TE Dok 2014/7/9 W19-DK/07/13

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Veröffentlicht am 09.07.2014
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unkorrekte Eingabe der Dienstzeit

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Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und I Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 9. Juli 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Mag. Helmut Hohl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und römisch eins Gerhard Rinner als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach der am 9. Juli 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Mag. Helmut Hohl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Zusteller in der Zustellbasis XXZusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

NN hat als Zusteller in der Zustellbasis XX NN hat als Zusteller in der Zustellbasis römisch zwanzig

am 12. Juni 2013 seinen Zustellbezirk eigenmächtig verlassen und ist um 12:19 Uhr mit seinem Privatfahrzeug in die Garage seines Wohnhauses eingefahren und hat dieses um 14:05 Uhr verlassen und dabei die Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 betreffend Dienstaufzeichnung und Bestimmungen der Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“ missachtet, indem er keine „Pause“ in sein Handheld eingegeben hat, demnach die Zeiterfassung mittels Handheld, zu seinem Gunsten nicht vorschriftsgemäß durchgeführt und damit gegenüber dem Dienstgeber eine um 1 Stunde 46 Minuten länger dauernde Dienstzeit, als tatsächlich geleistet, vorgetäuscht und durch diese unterlassene Buchung zum Nachteil des Dienstgebers zusätzlich Mehrstunden im Gesamtausmaß von 31 Minuten erwirkt.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich

seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), undseine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979), und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979),

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 115 BDG 1979 wird Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 115, BDG 1979 wird

v o n d e r V e r h ä n g u n g e i n e r S t r a f e a b g e s e h e n.v o n d e r römisch fünf e r h ä n g u n g e i n e r S t r a f e a b g e s e h e n.

Vom Vorwurf, er habe

1.              entgegen den erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 betreffend Dienstaufzeichnung und Bestimmungen der Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“) die Zeiterfassung mittels Handheld, zu seinem Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, indem er am 6. Juni 2013 das Ende seines Dienstganges mit 12:43 Uhr eingegeben hat, obwohl er an diesem Tag bereits um 12:18 Uhr in die Zustellbasis XX zurückgekehrt war,1. entgegen den erteilten Weisungen (Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012 betreffend Dienstaufzeichnung und Bestimmungen der Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“) die Zeiterfassung mittels Handheld, zu seinem Gunsten und zum Nachteil des Dienstgebers, nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, indem er am 6. Juni 2013 das Ende seines Dienstganges mit 12:43 Uhr eingegeben hat, obwohl er an diesem Tag bereits um 12:18 Uhr in die Zustellbasis römisch zwanzig zurückgekehrt war,

2.              ebenfalls am 6. Juni 2013 die vorgeschriebene Gangfolge nicht eingehalten, weil zum Zeitpunkt der Zustellung in der Bahnstraße 16 – 18, Stiege 8 (GO 22), die Postsendungen der Abgabestellen Bahnstraße 22 und 24 (GO 56 und 57) sowie Bahnstraße 22, 45a, 45b und Lobzeile 10 (GO 24-27) entgegen der Vorgabe bereits zugestellt waren,

wird NN gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979wird NN gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979

f r e i g e s p r o c h e n.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1981 im Postdienst und wird in der Zustellbasis XX im Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet. NN steht seit 1981 im Postdienst und wird in der Zustellbasis römisch zwanzig im Zustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell verwendet.

Aus der Dienstbeurteilung des Beschuldigten vom 9. Mai 2014 geht unter anderem hervor, dass NN seine Aufgaben pünktlich, kompetent und kooperativ wahrnimmt sowie bei Personalunterständen stets bereit ist, mehr zuzustellen als seinen Rayon. Er ist zuverlässig und gegenüber seinen Kolleginnen und Kollegen sehr hilfsbereit.

Zum Sachverhalt:

Die Vorschriften über die Zeiterfassung in der Briefzustellung wurden in den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung „IST-Zeit in der Briefzustellung“ Teil C, Punkt 16 „Zeiterfassung“ und in der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, die allen Zustellern nachweislich zugegangen ist, umfassend und nachvollziehbar geregelt und durch Schulungen den Zustellern mehrmals kommuniziert.

Für NN gilt das elektronische Zeiterfassungsmodell, wonach er verpflichtet ist, sämtliche Zeitbuchungen selbst in das Handheld einzugeben, insbesondere bei Unterbrechungen oder der Beendigung seines Dienstes korrekte Daten einzugeben.

