TE Dok 2014/7/7 W07-DK/07/14

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2014
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §45 Abs1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993

Schlagworte

Verhalten eines Vorgesetzten; Weisungsverstöße

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat am 7. Juli 2014 durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII im Umlaufwege beschlossen, in der Disziplinarsache gegen Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat am 7. Juli 2014 durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben im Umlaufwege beschlossen, in der Disziplinarsache gegen

NN

Distributionsleiter in der Zustellbasis XX Distributionsleiter in der Zustellbasis römisch zwanzig

gemäß § 123 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 33/79 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979),gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.Nr. 33/79 i.d.g.F. (kurz: BDG 1979),

hinsichtlich der in der Disziplinaranzeige vom 24. Februar 2014 erhobenen Vorwürfe, er habe

1.              obwohl er von seinen Vorgesetzten Distributionsmanager (DM) J. und DM F. anlässlich von Basenbesuchen bereits darauf hingewiesen wurde, dass die Personaleinsatztafel derart unübersichtlich geführt sei, dass sie nicht nachvollziehbar wäre, die Tafel weiterhin so belassen, sodass die in der Zustellbasis XX im Oktober 2013 vertretungsweise eingesetzten Distributionsleiter aus der Tafel nicht ablesen konnten, welche Mitarbeiter täglich zur Dienstleistung zur Verfügung standen, was zu einer erheblichen Störung der betrieblichen Basenleitung und Personaleinsatzplanung führte,1. obwohl er von seinen Vorgesetzten Distributionsmanager (DM) J. und DM F. anlässlich von Basenbesuchen bereits darauf hingewiesen wurde, dass die Personaleinsatztafel derart unübersichtlich geführt sei, dass sie nicht nachvollziehbar wäre, die Tafel weiterhin so belassen, sodass die in der Zustellbasis römisch zwanzig im Oktober 2013 vertretungsweise eingesetzten Distributionsleiter aus der Tafel nicht ablesen konnten, welche Mitarbeiter täglich zur Dienstleistung zur Verfügung standen, was zu einer erheblichen Störung der betrieblichen Basenleitung und Personaleinsatzplanung führte,

2.              die Mithilfe der Zustellbasis XX zwar angewiesen, PSK-Anweisungen taggleich abzurechnen, jedoch nicht nachgeprüft, ob diese Weisung auch eingehalten werde, sodass Anfang Oktober 2013 eine PSK-Anweisung mit einem 2 Wochen zurückliegenden Durchführungsstempel aufgefunden wurde, und dies obwohl bereits im letzten Leistungsbericht vom 10. November 2011 die nicht erfolgte Prüfung der Abrechnerin beanstandet worden war, 2. die Mithilfe der Zustellbasis römisch zwanzig zwar angewiesen, PSK-Anweisungen taggleich abzurechnen, jedoch nicht nachgeprüft, ob diese Weisung auch eingehalten werde, sodass Anfang Oktober 2013 eine PSK-Anweisung mit einem 2 Wochen zurückliegenden Durchführungsstempel aufgefunden wurde, und dies obwohl bereits im letzten Leistungsbericht vom 10. November 2011 die nicht erfolgte Prüfung der Abrechnerin beanstandet worden war,

3.              aus Unkenntnis der technischen Kontrollmöglichkeiten die Prüfung unterlassen, ob seitens der Mithilfe sämtliche Zusteller der Zustellbasis XX wegen der rechtzeitigen Auszahlung benachrichtigter Gelder durch die Postfilialen vor 7:30 Uhr abgerechnet wurden, und es dadurch täglich zu einer überdurchschnittlich hohen vermeidbaren Anzahl von später abgerechneten Zustellern kam, obwohl die nicht taggleiche Abrechnung der Zusteller durch die Mithilfe, bereits in den Leistungsberichten 2010 und 2011 beanstandet wurde, 3. aus Unkenntnis der technischen Kontrollmöglichkeiten die Prüfung unterlassen, ob seitens der Mithilfe sämtliche Zusteller der Zustellbasis römisch zwanzig wegen der rechtzeitigen Auszahlung benachrichtigter Gelder durch die Postfilialen vor 7:30 Uhr abgerechnet wurden, und es dadurch täglich zu einer überdurchschnittlich hohen vermeidbaren Anzahl von später abgerechneten Zustellern kam, obwohl die nicht taggleiche Abrechnung der Zusteller durch die Mithilfe, bereits in den Leistungsberichten 2010 und 2011 beanstandet wurde,

