Norm
BDG 1979 §44 Abs1Schlagworte
Verstoß gegen Alkoholverbot; Entzug der LenkerberechtigungText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Berndt Graf und ZI Edith Weiß als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates IV nach der am 20. Mai 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Dr. Günter Gsellmann durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ZI Berndt Graf und ZI Edith Weiß als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch vier nach der am 20. Mai 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers Dr. Günter Gsellmann durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
NN
Post-Arbeitsmarkt-Mitte
ist
s c h u l d i g.
Er hat
im Dienst, trotz des geltenden absoluten Alkoholverbotes, am 21. Februar 2014 um 11:12 Uhr, in der Gemeinde Gratkorn, auf der B 67, sein Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,26 Promille) und mit überhöhter Geschwindigkeit (die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wurde um 24 km/h überschritten) gelenkt, wodurch ihm in der Folge durch Bescheid der BH Graz-Umgebung vom 3. März 2014 die Lenkerberechtigung für die Klassen AM, A 1, A 2, A und B für einen Zeitraum von vier Monaten (bis einschließlich 21. Juni 2014) entzogen wurde.
NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (kurz: BDG 1979), nämlich
seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979)
und
in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die Es wird daher über ihn gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die
Disziplinarstrafe der
G e l d b u ß e
in Höhe von EUR 500,-- (Euro fünfhundert)
verhängt.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 5 Monatsraten zu EUR 100,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldbuße in 5 Monatsraten zu EUR 100,-- bewilligt.
Verfahrenskosten sind keine angefallen.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1977 im Unternehmen und wird im Bereich Arbeitsmarkt-Mitte verwendet.
Aus der Dienstbeurteilung vom 11. März 2014 geht im Wesentlichen hervor, dass NN ein sehr gutes technisches Wissen habe. Er agiere postintern und postextern professionell und sei dabei sehr hilfsbereit. Er sei teamorientiert und beim Umsetzen von Aufträgen überaus pünktlich und gewissenhaft. Der Konsum von Alkohol konnte während seiner Tätigkeit im Projekt nicht festgestellt werden.
Zum Sachverhalt:
Von der Polizeiinspektion Gratwein wurde am 21. Februar 2014 um 11:45 Uhr die Personaleinsatzsteuerung, PDG/PAM Mitte, R. in Kenntnis gesetzt, dass NN am gleichen Tag um 11:12 Uhr, in der Gemeinde Gratkorn, auf der B 67, sein Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PT .. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,26 Promille) gelenkt habe.
Wegen dieses Vorfalles wurde dem Beschuldigten die Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen (Bescheid der BH Graz-Umgebung vom 3. März 2014, GZ. BHGU-11.1-426/214). Aufgrund der Alkoholbeeinträchtigung und der zum Tatzeitpunkt festgestellten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wurde über ihn überdies im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens mit rechtkräftigem Straferkenntnis der BH Graz-Umgebung vom 14. März 2014 (GZ. BHGU-15.1-6814/2014) eine Geldstrafe von insgesamt EUR 1.300,-- sowie Verfahrenskosten von EUR 130,-- verhängt.
Laut Mitteilung von G., vom 20. März 2014, wurde NN zum oben dargestellten Vorfall nochmals telefonisch befragt, da sich dieser aufgrund eines Fahrradunfalles zum damaligen Zeitpunkt stationär im UKH Graz aufhielt. NN gab dazu an, dass er im Dienst keinen Alkohol zu sich genommen habe. Er habe am Vorabend, bis ca. 3 Uhr früh, im Rahmen einer privaten Feier etliche Biere und Schnäpse konsumiert und am 21. Februar 2014 dann den Dienst angetreten und sich dabei nicht beeinträchtigt gefühlt.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2014 bestätigte der Beschuldigte seine bisherige Verantwortung und gab durchaus glaubwürdig an, dass der Grund seiner beträchtlichen Alkoholisierung, eine am Vorabend sowie in den Nachtstunden stattgefundene Feier über die unerwartete gesundheitliche Erholung einer schwer erkrankten Nachbarin und die in diesem Zusammenhang stehende Einnahme einer großen Menge an alkoholischen Getränken war.
Er habe sich am Tag des Vorfalles rein subjektiv fahrtüchtig gefühlt. Der Alkoholtest wurde anlässlich der Rückfahrt von der Obersteiermark, nach Durchführung seines dienstlichen Auftrages, im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsübertretung in Gratkorn durchgeführt. Zur hohen Geschwindigkeitsübertretung gab der Beschuldigte an, dass der betreffende Straßenabschnitt, eine Autobahnabfahrt, sehr unübersichtlich, war und er nicht von einer Geschwindigkeitsbeschränkung an dieser Stelle ausgegangen ist.
Die Vorschrift über das absolute Alkoholverbot sowie über die Verpflichtung bei einem Lenkdienst vor Dienstantritt keinen Alkohol zu konsumieren waren dem Beschuldigten bekannt.
