TE Dok 2014/7/9 W10-DK/07/14

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Veröffentlicht am 09.07.2014
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Norm

BDG 1979 §53 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 53 heute
  2. BDG 1979 § 53 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 53 gültig von 25.02.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  4. BDG 1979 § 53 gültig von 29.12.2011 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  6. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  7. BDG 1979 § 53 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  8. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  9. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  10. BDG 1979 § 53 gültig von 22.07.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 53 gültig von 01.09.1986 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  12. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1986
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Einschleusen von Sendungen in den Postlauf

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates VII nach der am 9. Juli 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Mag. Thomas Mödlagl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen hat durch MR Dr. Gottfried Nowak als Senatsvorsitzenden sowie ADir Ingrid Steiner und ADir Franz Mayerhofer als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch sieben nach der am 9. Juli 2014 in Anwesenheit der Disziplinaranwältin MR Dr. Gerda Minarik und des Beschuldigten NN sowie seines Verteidigers RA Mag. Thomas Mödlagl durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

NN

Distributionsleiter in der Zustellbasis XX Distributionsleiter in der Zustellbasis römisch zwanzig

ist

s c h u l d i g.

Er hat als Distributionsleiter der Zustellbasis XX Anfang August 2013Er hat als Distributionsleiter der Zustellbasis römisch zwanzig Anfang August 2013

1.              die Annahme von ca. 1.100 Stück Einladungen des örtlichen Musikvereines zur Zustellung zugelassen, ohne dass das dafür vorgesehene Info.Post Classic Entgelt einbehalten wurde, wodurch der Österreichischen Post AG Beförderungsentgelte in der Höhe von EUR 99,62 entgangen sind,

2.              die gegenständlichen Einladungen durch Zusteller der Zustellbasis XX während der Dienstzeit zustellen lassen und 2. die gegenständlichen Einladungen durch Zusteller der Zustellbasis römisch zwanzig während der Dienstzeit zustellen lassen und

3.              mitgewirkt, dass als Gegenwert zur unentgeltlichen Zustellung der Info.Post Classic Sendungen, auf den Einladungszetteln, ohne dafür eine Berechtigung zu haben, eine Werbung für die Finanzberatung der BAWAG/PSK Postfiliale XX aufgedruckt wurde. 3. mitgewirkt, dass als Gegenwert zur unentgeltlichen Zustellung der Info.Post Classic Sendungen, auf den Einladungszetteln, ohne dafür eine Berechtigung zu haben, eine Werbung für die Finanzberatung der BAWAG/PSK Postfiliale römisch zwanzig aufgedruckt wurde.

NN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hinsichtlich aller AnschuldigungspunkteNN hat dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich hinsichtlich aller Anschuldigungspunkte

seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979)

und

in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979),in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979),

schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 115 BDG 1979 wird Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 115, BDG 1979 wird

v o n d e r V e r h ä n g u n g e i n e r S t r a f e a b g e s e h e n.v o n d e r römisch fünf e r h ä n g u n g e i n e r S t r a f e a b g e s e h e n.

Verfahrenskosten sind keine angefallen.

B e g r ü n d u n g

NN steht seit 1986 im Postdienst und wird als Distributionsleiter in der Zustellbasis XX verwendet. NN steht seit 1986 im Postdienst und wird als Distributionsleiter in der Zustellbasis römisch zwanzig verwendet.

Zum Sachverhalt:

NN hat es als Distributionsleiter in der Zustellbasis XX zugelassen, dass Anfang August 2013 ca. 1.100 Stück Einladungen zu einer Veranstaltung des örtlichen Musikvereines zur Zustellung angenommen wurden, ohne dass das dafür vorgesehene Info.Post Classic Entgelt einbehalten wurde. Dadurch sind der Österreichischen Post AG Beförderungsentgelte in der Höhe von EUR 99,62 entgangen. NN hat es als Distributionsleiter in der Zustellbasis römisch zwanzig zugelassen, dass Anfang August 2013 ca. 1.100 Stück Einladungen zu einer Veranstaltung des örtlichen Musikvereines zur Zustellung angenommen wurden, ohne dass das dafür vorgesehene Info.Post Classic Entgelt einbehalten wurde. Dadurch sind der Österreichischen Post AG Beförderungsentgelte in der Höhe von EUR 99,62 entgangen.

NN hat es geduldet, dass die gegenständlichen Einladungen durch Zusteller der Zustellbasis XX während der Dienstzeit zugestellt wurden. Überdies hat er mitgewirkt, ohne dafür eine Berechtigung zu haben, dass als „Gegenwert“ für die unentgeltliche Zustellung, eine Werbeeinschaltung für die Finanzberatung der BAWAG/PSK Postfiliale XX auf den Einladungszetteln gedruckt wurde. NN hat es geduldet, dass die gegenständlichen Einladungen durch Zusteller der Zustellbasis römisch zwanzig während der Dienstzeit zugestellt wurden. Überdies hat er mitgewirkt, ohne dafür eine Berechtigung zu haben, dass als „Gegenwert“ für die unentgeltliche Zustellung, eine Werbeeinschaltung für die Finanzberatung der BAWAG/PSK Postfiliale römisch zwanzig auf den Einladungszetteln gedruckt wurde.