4.              es als verantwortliche Führungskraft geduldet, dass der Kurs BN 0322 von Vorsortierkräften der Zustellbasis XX ent- und beladen wurde, obwohl diese weder beim Ladevorgang Sicherheitsschuhe trugen, noch über die zur Bedienung von Ladebordwänden erforderliche Schulung verfügten, 4. es als verantwortliche Führungskraft geduldet, dass der Kurs BN 0322 von Vorsortierkräften der Zustellbasis römisch zwanzig ent- und beladen wurde, obwohl diese weder beim Ladevorgang Sicherheitsschuhe trugen, noch über die zur Bedienung von Ladebordwänden erforderliche Schulung verfügten,

5.              es geduldet, dass von den Zustellern die Fahrzeugeinsatzblätter nicht eigenständig abgegeben und Fahrzeuge von den Zustellern ohne Wissen der Distributionsleiter intern getauscht wurden, sodass im September 2013 die monatliche Abrechnung („Drive“) nicht einmal unter Mithilfe eines Mitarbeiters des Fuhrparkmanagements abgeschlossen werden konnte,

6.              sei, der Weisung des Vorgesetzten, die Vorsortierkästen zu montieren, nicht nachgekommen, obwohl die Durchführung lediglich 20 Minuten benötigt hätte und keinerlei Vorarbeiten dazu nötig gewesen wären,

7.              Postsendungen, die nicht unter E+1 Sendungen fielen, zweckwidrig in der Damengarderobe der Zustellbasis XX lagern lassen, um eine vorzeitige Zustellung dieser Sendungen zu verhindern, 7. Postsendungen, die nicht unter E+1 Sendungen fielen, zweckwidrig in der Damengarderobe der Zustellbasis römisch zwanzig lagern lassen, um eine vorzeitige Zustellung dieser Sendungen zu verhindern,

hinsichtlich der Pkt. 1 sowie 4. bis 7. nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 sowie hinsichtlich der Pkt. 2. und 3. nach § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979hinsichtlich der Pkt. 1 sowie 4. bis 7. nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 sowie hinsichtlich der Pkt. 2. und 3. nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979

k e i n D i s z i p l i n a r v e r f a h r e n e i n z u l e i t e n.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1981 im Postdienst und wurde bis 21. Oktober 2013 als Distributionsleiter (DL) in der Zustellbasis XX verwendet. Er wurde ab 22. Oktober 2013 vom Dienst bis auf weiteres freigestellt, da er laut Bereichsleitung der Brieflogistik Ost „aus Performancegründen“ seine Funktion als DL nicht mehr wahrnehmen konnte. NN steht seit 1981 im Postdienst und wurde bis 21. Oktober 2013 als Distributionsleiter (DL) in der Zustellbasis römisch zwanzig verwendet. Er wurde ab 22. Oktober 2013 vom Dienst bis auf weiteres freigestellt, da er laut Bereichsleitung der Brieflogistik Ost „aus Performancegründen“ seine Funktion als DL nicht mehr wahrnehmen konnte.

