Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten ZustandText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
GrInsp NN ist schuldig,
1. er hat am 26.11.2013, um 01.15 Uhr in NN, NN Straße Fahrtrichtung stadtauswärts auf Höhe Haus Nr. NN, außer Dienst und in Zivil, seinen Pkw, Kennz.: NN in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und bei der durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle die Untersuchung der Atemluft verweigert
2. zudem hat das außerdienstlich gesetzte Verhalten des GrInsp NN auch Auswirkungen auf die Dienstverrichtung des Beamten, zumal ihm von der BH NN die Lenkberechtigung für 6 Monate entzogen wurde. Die vom Beamten zu erwartende Dienstleistung ist daher in diesem Zeitraum eingeschränkt.
GrInsp NN ist daher schuldig,
durch sein Verhalten neben der Verwaltungsübertretung auch gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben.durch sein Verhalten neben der Verwaltungsübertretung auch gegen die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 200.- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 200.- verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige der LPD NN vom 27.1.2014, GZ: NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist. Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die Disziplinaranzeige der LPD NN vom 27.1.2014, GZ: NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
Sachverhalt:
GrInsp NN ist eingeteilter Beamter der LPD NN und verrichtet in der PI NN seinen Dienst.
Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:
Am 26.11.2013, um 01.15 Uhr, während der Zivilstreife stellten die Beamten der PI NN fest, wie NN mit dem von ihm gelenkten PKW, Kz. NN auf der NN Straße stadtauswärts fuhr. Aufgrund seiner auffälligen Fahrweise wurde er auf Höhe des Hauses NN zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Da er deutliche Symptome einer Alkoholisierung (starker Alkoholgeruch, lallende Sprache) hatte, wurde er zum Alkotest aufgefordert, dem er auch zustimmte. Folglich wurde er mit dem Streifenfahrzeug zur Pl NN gebracht, wo er im sogenannten Schleusenbereich - Vorraum der PI - verweilte. Aufgrund einer weiteren § 5 StVO Amtshandlung musste ein Beamter eine Partei zum WC begleiten. In diesem kurzen unbeobachteten Augenblick verließ NN, ohne ein Wort zu sagen, die PI NN. Es konnte daher mit ihm kein Alkotest mehr durchgeführt werden. Die Beamten hielten anschließend sofort im Hof der PI und in der näheren Umgebung der NN Straße nach dem Lenker Ausschau. Auch eine Kontrolle bei seinem abgestellten Fahrzeug verlief negativ, es verblieb am Anhalteort.Am 26.11.2013, um 01.15 Uhr, während der Zivilstreife stellten die Beamten der PI NN fest, wie NN mit dem von ihm gelenkten PKW, Kz. NN auf der NN Straße stadtauswärts fuhr. Aufgrund seiner auffälligen Fahrweise wurde er auf Höhe des Hauses NN zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Da er deutliche Symptome einer Alkoholisierung (starker Alkoholgeruch, lallende Sprache) hatte, wurde er zum Alkotest aufgefordert, dem er auch zustimmte. Folglich wurde er mit dem Streifenfahrzeug zur Pl NN gebracht, wo er im sogenannten Schleusenbereich - Vorraum der PI - verweilte. Aufgrund einer weiteren Paragraph 5, StVO Amtshandlung musste ein Beamter eine Partei zum WC begleiten. In diesem kurzen unbeobachteten Augenblick verließ NN, ohne ein Wort zu sagen, die PI NN. Es konnte daher mit ihm kein Alkotest mehr durchgeführt werden. Die Beamten hielten anschließend sofort im Hof der PI und in der näheren Umgebung der NN Straße nach dem Lenker Ausschau. Auch eine Kontrolle bei seinem abgestellten Fahrzeug verlief negativ, es verblieb am Anhalteort.
Der Disziplinarbeschuldigte war in der Niederschrift vom 03.01.2014 geständig und stellte lediglich fest, dass ihm der Vorfall leid täte.
Verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen
Mit Erkenntnis Bezirkshauptmannschaft NN vom 5.12.2013 wurde über GrInsp NN wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 1lit. b StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.700,- verhängt. Als Verfahrenskosten wurden gemäß § 64 VStG € 170,- festgesetzt.Mit Erkenntnis Bezirkshauptmannschaft NN vom 5.12.2013 wurde über GrInsp NN wegen der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins l, i, t, b StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 1.700,- verhängt. Als Verfahrenskosten wurden gemäß Paragraph 64, VStG € 170,- festgesetzt.
In der dem (mündlichen) Erkenntnis vorausgegangenen Niederschrift hat der Beschuldigte erklärt, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen zu haben.
Infolge des vom Beschuldigten erklärten Rechtsmittelverzichts ist das vorangeführte Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft NN vom 9.12.2013, ZI.: NN wurde dem Beschuldigten die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen, sowie die begleitende Maßnahme der Teilnahme der Nachschulung i.S.d. § 24 Abs. 3 .S 3 FSG 1997 und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft NN vom 9.12.2013, ZI.: NN wurde dem Beschuldigten die Lenkberechtigung für die Dauer von 6 Monaten entzogen, sowie die begleitende Maßnahme der Teilnahme der Nachschulung i.S.d. Paragraph 24, Absatz 3, .S 3 FSG 1997 und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.
Auch der vorangeführte Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
In rechtlicher Sicht hat der Senat erwogen:
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Zur Schuldfrage
Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen wenigstens fahrlässig schuldhaft verletzt hat.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Der Beschuldigte ist überführt, eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit b iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen zu haben. Weiteres wurde ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten entzogen. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt: Der Beschuldigte ist überführt, eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen zu haben. Weiteres wurde ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten entzogen. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt:
Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem offensichtlich alkoholbeeinträchtigten Zustand und Verweigerung des Alkotests:
Der Beschuldigte ist Polizeibeamter einer Polizeiinspektion, zu deren Aufgaben vor allem auch die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehört. Insofern er in der Freizeit sein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand alkoholisiert gelenkt und die Durchführung des Alkotests verweigert hat, hat er dadurch genau jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz und Vollziehung zu den Kernaufgaben eines jeden Polizeibeamten gehören. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Disziplinaroberkommission werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen zählt, selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstößt, indem er ein Kraftfahrzeug in vermutlich alkoholbeeinträchtigtem Zustand lenkt und den Alkotest verweigert, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normenkonformes Verhalten vorgeschrieben. Im weiten Bereich des Straßenverkehrsrechtes spielt vor allem „Alkohol im Straßenverkehr“ eine Schlüsselrolle, sowohl was seine Bedeutung in der Judikatur anlangt, als auch in der ständigen öffentlichen Diskussion. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften, wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt.
Dass gegen den Beschuldigten auch ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren anhängig war, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat. Zudem hat der Disziplinarbeschuldigte wenigstens in Kauf genommen, dass als Folge des Entzuges der Lenkberechtigung und damit des Verlustes der Berechtigung zum Lenken eines Dienstfahrzeuges, der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).
Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. An Erschwerungsgründen war nichts zu verzeichnen; mildernd sein Geständnis und seine Unbescholtenheit. Die Disziplinarkommission vermeint daher, dass das gewählte Strafausmaß der Geldbuße in der Höhe von € 200.- ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern und ihn und andere Beamte davon abhalten sollte, gleichartige Dienstpflichtsverletzungen zu begehen. Es wird damit ein deutliches Signal gesetzt, dass auch dem außerdienstlichen Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015