Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Weitergabe interner Protokolle an die MedienText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 09.04.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
N.N. ist schuldig,
1. er habe am N.N. um N.N. von der BAWAG P.S.K-Filiale in Wien N.N. in zivil und außer Dienst, das Protokoll der Polizeiinspektionskommandantenbesprechung des SPK – sohin Tatsachen, die nicht allgemein, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt waren und die ihm nur aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zugänglich waren (mit Inhalt einer Führungskräftebesprechung, Erörterungen interner Angelegenheiten wie z.B. Anordnungen zum Thema Aufrechterhaltung der Flüssigkeit des Verkehrs und VStV-Anzeigen, Regelungen über Dienstzeiten von Ermittlern, Urlaubsquoten, gesteigerte Kurzkrankenständen, überlange Anfahrtszeiten zu Einsätzen, Dauer von Schnellrichtereinsätzen, Zuteilung von Bezirkskräften zur Bereitschaftseinheit sowie personenbezogenen Daten von Amtshandlungen) an das Medium „Kronenzeitung“ gefaxt und sohin an Dritte weitergegeben, wodurch Geheimnisse offenbart wurden, deren Verwertung geeignet ist, sowohl öffentliche als auch private Interessen zu verletzen,
2. er habe am N.N. durch die Erstattung einer Anzeige im Bundeskriminalamt gegen unbekannte Täter wegen Erpressung, gefährlicher Drohung, Anstiftung zum Geheimnisverrat gerichtlich strafbare Handlungen vorgetäuscht, indem er angab, durch Drohbriefe von einem „Mister X“ gezwungen worden zu sein, das oben angeführte Protokoll der Kronenzeitung per Fax zu übermitteln, dies mit dem Zweck, selbst als Opfer des U.T. dazustehen,
3. er habe am N.N. die Aussagen zu oben angeführten gerichtlich strafbaren Handlungen im Zuge seiner förmlichen Vernehmung vor dem Referat Besondere Ermittlungen getätigt und damit als Zeuge nach Wahrheitserinnerung vor einer Verwaltungsbehörde falsch ausgesagt,
er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BGD und § 46 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BGD und Paragraph 46, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen,
Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,- (in Worten viertausend) verhängt.Über den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,- (in Worten viertausend) verhängt.
Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß Paragraph 117, BDG.
Seitens des Beschuldigten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 20 Monatsraten à € 200,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.Seitens des Beschuldigten wurde gemäß Paragraph 127, BDG eine Ratenzahlung im Ausmaß von 20 Monatsraten à € 200,- beantragt und seitens des Senates bewilligt.
Die Suspendierung wurde gemäß § 112 Abs. 5 BDG mit sofortiger Wirkung aufgehoben!Die Suspendierung wurde gemäß Paragraph 112, Absatz 5, BDG mit sofortiger Wirkung aufgehoben!
BEGRÜNDUNG
Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige sowie den Erhebungen des Referates Besondere Ermittlungen und dem Anlassbericht an die StA.
Am N.N. langte im ho Referat ein Akt des Referates für Besondere Ermittlungen ein, wonach am N.N. per E-Mail eine Anfrage der Kronenzeitung an die LPD, Büro Öffentlichkeitsarbeit, betreffend eines Führungskräfteprotokolls der LPD, welches der Kronenzeitung „zugespielt“ wurde, erging. Bei dem Protokoll handelt es sich um ein Protokoll der Polizeilinspektionskommandanten-Besprechung . Teile des Inhaltes dieses Protokolls waren in der Kronenzeitung und in weiterer Folge auch in anderen Medien veröffentlicht worden. Insbesondere wurde ein Besprechungspunkt betreffend Erreichung des PI-Plansolls durch mindestens 7 Anzeigen/EB GrD medial kritisiert.
Im Zuge der Erhebungen konnte festgestellt werden, dass das Protokoll von der BAWAG P.S.K-Filiale per FAX versendet wurde und dass die Person, welche das Fax veranlasst hatte, auf der Videoüberwachung der BAWAG P.S.K. Filiale aufschien. Aus dem Stadtpolizeikommando selbst kam im Zuge der Erstüberprüfungen noch die Anregung, die Auswertung der Videoüberwachung zu versuchen.