Am 24. Februar 2014 wurde gegen NN Disziplinaranzeige erstattet, die ho. am 6. März 2014 eingelangt ist. Dabei wurde ihm Folgendes vorgeworfen bzw. die oben angeführten Anschuldigungspunkte begründet:

„NN befand sich in der Zeit vom 26. September 2013 bis 10. November 2013 im Krankenstand. Da zu dieser Zeit auch die 2. Distributionsleiterin infolge eines Kuraufenthaltes dienstabwesend war, mussten 2 dienststellenfremde Distributionsleiter die Führung der Zustellbasis XX übernehmen. Bedingt durch den Wechsel der Führungskräfte und den von ihnen durchgeführten Kontrollen, kamen die oben angeführten Dienstpflichtverletzungen erst zum Vorschein, zumal bei den durchgeführten Basenprüfungen meist nach anderen Schwerpunkten geprüft wurde. „NN befand sich in der Zeit vom 26. September 2013 bis 10. November 2013 im Krankenstand. Da zu dieser Zeit auch die 2. Distributionsleiterin infolge eines Kuraufenthaltes dienstabwesend war, mussten 2 dienststellenfremde Distributionsleiter die Führung der Zustellbasis römisch zwanzig übernehmen. Bedingt durch den Wechsel der Führungskräfte und den von ihnen durchgeführten Kontrollen, kamen die oben angeführten Dienstpflichtverletzungen erst zum Vorschein, zumal bei den durchgeführten Basenprüfungen meist nach anderen Schwerpunkten geprüft wurde.

Die von NN bei seiner niederschriftlichen Befragung am 21. Oktober 2013 abgegebene Stellungnahme, durch die Personalunterstände und dem sehr zeitaufwändigen Auftrag des Qualitätsmanagements, täglich alle Zustelltische überprüfen zu müssen, nicht zu sonstigen ausreichenden Kontrollen gekommen zu sein, ist entgegenzuhalten, dass sich anlässlich der Einvernahme auch herausstellte, dass ihm einige Kontrollmöglichkeiten in den Datenbanken gar nicht bekannt waren und er diese Überprüfungen daher auch bei mehr zur Verfügung stehender Zeit nicht durchgeführt hätte. Die Unterlassungshandlungen beruhen somit auf einer nicht rechtzeitigen Wissensaneignung, zu der NN aber aufgrund seiner Führungsposition verpflichtet gewesen wäre. Gerade nachdem die Prüfung der Abrechnerin bereits im Leistungsbericht 8S vom 10. November 2011 seitens der Konzernrevision beanstandet wurde und die Punkte 20331 „taggleiche Abrechnung durch Zusteller“ schon in den Leistungsberichten 7S vom 11. März 2010 und 8S vom 10. November 2011 als Mängel aufschienen. So wäre es dem Beamten zumutbar gewesen, dass er der Abrechnerin nicht nur Weisungen wie z.B. die taggleiche Abrechnung der Zusteller, erteilt, sondern auch deren Einhaltung überprüft. Dies wurde von NN aber wegen fehlender Aneignung der hierfür nötigen Kenntnisse unterlassen.

Zu den Aufgaben eines Distributionsleiters gehört es auch, Betriebsmittel die für die Aufrechthaltung des Dienstbetriebes unbedingt erforderlich sind, so zu gestalten, dass diese bei einem plötzlich eintretenden Notfall jederzeit auch von basenfremden Distributionsleitern übernommen werden können. Die Behauptung von NN, dass er bei der Einvernahme das erste Mal höre, dass die Personaleinsatztafel unübersichtlich wäre, kann seitens der Dienstbehörde nur als Schutzbehauptung gewertet werden, da der bei der Einvernahme ebenfalls anwesende Vorgesetzte angab, selbst beim letzten Basenbesuch auf die Unübersichtlichkeit hingewiesen zu haben. Da zuvor auch schon der frühere Vorgesetzte von NN und auch der Regionalleiter die Personaleinsatztafel als nicht nachvollziehbar beurteilten, muss dem Beamten klar gewesen sein, dass diese für die Personalführung essentielle Übersichtstafel nicht den durchschnittlichen Erfordernissen der Übersichtlichkeit entspricht. Da der Beamte verpflichtet ist seine Aufgaben gewissenhaft, engagiert und aus eigenem zu besorgen, liegt auch in diesem Punkt der Duldung einer nicht nachvollziehbaren Personaleinsatztafel aus der Sicht der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung vor.

