Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, VU mit SachschadenText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat am 23.04.2014 in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Insp. NN ist schuldig,
1. seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 dadurch verletzt zu haben, weil er am 05.09.2013, um 08:20 Uhr in NN vor der Einmündung in die B NN, seinen Pkw., Kennzeichen NN, außer Dienst und in Zivil, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Messergebnis um 12:06 Uhr: 0,66 mg/l ) lenkte und in weiterer Folge einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und nach kurzer Schadensbesichtigung, jedoch ohne an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, die Fahrt fortsetzte und es auch in weiterer Folge unterließ, diesen Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle zu melden. 1. seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 dadurch verletzt zu haben, weil er am 05.09.2013, um 08:20 Uhr in NN vor der Einmündung in die B NN, seinen Pkw., Kennzeichen NN, außer Dienst und in Zivil, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Messergebnis um 12:06 Uhr: 0,66 mg/l ) lenkte und in weiterer Folge einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und nach kurzer Schadensbesichtigung, jedoch ohne an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, die Fahrt fortsetzte und es auch in weiterer Folge unterließ, diesen Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
2. Weiteres wurden die Dienstpflichten verletzt, weil das außerdienstlich gesetzte Verhalten des Insp NN auch Auswirkungen auf die Dienstverrichtung des Beamten hat, zumal ihm von der LPD NN die Lenkberechtigung bis 5.7.2014 entzogen wurde. Die vom Beamten zu erwartende Dienstleistung ist daher in diesem Zeitraum eingeschränkt.
Der Beamte hat somit gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG 1979 begangen.Der Beamte hat somit gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, verstoßen und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Gegen den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 400,- verhängt. Gegen den Beschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Zi. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von € 400,- verhängt.
Gemäß § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldbuße in 4 Raten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldbuße in 4 Raten bewilligt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG keine Kosten des Disziplinarverfahrens auferlegt. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß § 110 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 16.01.2014, GZ NN, die dem Beamten gemäß § 109 Abs. 3 BDG 1979 zugestellt worden ist.Der dem Beamten angelastete Sachverhalt gründet sich auf die von der Landespolizeidirektion NN gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vorgelegte Disziplinaranzeige vom 16.01.2014, GZ NN, die dem Beamten gemäß Paragraph 109, Absatz 3, BDG 1979 zugestellt worden ist.
Sachverhalt:
Insp NN ist Beamter der Landespolizeidirektion NN und versieht als eingeteilter Beamter Dienst bei der PI NN.
Aus den vorgelegten Akten lässt sich folgender Sachverhalt eruieren:
Am 17.09.2013 langte im ho Referat ein Schreiben des Kommandos des SPK NN ein, wonach der im Betreff angeführte Beamte am 05.09.2013, um 08.20 Uhr, in NN vor der Einmündung in die B NN einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte. Nach kurzer Besichtigung des beschädigten Fahrzeuges beging der Beamte (zum Vorfallszeitpunkt außer Dienst) Fahrerflucht und konnte am 05.09.2013, um 11.50 Uhr, von der Streife NN im Ortsgebiet von NN, in der NN Straße, aufgegriffen werden. Bei einer durchgeführten Atemalkoholuntersuchung konnte ein relevanter Messwert von 0,63 mg/l Atemalkoholgehalt festgestellt werden.
Seitens des zuständigen Kommandos wurde mit Schreiben vom 26.11.2013 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragt.
