Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
Verhalten eines Vorgesetzten; WeisungsverstößeText
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat am 7. Juli 2014 durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII im Umlaufwege beschlossen, in der Disziplinarsache gegen Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat am 7. Juli 2014 durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben im Umlaufwege beschlossen, in der Disziplinarsache gegen
NN
Distributionsleiterin in der Zustellbasis XX Distributionsleiterin in der Zustellbasis römisch zwanzig
gemäß § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 33/79 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979),gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 33/79 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979),
hinsichtlich der in der Disziplinaranzeige vom 14. März 2014 erhobenen Vorwürfe, sie habe
1. obwohl sie von ihren Vorgesetzten Distributionsmanager (DM) J. und DM F. anlässlich von Basenbesuchen bereits darauf hingewiesen wurde, dass die Personaleinsatztafel derart unübersichtlich geführt ist, dass sie nicht nachvollziehbar wäre, die Tafel weiterhin so belassen und nur längere Dienstabwesenheiten eingetragen, sodass die in der Zustellbasis XX im Oktober 2013 vertretungsweise eingesetzten Distributionsleiter aus der Tafel nicht ablesen konnten, welche Mitarbeiter tatsächlich täglich zur Dienstleistung zur Verfügung standen, was zu einer erheblichen Störung der betrieblichen Basenleitung und Personaleinsatzplanung führte,1. obwohl sie von ihren Vorgesetzten Distributionsmanager (DM) J. und DM F. anlässlich von Basenbesuchen bereits darauf hingewiesen wurde, dass die Personaleinsatztafel derart unübersichtlich geführt ist, dass sie nicht nachvollziehbar wäre, die Tafel weiterhin so belassen und nur längere Dienstabwesenheiten eingetragen, sodass die in der Zustellbasis römisch zwanzig im Oktober 2013 vertretungsweise eingesetzten Distributionsleiter aus der Tafel nicht ablesen konnten, welche Mitarbeiter tatsächlich täglich zur Dienstleistung zur Verfügung standen, was zu einer erheblichen Störung der betrieblichen Basenleitung und Personaleinsatzplanung führte,
2. die Mithilfe der Zustellbasis XX zwar angewiesen, PSK-Anweisungen taggleich abzurechnen, jedoch nicht nachgeprüft, ob diese Weisung auch eingehalten werde, sodass Anfang Oktober 2013 eine PSK-Anweisung mit einem 2 Wochen zurückliegenden Durchführungsstempel aufgefunden wurde, und dies obwohl bereits im letzten Leistungsbericht vom 10. November 2011 die nicht erfolgte Prüfung der Abrechnerin beanstandet worden war, 2. die Mithilfe der Zustellbasis römisch zwanzig zwar angewiesen, PSK-Anweisungen taggleich abzurechnen, jedoch nicht nachgeprüft, ob diese Weisung auch eingehalten werde, sodass Anfang Oktober 2013 eine PSK-Anweisung mit einem 2 Wochen zurückliegenden Durchführungsstempel aufgefunden wurde, und dies obwohl bereits im letzten Leistungsbericht vom 10. November 2011 die nicht erfolgte Prüfung der Abrechnerin beanstandet worden war,