Selbst wenn NN die Auffassung vertrat, dass eine von ihm selbst durchgeführte Schulung der Vorsortierkräfte für die Be- und Entladung des Kurswagens ausreiche, hätte er dann auch dafür Sorge zu tragen gehabt, dass die Vorsortierkräfte die für das Bedienen von Ladebordwänden vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe tragen. Bei einem Arbeitsunfall hätte allein diese Unterlassung – abgesehen vom Fehlen einer gesetzlich vorgeschriebenen Schulung durch die Sicherheitsfachkräfte – zu einer Haftung des Dienstgebers führen können.“

Dadurch habe NN nicht nur gegen arbeitsrechtliche Vorschriften (Punkt 4), sondern auch hinsichtlich Punkt 6 gegen die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) und hinsichtlich der übrigen Punkte gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs.1 BDG 1979) verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen.Dadurch habe NN nicht nur gegen arbeitsrechtliche Vorschriften (Punkt 4), sondern auch hinsichtlich Punkt 6 gegen die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) und hinsichtlich der übrigen Punkte gegen die Pflicht des Beamten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979) verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen begangen.

Grundlage der Vorwürfe gegen NN (Anschuldigungspunkte 1. bis 8., siehe oben) war ein Bericht der Regionalleitung Distribution Niederösterreich vom 7. Oktober 2013.

Anlässlich ihrer Einvernahme vom 21. Oktober 2013 gab NN zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen an:

zu Pkt. 1.:

„Die hat grundsätzlich Frau S. geführt, ich mache das nur in ihrer Vertretung. Ich kenne mich auf der Tafel aus. Wir haben die Tafel schon ca. 7 Jahre lang. Ich höre heute zum 1. Mal, dass die Tafel nicht in Ordnung wäre. Mir hat noch nie jemand etwas Gegenteiliges gesagt. … Die Tafel ist m.E. perfekt. Mir hat niemand gesagt, dass ich an der Tafel etwas ändern sollte.“

Zu Pkt. 2. und 3.:

„Abrechnung der Zusteller: Wenn ich gefragt werde, ob bei mir auf der Base, Zusteller nach 7:30 abgerechnet werden, gebe ich an, dass es hin und wieder einmal vorkommen kann. Wir hatten früher 20-25 Heimfahrer. Seit 1.7. 2013 haben wir nur mehr 2 Heimfahrer. Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Zusteller bis 7:30 abgerechnet werden. Ich schaue ständig in die BAA, ich arbeite in der BAA. Wenn mir nunmehr gesagt wird, dass seit Jänner 2013 im Durchschnitt täglich ca. 30 Zusteller nach 7:30 abgerechnet wurden, gebe ich an, dass ich dies nicht gewusst habe und darüber verwundert bin. Ich möchte aber sagen, dass wir im 1. Jahresdrittel sehr viele MDE Probleme hatten und vielleicht deshalb erst so spät abgerechnet werden konnte. Ich habe die Abrechnerin 2x/Jahr geprüft, dabei ist mir das nicht aufgefallen. …

PSK-Anweisungen: Diese sind taggleich abzurechnen, wenn genügend Geld vorhanden ist. Ich habe Frau S. auch gesagt, dass sie täglich auszahlen muss. Ich habe Frau S. aber nicht mehr kontrolliert, ob sie auch tatsächlich taggleich auszahlt. Ich habe dies angenommen, weil ich die Anweisungen nicht mehr gesehen habe. Wenn ich gefragt werde, warum ich nicht mehr überprüft habe, ob sie auch weiterhin die PSK-Anweisungen taggleich auszahlt (Prüfung auf Nachhaltigkeit), gebe ich an, dass ich Frau S. vertraut habe, dass sie das so macht.“

zu Pkt. 4.:

„Um 5 Uhr 15 übernehme ich den Kurs. Das heißt ich übernehme die Wertbriefe und verwahre diese gesichert. Ich unterschreibe dann für den Fahrer die Zeitbestätigung. Entladen wird der Kurs dann von den VS-Kräften. Ich nehme stark an, dass die VS-Kräfte dazu berechtigt sind, den Kurs zu entladen. Ich nehme auch an, dass die VS-Kräfte Sicherheitsschuhe tragen. Es sind auch welche einmal gekauft worden für sie. Wenn ich gefragt werde, wer die VS-Kräfte für das Bedienen der Ladebordwand geschult hat, gebe ich an, dass ich sie geschult und ihnen dies gezeigt habe. Und ich habe mir das Wissen aus den Unterlagen geholt. Wenn mir jetzt gesagt wird, dass nur ganz bestimmte Leute aus dem FPM diese Schulungen vornehmen dürfen und diese Schulungen nachweislich erfolgt sein müssen und im Falle einer Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat auch vorgewiesen werden müssen, gebe ich an, dass ich dies alles nicht gewusst habe.“

zu Pkt. 5.:

„Ein Tausch der Fahrzeuge ist nur in Absprache mit den DLs möglich. Die Schlüssel für die Ersatzfahrzuge sind bei mir oder bei Frau S.. Wenn mir nun mitgeteilt wird, dass im September der „Drive“ nicht einmal mit Hilfe eines Mitarbeiters aus dem Fuhrparkmanagement abgeschlossen werden konnte, gebe ich an, dass ich nicht verstehe, wieso der Abschluss nicht möglich war. Es ist richtig, dass wir den Fahrzeugeinsatzblättern manchmal nachrennen müssen. Das betrifft aber hauptsächlich neue Mitarbeiter, die wir daran erinnern müssen. Wieso die Abrechnung am 30.9.2013 nicht möglich war, verstehe ich nicht.“

zu Pkt. 6.:

„Wenn mir von Herrn J. vorgehalten wird, dass die Vorsortierkästen in seinem Beisein in 20 Minuten aufgestellt wurden, gebe ich an, dass Sie das besser organisiert haben als ich. Ich habe die Kästen nicht aufgestellt, weil noch die PC dort gestanden sind. Außerdem hätte ich noch einen Elektriker gebraucht für die Verlegung einer Steckdose.“

zu Pkt. 7.:

„Ich habe das blaue Material in der Damengarderobe lagern lassen, damit es die Zusteller nicht vorzeitig nehmen können. Ich dachte, dass dies der beste Platz dafür ist.“

Die Disziplinarkommission hat am 18. März 2014 bei der Dienstbehörde ergänzende Ermittlungen zur gegenständlichen Disziplinaranzeige gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 veranlasst. Die Disziplinarkommission hat am 18. März 2014 bei der Dienstbehörde ergänzende Ermittlungen zur gegenständlichen Disziplinaranzeige gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 veranlasst.