Von Frau NN (Zweitbeteiligte bei VU) wurde am 05.09.2013, um 08.20 Uhr, eine Anzeige wegen eines unmittelbar vorangegangenen Verkehrsunfalls mit Fahrerflucht erstattet. Von der Anzeigerin wurde angegeben, dass sie ihr Fahrzeug in NN unmittelbar vor der Einmündung in die B NN verkehrsbedingt anhalten musste. Kurze Zeit später habe sie plötzlich rechts von ihr ein Fahrzeug wahrgenommen, welches ihrer Meinung nach dort vorbeifahren wollte, obwohl sich dort keine Fahrbahn befindet. Dieses Fahrzeug sei dann mit der vorderen Stoßstange gegen die Beifahrertüre ihres Fahrzeuges gestoßen. Gleich darauf habe der Lenker dieses Fahrzeuges bei seinem Fahrzeug den Rückwärtsgang eingelegt, sei rückwärts gefahren und mit dem Heck seines Fahrzeuges gegen einen Lichtmasten gestoßen. Der Lenker des Fahrzeuges (im Betreff angeführter Beamter) sei kurz aus seinem Fahrzeug ausgestiegen, um sein Fahrzeug gegangen und danach wieder eingestiegen und mit hoher Geschwindigkeit in Richtung NN gefahren. Der Lenker des Fahrzeuges habe ein sehr auffälliges Verhalten gezeigt und sei während er sein Fahrzeug besichtigte von dem in ihrem Fahrzeug befindlichen Beifahrer fotografiert worden.
Der Beifahrer Herr NN gab an, dass Frau NN verkehrsbedingt (Rotlicht) ihr Fahrzeug anhalten musste. Plötzlich sei von rechts ein PKW aufgetaucht und gegen den Wagen von Frau NN gestoßen. Der PKW des Zweitbeteiligten sei zurück auf einen Grünstreifen gefahren. Anschließend sei der Lenker dieses Fahrzeuges aus dem Fahrzeug gestiegen, um sein Fahrzeug gegangen, wieder in das Fahrzeug eingestiegen und in Richtung NN weggefahren. Er habe den Lenker und das Fahrzeug fotografiert.
Laut Dokumentation der Amtshandlung konnte der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges ausgeforscht werden, vorerst aber weder am Wohnsitz seiner Freundin in NN noch telefonisch erreicht werden. Am 05.09.2013, um 10.00 Uhr, konnte das Fahrzeug des Beteiligten in NN, bei einer Anschlussmauer auf einem Schotterparkplatz versperrt abgestellt vorgefunden werden. Der Lenker (im Betreff angeführter Beamter) konnte um 11.50 Uhr in NN neben dem Gemeindeamt angetroffen werden, als dieser gerade eine Telefonzelle betrat.
Bei dem Lenker konnte leichter Alkoholgeruch aus dem Mund wahrgenommen werden. Zum Alkoholkonsum befragt, wurde eine unbekannte Menge an Bier, Wein und Whisky im Zeitraum vom 04.09.2013, 22.00 Uhr bis 05.09.2013, 03.00 Uhr, angegeben. Bei einer um 12.07 Uhr durchgeführten Atemalkoholuntersuchung konnte ein relevanter Messwert von 0,63 mg/l Atemalkoholgehalt festgestellt werden. Der Führerschein wurde vorläufig abgenommen.
Mit Verfügung vom 18.09.2013 wurde der Beamte mit sofortiger Wirkung nicht mehr zum Lenken von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten:
Gegenüber den einschreitenden Beamten wurde von Insp(prDV) NN angegeben, dass er mit seinem Fahrzeug zu schnell in die Kurve gefahren sei. Um nicht auf das angehaltene Fahrzeug anzufahren, sei er nach rechts in Richtung Fahrbahnrand ausgewichen, habe aber das angehaltene Fahrzeug touchiert. Nach dem Unfall habe er den Rückwärtsgang eingelegt und seinen Wagen auf den Grünstreifen gelenkt. Er sei ausgestiegen, um nachzusehen, ob jemand verletzt worden sei bzw. welche Beschädigungen an den Fahrzeugen entstanden sind. Er sei in Panik geraten, in sein Fahrzeug gestiegen und in Richtung NN weggefahren. Als er später bei der Telefonzelle von einer Streife angetroffen wurde, sei er gerade im Begriff gewesen, die Polizei zu verständigen.