Das Protokoll selbst Dokument enthielt Erörterungen interner polizeilicher Angelegenheiten, wie z.B. Regelungen über Dienstzeiten von Ermittlern und Urlaubsquoten, den Umstand gesteigerter Kurzkrankenstände, die Feststellung überlanger Anfahrtszeiten zu Einsätzen, Anordnungen betreffend die Erfassung und Abarbeitung von Anzeigen, Regelungen betreffend die polizeiinterne Vorgangsweise nach Dienstunfällen, die Dauer von Schnellrichtereinsätzen, das Datum der Zuteilung von Bezirkskräften zur Bereitschaftseinheit (somit Kräfteverschiebungen vom Bezirk zu zentralen Einheiten) und auch personenbezogene Daten von Amtshandlungen (die Nennung des Familiennamens „N.N.“ bezüglich der medienwirksamen Amtshandlung der Verfolgung eines „Amokfahrers“ und die damit zusammenhängende Kritik an fehlerhafter Koordination und Berichterstattung in diesem Zusammenhang.
Der Staatsanwaltschaft wurde ein Anlass-Bericht hinsichtlich der Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 StGB) durch u.T. übermittelt und u.a. die Sicherstellung der Videoaufzeichnungen angeregt. Der Staatsanwaltschaft wurde ein Anlass-Bericht hinsichtlich der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraph 310, StGB) durch u.T. übermittelt und u.a. die Sicherstellung der Videoaufzeichnungen angeregt.
Während der Erhebungen durch das Referat für Besondere Ermittlungen gegen u.T. sprach der im Betreff angeführte Beamte im Bundeskriminalamt vor, um eine Anzeige wegen „Erpressung“ zu erstattet. Er hätte im Postkasten an seiner Privatadresse das Protokoll der Kommandanten-Besprechung und ein Drohschreiben aufgefunden, in dem er aufgefordert worden wären, „alles in der Kronenzeitung zu veröffentlichen“; diesbezüglich wurde eine Zeugenvernehmung des Beamten im Referat Besondere Ermittlungen durchgeführt (Erhebungen gegen u.T.). Nach den Angaben des N.N. wisse der Absender dieses Schreiben (Signatur: „Mister X“) von seinen Überstundenmanipulationen und dass er immer wieder „Nutten aufsuchte“. „Mister X“ werde über ihn die ganze Wahrheit herausfinden, wenn er das Protokoll nicht veröffentliche. Unter wüsten Beschimpfungen habe der u.T. ihm in Aussicht gestellt, noch ganz andere Dinge über ihn zu wissen, für die sich seine Familie, Freunde und Chefs sicherlich sehr interessieren würden. Er wäre durch das Schreiben, das er erhalten hätte, einem solchen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, dass er das Protokoll der Polizeiinspektionskommandanten - Besprechung der Kronenzeitung per Fax hätten zukommen lassen. Am N.N. wäre neuerlich ein Drohschreiben in seinem Postkasten hinterlassen worden, mit dem er aufgefordert worden wäre, einen Betrag in der Höhe von € 5.000.- zu bezahlen. Dieser Umstand hätte ihn so in Furcht und Unruhe versetzt, dass er Anzeige beim Bundeskriminalamt erstattet hätte.
Die Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras der BAWAG P.S.K. Filiale konnten über Auftrag der StA sichergestellt werden. Die Aufnahmen zeigen eindeutig den Besch. als Täter.
Die weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen/Einvernahmen des Referates Besondere Ermittlungen betreffen einerseits den Tatbestand des § 310 StGB, andererseits den dringenden Verdacht der Vortäuschung gerichtlich strafbarer Handlungen in mehreren Fällen (Nötigung, gefährliche Drohung, Erpressung, Anstiftung zum Geheimnisverrat), die offenkundig den naheliegenden Zweck des N.N. verfolgte, ihn als Opfer eines unbekannten Täters darzustellen, der ihn zum oben angeführten Geheimnisverrat genötigt hätte, um sein diesbezügliches Verschulden in Frage zu stellen.Die weiteren kriminalpolizeilichen Ermittlungen/Einvernahmen des Referates Besondere Ermittlungen betreffen einerseits den Tatbestand des Paragraph 310, StGB, andererseits den dringenden Verdacht der Vortäuschung gerichtlich strafbarer Handlungen in mehreren Fällen (Nötigung, gefährliche Drohung, Erpressung, Anstiftung zum Geheimnisverrat), die offenkundig den naheliegenden Zweck des N.N. verfolgte, ihn als Opfer eines unbekannten Täters darzustellen, der ihn zum oben angeführten Geheimnisverrat genötigt hätte, um sein diesbezügliches Verschulden in Frage zu stellen.