Interne Nachforschungen haben ergeben, dass NN am 12. Juni 2013 während seines Zustellganges den Zustellbezirk eigenmächtig verließ und mit seinem privaten PKW nach Hause fuhr (Einfahrt in die Garage). Um 14:05 Uhr verließ er wieder seine Wohnung und fuhr zur Zustellbasis zurück, wo er das Ende seines Zustellganges mit 14:43 Uhr in das Handheld eingab. Als Pause buchte er an diesem Tag jedoch lediglich die Zeit von 10:41 Uhr bis 11:11 Uhr. Somit wurde die zu Hause in seiner Wohnung verbrachte Zeit von 12:19 Uhr bis 14:05 Uhr vom Zeiterfassungssystem nicht als Pause, sondern als Dienstzeit gewertet.

Da NN an diesem Tag als Dienstende im Handheld 15:01 Uhr eingab, fielen auch noch 31 Minuten an Mehrstunden an (Gesamtdienstzeit laut Zeiterfassung: 6:00 Uhr bis 15:01 Uhr, das sind 8 Stunden Dienstzeit, 30 Minuten gebuchte Pause, 31 Minuten an Überstunden). Tatsächlich hat NN an diesem Tag jedoch nicht einmal die Normaldienstzeit von 8 Stunden versehen sondern hätte bei einer korrekt durchgeführten Buchung, bei Berücksichtigung der Zeit des Wohnungsaufenthaltes als Pause, eine Dienstschuld von 1 Stunde 46 Minuten.

Zum Aufenthalt zu Hause, in der Zeit von 12:19 Uhr und 14:05 Uhr, gab NN bereits bei seiner Einvernahme am 27. Juni 2013 an, dass er „einen nervösen Darm“ hätte und aus diesem Grund nach Hause gefahren sei. Nach einer Reinigung habe er anschließend zu Hause ein Mittagessen eingenommen. Er sei davon ausgegangen „dass man nur eine halbe Stunde Pause haben dürfte“. Er habe keine „Plusstunden" für sich „herausschinden wollen“. Zum Vorfall vom 6. Juni 2013 gab NN an, dass er über Ersuchen eines Kunden eine Abgabenstelle vorgezogen haben könnte. Zur Differenz des eingegebenen „Dienstgang-Ende“ mit seiner tatsächlichen Rückkehr in die Zustellbasis gab er an, dass dies mit der Entladung des Zustellfahrzeuges, Wegzeiten und dem Aufsuchen einer Toilette zusammenhängen könnte.

Der Beschuldigte hat in den mündlichen Verhandlungen am 3. Juni 2014 und 9. Juli 2014 seine bisherige Verantwortung zu den Anschuldigungspunkten im Wesentlichen aufrecht erhalten.

Zum Anschuldigungspunkt 1. des Einleitungsbeschlusses gab der Beschuldigte glaubwürdig an, dass aufgrund der veränderten Parkplatzsituation und der damit verbundenen Verlängerung der Wegzeiten sowie seiner zum damaligen Zeitpunkt akuten Darmerkrankung die festgestellte Zeitdifferenz durchaus nachvollziehbar sei. Der Zeuge K., Distributionsleiter der Zustellbasis XX, hat die objektiv schlechte und unbefriedigende Parkplatzsituation bei der Zustellbasis bestätigt.Zum Anschuldigungspunkt 1. des Einleitungsbeschlusses gab der Beschuldigte glaubwürdig an, dass aufgrund der veränderten Parkplatzsituation und der damit verbundenen Verlängerung der Wegzeiten sowie seiner zum damaligen Zeitpunkt akuten Darmerkrankung die festgestellte Zeitdifferenz durchaus nachvollziehbar sei. Der Zeuge K., Distributionsleiter der Zustellbasis römisch zwanzig, hat die objektiv schlechte und unbefriedigende Parkplatzsituation bei der Zustellbasis bestätigt.

Zum Anschuldigungspunkt 2. hat der Zeuge K. in der mündlichen Verhandlung angegeben: „Aufgrund der Struktur des Zustellbezirkes als Fußbezirk, kann der Beschuldigte fast nicht einen Verstoß gegen die Gangordnung machen. Ich begründe das damit, dass er sonst wahrscheinlich kreuz und quer gehen müsste und auch seine Depots nicht erreichen würde. Das wäre von der Abstimmung ganz schlecht, er würde auch die Dienstzeiten nicht einhalten können.“ Überdies kann eine Zustellung von Sendungen von privaten Verteilfirmen in EU-konforme Hausbrieffachanlagen nicht ausgeschlossen werden.

Zum Anschuldigungspunkt 3. gab der Beschuldigte an, dass es ihm im Nachhinein „klar“ ist, dass er „diese Zeit anders buchen hätte müssen“. Überdies wurde von ihm ausführlich beschrieben, dass sein Reizdarm oftmalige Toilettengänge und die Verunreinigung seiner Kleidung verursacht habe. Außerdem wäre ihm zum Zeitpunkt der Dienstbeendigung nicht bewusst gewesen, dass die Zeit, die er zu Hause zubrachte, nicht als Pause „sondern als Dienst gelaufen sind“. Er hätte am nächsten Tag mit seinem Vorgesetzten über die Fahrt nach Hause gesprochen. Durch die unterlassene Pauseneingabe hätte er sich keine Überstunden erschleichen können, da sein Zeitkonto zum damaligen Zeitpunkt Minusstunden aufgewiesen hätte.