3. die Prüfung unterlassen, ob seitens der Mithilfe sämtliche Zusteller der Zustellbasis XX wegen der rechtzeitigen Auszahlung benachrichtigter Gelder durch die Postfilialen vor 7:30 Uhr abgerechnet wurden, und es dadurch täglich zu einer überdurchschnittlich hohen vermeidbaren Anzahl von später abgerechneten Zustellern kam, und auch dies, obwohl die nicht taggleiche Abrechnung der Zusteller durch die Mithilfe, bereits in den Leistungsberichten 2010 und 2011 beanstandet wurde, 3. die Prüfung unterlassen, ob seitens der Mithilfe sämtliche Zusteller der Zustellbasis römisch zwanzig wegen der rechtzeitigen Auszahlung benachrichtigter Gelder durch die Postfilialen vor 7:30 Uhr abgerechnet wurden, und es dadurch täglich zu einer überdurchschnittlich hohen vermeidbaren Anzahl von später abgerechneten Zustellern kam, und auch dies, obwohl die nicht taggleiche Abrechnung der Zusteller durch die Mithilfe, bereits in den Leistungsberichten 2010 und 2011 beanstandet wurde,
4. es als verantwortliche Führungskraft geduldet, dass der Kurs BN 0322 von Vorsortierkräften der Zustellbasis XX ent- und beladen wurde, obwohl diese weder beim Ladevorgang Sicherheitsschuhe trugen, noch über die zur Bedienung von Ladebordwänden erforderliche Schulung verfügten, 4. es als verantwortliche Führungskraft geduldet, dass der Kurs BN 0322 von Vorsortierkräften der Zustellbasis römisch zwanzig ent- und beladen wurde, obwohl diese weder beim Ladevorgang Sicherheitsschuhe trugen, noch über die zur Bedienung von Ladebordwänden erforderliche Schulung verfügten,
5. es geduldet, dass von den Zustellern die Fahrzeugeinsatzblätter trotz Schulungen nicht eigenständig abgegeben und Fahrzeuge von den Zustellern ohne Wissen der Distributionsleiter intern getauscht wurden, sodass die monatliche Abrechnung („Drive“) für September 2013 nicht einmal unter Mithilfe eines Mitarbeiters des Fuhrparkmanagements abgeschlossen werden konnte,
6. die Schlüssel zur Zustellbasis XX am 27. September 2013 anlässlich ihres dreiwöchigen Kuraufenthaltes nicht übergeben, sodass nach krankheitsbedingtem Ausfall des 2. Distributionsleiters, dessen Vertretung die Zustellbasis am 30.September 2013 nicht aufsperren konnte,6. die Schlüssel zur Zustellbasis römisch zwanzig am 27. September 2013 anlässlich ihres dreiwöchigen Kuraufenthaltes nicht übergeben, sodass nach krankheitsbedingtem Ausfall des 2. Distributionsleiters, dessen Vertretung die Zustellbasis am 30.September 2013 nicht aufsperren konnte,
7. Postsendungen, die nicht unter E+1 Sendungen fielen, zweckwidrig in der Damengarderobe der Zustellbasis XX lagern lassen, um eine vorzeitige Zustellung dieser Sendungen zu verhindern, 7. Postsendungen, die nicht unter E+1 Sendungen fielen, zweckwidrig in der Damengarderobe der Zustellbasis römisch zwanzig lagern lassen, um eine vorzeitige Zustellung dieser Sendungen zu verhindern,
hinsichtlich der Pkt. 1., 4., 5. und 7. nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 sowie hinsichtlich der Pkt. 2., 3. und 6 nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979hinsichtlich der Pkt. 1., 4., 5. und 7. nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 sowie hinsichtlich der Pkt. 2., 3. und 6 nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979
k e i n D i s z i p l i n a r v e r f a h r e n e i n z u l e i t e n.
B e g r ü n d u n g
NN steht seit 1991 im Postdienst. NN wurde bis 21. Oktober 2013 als Distributionsleiterin (DL) in der Zustellbasis XX verwendet. Sie wurde ab 22. Oktober 2013 vom Dienst bis auf weiteres freigestellt, da sie laut Bereichsleitung der Brieflogistik Ost „aus Performancegründen“ ihre Funktion als DL nicht mehr wahrnehmen konnte. NN steht seit 1991 im Postdienst. NN wurde bis 21. Oktober 2013 als Distributionsleiterin (DL) in der Zustellbasis römisch zwanzig verwendet. Sie wurde ab 22. Oktober 2013 vom Dienst bis auf weiteres freigestellt, da sie laut Bereichsleitung der Brieflogistik Ost „aus Performancegründen“ ihre Funktion als DL nicht mehr wahrnehmen konnte.
Am 14. März 2014 wurde gegen NN Disziplinaranzeige erstattet, die ho. am 11. April 2014 eingelangt ist. Dabei wurde ihr Folgendes vorgeworfen bzw. die oben angeführten Anschuldigungspunkte begründet:
„NN befand sich in der Zeit von Sonntag, 29. September 2013 bis Sonntag, 20. Oktober 2013 auf Kur. Da sich am Montag, den 30. September auch der 2. Distributionsleiter krank meldete, mussten 2 dienststellenfremde Distributionsleiter die Führung der Zustellbasis XX übernehmen. Bedingt durch den Wechsel der Führungskräfte und den von ihnen durchgeführten Kontrollen, kamen die oben angeführten Dienstpflichtverletzungen erst zum Vorschein, zumal bei den durchgeführten Basenprüfungen meist nach anderen Schwerpunkten geprüft wurde. „NN befand sich in der Zeit von Sonntag, 29. September 2013 bis Sonntag, 20. Oktober 2013 auf Kur. Da sich am Montag, den 30. September auch der 2. Distributionsleiter krank meldete, mussten 2 dienststellenfremde Distributionsleiter die Führung der Zustellbasis römisch zwanzig übernehmen. Bedingt durch den Wechsel der Führungskräfte und den von ihnen durchgeführten Kontrollen, kamen die oben angeführten Dienstpflichtverletzungen erst zum Vorschein, zumal bei den durchgeführten Basenprüfungen meist nach anderen Schwerpunkten geprüft wurde.
Dem Vorbringen von NN bei ihrer niederschriftlichen Befragung am 21. Oktober 2013, dass die Leitungsaufgaben zwischen den beiden Distributionsleitern der Zustellbasis XX aufgeteilt waren und sie für Personalfragen und nicht für Prüf- und Kontrollaufgaben zuständig gewesen wäre, kann nur bedingt gefolgt werden. Einerseits handelt es sich bei einer solchen Aufteilung der anfallenden Tätigkeiten lediglich um eine interne Abmachung zweier gleichgestellter Kollegen, die die mit den Aufgaben eines Distributionsleiters einhergehende Verantwortung für das Gesamtgeschehen auf einer Zustellbasis nicht aufheben kann. Andererseits war Frau S. auch bei krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit des 2. Distributionsleiters sehr wohl auch für Prüf- und Kontrollaufgaben zuständig. Als Führungskraft hätte Sie Missstände auf jeden Fall aufzudecken und abzustellen gehabt.Dem Vorbringen von NN bei ihrer niederschriftlichen Befragung am 21. Oktober 2013, dass die Leitungsaufgaben zwischen den beiden Distributionsleitern der Zustellbasis römisch zwanzig aufgeteilt waren und sie für Personalfragen und nicht für Prüf- und Kontrollaufgaben zuständig gewesen wäre, kann nur bedingt gefolgt werden. Einerseits handelt es sich bei einer solchen Aufteilung der anfallenden Tätigkeiten lediglich um eine interne Abmachung zweier gleichgestellter Kollegen, die die mit den Aufgaben eines Distributionsleiters einhergehende Verantwortung für das Gesamtgeschehen auf einer Zustellbasis nicht aufheben kann. Andererseits war Frau S. auch bei krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit des 2. Distributionsleiters sehr wohl auch für Prüf- und Kontrollaufgaben zuständig. Als Führungskraft hätte Sie Missstände auf jeden Fall aufzudecken und abzustellen gehabt.
Aufgrund der Nachfragen seitens des Filialnetzes und der bei der Mithilfe vorgefundenen PSK-Anweisungen, hätte NN nicht nur die Weisung zur täglichen Weiterleitung geben sollen, sondern auch die Nachhaltigkeit ihrer Weisung überprüfen müssen.
Zu den Aufgaben eines Distributionsleiters gehört es auch, Betriebsmittel, die für die Aufrechthaltung des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich sind, so zu gestalten, dass diese bei einem plötzlich eintretenden Notfall jederzeit auch von basenfremden Distributionsleitern übernommen werden können. Wenn NN bei der Einvernahme zwar behauptet, dass die Personaleinsatztafel von ihr übersichtlich geführt wurde, gleichzeitig aber zugibt, nur längere Dienstabwesenheiten wie Kuren, Urlaube oder lange Krankenstände vermerkt zu haben, dann liegt es auf der Hand, dass ein basenfremder Distributionsleiter bei einer plötzlich dienstlich notwendigen Übernahme, anhand der Personaleinsatztafel nicht nachvollziehen kann, welche Zusteller überhaupt im Dienst sind. Da der bei der Einvernahme ebenfalls anwesende Vorgesetzte angab, auch selbst beim letzten Basenbesuch auf die Unübersichtlichkeit hingewiesen zu haben, muss der Beamtin klar gewesen sein, dass diese für die Personalführung essentielle Übersichtstafel nicht den durchschnittlichen Erfordernissen der Übersichtlichkeit entspricht.