Hinsichtlich des Vergehens nach § 310 StGB liefert das im Zuge der „Anzeigeerstattung des Beamten gegen u.T.“ abgelegte Geständnis und der Sachbeweis der vorhandenen und ausgewerteten Videoaufnahme den Beweis für die vorsätzliche Übermittlung des Protokolls an die Kronenzeitung. Hinsichtlich des Vergehens nach Paragraph 310, StGB liefert das im Zuge der „Anzeigeerstattung des Beamten gegen u.T.“ abgelegte Geständnis und der Sachbeweis der vorhandenen und ausgewerteten Videoaufnahme den Beweis für die vorsätzliche Übermittlung des Protokolls an die Kronenzeitung.
Bei der Vorsprache des im Betreff angeführten Beamten im Bundeskriminalamt wurden von diesem zwei an ihn ergangenen Drohschreiben mit nachstehendem Inhalt vorgelegt:
Angeblich am N.N. im Briefkasten vorgefundenes Schreiben
„Hallo N.N.!
Du kennst mich, und ich kenne dich. Mehr musst du nicht wissen. Die Dokumente die ich dazugelegt habe kennst du. Du wirst dafür sorgen, dass ALLES davon in der Kronen Zeitung veröffentlicht wird. Und zwar ALLES. Du hast bis N.N. Zeit.
Ich weiß von deinen vorgetäuschten Überstunden letzte Weihnachten und ich weiß von den Lügen gegen N.N. und deine Kollegin N.N.. Ich sage nur: N.N.
Und ich weiß von den Nutten wo du immer wieder bist.
Deine Mutter wohnt in N.N., N.N. wohnt N.N. und N.N. wohnt N.N..
Du wirst es veröffentlichen, sonst werden alle die Wahrheit über dich herausfinden. Und es könnten noch ganz andere Dinge passieren…
Du Drecksau hast mein Leben zerstört, jetzt bist du dran. Du gehörst jetzt mir. Gewöhn dich dran!
Und wenn du irgendjemanden davon erzählst kannst du dich gleich selbst aufhängen. Ich würde es auf jeden Fall erfahren!
Jetzt hilft dir deine ganze Spezialausbildung und dein hartes Getue nichts mehr. Ich habe dich in der Hand du Hurensohn, und zwar für immer. Denn ich weiß noch ganz andere Dinge über dich, und die werden deine Freunde, Familie und Chefs sicher sehr interessieren.
Mister X“
Angeblich am N.N. im Briefkasten vorgefundenes Schreiben
„Hallo N.N.!“
Na, wie fühlt man sich jetzt als Verräter? Wenn man weiß dass man von allen gehasst wird?
Du Wichser hast mir einen Haufen Geld gekostet, das wirst du mir zurückzahlen. Ich will 5.000 € von dir, und zwar in Bar. Du hast bis N.N. Zeit um das Geld aufzutreiben, sonst erfahren alle deine Vorgesetzten, wer die Dokumente an die Kronen Zeitung geschickt hat. Und auch deine Familie und Freunde erfahren alles über dich!
Ich melde mich wieder bei dir, dann erfährst du mehr!“
Bezüglich dieser beiden Schreiben wurde die daktyloskopische Spurensicherung veranlasst.
Am N.N., um N.N. Uhr, wurde von dem Beamten telefonisch im Referat für Besondere Ermittlungen bekannt gegeben, dass er soeben ein weiteres Schreiben in seinem Briefkasten vorgefunden habe. Dieses Schreiben, welches nunmehr offensichtlich auf dem Postweg übermittelt wurde, habe nachstehenden Inhalt:
„Hallo Arschloch!