Insbesondere wurde die zeitliche Eingrenzung (Zeitpunkt, Zeitraum) der einzelnen Handlungen sowie eine Konkretisierung und Substantiierung der Vorwürfe bzw. der jeweiligen Sachverhalte eingefordert. Ersucht wurde um Übermittlung von Informationen zum dienstlichen Gesamtverhalten des NN, über allenfalls stattgefundene Mitarbeitergespräche mit konkreten und dokumentierten Zielvereinbarungen, etwaige Leistungs- und Organisationsprüfungen durch Vorgesetzte (Distributionsmanager), etwaige Ergebnissen von Audits des zentralen Qualitätsmanagements sowie etwaige Beanstandungen. Überdies Informationen über etwaige mündliche oder schriftliche Ermahnungen des NN, über allfällige Weisungen, mit dem Ziel, nicht regelkonforme Handlungen oder einen nicht regelkonformen Status abzustellen sowie über etwaige „Zielerreichungsprämien“ oder vergleichbare erfolgsabhängige Zahlungen. Überdies wurden Informationen benötigt, wie lange die „Sachlage“ in der Zustellbasis XX den Vorgesetzten bekannt war, ohne dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden. Insbesondere wurde die zeitliche Eingrenzung (Zeitpunkt, Zeitraum) der einzelnen Handlungen sowie eine Konkretisierung und Substantiierung der Vorwürfe bzw. der jeweiligen Sachverhalte eingefordert. Ersucht wurde um Übermittlung von Informationen zum dienstlichen Gesamtverhalten des NN, über allenfalls stattgefundene Mitarbeitergespräche mit konkreten und dokumentierten Zielvereinbarungen, etwaige Leistungs- und Organisationsprüfungen durch Vorgesetzte (Distributionsmanager), etwaige Ergebnissen von Audits des zentralen Qualitätsmanagements sowie etwaige Beanstandungen. Überdies Informationen über etwaige mündliche oder schriftliche Ermahnungen des NN, über allfällige Weisungen, mit dem Ziel, nicht regelkonforme Handlungen oder einen nicht regelkonformen Status abzustellen sowie über etwaige „Zielerreichungsprämien“ oder vergleichbare erfolgsabhängige Zahlungen. Überdies wurden Informationen benötigt, wie lange die „Sachlage“ in der Zustellbasis römisch zwanzig den Vorgesetzten bekannt war, ohne dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden.

Von der Regionalleitung Distribution wurden am 25. März 2014 ergänzende Informationen zur Disziplinaranzeige vorgelegt:

„1) Es habe mit Hr. N konkrete und dokumentierte Zielvereinbarungen gegeben. Sie werden jedes Jahr mit dem Mitarbeiter besprochen und vom MA, DM und RL unterschrieben.

2) Es hat jedes Jahr Basenprüfungen gegeben. Es gab dabei keine Beanstandungen.

3) Es wurden keine mündlichen oder schriftlichen Ermahnungen bezüglich des Verhaltens von Hr. N gegeben.

4) Es gibt zwei Audits die vom Qualitätsmanagement der Unternehmenszentrale durchgeführt wurden.

2011               92,84% von 100% erreicht

2012               91,26% von 100% erreicht.

5) Es war zu diesem Zeitpunkt nichts bekannt, dass Maßnahmen erfordert hätte.

6) Hr. N hat natürlich auch die Zielerreichungsprämien wie alle anderen DL erhalten.“

Weitere Informationen oder Unterlagen zur Konkretisierung und Substantiierung der Vorwürfe wurden nicht vorgelegt.

Zur Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens bezüglich der im Spruch dargestellten Vorwürfe:

Bezüglich der Anschuldigungspunkte 1. sowie 4. bis 7. wird festgehalten, dass die angelasteten Taten nach Zeit und Tatumständen eindeutig gekennzeichnet sein müssen. Die diesbezüglichen Vorwürfe wurden im gegenständlichen Fall nicht ausreichend konkretisiert. Damit ist die gesetzlich geforderte Bestimmtheit nicht im erforderlichen Ausmaß gegeben. Beanstandungen seitens der Vorgesetzten hat es diesbezüglich keine gegeben.

Bezüglich der Anschuldigungspunkte 2. und 3. wird festgehalten, dass – auch bei Nachweis einer von NN zu verantwortenden Ordnungswidrigkeit – das vorgeworfene Verhalten in Hinblick auf die disziplinäre Erheblichkeit zu beurteilen wäre. Zweifelsohne hat der Dienstgeber auf das Abgehen von vorgegebenen Vorgehensweisen zu reagieren. In den gegenständlichen Fällen ist jedoch davon auszugehen, dass die Schwelle disziplinärer Vorwerfbarkeit nicht überschritten wurde.