Festgehalten wird, dass der Beschuldigte derzeit seine ihm zugewiesene Arbeit ausüben kann, bei betrieblich notwendigen Ausfahrten wird ihm jedoch ein Lenker beigestellt. Somit sind eine Beeinträchtigung des dienstlichen Bereiches und eine Kostensteigerung der internen Leistungen des Beschuldigten aufgrund des Entzuges der Lenkerberechtigung zweifellos gegeben.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2014, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Graz vom 26. März 2014, der Befragung des NN vom 20. März 2014, der schriftlichen Weisung vom 27. Jänner 2014 anlässlich der regelmäßigen Arbeitnehmerschulungen, der verwaltungsbehördlichen Erledigungen, der Dienstbeurteilung vom 11. März 2014 und den SAP-Ausdrucken.
Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich der im Einleitungsbeschluss vom 20. Mai 2014 Anschuldigungen voll geständig und einsichtig.
Der Beamte hat demnach gegen bestehende interne Weisungen (absolutes Alkoholverbot) der Österreichischen Post AG verstoßen und darüber hinaus auch § 6 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift für den Postbetriebsdienst / Unfallverhütung Post Pkt. 9 missachtet, wonach beim Lenken von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen bereits der Alkoholkonsum eine angemessene Zeit vor Arbeitsbeginn verboten ist. Das absolute Alkoholverbot gründet sich auf die Vorschriften der Dienstanweisung „Unfallverhütung Post – Leitfaden für Vorgesetzte zur Unterweisung von Mitarbeitern“, Punkte A. 1. und 8. Die Weisung, ein absolutes Alkoholverbot einzuhalten, ist jedenfalls gerechtfertigt und sinnvoll, um einen möglichst rationellen und sicheren Arbeitseinsatz, insbesondere im Lenkdienst, zu gewährleisten und wahrnehmbaren Alkoholgeruch der im Kundenverkehr beschäftigten Mitarbeiter zu vermeiden.Der Beamte hat demnach gegen bestehende interne Weisungen (absolutes Alkoholverbot) der Österreichischen Post AG verstoßen und darüber hinaus auch Paragraph 6, Absatz 4, Unfallverhütungsvorschrift für den Postbetriebsdienst / Unfallverhütung Post Pkt. 9 missachtet, wonach beim Lenken von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen bereits der Alkoholkonsum eine angemessene Zeit vor Arbeitsbeginn verboten ist. Das absolute Alkoholverbot gründet sich auf die Vorschriften der Dienstanweisung „Unfallverhütung Post – Leitfaden für Vorgesetzte zur Unterweisung von Mitarbeitern“, Punkte A. 1. und 8. Die Weisung, ein absolutes Alkoholverbot einzuhalten, ist jedenfalls gerechtfertigt und sinnvoll, um einen möglichst rationellen und sicheren Arbeitseinsatz, insbesondere im Lenkdienst, zu gewährleisten und wahrnehmbaren Alkoholgeruch der im Kundenverkehr beschäftigten Mitarbeiter zu vermeiden.
In den jährlich durchgeführten Arbeitnehmerschutz- und Unfallverhütungsschulungen werden alle Mitarbeiter regelmäßig auf das absolute Alkoholverbot im Dienst, das sich für Mitarbeiter, die im Dienst ein Kraftfahrzeug zu lenken haben, auch auf einen allfälligen Restalkoholgehalt bezieht, eindringlich hingewiesen und geschult. Es geht dabei nicht nur um das erhöhte Sicherheitsrisiko sondern auch um den damit verbundenen Imageschaden für den Dienstgeber und um Haftungsfragen, die den Dienstgeber treffen können.
Die Befolgung dienstlicher Anordnungen, insbesondere die Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes, stellt eine der Kernpflichten eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Die Befolgung von dienstlichen Weisungen ist somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf.
Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), wobei subjektiv zumindest von einer bewussten Fahrlässigkeit auszugehen ist.Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten einen schwerwiegenden Weisungsverstoß zu verantworten (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979), wobei subjektiv zumindest von einer bewussten Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Dienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein den Normen entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters beim Lenken von Dienstfahrzeugen einen großen Stellenwert darstellt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Faktum ist, dass alkoholbedingte Beeinträchtigungen im Dienst und den daraus möglichen Folgen, insbesondere für das Leben und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern, äußerst negativ in der Öffentlichkeit gesehen werden und ein den Normen entsprechendes Verhalten eines Mitarbeiters beim Lenken von Dienstfahrzeugen einen großen Stellenwert darstellt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).
Im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe – das reumütige Geständnis, die disziplinäre Unbescholtenheit und die ausgezeichneten dienstlichen Leistungen des Beschuldigten – ging der erkennende Senat im gegenständlichen Fall daher davon aus, dass die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von EUR 500,-- schuld- und tatangemessen ist.
Dieses Strafausmaß, das sich im unteren Bereich befindet, ist aus generalpräventiven Gründen – um andere Bedienstete von gleichartigen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten – gerade noch als ausreichend anzusehen.
Zur Strafbemessung ist überdies festzuhalten, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen berücksichtigt wurden. So wurde der finanziellen Situation des Beschuldigten überdies mit der Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015