesamten“) Verhalten.

§ 43 Abs. 2 BDG erfasst das „gesamte Verhalten“ des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen.Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfasst das „gesamte Verhalten“ des Beamten, somit grundsätzlich auch das außerdienstliche, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen.

Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Bemerkung in den erläuternden Bemerkungen Rechnung getragen, wonach § 43 Abs. 2 BDG in das außerdienstliche Verhalten des Beamten „nur in besonders krassen Fällen“ eingreifen wolle. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Bemerkung in den erläuternden Bemerkungen Rechnung getragen, wonach Paragraph 43, Absatz 2, BDG in das außerdienstliche Verhalten des Beamten „nur in besonders krassen Fällen“ eingreifen wolle.

Eine Verletzung der Dienstpflicht durch ein außerdienstliches Verhalten ist nur dann anzunehmen, wenn zwischen dem, dem Beamten vorgeworfenen, Verhalten und seinen dienstlichen Aufgaben eine solche Verbindung besteht, dass hieraus Dritte bei einer an objektiven Maßstäben orientierten Betrachtung negative Rückschlüsse auf die rechtmäßige und sachliche Erfüllung der diesem Beamten zukommenden Aufgaben ziehen würden (VwGH 30.6.1994, 93/09/0016, VwSlg. 14.092 A).

Der so genannte Dienstbezug ist somit dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben – das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen (allgemeiner Funktionsbezug) – nicht in sachlicher (rechtmäßiger, korrekter, unparteiischer und uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.

Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten gegen jene gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, deren Einhaltung zu seinen dienstlichen Aufgaben zählt, weshalb vom Vorliegen eines besonderen Funktionsbezuges auszugehen ist. Überdies hatte sein Verhalten Auswirkungen auf den Dienst, da er – bedingt durch den Entzug der Lenkberechtigung - für die Dauer des Entzuges auch kein Dienstfahrzeug lenken darf.

Gleichzeitig stellt der VwGH im vorliegenden Judikat darauf ab, dass durch den Entzug der Lenkberechtigung - und damit verbunden auch das Verbot des Lenkens von Dienst-KFZ - eine abstrakte Beeinträchtigung der Ausübung der dienstlichen Tätigkeit ausreicht, auch wenn der Beschuldigte ausführte, dass er nunmehr Dienst im PAZ verrichte.

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung.

Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist.

Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung weiters grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein.

Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Der erkennende Senat hatte auch eine Reihe von Milderungsgründen zu berücksichtigen. In der Sache selbst war der Beschuldigte geständig und sind weiters die Vielzahl an Belobigungen und die gute Dienstbeschreibung anzuführen.

Demgegenüber wird jedoch als erschwerend der hohe Grad der Alkoholisierung von 2 Promille angeführt.

Der Senat vermeint, dass die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 700,- ausreichen wird, den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern und erwartet werden kann, dass sein außerdienstliches Verhalten in Zukunft wieder unauffällig sein werde. Insgesamt dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die verhängte Disziplinarstrafe lediglich die Folge der seitens des Beschuldigten selbst zu verantwortenden Handlungen sei und eine noch größere vertretbare Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis fände.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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