Aufgrund der Beförderung der verfahrensgegenständlichen Sendungen sind weder wesentliche zusätzliche Arbeiten noch ein Zeitmehraufwand für die Zustellmitarbeiter angefallen, da am Tag der Zustellung in diesen Zustellgebiet Infopostsendungen auszutragen waren. Der Beschuldigte hat den Zustellern geraten, sich mit der PSK-Beraterin der Postfiliale XX in Verbindung zu setzen und die Art und Weise der Werbeeinschaltung mit ihr zu besprechen. Die Werbeeinschaltung wurde von der PSK-Beraterin sehr positiv aufgenommen.Aufgrund der Beförderung der verfahrensgegenständlichen Sendungen sind weder wesentliche zusätzliche Arbeiten noch ein Zeitmehraufwand für die Zustellmitarbeiter angefallen, da am Tag der Zustellung in diesen Zustellgebiet Infopostsendungen auszutragen waren. Der Beschuldigte hat den Zustellern geraten, sich mit der PSK-Beraterin der Postfiliale römisch zwanzig in Verbindung zu setzen und die Art und Weise der Werbeeinschaltung mit ihr zu besprechen. Die Werbeeinschaltung wurde von der PSK-Beraterin sehr positiv aufgenommen.

Als Grund für sein Verhalten gab NN in der niederschriftlichen Einvernahme am 7. November 2013 an, dass er von einem seiner Zusteller, der auch Mitglied des örtlichen Musikvereins ist, darum gebeten worden wäre, da dieser Verein nur über wenig finanzielle Mittel verfüge.

In der niederschriftlichen Einvernahme hat NN die oben beschriebenen Handlungen zugegeben und überdies angegeben, dass die Werbung für die Finanzberatung, diese Art des „Sponsorings“, die unentgeltliche Beförderung der Sendungen, rechtfertigen würde. Diese Unterstützung eines finanzschwachen Vereins wäre eine einmalige Aktion gewesen. Irgendwelche Zuwendungen oder andere Gegenleistungen hätte es dabei nicht gegeben.

Zwecks Überprüfung des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes, hat das Personalamt Wien am 10. März 2014 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Korneuburg übermittelt. Diese Eingabe wurde am 20. März 2014 gemäß § 2 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zurückgelegt.Zwecks Überprüfung des Vorliegens eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes, hat das Personalamt Wien am 10. März 2014 eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Korneuburg übermittelt. Diese Eingabe wurde am 20. März 2014 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Strafprozessordnung (StPO) ohne Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zurückgelegt.

Der Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014, der Disziplinaranzeige des Personalamtes Wien vom 10. März 2014, der niederschriftlichen Einvernahme von NN vom 7. November 2013, der Dienstbeurteilung vom 26. Juni 2014 und den SAP-Ausdrucken.

Am vorliegenden Sachverhalt besteht aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2014 und der vorliegenden Unterlagen kein Zweifel.

So hat der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung klar zum Ausdruck gebracht, dass er seine Handlungsweise bereue. Er hätte es bereits im Vorfeld „gespürt, dass das unter Umständen nicht in Ordnung ist, weil ja diese Zustellung gratis erfolgt ist.“ Er habe die Tragweite seiner Handlungsweise nicht richtig eingeschätzt und mit der Werbeeinschaltung habe er sein Gewissen beruhigt. Er hätte seinem Vorgesetzten diese Angelegenheit mitteilen müssen.

Der Beschuldigte hat sich auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bereit erklärt, den Schaden in der Höhe von EUR 99,62, wieder gut zu machen.

Der Beschuldigte hat, objektiv gesehen, eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen. Die Verhinderung einer korrekten Beförderung von Postsendung sowie das unentgeltliche Einschleusen von Sendungen in den Postlauf sind jedenfalls geeignet, dem Unternehmen Österreichische Post AG einen erheblichen Vertrauensschaden bei den Postkunden und aufgrund der Entgelthinterziehung, einen materiellen Schaden zuzufügen. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschuldigte im konkreten Fall keine Schädigungsabsicht gehabt hat.

Die Befolgung der elementaren Dienstpflichten in Zusammenhang mit der Annahme und Tarifierung von Postsendungen stellt eine wesentliche Kernpflicht eines Beamten dar und ist eine Grundvoraussetzung, dass ein Dienstbetrieb mit zahlreichen Mitarbeitern und Dienststellen reibungslos funktionieren kann. Überdies war bei der Beurteilung der Vorgangsweisen des NN auch die Vorbildfunktion als Vorgesetzter einer großen Dienststelle und ein etwaiger negativer Einfluss auf Kollegen und Mitarbeiter entsprechend zu berücksichtigen.

Die vorliegende Beschuldigtenvernehmung sowie die außerordentlich positive Dienstbeschreibung, des Beschuldigten, die eine hervorragende, äußerst motivierte und loyale Führungskraft beschreibt, haben ein klares und eindeutiges Bild des Sachverhaltes und des Persönlichkeitsbildes des Beschuldigten ergeben.

Der Beschuldigte zeigte sich in der mündlichen Verhandlung bezüglich sämtlicher Anschuldigungspunkte des Einleitungsbeschlusses vom 24. April 2014 voll geständig und einsichtig.

Ohne die im Spruch genannte Verfehlung in irgendeiner Weise bagatellisieren zu wollen, belässt es der Senat aufgrund der Besonderheiten des Falles und des Umstandes, dass NN als Führungskraft ausgezeichnete Leistungen erbringt, bei einem Schuldspruch und sieht von der Verhängung einer Strafe gemäß § 115 BDG 1979 ab.Ohne die im Spruch genannte Verfehlung in irgendeiner Weise bagatellisieren zu wollen, belässt es der Senat aufgrund der Besonderheiten des Falles und des Umstandes, dass NN als Führungskraft ausgezeichnete Leistungen erbringt, bei einem Schuldspruch und sieht von der Verhängung einer Strafe gemäß Paragraph 115, BDG 1979 ab.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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