Da die Dienstbehörde die Ansicht vertritt, dass ein Vortäuschen von Arbeitszeiten im Ergebnis – falls mit Vorsatz begangen – einen Dienstgeberbetrug und damit eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und zu einem finanziellen Schaden beim Arbeitgeber führen kann, wurde der vorliegende Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt am 24. Oktober 2013 zur strafrechtlichen Prüfung weitergeleitet.

Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 14. November 2013, eingelangt bei der Dienstbehörde am 4. Dezember 2013, bestätigt die „Täuschung über Tatsachen“ und eine „unrichtige Eingabe von Daten“ durch NN und weist ausdrücklich auf eine Dienstpflichtverletzung des Beamten hin. Aufgrund der Ungewissheit des Entstehens eines konkreten Vermögensschadens und eines darauf abzielenden Vorsatzes wurde die Angelegenheit seitens der Staatsanwaltschaft Eisenstadt nicht weiter verfolgt.

Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlungen vom 3. Juni 2014 und 9. Juli 2014, der Disziplinaranzeige vom 24. Oktober 2013, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 27. Juni 2013, der Dienstanweisung vom 12. Dezember 2012, dem Zeitreihenreport vom 6. und 12. Juni 2013 und den SAP-Ausdrucken.

An diesem Sachverhalt besteht aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3. des Einleitungsbeschlusses vom 15. Jänner 2014, der glaubwürdigen und schlüssigen Aussagen des Beschuldigten zu den Vorgängen am 12. Juni 2013, der Aussagen des Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.

Die Befolgung dienstlicher Weisungen – insbesondere die genaue und den Anordnungen entsprechende Angabe des Dienstbeginns, des Dienstendes und Unterbrechungen des Dienstes – stellen demnach wesentliche Kernpflichten eines Beamten dar und sind eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen ordnungsgemäß funktionieren kann. Das Unternehmen ist in besonderem Maße darauf angewiesen, dass die Angaben des Beamten der Wahrheit entsprechen. Ein derartiger Missbrauch sei geeignet, das Vertrauen in die getreue und redliche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen, wenn nicht sogar gänzlich zu zerstören.

Die Unterstützung seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (§ 44 Abs. 1 BDG 1979).Die Unterstützung seiner Vorgesetzten und die damit verbundene Befolgung von dienstlichen Anordnungen sind somit eine wesentliche Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf (Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979).

Bei der Strafbemessung ist gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Bei der Strafbemessung ist gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

In diesem Zusammenhang muss auch auf die hohe Wichtigkeit und Bedeutung der genauen Einhaltung der Weisungen in Zusammenhang mit der elektronischen Erfassung der Dienstzeiten und Pausen hingewiesen werden.

In gegenständlicher Disziplinarangelegenheit wurden mildernd das Geständnis des Beschuldigten – er hat sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich der im Anschuldigungspunkt 3. des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Nichtbuchung der Pause geständig und einsichtig gezeigt – seine disziplinäre Unbescholtenheit und seine ausgezeichneten dienstlichen Leistungen als Zusteller gewertet.

Ohne die im Spruch genannte Verfehlung in irgendeiner Weise bagatellisieren zu wollen, belässt es der Senat aufgrund der Besonderheiten des Falles und des Umstandes, dass NN ein besonders zuverlässiger Zusteller ist und sehr gute dienstliche Leistungen erbringt, bei einem Schuldspruch und sieht von der Verhängung einer Strafe gemäß § 115 BDG 1979 ab. Ohne die im Spruch genannte Verfehlung in irgendeiner Weise bagatellisieren zu wollen, belässt es der Senat aufgrund der Besonderheiten des Falles und des Umstandes, dass NN ein besonders zuverlässiger Zusteller ist und sehr gute dienstliche Leistungen erbringt, bei einem Schuldspruch und sieht von der Verhängung einer Strafe gemäß Paragraph 115, BDG 1979 ab.

Bezüglich der in den Anschuldigungspunkten 1. und 2. des Einleitungsbeschlusses wiedergegeben Vorwürfe kam der erkennende Senat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Verantwortung des Beschuldigten, die im Wesentlichen mit den Aussagen des Zeugen K. übereinstimmt, zur Ansicht, dass dem Beschuldigten diesbezüglich kein schuldhaftes, disziplinär zu ahnendes, Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.

Aus diesen Gründen war daher ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 auszusprechen.Aus diesen Gründen war daher ein Freispruch nach Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 auszusprechen.

Kosten des Verfahrens sind keine angefallen.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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