Du bist ein beschissener Hurensohn! Ich werde dich umbringen du Drecksauf, dich aufschlitzen wie ein Schwein!
Du wirst nirgends sicher sein, denn ich werde auf dich lauern! Und dann, wenn du es am wenigsten erwartest, wirst du sterben!!!
Du hast dein Leben nicht verdienst, und ich werde es dir nehmen!
Bis bald, du Wichser!!!!
Mister X“
Diese Schreiben wurde einem Amtsvermerk vom N.N. folgend von dem Beamten selbst dem LKA überbracht, zumal er dort einen Termin zwecks Abnahme seiner Fingerabdrücke hatte.
Die von N.N. mit mehreren „Briefen“ untermauerten strafbaren Handlungen wider seine Person sind nach derzeitiger Sachlage derart unglaubwürdig, dass eine Vortäuschung dieser Handlungen mehr als wahrscheinlich ist.
Insbesonders ist für keinen vernünftigen Menschen ein Grund ersichtlich, warum ein Täter, der ein amtliches Protokoll an eine Zeitung weiterschicken will, den umständlichen Weg der Nötigung eines Dritten wählen sollte, verzögert er doch dadurch die Tatausführung, gefährdet den Erfolg, macht sich dadurch noch zusätzlich strafbar und gibt sich durch die zahlreichen Tathandlungen der Gefahr der eigenen Ausforschung hin.
Ein derartiges Verhalten eines Täters, der Amtsgeheimnisse offenbaren will, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Abgesehen davon kann man doch gerade von einem Polizeibeamten annehmen, dass ein Polizist bei einem Nötigungsversuch, wie dem vom Beamten behaupteten, wohl unverzüglich die Dienst-, bzw. Sicherheitsbehörde von einer derartigen, gegen ihn gerichteten Straftat verständigt; dies gerade dann, wenn mit der Veröffentlichung von Sachverhalten, die wohl mit dem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten eines Polizeibeamten ohnehin nicht in Einklang zu bringen sind und für die es somit gar keine Wahrheitsbeweise geben dürfte, wie Überstundenmanipulationen und „Nuttenbesuche“, gedroht wird.
Schließlich würde die Veröffentlichung solcher Behauptungen nicht nur das Ansehen des Beamten, sondern auch jenes des Amtes schwer schädigen. Das naheliegendste Verhalten eines Polizisten, der mit so etwas unter Druck gesetzt worden wäre, wäre mit Sicherheit die Verständigung der zuständigen Behörden und nicht die Begehung einer Straftat. Schon alleine der Umstand, dass N.N. sich nicht unverzüglich an eine Polizeibehörde gewandt hat, legt den zwingenden Schluss nahe, dass dies nicht aus „plötzlichem Interesse“ an Aufklärung, sondern eher auf Grund des Ermittlungsdruckes in der causa „Weitergabe des Protokolls“ resultierte.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission wurde der im Betreff angeführte Beamte gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der Disziplinarkommission wurde der im Betreff angeführte Beamte gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert.
Nach Übermittlung der Anzeige an die StA verfügte diese die Einstellung wegen
§ 288 Abs. 1 StGB und hinsichtlich der übrigen Tatbestände eine Diversion gemäß Paragraph 288, Absatz eins, StGB und hinsichtlich der übrigen Tatbestände eine Diversion gemäß
§ 200 Abs. 5 StPO unter Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 3.600,-. Paragraph 200, Absatz 5, StPO unter Zahlung eines Geldbetrages in der Höhe von € 3.600,-.
Die Schuldfrage war aufgrund der eindeutigen Rechtslage, des Akteninhaltes, sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem reumütigen Geständnis des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung zu bejahen.
Nach § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.Nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.
Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, sowie in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem Ansehen der Beamtenschaft. § 43 Abs. 2 BDG ist sohin schlichtweg eine für alle Beamte geltende Verhaltensrichtlinie und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, sowie in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und dem Ansehen der Beamtenschaft. Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist sohin schlichtweg eine für alle Beamte geltende Verhaltensrichtlinie und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt.
Eine Verletzung der Pflichten zur Vertrauenswahrung hat der VwGH daher in erster Linie dann angenommen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist. Dies liegt im gegenständlichen Fall vor, da gerade ein Polizist die Einhaltung und den Schutz des gesamten StGB innehat. Dieser Bereich gehört zu den Kernbereichen des Exekutivdienstes und gerade diese Normen wurden durch das Verhalten des Beamten, nämlich durch die falsche Beweisaussage vor der VerwBehörde und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung verletzt.
Diese beiden Delikte wurden zwar von der StA Wien eingestellt, jedoch ist der Senat nicht an eine derartige Entscheidung gebunden.
Zum Vorwurf der Weitergabe von Amtsgeheimnissen stellt dies für den Senat eindeutig den Tatbestand des § 46 BDG dar. Zum Vorwurf der Weitergabe von Amtsgeheimnissen stellt dies für den Senat eindeutig den Tatbestand des Paragraph 46, BDG dar.
Der Inhalt der Besprechung im SPK 21 war nur für einen geschlossenen Personenkreis bestimmt, andere Personen waren von diesen Tatsachen ausgenommen, deshalb spricht man auch von Geheim!
Es handelte sich auch definitiv um geheime Tatsachen, nämliche zum Teil mündliche Äußerungen als auch schriftliche Aktenteile, welche letztlich in einem Protokoll der Besprechung zusammengefasst wurden
Auch die amtliche Tätigkeit ist bejaht, da darunter nicht nur unmittelbare Amtsausübung, sondern auch informelle Gespräche subsumiert werden.
§ 46 Abs. 1 BDG ist die einzige Dienstpflicht, die nicht nur den aktiven Beamten, sondern auch den Ruhestandsbeamten sowie den Beamten betrifft, der aus dem Dienstverhältnis ausscheidet – entsprechend streng wird diese Regelung ausgelegt.Paragraph 46, Absatz eins, BDG ist die einzige Dienstpflicht, die nicht nur den aktiven Beamten, sondern auch den Ruhestandsbeamten sowie den Beamten betrifft, der aus dem Dienstverhältnis ausscheidet – entsprechend streng wird diese Regelung ausgelegt.
In der Faxmitteilung an die Kronenzeitung befanden sich nicht nur die VStV- Anzeigen, sondern auch polizeiinterne Angelegenheiten wie Besprechungen hinsichtlich der Vielzahl und Ursachen von Kurzkrankenstände, Zeit-Weg Berechnungen zu Einsätzen, da das Eintreffen bei Einsätzen zu lange dauert, als auch die Evaluierung von Amtshandlungen mit sensiblen Daten von Beteiligten, sodass definitiv nicht nur öffentliche Interesse, sondern auch private Interessen von Parteien verletzt wurden.
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.
Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.
Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.
Der Beamte hat insgesamt 3 – auch gerichtlich strafbare Tathandlungen - gesetzt, wobei Punkt 2 als schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, zumal sich der Beamte mit einer nicht unbeträchtlichen kriminellen Energie drei Drohbriefe geschrieben hat, in denen er nicht nur erpresst, sondern auch bedroht wurde und sohin das Delikt der Vortäuschung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gesetzt hat.
Dass es sich dabei nur um eine Verzweiflungstat bzw. Verschleierungstat gehandelt hat, wurde vom Senat mit der Begründung in Abrede gestellt, dass der Beamte in immerhin 10 Tagen drei Drohbriefe verfasst hat, bis er endlich den Mut aufgebracht hat, die Wahrheit zu sagen, zumal er vorerst noch – um nicht das Gesicht zu verlieren – eine falsche Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde machte.
Aus dem Akteninhalt ist weiters eine gute Dienstbeschreibung ersichtlich, welche den Beamten als ordentlich arbeitend beschreibt.
Als mildernd konnte diesen Erschwerungsgründen nur das reumütige Geständis und die gute formlose Dienstbeschreibung entgegengestellt werden, wobei der Beschuldigte einen eloquenten und ehrlich betroffenen Eindruck beim Senat hinterließ.
Wie bereits aus dem Spruch ersichtlich, wurde im Zuge der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses die Suspendierung aufgehoben und der Beschuldigte angewiesen, umgehend in der LPD Wien, Personalabteilung, vorstellig zu werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015