Als langjährige Distributionsleiterin hätte NN auch erkennen können, dass durch die Abgabe der Basenschlüssel vor einer geplanten längeren Abwesenheit, der Zutritt zu einer Basis bei einem plötzlichen Ausfall des 2. Distributionsleiters gesichert werden soll. Ihr Vorbringen, dass bislang bei Abwesenheit eines Distributionsleiters auch immer nur eine gegenseitige Vertretung stattgefunden hat, mag zwar stimmen, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit der Möglichkeit eines gleichzeitigen Ausfalls des 2. Distributionsleiters immer zu rechnen ist.
Auch wenn durch die interne Vereinbarung der beiden Distributionsleiter der Zustellbasis XX die Übernahme des Kurses BN 0322 meistens nicht durch NN durchgeführt wurde, ist sie als Führungskraft vor Ort nicht nur für die Mitarbeiter der Zustellbasis sondern auch für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen grundsätzlich verantwortlich. Außerdem hat sie im Falle der Dienstabwesenheit des 2. Distributionsleiters die Kursübernahme bisher auch selbst durchgeführt und zumindest in diesen Zeiträumen auch selbst zu verantworten gehabt. Da sie als Beamtin ihre dienstlichen Aufgaben gewissenhaft und engagiert aus eigenem wahrzunehmen hat, ist die Unkenntnis der Sicherheitsbestimmungen nicht schuldbefreiend. Bei einem Arbeitsunfall hätte allein das Nichttragen der Sicherheitsschuhe von den Vorsortierkräften – abgesehen vom Fehlen einer gesetzlich vorgeschriebenen Schulung durch die Sicherheitsfachkräfte – zu einer Haftung des Dienstgebers führen können.“ Auch wenn durch die interne Vereinbarung der beiden Distributionsleiter der Zustellbasis römisch zwanzig die Übernahme des Kurses BN 0322 meistens nicht durch NN durchgeführt wurde, ist sie als Führungskraft vor Ort nicht nur für die Mitarbeiter der Zustellbasis sondern auch für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen grundsätzlich verantwortlich. Außerdem hat sie im Falle der Dienstabwesenheit des 2. Distributionsleiters die Kursübernahme bisher auch selbst durchgeführt und zumindest in diesen Zeiträumen auch selbst zu verantworten gehabt. Da sie als Beamtin ihre dienstlichen Aufgaben gewissenhaft und engagiert aus eigenem wahrzunehmen hat, ist die Unkenntnis der Sicherheitsbestimmungen nicht schuldbefreiend. Bei einem Arbeitsunfall hätte allein das Nichttragen der Sicherheitsschuhe von den Vorsortierkräften – abgesehen vom Fehlen einer gesetzlich vorgeschriebenen Schulung durch die Sicherheitsfachkräfte – zu einer Haftung des Dienstgebers führen können.“
Dadurch habe NN nicht nur gegen arbeitsrechtliche Vorschriften (Punkt 4), sondern hinsichtlich der Punkte 1., 2., 3. und 5. gegen die Pflicht des Vorgesetzten, den Mitarbeitern erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen (§ 45 Abs. 1 BDG 1979) und in den Punkten 6. und 7. gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs.1 BDG 1979) verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen.Dadurch habe NN nicht nur gegen arbeitsrechtliche Vorschriften (Punkt 4), sondern hinsichtlich der Punkte 1., 2., 3. und 5. gegen die Pflicht des Vorgesetzten, den Mitarbeitern erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen (Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979) und in den Punkten 6. und 7. gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen.
Grundlage der Vorwürfe gegen NN (Anschuldigungspunkte 1. bis 7., siehe oben) war ein Bericht der Regionalleitung Distribution Niederösterreich vom 7. Oktober 2013.
Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Oktober 2013 gab NN zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen an:
zu Pkt. 1.:
„Die Personalstandstafel ist in Ordnung gewesen. Ich habe sie noch vor der Kur kontrolliert. Sie ist so übersichtlich, dass sich jeder auskennen muss. Frau L. war schon einmal auf der Base, sie müsste sich daher auch auskennen. Bei jedem Arbeitsplatz stehen auch die PT-Kennzeichen dabei. Es steht auch bei einer Spalte oben „Krank" und darunter die Namen der kranken Bediensteten. Ich weiß nicht, was hier nicht übersichtlich sein soll. Ich habe natürlich nur längere Abwesenheiten eingetragen (Kur, langer Krankenstand, Urlaube).
Ich kann mich nicht erinnern, dass mir Herr F. oder Herr J. einmal gesagt hätten, dass die Tafel nicht übersichtlich wäre und ich sie ändern hätte sollen. Dann hätte ich sie natürlich sofort geändert. Ich habe immer alles gemacht, was mir gesagt wurde. Ich habe auch nicht gehört, dass die Tafel unübersichtlich wäre.“
Zu Pkt. 2. und 3.:
„PSK-Anweisungen: Wir haben 2 Abrechner gehabt. Wenn ich gefragt werde, wie ich Frau S. einschätze, gebe ich an, dass sie schon eine verlässliche Kraft ist. Wenn ich ihr etwas gesagt habe, hat sie das auch gemacht. Auf Vorhalt, dass Frau S. aber in den letzten LB beanstandet wurde und jetzt Rückstände bei den PSK-Anweisungen auffielen, gebe ich an, dass ich, wenn Herr F. angerufen hat und sich nach einer PSK-Anweisung erkundigt hat, Frau S. danach gefragt habe und sie, wenn die Anweisung noch da war, angewiesen, dass sie auszahlen soll. Das hat sie auch immer gemacht. Ich habe ihr auch gesagt, dass sie jeden Tag die Anweisungen auszahlen lassen muss. Frau S. wurde eher von Herr E. kontrolliert und geprüft. Wir haben das so aufgeteilt, dass ich die Personalagenden mache und er eher die Kontrollen und Prüfungen und er am Morgen/Vormittag auch draußen bei den Zustellern ist. Wenn er nicht da war, habe das natürlich ich gemacht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine PSK Anweisung 14 Tage lang gelegen ist. Den Stoß habe ich nicht durchgeschaut. Ich habe auch nicht kontrolliert, ob Frau S. wirklich alle PSK Anweisungen am nächsten Tag auszahlt. Allerdings wurde Frau S. jetzt auf 25 Stunden herabgesetzt und hat vor meiner Kur noch gesagt, dass sie sich überfordert fühlt und die Arbeit nicht mehr in diesen 25 Stunden schafft. …
Tagesabschlüsse: Das ist Aufgabe des Abrechners. Das hat Frau S. gemacht. Zuletzt hat immer Herr E. Frau S. geprüft. Das hat Herr E. auf jeden Fall alle ½ Jahre gemacht. Da kann ich aber sonst nichts dazu sagen.
Abrechnung der Zusteller nach 7:30 Uhr: Wenn mir vorgehalten wird, dass eine beträchtliche Anzahl von Zustellern von Frau S. erst am nächsten Tag nach 7:30 Uhr abgerechnet wurde, gebe ich an, dass ich mir das nicht vorstellen kann. Frau S. weiß, wann sie die Zusteller abzurechnen hat. Vor der Systemisierung hatten wir aber wesentlich mehr „Heimfahrer". Jetzt haben wir nur 2 Zusteller mit Heimfahrtgenehmigung. Wenn mir von Herrn J. gesagt wird, dass die Zahl der nach 7:30 abgerechneten Zusteller meist im 2-stelligen Bereich ist, gebe ich an, dass ich das nicht glauben kann. Es sind mir wegen einer verspäteten Abrechnung auch keine Beschwerden bekannt. Die Geld-und Wertsachen sind von Frau S. immer schon am Vortag hergerichtet worden, so dass sie diese nur mehr an den Zusteller in der Früh übergeben musste. …“
zu Pkt. 4.:
„Das Ausladen des Kurses BN 0322 machen die Vorsortierkräfte. Wenn ich gefragt werde, wieso dann am 30.9.2013 zwei Zusteller auf Überstundenbasis ausgeladen haben, gebe ich an, dass dies nur sein kann, dass wir im Unterstand waren. Es müssen aber VS-Kräfte gewesen sein, die nachher auch zustellen gingen. Die Ausladung ist seit ich auf der Basis war, immer so gemacht worden. Ich habe das so übernommen und nicht hinterfragt. Wenn mir jetzt mitgeteilt wird, dass meine Vorsortierkräfte mangels der notwendigen Schulung hinsichtlich des Bedienens der Ladebordwand gar nicht den Kurs abladen hätten dürfen, gebe ich an, dass mir dies völlig neu ist. Das habe ich bislang nicht gewusst.“
zu Pkt. 5.:
„Wenn ein Fahrzeug einen Mangel hat, dann kommt der Fahrer zu mir und sagt mir das. Ich habe dann die Fa. M. angerufen, die hat den Schaden entweder repariert oder ein Ersatzauto geschickt. Ich habe die Schlüssel und die Mappe für die Ersatzautos der Basis bei mir. Ein Tausch der Autos untereinander durch die Zusteller halte ich für ausgeschlossen. … Damit ist nachvollziehbar, wer welches Auto fährt. Ich verstehe nicht, wieso es im September mit dem Abschluss Schwierigkeiten gegeben haben soll. Jeder Zusteller weiß, dass ich eine Liste führe, wo ich eintrage wer mit welchem Auto fährt.
Bei den Fahrzeugeinsatzblättern hat es öfters ein Problem gegeben. Wir haben diesen Punkt bei allen Schulungen immer wieder gehabt. Wir haben viele Fahrzeuge und viele Springer. Ich bin den Fahrzeugeinsatzblättern immer wieder nachgelaufen, trotz den Schulungen.
zu Pkt. 6.:
„Ich habe für die Zeit meiner Kur bereits alles vorbereitet. Frau L. war vor meiner Kur auch noch auf der Basis. Es ist aber richtig, dass ich meinen Schlüssel zur Basis mitgenommen habe. Frau L. hat einen Schlüssel gehabt. Ich habe nicht gewusst, dass 2 DLs kommen. Bis jetzt haben wir uns auch immer nur gegenseitig vertreten. Bei Abwesenheit eines DLs war bis jetzt auch immer nur 1 DL als Vertretung auf der Basis. Ich dachte auch, dass der Schlüssel erst bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Wochen abzugeben ist. Das war ein Fehler mit dem Schlüssel.“
„Wenn ich gefragt werde, was jetzt mein subjektives Gefühl hinsichtlich meiner Basenleitung ist, gebe ich an, dass ich immer alles geschafft habe. Ich fühle mich auch grundsätzlich nicht überfordert, außer ich muss die Vertretung mitmachen. Dann ist es natürlich schon sehr stressig. Ich habe das aber auch immer geschafft und ich habe die Vertretung immer alleine machen müssen und habe nie einen 2. DL als Vertretung von Herrn E. bekommen. Wenn wir zu zweit sind, fühle ich mich nicht überfordert. Auch nicht gesundheitlich. Ich habe auch mit den Mitarbeitern viele Niederschriften gemacht und wenn es notwendig war, auch Leute entfernt. Wenn ich gefragt werde, ob ich das Gefühl habe „durchschlagskräftig" zu sein, gebe ich an, dass ich mich eher so sehe, dass ich das Gespräch mit dem Mitarbeiter suche und versuche die Probleme durch ein Gespräch zu lösen.“
Die Disziplinarkommission hat am 2. April 2014 bei der Dienstbehörde ergänzende Ermittlungen zur gegenständlichen Disziplinaranzeige gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 veranlasst. Die Disziplinarkommission hat am 2. April 2014 bei der Dienstbehörde ergänzende Ermittlungen zur gegenständlichen Disziplinaranzeige gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 veranlasst.
Insbesondere wurde die zeitliche Eingrenzung (Zeitpunkt, Zeitraum) der einzelnen Handlungen sowie eine Konkretisierung und Substantiierung der Vorwürfe bzw. der jeweiligen Sachverhalte eingefordert. Ersucht wurde um Übermittlung von Informationen zum dienstlichen Gesamtverhalten der NN, über allenfalls stattgefundene Mitarbeitergespräche mit konkreten und dokumentierten Zielvereinbarungen, etwaige Leistungs- und Organisationsprüfungen durch Vorgesetzte (Distributionsmanager), etwaige Ergebnissen von Audits des zentralen Qualitätsmanagements sowie etwaige Beanstandungen. Überdies Informationen über etwaige mündliche oder schriftliche Ermahnungen der NN, über allfällige Weisungen, mit dem Ziel, nicht regelkonforme Handlungen oder einen nicht regelkonformen Status abzustellen sowie über etwaige „Zielerreichungsprämien“ oder vergleichbare erfolgsabhängige Zahlungen. Überdies wurden Informationen benötigt, wie lange die „Sachlage“ in der Zustellbasis XX den Vorgesetzten bekannt war, ohne dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden. Insbesondere wurde die zeitliche Eingrenzung (Zeitpunkt, Zeitraum) der einzelnen Handlungen sowie eine Konkretisierung und Substantiierung der Vorwürfe bzw. der jeweiligen Sachverhalte eingefordert. Ersucht wurde um Übermittlung von Informationen zum dienstlichen Gesamtverhalten der NN, über allenfalls stattgefundene Mitarbeitergespräche mit konkreten und dokumentierten Zielvereinbarungen, etwaige Leistungs- und Organisationsprüfungen durch Vorgesetzte (Distributionsmanager), etwaige Ergebnissen von Audits des zentralen Qualitätsmanagements sowie etwaige Beanstandungen. Überdies Informationen über etwaige mündliche oder schriftliche Ermahnungen der NN, über allfällige Weisungen, mit dem Ziel, nicht regelkonforme Handlungen oder einen nicht regelkonformen Status abzustellen sowie über etwaige „Zielerreichungsprämien“ oder vergleichbare erfolgsabhängige Zahlungen. Überdies wurden Informationen benötigt, wie lange die „Sachlage“ in der Zustellbasis römisch zwanzig den Vorgesetzten bekannt war, ohne dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden.
Von der Regionalleitung Distribution wurden am 7. April 2014 ergänzende Informationen zur Disziplinaranzeige vorgelegt:
„1) Es habe mit Fr. N konkrete und dokumentierte Zielvereinbarungen gegeben. Sie werden jedes Jahr mit dem Mitarbeiter besprochen und vom MA, DM und RL unterschrieben.
2) Es hat jedes Jahr Basenprüfungen gegeben. Es gab dabei keine Beanstandungen.
3) Es wurden keine mündlichen oder schriftlichen Ermahnungen bezüglich des Verhaltens von Fr. N gegeben.
4) Es gibt zwei Audits die vom Qualitätsmanagement der Unternehmenszentrale durchgeführt wurden.
2011 92,84% von 100% erreicht
2012 91,26% von 100% erreicht.
5) Es war zu diesem Zeitpunkt nichts bekannt, dass Maßnahmen erfordert hätte.
6) Fr. N hat natürlich auch die Zielerreichungsprämien wie alle anderen DL erhalten.“
Weitere Informationen oder Unterlagen zur Konkretisierung und Substantiierung der Vorwürfe wurden nicht vorgelegt.
Zur Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens bezüglich der im Spruch dargestellten Vorwürfe:
Bezüglich der Anschuldigungspunkte 1., 4., 5. und 7. wird festgehalten, dass die angelasteten Taten nach Zeit und Tatumständen eindeutig gekennzeichnet sein müssen. Die diesbezüglichen Vorwürfe wurden im gegenständlichen Fall nicht ausreichend konkretisiert. Damit ist die gesetzlich geforderte Bestimmtheit nicht im erforderlichen Ausmaß gegeben. Beanstandungen seitens der Vorgesetzten hat es diesbezüglich keine gegeben.
Bezüglich der Anschuldigungspunkte 2., 3. und 6 wird festgehalten, dass – auch bei Nachweis einer von NN zu verantwortenden Ordnungswidrigkeit – das vorgeworfene Verhalten in Hinblick auf die disziplinäre Erheblichkeit zu beurteilen wäre. Zweifelsohne hat der Dienstgeber auf das Abgehen von vorgegebenen Vorgehensweisen zu reagieren. In den gegenständlichen Fällen ist jedoch davon auszugehen, dass die Schwelle disziplinärer Vorwerfbarkeit nicht überschritten wurde.
Selbst wenn jeder Beamte verpflichtet ist, sich in seinem Verhalten und in der von ihm gewählten Vorgehensweise an dienstliche Vorgaben und Anordnungen zu halten, darf daraus nicht der unmittelbare Schluss gezogen werden, dass jedes diesbezügliche Versagen eine Dienstpflichtverletzung indiziert. Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte verhält sich in manchen Bereichen nicht regelkonform. Das daraus resultierende suboptimale Verhalten ist nur dann als Dienstpflichtverletzung zu werten, wenn es über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgeht. (VwGH 14.5.1980, 226/80; VwGH 30.8.1991, 91/09/0084; DOK 15.7.1999, GZ 47/6-DOK/99; DOK 31.8.2000, GZ 32/6-DOK/00; DOK 27.9.2007, GZ 68/9-DOK/07; DOK 19.3.2009, GZ 75/9-DOK/08).
Zusammenfassend ist auszuführen, dass aus den Formulierungen sämtlicher Anschuldigungspunkte weder Schwere, Schuld oder Umfang der behaupteten Dienstpflichtverletzung abgeleitet und ausreichend beurteilt werden kann.
Etwaige mangelnde Fähigkeiten oder Führungsdefizite bzw. eine vom Management erwartete „Performance“ als Distributionsleiterin können weder angeordnet noch eingefordert und schon gar nicht über ein Disziplinarverfahren beseitigt werden. Vielmehr ging es in gegenständlicher Angelegenheit gegebenenfalls um die mangelnde Führungskompetenz und die Frage, warum von den vorgesetzten Stellen in der Vergangenheit keinerlei Beanstandungen oder sonstige Schritte unternommen worden sind.
Faktum ist, dass NN, über einen langen Zeitraum in Ausübung ihrer Tätigkeit als Führungskraft, weder beanstandet worden ist noch – trotz Kenntnis der Sachlage und Gegebenheiten in der Zustellbasis – Weisungen oder Belehrungen von den zuständigen Vorgesetzten hinsichtlich allfälliger nicht regelkonformer Handlungen erhalten hat. Es wurden überdies keine mündlichen oder schriftlichen Ermahnungen bezüglich ihres dienstlichen Verhaltens erteilt.
Die Ergebnisse sämtlicher interner Kontrollen und Prüfungen durch Vorgesetzte sowie aller Prüfungen externer Stellen (Audits durch das zentrale Qualitätsmanagement im Jahr 2011 und 2012) waren zumindest durchschnittlich und unauffällig.
Überdies hat NN als Führungskraft des Bereiches Distribution in den vergangenen Jahren aufgrund der Faktenlage „Zielerreichungsprämien“ erhalten.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass für die beschriebenen Handlungsweisen der NN – somit für Fragen allfälliger mangelhafter Arbeitsleistung einer Beamtin – gegebenenfalls und in erster Linie das in den §§ 81 ff BDG 1979 normierte Leistungsfeststellungsverfahren vorgesehen wäre. Es ist entsprechend der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht primär Sache der Disziplinarbehörden, das „Auftreten von Mängeln quantitativer und/oder qualitativer Art in der Dienstverrichtung öffentlich-rechtlich Bediensteter im Rahmen des Disziplinarverfahrens abzuhandeln.“ (DOK 16.11.2004, GZ 51/9-DOK/04).Grundsätzlich ist festzustellen, dass für die beschriebenen Handlungsweisen der NN – somit für Fragen allfälliger mangelhafter Arbeitsleistung einer Beamtin – gegebenenfalls und in erster Linie das in den Paragraphen 81, ff BDG 1979 normierte Leistungsfeststellungsverfahren vorgesehen wäre. Es ist entsprechend der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht primär Sache der Disziplinarbehörden, das „Auftreten von Mängeln quantitativer und/oder qualitativer Art in der Dienstverrichtung öffentlich-rechtlich Bediensteter im Rahmen des Disziplinarverfahrens abzuhandeln.“ (DOK 16.11.2004, GZ 51/9-DOK/04).
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015