Am 06.09.2013 wurde von Insp(prDV) NN der Vorfall seinem Dienstvorgesetzen gemeldet. Dabei wurde von dem Beamten angegeben, dass er nach der Fahrerflucht, nach einem Spaziergang im Wald wieder „zu sich" gefunden habe und von einer Telefonzelle die Polizei verständigen wollte. Dabei sei er von einer Streife aufgegriffen worden. Bei einer niederschriftlichen Befragung aus dienstrechtlicher Sicht wird von dem Beamten am 26.11.2013 angegeben, dass ihm die gesamte Angelegenheit sehr leid tue und dass er sein Handeln zutiefst bedauere.
Verwaltungs(straf)rechtliche Maßnahmen:
Mit Straferkenntnis der BH NN vom 24.10.2013 wurde über den Beamten eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,- rechtskräftig verhängt.
Laut Führerscheinzentralregister wurde dem Beamten die Lenkberechtigung bis 05.07.2014 entzogen.
Beide vorangeführten Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen.
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (2) BDG 1979Paragraph 43, (2) BDG 1979
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen in die Allgemeinheit in die Sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91 BDG 1979 Paragraph 91, BDG 1979
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92. (1) BDG 1979Paragraph 92, (1) BDG 1979
Disziplinarstrafen sind:
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) BDG 1979Paragraph 93, (1) BDG 1979
Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 4 Abs. 1 und 5 StVO lautet:Paragraph 4, Absatz eins und 5 StVO lautet:
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
…
§ 99 Abs. 2 lit a und e und Abs 3 lit. b StVO in der im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls geltenden Fassung lautet:Paragraph 99, Absatz 2, Litera a und e und Absatz 3, Litera b, StVO in der im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls geltenden Fassung lautet:
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt,a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt,
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.b) wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.
Zur Schuldfrage
Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Beschuldigte seine Dienstpflichten im Umfang der erhobenen Anlastungen wenigstens fahrlässig schuldhaft verletzt hat.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Der Beschuldigte ist überführt, eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung nach den §§ 4 Abs. 5 und Abs. 1, lit c. und 5 Abs 1 StVO begangen zu haben. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt: Der Beschuldigte ist überführt, eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 4, Absatz 5 und Absatz eins,, Litera c, und 5 Absatz eins, StVO begangen zu haben. Er hat dadurch auch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, zu verantworten. Der festgestellte Sachverhalt wurde vom erkennenden Senat wie folgt gewürdigt:
Lenken eines Kfz. in einem durch beeinträchtigten Zustand, Nichtmitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und Unterlassung der Verständigung der nächsten Polizeidienststelle.
Der Beschuldigte ist Polizeibeamter einer Polizeiinspektion, zu deren Aufgaben vor allem auch die Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehört. Insofern er in der Freizeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach Verursachung eines Verkehrsunfalles mit beträchtlichem Sachschaden zwar eine kurze Schadensbesichtigung, jedoch in weiterer Folge nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt und diesen Unfall nicht unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle gemeldet hat, hat er dadurch genau jene Rechtsgüter verletzt, deren Schutz und Vollziehung zu den Kernaufgaben eines jeden Polizeibeamten gehören. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Disziplinaroberkommission werden gerade an Polizeibeamte qualifizierte Anforderungen gestellt, da diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zum Schutz vor Verletzungen des Straf- und Verwaltungsstrafrechts berufen sind und man von ihnen erwarten können muss, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht selbst verletzen (zB: VwGH 15.4.1985, 84/12/0229; DOK: 17.9.1990, 126/10-DOK/89). Wenn ein Polizeibeamter, dem kraft Gesetzes und interner Weisungen ein besonders vorschriftengetreues Verhalten vorgeschrieben wird und zu dessen allgemeinen dienstlichen Obliegenheiten die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen zählt, selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstößt, indem er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sein Kfz gelenkt und nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden weder an der Sachverhaltsfestellung mitwirkt, noch diesen Unfall unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle meldet, so ist dieses Verhalten zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Dem Beschuldigten, zu dessen Aufgaben es gehört, gerade Anzeigen wegen eines solchen Deliktes, das ihm letztlich vorgeworfen wurde, aufzunehmen, darf das Begleitwissen unterstellt werden, dass die Aufklärung von Fahrerfluchtsdelikten sowohl für die Exekutivorgane als auch für die Verwaltungsstrafbehörden einen immensen Aufwand darstellt und diese Aufklärung sehr oft nur auf Grund von Zufällen und Zeugenwahrnehmungen möglich ist und darüber hinaus diese Delikte sehr oft begangen werden, um vorausgegangene Delikte, wie etwa das alkoholbeeinträchtigte Lenken eines Fahrzeuges, zu verschleiern.