Selbst wenn jeder Beamte verpflichtet ist, sich in seinem Verhalten und in der von ihm gewählten Vorgehensweise an dienstliche Vorgaben und Anordnungen zu halten, darf daraus nicht der unmittelbare Schluss gezogen werden, dass jedes diesbezügliche Versagen eine Dienstpflichtverletzung indiziert. Auch der fähigste und zuverlässigste Beamte verhält sich in manchen Bereichen nicht regelkonform. Das daraus resultierende suboptimale Verhalten ist nur dann als Dienstpflichtverletzung zu werten, wenn es über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten eindeutig hinausgeht. (VwGH 14.5.1980, 226/80; VwGH 30.8.1991, 91/09/0084; DOK 15.7.1999, GZ 47/6-DOK/99; DOK 31.8.2000, GZ 32/6-DOK/00; DOK 27.9.2007, GZ 68/9-DOK/07; DOK 19.3.2009, GZ 75/9-DOK/08).

Zusammenfassend ist auszuführen, dass aus den Formulierungen sämtlicher Anschuldigungspunkte weder Schwere, Schuld oder Umfang der behaupteten Dienstpflichtverletzung abgeleitet und ausreichend beurteilt werden kann.

Etwaige mangelnde Fähigkeiten oder Führungsdefizite bzw. eine vom Management erwartete „Performance“ als Distributionsleiter können weder angeordnet noch eingefordert und schon gar nicht über ein Disziplinarverfahren beseitigt werden. Vielmehr ging es in gegenständlicher Angelegenheit gegebenenfalls um die mangelnde Führungskompetenz und die Frage, warum von den vorgesetzten Stellen in der Vergangenheit keinerlei Beanstandungen oder sonstige Schritte unternommen worden sind.

Faktum ist, dass NN, über einen langen Zeitraum in Ausübung seiner Tätigkeit als Führungskraft, weder beanstandet worden ist noch – trotz Kenntnis der Sachlage und Gegebenheiten in der Zustellbasis – Weisungen oder Belehrungen von den zuständigen Vorgesetzten hinsichtlich allfälliger nicht regelkonformer Handlungen erhalten hat. Es wurden überdies keine mündlichen oder schriftlichen Ermahnungen bezüglich seines dienstlichen Verhaltens erteilt.

Die Ergebnisse sämtlicher interner Kontrollen und Prüfungen durch Vorgesetzte sowie aller Prüfungen externer Stellen (Audits durch das zentrale Qualitätsmanagement im Jahr 2011 und 2012) waren zumindest durchschnittlich und unauffällig.

Überdies hat NN als Führungskraft des Bereiches Distribution in den vergangenen Jahren aufgrund der Faktenlage „Zielerreichungsprämien“ erhalten.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass für die beschriebenen Handlungsweisen des NN – somit für Fragen allfälliger mangelhafter Arbeitsleistung eines Beamten – gegebenenfalls und in erster Linie das in den §§ 81 ff BDG 1979 normierte Leistungsfeststellungsverfahren vorgesehen wäre. Es ist entsprechend der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht primär Sache der Disziplinarbehörden, das „Auftreten von Mängeln quantitativer und/oder qualitativer Art in der Dienstverrichtung öffentlich-rechtlich Bediensteter im Rahmen des Disziplinarverfahrens abzuhandeln.“ (DOK 16.11.2004, GZ 51/9-DOK/04).Grundsätzlich ist festzustellen, dass für die beschriebenen Handlungsweisen des NN – somit für Fragen allfälliger mangelhafter Arbeitsleistung eines Beamten – gegebenenfalls und in erster Linie das in den Paragraphen 81, ff BDG 1979 normierte Leistungsfeststellungsverfahren vorgesehen wäre. Es ist entsprechend der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht primär Sache der Disziplinarbehörden, das „Auftreten von Mängeln quantitativer und/oder qualitativer Art in der Dienstverrichtung öffentlich-rechtlich Bediensteter im Rahmen des Disziplinarverfahrens abzuhandeln.“ (DOK 16.11.2004, GZ 51/9-DOK/04).

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten