TE Dok 2014/3/6 L10-DK/05/13

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Veröffentlicht am 06.03.2014
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vorschriftwidrige Abgabe von Postsendungen; Weisungsverstöße

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Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Alois Wimmer und ADir Franz Mißbichler als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates V nach der am 6. März 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Dr. Günter Gsellmann durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Alois Wimmer und ADir Franz Mißbichler als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch fünf nach der am 6. März 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Dr. Günter Gsellmann durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Zusteller in der Zustellbasis XXZusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

Er hat

am 22. November 2013 bei der Zustellung des Paketes für E., G., mit der Aufgabenummer 476894140479, Absender HIFI & Foto K., D., die ordnungsgemäße Zustellung vorgetäuscht, in dem er selbst die Unterschrift mit Namen „E." vornahm und das Paket ohne bestehende Abstellerklärung bei der Abgabestelle abgestellt sowie die vorschriftswidrige Vorgehensweise – Unterschrift mit Namen des Empfängers – im Jahr 2013 mehrmals getätigt.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)

und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die

Disziplinarstrafe der

G e l d b u ß e

in Höhe von EUR 200,-- (Euro zweihundert)

verhängt.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1973 im Postdienst und wird in der Zustellbasis YY im Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet.

Aus der Dienstbeurteilung vom 2. Dezember 2013 geht im Wesentlichen hervor, dass NN ein umfassendes Wissen hat, bei Neuerungen stets engagiert ist und auch einem höheren Arbeitsaufwand gut gewachsen ist. Der Beamte ist freundlich, kollegial und wird bei seinen Kunden geschätzt.

Zum Sachverhalt:

Der Erhebungsdienst wurde am 25. November 2013 seitens des Distributionsleiters (DL) der Zustellbasis XX, B., telefonisch über das Vorliegen einer Anfrage des Postkundenservice informiert. Es sollte die Übernahme eines Paketes mit der Aufgabenummer 476894140479, Empfängerin E., G. , überprüft werden. Vom DL durchgeführte Erhebungen ergaben, dass der zuständige Zusteller, NN, mit dem Namen der Empfängerin unterschrieben und das Paket ohne Vorliegen einer Abstellerklärung an der Empfängeradresse abgestellt habe. Laut Auskunft der Empfängerin habe sie besagtes Paket jedoch nicht erhalten.Der Erhebungsdienst wurde am 25. November 2013 seitens des Distributionsleiters (DL) der Zustellbasis römisch zwanzig, B., telefonisch über das Vorliegen einer Anfrage des Postkundenservice informiert. Es sollte die Übernahme eines Paketes mit der Aufgabenummer 476894140479, Empfängerin E., G. , überprüft werden. Vom DL durchgeführte Erhebungen ergaben, dass der zuständige Zusteller, NN, mit dem Namen der Empfängerin unterschrieben und das Paket ohne Vorliegen einer Abstellerklärung an der Empfängeradresse abgestellt habe. Laut Auskunft der Empfängerin habe sie besagtes Paket jedoch nicht erhalten.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zu den Vorgängen am 22. November 20133 durchaus glaubwürdig an, dass er die Empfängerin vor Abgabe der Sendung aus seinem Zustellfahrzeug gesehen hätte. Sie hätte ihm durch Handzeichen zu verstehen gegeben, das er das, offensichtlich von ihr erwartete, Paket abstellen sollte. So sei er von einem Einverständnis der Empfängerin ausgegangen.

NN wurde dazu vom Erhebungsdienst am 26. November 2013 einvernommen. Dieser bestätigte im Wesentlichen den Sachverhalt und gab an, dass er das gegenständliche Paket vor die Wohnungstür der Empfängerin gestellt sowie mittels seines Handheld die Paketnummer und den Status "persönlich" eingeben habe. Dann habe er selbst die Unterschrift mit dem Namen „E.“ auf dem Handheld eingetragen. NN gab an, dass seine Handlungsweise, die er mehrmals im Jahr praktiziere, aus einem falsch verstandenen Kundenservice resultiere und er bereit sei, einen eventuellen Schadenersatzanspruch bezüglich dieses Paketes zu begleichen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2014, der Disziplinaranzeige vom 9. Dezember 2013, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 26. November 2013, der Dienstbeschreibung vom 2. Dezember 2013 und den SAP-Ausdrucken.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Anschuldigungen des Einleitungsbeschlusses vom 30. Jänner 2014 voll geständig und einsichtig.

Auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Vorgangsweise bei der Abgabe von bescheinigten Sendungen und Paketen werden alle Zusteller der Österreichischen Post AG betriebsintern immer wieder nachdrücklich hingewiesen. Ebenso auf den Umstand, dass, wenn sie dabei selbst eine Übernahmebestätigung vortäuschen, sie sich der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen.

Der gegenständliche Fall zeigt augenscheinlich auf, welche Auswirkungen eine derartige Vorgehensweise für Absender, Empfänger und Zusteller mit sich bringt.

Neben der Missachtung dienstlicher Anordnungen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) steht die Begehung einer Straftat (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) im Raum, wobei als Konsequenz in vielen vergleichbaren Fällen für Postzusteller rechtskräftige Verurteilungen durch Strafgerichte und spürbare Bestrafungen die Folge war.Neben der Missachtung dienstlicher Anordnungen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) steht die Begehung einer Straftat (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) im Raum, wobei als Konsequenz in vielen vergleichbaren Fällen für Postzusteller rechtskräftige Verurteilungen durch Strafgerichte und spürbare Bestrafungen die Folge war.

Auch wenn absolut kein Zweifel daran besteht, dass in den anderen Fällen die Empfänger die von NN an der Abgabestelle zurückgelassenen Pakete erhalten haben, wurden mit dem Vortäuschen einer persönliche Übernahme gegen grundlegende innerbetriebliche Anordnungen und Vorschriften verstoßen. Die Österreichische Post AG verspricht dem Absender die Vornahme einer nachweisbaren Abgabe an den Empfänger bzw. Ersatzempfänger und lässt sich diese Dienstleistung auch bezahlen. Kundenfreundlich handelt ein Zusteller dann, wenn er vorschriftsgemäß und damit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Dienstgebers entsprechend die Sendung dem Empfänger übergibt bzw. im Sinne der ausdrücklichen und vorgesehenen Verfügungen des Empfängers handelt.

Mildernd wurden das reumütige Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit, die langjährigen ausgezeichneten Dienstleistungen und die Schadenswiedergutmachung des Beschuldigten gewertet. Als Erschwerungsgrund muss die, vom Beschuldigten zugegeben, Mehrzahl an Tathandlungen berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 200,-- schuld- und tatangemessen ist. Dieses Strafausmaß, das sich im untersten Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.

Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden.

Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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