Einem Polizeibeamten wird aufgrund seiner Stellung, in der er der Kritik der Bevölkerung ständig ausgesetzt ist, ein besonders normenkonformes Verhalten vorgeschrieben. Das Einschreiten der Exekutive wird gerade in diesem Bereich von der Bevölkerung einerseits stark gefordert und andererseits von den betroffenen Kfz-Lenkern als besonders restriktiv erlebt. Umso schädlicher ist es daher für das Ansehen der Polizei, wenn ein Polizist selbst in diesem Bereich straffällig wird. Gerade in Zeiten, in denen der öffentliche Dienst kritischen Augen der Öffentlichkeit gegenübersteht, muss von den Bediensteten ein einwandfreies Verhalten erwartet werden. Übertritt ein Polizeibeamter selbst grundlegende Verwaltungsvorschriften, wird die Achtung, welche der Beamte zur Wahrung seines Dienstes benötigt, und das Vertrauensverhältnis, das zwischen ihm und der Verwaltung besteht, erheblich beeinträchtigt.
Dass gegen den Beschuldigten auch ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren anhängig war, vermag an seiner disziplinären Verantwortlichkeit nichts zu ändern. Der Begriff des „Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ meint nämlich die Glaubwürdigkeit und Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Daraus folgt, dass dieser spezifisch dienstrechtliche Aspekt vom verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand nicht wahrgenommen werden kann, sondern eine völlig andere Zielrichtung hat.
Strafbemessung - § 93 BDGStrafbemessung - Paragraph 93, BDG
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint (vgl. Kucsko-Stadlmayer). Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaße eine Bestrafung notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Innerhalb des Schuldrahmens darf keine strengere Strafe verhängt werden, als sie aus Gründen der Spezialprävention notwendig erscheint vergleiche Kucsko-Stadlmayer).
Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiteres ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Den Milderungsgründen des Geständnisses, der Unbescholtenheit und den vier qualifizierten Belobigungen in einer doch relativ kurzen Dienstzeit standen keine Erschwerungsgründe gegenüber. Der Senat billigt dem Disziplinarbeschuldigten die Paniksituation schon allein deshalb zu, weil ein Angstzustand vor der präsenten Wahrscheinlichkeit eines Arbeitsplatzverlustes durchaus geeignet ist, eine solche Ausnahmesituation hervorzurufen und dann auch irrationale Handlungen zu setzen, noch dazu wo sich der Beschuldigte aufgrund der zuvor erfolgten Trennung von seiner Freundin auch unter psychischer Belastung gestanden sein dürfte.
Entscheidend war für den Senat aber auch die volle Verantwortungsübernahmedurch den Beschuldigten und dessen Einsicht.
Die Disziplinarkommission vermeint daher, dass das gewählte Strafausmaß der Geldbuße in der Höhe von € 400,- ausreichen sollte, um den Beschuldigten an seine Dienstpflichten zu erinnern und ihn und andere Bedienstete davon abhalten sollte, gleichartige Dienstpflichtsverletzungen zu begehen. Es wird auch mit der Verhängung einer Geldbuße ein deutliches Signal gesetzt, dass auch dem außerdienstlichen Verhalten von Exekutivbeamten ein hoher Stellenwert zugemessen wird.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015